Urteil
L 3 VE 7/20
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB 10 hat die den Bescheid erlassende Behörde bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen einen angefochtenen Verwaltungsakt die dem Widerspruchsführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Mitteilung einer Behörde über die Weiterleitung eines Antrags nach dem OEG an die Versorgungsverwaltung eines anderen Bundeslandes stellt keinen Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB 10 dar.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB 10 hat die den Bescheid erlassende Behörde bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen einen angefochtenen Verwaltungsakt die dem Widerspruchsführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Mitteilung einer Behörde über die Weiterleitung eines Antrags nach dem OEG an die Versorgungsverwaltung eines anderen Bundeslandes stellt keinen Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB 10 dar.(Rn.21) Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist bereits unzulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. So liegt der Fall hier, denn streitig ist lediglich ein Betrag von 190 €. Das Sozialgericht hat die Berufung im angegriffenen Gerichtsbescheid nicht zugelassen, denn eine derartige Entscheidung ist weder dessen Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Die falsche Rechtsmittelbelehrung in dem Gerichtsbescheid führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R – Juris). Auch eine Umdeutung der von der Klägerin eingelegten Berufung in das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde scheidet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat anschließt, aus. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist, weil das Rechtsmittel der Berufung und das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eine unterschiedliche Zielrichtung haben (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R; BSG, Beschluss vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/11 B – Juris). Außerhalb des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Senat auch nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (BSG, Beschluss vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/11 B – Juris). Es stünde der Klägerin allenfalls frei, eine Nichtzulassungsbeschwerde in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) zu stellen. Rein vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg hätte, da der Klägerin der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben zu erstatten (§ 63 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X). Vorliegend hat sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen die Mitteilung der Weiterleitung ihres Antrages nach dem OEG an die Versorgungsverwaltung anderer Bundesländer gewandt. Mangels Regelungswirkung stellt diese Mitteilung bereits keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar, sodass der Widerspruch unzulässig war. Darüber hinaus lässt die von der Klägerin eingereichte Vergütungsvereinbarung vom 2. Januar 2012 keinerlei Bezug zu diesem Sachverhalt erkennen. Da die Beklagte ihr bereits mit Schreiben vom 16. November 2011 mitgeteilt hatte, dass der Antrag nun doch beim Versorgungsamt Hamburg bearbeitet werde, wäre eine erst danach stattgefundene Rechtsberatung zu diesem Thema auch nicht mehr zweckentsprechend oder notwendig. Der Senat war schließlich auch nicht gehalten, alle anhängigen Berufungsverfahren der Klägerin zu verbinden. Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 113 Rn. 3). Dieses ist pflichtgemäß auszuüben und hat sich am Zweck der Norm zu orientieren, nämlich der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie. In den übrigen Verfahren werden verschiedene Gewalttaten geltend gemacht, die zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und durch unterschiedliche Täter begangen worden sein sollen. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um die Erstattung von Kosten einer Rechtsberatung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbindung aller Verfahren diese effizienter gestalten würde. Im Gegenteil dient die Beibehaltung der unterschiedlichen Verfahren der Übersichtlichkeit des jeweiligen Prozessstoffs. Etwaige Kosteninteressen der Beteiligten können nicht ausschlaggebend sein (Guttenberger in JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 113 SGG, Rn. 37), darüber hinaus sind die vorliegenden Verfahren für die Klägerin gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens. Die am xxxxx 1948 geborene Klägerin stellte am 26. Juli 2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung für Geschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen mehrerer Gewalttaten, die in unterschiedlichen Jahren an unterschiedlichen Orten begangen worden seien. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 und 17. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß § 4 Abs. 1 OEG das Land für die Gewährung der Versorgung zuständig sei, in dem die Schädigung eingetreten sei. Die Anträge, die sich auf gesundheitliche Schädigungen außerhalb des Hamburgischen Staatsgebietes bezögen, seien daher an das jeweils zuständige Amt für Versorgung weitergeleitet worden. Die Klägerin erhob dagegen jeweils Widerspruch mit der Begründung, sie habe den Eindruck, die Beklagte wolle aus kostenrechtlichen Gründen die örtliche Zuständigkeit verneinen. Sie bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlagen für die Verweisung. Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach dem zwischenzeitlich bekanntgegebenen Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werde der Antrag insgesamt beim Versorgungsamt Hamburg bearbeitet. Die Akten seien bereits zurückgefordert worden und inzwischen auch wieder in H. eingetroffen. Die Klägerin werde gebeten mitzuteilen, ob sie den Widerspruch zurückziehe. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 erklärte die Klägerin die Widersprüche gegen die Abgabe an andere Versorgungsämter für erledigt und beantragte die Erstattung der ihr daraus entstandenen Kosten für die Rechtsberatung. Sie fügte sie eine Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt vom 2. Januar 2012 über eine Pauschalvergütung in Höhe von 190 € für eine Erstberatung bei. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenerstattung durch Bescheid vom 30. Januar 2012 ab. Die beantragte Kostenerstattung sei unzulässig. Die Klägerin habe bereits im November 2011 die Mitteilung erhalten, dass die beiden Versorgungsakten aus L. und D. im Versorgungsamt Hamburg eingetroffen seien und dort weiterbearbeitet würden. Eine Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt sei am 2. Januar 2012 somit nicht mehr notwendig gewesen und die Kosten könnten dafür nicht erstattet werden. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sich mit ihrem Widerspruch insgesamt gegen die unrechtmäßige Verfahrensweise gerichtet zu haben. Die Beklagte habe wider besseren Wissens die Abtretung an Hessen bzw. Schleswig-Holstein versucht. Eine Rechtsberatung im Hinblick auf den eingelegten Widerspruch und seinen weiteren Umgang sei somit unumgänglich gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 zurück. Die Abgabenachricht habe nicht die rechtliche Wirkung eines Verwaltungsaktes und könne demgemäß nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Außerdem fehle es am Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den involvierten Verwaltungen der Versorgungsverwaltung, sodass auch die Abgabe selbst keinen Verwaltungsakt darstelle. Mit ihrer am 5. November 2014 eingereichten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Die Beklagte hat auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Eine Erstattung von Kosten im Vorverfahren komme nur in Betracht, wenn die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung getätigten Aufwendungen notwendig gewesen seien. Daran fehle es, denn der Rechtsanwalt sei von der Klägerin erst beauftragt worden, nachdem die Akten der Versorgungsämter in L. und F. wieder an die Beklagte zurückgegeben worden seien und dies der Klägerin auch mitgeteilt worden sei. Im Übrigen werde auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. Februar 2020 Berufung eingelegt und macht geltend, dass die sieben anhängigen Verfahren zu einem Verfahren zusammengeführt werden müssten. Sie könne siebenfache Rechtsanwaltsgebühren nicht aufbringen und habe bereits erteilte Mandate widerrufen müssen. Zur hier streitigen Erstattung von Rechtsanwaltskosten hat sich nichts weiter vorgetragen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Januar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 190 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Berufungsverfahren keine weitere Stellungnahme abgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.