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Urteil

L 3 R 6/22

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0228.L3R6.22.00
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Leitsätze
1. Greift der Kläger bei bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 mit seiner Klage nicht die Bewilligung der Rente als solche, sondern nur die der Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Beurteilungen und Diagnosen an, so ist eine solche Klage unzulässig. Die Begründungselemente einer Verwaltungsentscheidung sind einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich.(Rn.50) 2. Im Übrigen würde es bei einer unterstellten Anfechtung der Rentenbewilligung an dem hierzu erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehlen. Eine Aufhebung der Rentenbewilligung würde die hierzu erforderliche Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Situation des Versicherten nicht bewirken.(Rn.52)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Greift der Kläger bei bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 mit seiner Klage nicht die Bewilligung der Rente als solche, sondern nur die der Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Beurteilungen und Diagnosen an, so ist eine solche Klage unzulässig. Die Begründungselemente einer Verwaltungsentscheidung sind einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich.(Rn.50) 2. Im Übrigen würde es bei einer unterstellten Anfechtung der Rentenbewilligung an dem hierzu erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehlen. Eine Aufhebung der Rentenbewilligung würde die hierzu erforderliche Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Situation des Versicherten nicht bewirken.(Rn.52) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da diese bereits unzulässig ist. Der Senat kann über die Berufung in der Sache entscheiden. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entschieden hat, nachdem die durch § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorgeschriebene vorherige Anhörung bereits über 4 Jahre zurücklag und danach zunächst zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden war. Eine Anhörungsmitteilung ist in der Regel nur einmal erforderlich. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Prozesssituation wesentlich geändert hat, zum Beispiel, weil neuer Tatsachenvortrag eingereicht worden ist oder ein Beteiligter einen Beweisantrag gestellt hat. Eine erneute Anhörung ist demgegenüber entbehrlich, wenn das neue Vorbringen nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag nur wiederholt. Wegen bloßen Zeitablaufs ist eine erneute Anhörung regelmäßig nicht erforderlich (B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 105 Rn. 11, m.w.N.; Burkiczak in JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 105 Rn. 97). Ob im konkreten Fall eine erneute Anhörung erforderlich gewesen wäre, kann jedoch dahin stehen, da auch ein etwaiger Verstoß gegen § 105 Abs. 1 S. 2 SGG im vorliegenden Berufungsverfahren folgenlos bliebe. Zwar würde ein solcher Verstoß einen Verfahrensmangel begründen, der zum einen gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG einen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen und zum anderen unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eine Zurückverweisung an das Sozialgericht ermöglichen würde. Dies hätte vorliegend jedoch keine Auswirkungen, da die Berufung im vorliegenden Fall gemäß § 144 Abs. 1 SGG ohnehin zulässig ist und eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht in Betracht kommt, weil jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Im Berufungsverfahren wirkt sich ein etwaiger Anhörungsmangel daher nicht mehr aus und würde insbesondere keinen Revisionsgrund darstellen, denn er würde durch die Entscheidung im Berufungsverfahren geheilt (BSG, Beschluss vom 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B – Juris; Burkiczak in JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 105 Rn. 118). Ebenso wenig wirkt sich im Berufungsverfahren der Umstand aus, dass der Gerichtsbescheid ergangen ist, ohne dass das Sozialgericht vorher über den Befangenheitsantrag des Klägers vom 24. November 2021 entschieden hat. Auch bei einer Entscheidung unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 Zivilprozessordnung hat sich das Ablehnungsgesuch nämlich erledigt, sofern das Gericht nicht noch über weitere Anträge zu entscheiden hat, denn es kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 11; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 60 SGG Rn. 89). Der ergangene Gerichtsbescheid ist deshalb nicht unwirksam. Sofern das Ablehnungsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig war, läge in dem Verstoß gegen die Wartepflicht zwar ein Verfahrensfehler i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG und § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, der vorliegend jedoch ebenfalls folgenlos bliebe, da die Berufung ohnehin zulässig ist und eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG wegen fehlender Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 SGG kam nicht in Betracht. Das von dem Kläger benannte Verfahren S 7 SF 28/16 betraf einen Berichtigungsantrag zu einem Beschluss vom 20. Januar 2016. Hierüber hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2019 entschieden. Eine Vorgreiflichkeit zum hiesigen Verfahren ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht war schließlich auch nicht durch das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. Februar 2023 an einer Entscheidung gehindert. Es bedurfte hierüber auch keiner gesonderten Entscheidung, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig war (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10e; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2017 – 1 BvR 805/17 – Juris). Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger nicht deutlich gemacht hat, gegen welchen Richter oder welche Richterin des erkennenden Senats sich der Befangenheitsantrag richten soll. Abgelehnt werden können nur bestimmte Richter, nicht aber ein Spruchkörper. Das Ablehnungsgesuch muss daher ausreichend individualisiert sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Ein Ablehnungsgesuch ist des Weiteren offensichtlich unzulässig, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, etwa wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10b, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass für die „Rüge per Rechtsbehelf“ kein gesondertes Aktenzeichen vergeben worden ist. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass Rechtsbehelfe gemäß § 2 Nr. 5 der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg (Stand 1. Januar 2020) ein Aktenzeichen erhalten. Mit seiner am 13. Januar 2022 geltend gemachten „Rüge per Rechtsbehelf“, die im Übrigen nicht an das Landessozialgericht, sondern an das Sozialgericht gerichtet war, hat der Kläger bemängelt, dass der Gerichtsbescheid ergangen ist, ohne dass zuvor über seinen Ablehnungsantrag vom 24. November 2021 entschieden worden war. Eine derartige isolierte Rüge eines Verfahrensfehlers ist jedoch prozessrechtlich im SGG nicht vorgesehen, der Verfahrensfehler wäre vielmehr gegebenenfalls im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 SGG geltend zu machen. Der Antrag des Klägers war daher entsprechend § 123 SGG auszulegen. Im Rahmen der Auslegung sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 SB 2/16 R – Juris).Im Zweifel wird im Sinne des Meistbegünstigungsprinzips davon auszugehen sein, dass der Beteiligte den Antrag stellen will, der ihm am besten zum Ziel verhilft (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 10 ÜG 4/16 R – Juris). Da eine isolierte Anfechtung des Verfahrensfehlers prozessrechtlich nicht vorgesehen ist und eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen ohnehin gegebener Zulässigkeit der Berufung (§ 144 Abs. 1 SGG) nicht zielführend gewesen wäre, hat das Gericht den Antrag des Klägers zu seinen Gunsten im Sinne einer Berufung als zulässiges und zielführendes Rechtsmittel ausgelegt. Die später ausdrücklich eingelegte Berufung wurde daher unter dem bereits vergebenen Aktenzeichen weitergeführt. Selbst wenn aber – wie der Kläger meint – diese Vorgehensweise gegen die Vorgaben der Aktenordnung verstoßen würde, würde dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf eine Unvoreingenommenheit des Richters schließen lassen. Selbst fehlerhafte richterliche Handlungen vermögen in der Regel eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen, es sei denn, sie lassen den Schluss auf eine unsachliche Einstellung des Richters oder auf Willkür zu. Dies ist hier unter keinem Gesichtspunkt der Fall. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage war bereits unzulässig. Es ist bereits zweifelhaft, welches Rechtsschutzziel der Kläger mit seiner Klage verfolgt. Da er keinen Antrag gestellt hat, war das mit der Klage verfolgte Prozessziel im Wege der Auslegung festzustellen (vgl. § 123 SGG). In entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 SB 2/16 R – Juris). Der Kläger hat seinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid lediglich mit den aus seiner Sicht falschen Diagnosen begründet. Die Nachfragen der Beklagten, gegen welche inhaltliche Regelung des Bescheides (Beginn, Höhe oder Bewilligung als solche) er sich wende, hat er nicht beantwortet. Auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger immer wieder die Feststellungen der Gutachter und insbesondere die Diagnosen beanstandet. Dies spricht dafür, dass der Kläger nicht die Bewilligung der Rente als solche, sondern nur die der Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Beurteilungen und Diagnosen angreifen möchte. Eine so verstandene Klage ist jedoch unzulässig. Mit der Anfechtungsklage kann die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts begehrt werden (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG). Gegenstand der Anfechtung ist dabei lediglich der Verfügungssatz des Verwaltungsakts, also die durch ihn getroffenen Regelungen (hier: Bewilligung einer bestimmten Rentenart sowie deren Beginn, Dauer und Höhe). Bei den der Bewilligung zugrunde liegenden Erkrankungen und Diagnosen handelt es sich demgegenüber um reine Begründungselemente, die einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich sind. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger auch auf seine zwischenzeitlichen beruflichen Tätigkeiten hingewiesen, was dafür sprechen könnte, dass er die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente insgesamt für fehlerhaft hält. Auch bei einer solchen Auslegung des Rechtsschutzziels ist die Klage jedoch unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches nicht gegeben ist, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde oder ein einfacherer Weg zur Erreichung des Klageziels zur Verfügung stünde. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung folgt aus dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., Vor § 51 Rn. 16a). Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern die Aufhebung der Rentenbewilligung die rechtliche oder wirtschaftliche Situation des Klägers verbessern könnte. Abgesehen von den finanziellen Nachteilen einer Beendigung der Rentengewährung spricht hiergegen schon, dass die Rente nur aufgrund des von ihm selbst gestellten Antrags bewilligt worden ist (vgl. § 19 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI). Zwar ist die Antragstellung aufgrund der Aufforderung des Jobcenters erfolgt, diese hätte der Kläger jedoch anfechten können, da es sich dabei um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch handelt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 12/20 R – Juris). Gründe, warum die Rentenbewilligung für ihn nachteilig sein könnte, hat der Kläger im Übrigen nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nur rein vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass die Klage auf Aufhebung der Rentenbewilligung auch unbegründet wäre, da diese rechtmäßig ist. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Gutachten ist der Kläger nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu erbringen. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen A. sowie aus dem im Klageverfahren erstellten Gutachten von Dr. H.. Die Sachverständige A. hat den Kläger untersucht und einen Residualzustand einer chronischen Psychose mit persistierenden Basisstörungen, vor allem in Form von Konzentrationsstörungen und formalen Denkstörungen diagnostiziert. Sie hat geschildert, dass der Kläger schon in den ersten Minuten der Begutachtung das Vollbild einer chronischen residualen Psychose gezeigt habe. Er sei skurril aufgetreten und habe Geschehnisse in seinem Leben umständlich und weitschweifig dargelegt. Eine biografische Anamnese habe aufgrund seiner relevanten mentalen Einschränkungen nicht ausreichend durchgeführt werden können. Er sein fraglos nicht mehr leistungsfähig. Dr. H. hat sein Gutachten nach Aktenlage erstellt, nachdem der Kläger den dortigen Untersuchungstermin abgesagt und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er keinen Untersuchungstermin wahrnehmen werde. Der Sachverständige hat den Akteninhalt und insbesondere die vorliegenden medizinischen Unterlagen ausgewertet und ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger ohne Zweifel unter einer chronischen Psychose mit episodenhaften Exacerbationen in der Vergangenheit und Entwicklung eines Residualzustandes leide. In Ansehung der schriftlichen Äußerungen des Klägers hat er dargelegt, dass diese unklar, verschwommen, zum Teil bizarr und ungewöhnlich, an anderen Stellen assoziativ gelockert und paralogisch seien. In den Texten klängen Größenideen an. Aufgrund der schriftlichen Äußerungen sei daher davon auszugehen, dass dessen Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Wissensanwendung trotz bestehender Kompetenz, die Entscheidungs- und die Urteilsfähigkeit beeinträchtigt seien. Krankheitsbedingt seien auch Konzentration und Ausdauer erheblich eingeschränkt. Gesundheitlich zumutbare Arbeiten könnten daher regelmäßig nur weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden. Die übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig und werden durch den Eindruck, den das Berufungsgericht aus den schriftlichen Äußerungen des Klägers und seinem gesamten Verhalten im Prozessverlauf gewonnen hat, bestätigt. Aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte ergibt sich nichts anderes. Der Hausarzt Dr. M. hat in seinen Befundberichten vom 1. Juni 2015 und 26. November 2015 als Diagnose eine Psychose angegeben und mitgeteilt, dass er eine geregelte Arbeit nicht für vorstellbar halte. Der Neurologe und Psychiater Dr. H1 hat in seinem Befundbericht vom 28. September 2018 als Diagnose den chronifizierten Verlauf einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis angeben. Es gebe eine Suchtvorgeschichte mit Cannabiskonsum und schädlichem Gebrauch von Alkohol mit Alkoholexzessen, die während des dortigen Behandlungszeitraum selten gewesen seien. Die Therapie sei im Juni 2021 abgebrochen worden. Schließlich hat auch der Neurologe und Psychiater Dr. G. in seinem Befundbericht vom 26. Juni 2018 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und mitgeteilt, dass bei dem Kläger paranoide Überzeugungen und Ängste mit pseudologischen Begründungen bestünden. Ferner leide er unter teilweise stark ausgeprägten formalen Denkstörungen sowie einem inadäquaten Affekt. Der Umstand, dass der Kläger von März bis Juni 2017 einer Beschäftigung nachgegangen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei handelte es sich nach Angaben des Arbeitgebers lediglich um eine geringfügige Beschäftigung, die der Kläger zudem schon nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat. Die von ihm eingereichten Patentanmeldungen vermögen eine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls nicht zu begründen. Eine Ladung des Sachverständigen Dr. H. zum Termin war nicht veranlasst. Die Ladung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, muss aber erfolgen, wenn das Gutachten unklar oder erläuterungsbedürftig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 118 Rn. 12d). Dies ist nicht der Fall. Im Hinblick auf das Fragerecht der Beteiligten war der Sachverständige ebenfalls nicht zu laden, da der Kläger nicht einmal ansatzweise umrissen hat, zu welchem Thema er Fragen stellen möchte. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen A. ist im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, sodass sich das Fragerecht hierauf nicht erstreckt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 118 Rn. 12d). Darüber hinaus kommt es auf die Gutachten schon nicht an, da die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1957 geborene Kläger beantragte nach Aufforderung des Jobcenters am 15. September 2015 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab dazu an, er halte sich seit dem 8. März 2015 wegen psychischer Probleme für erwerbsgemindert. Er könne etwa 4 bis 5 Stunden täglich arbeiten. Seine psychische Vorgeschichte sei horrend, er habe einfach zu viel erlebt mit zwei Abhängigkeiten von legalen weichen Drogen sowie der Einnahme von Neuroleptika über jeweils 4 Jahre. Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. M. vom 26. November 2015 ein, der die Diagnosen einer chronischen Psychose sowie Asthma bronchiale enthält. Die Beklagte beauftragte sodann die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie A. mit der Erstellung eines Gutachtens. Diese diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers in ihrem Gutachten vom 22. April 2016 einen Residualzustand einer chronischen Psychose mit persistierenden Basisstörungen, vor allem in Form von Konzentrationsstörungen und formalen Denkstörungen (ICD 10: F20.5) sowie Asthma Bronchiale (ICD 10: J 45.9.) Sie führte aus, der Kläger habe bereits in den ersten Minuten der Begutachtung das Vollbild einer chronischen residualen Psychose gezeigt mit etwas skurrilem Auftreten, einer assoziativen Lockerung im formalen Denken, umständlichen, weitschweifigen Darlegungen von verschiedenen Geschehnissen in seinem Leben, zum Teil Danebenreden. Eine chronologische Untersuchung, vor allem in Bezug auf die biografische Anamnese habe aufgrund der relevanten Einschränkungen der Selbstwahrnehmungsfähigkeit, der Mentalisierungsfähigkeit und der Symbolisierungsfähigkeit nicht ausreichend durchgeführt werden können. Ohne Frage sei eine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 1. Juni 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2023 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, beide Diagnosen im Gutachten der Sachverständigen A. seien falsch. Das Gutachten weise viele Fehler auf, insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass ihm nach einem 180 Tage in 11 Monaten andauernden Hungerstreik 4 Jahre lang das Neuroleptikum R. gegen Schizophrenie verabreicht worden sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass er vom 5. September 2013 bis 5. März 2015 für 20 Stunden wöchentlich in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass sich die Begründung des Widerspruchs nicht gegen die Regelungen des Bescheides, sondern gegen die diesem zugrunde liegenden medizinischen Diagnosen richte. Ein Widerspruch sei jedoch nur gegen die Regelungen zur Rentenart, Rentenhöhe oder Beginn und Dauer des Rentenanspruchs zulässig. Nach erfolgter Akteneinsicht teilte der Kläger mit, die sozialmedizinische Beurteilung gehe bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fälschlich von der eines Hilfsarbeiters aus. Es habe sich aber um eine Arbeitsgelegenheit (2. Arbeitsmarkt) für 20 Stunden wöchentlich gehandelt, und zwar wegen aus gesellschaftlichen Umständen resultierender medizinisch verordneter Drogenabhängigkeit und demenzieller Mutter in M1. Er habe ab 15. August 2016 einen 450 €-Job als Helfer angetreten, den er weiterhin ausübe. Das Asthmaspray habe er im Juni an den Deutschen Bundestag geschickt. Dem Schreiben war eine Anmeldung beim Patentamt für ein Trainingsschachbrett beigefügt. Die Beklagte wies den Kläger erneut darauf hin, dass lediglich der Bescheid vom 1. Juni 2016 über eine Rentenbewilligung streitbefangen sei. Der Kläger möge mitteilen, warum er damit nicht einverstanden sei, z.B. ob es um den Beginn der Rente, die Rentenhöhe oder die Bewilligung der Rente als solche gehe. Der Kläger wandte sich zwischenzeitlich wegen der seiner Auffassung nach falschen Diagnosen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin der Beklagten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 zurück und führte aus, der Kläger habe seinen Widerspruch trotz zweimaliger Aufforderung nicht näher begründet und keine neuen Tatsachen vorgebracht. Eine Überprüfung sei nur nach der bekannten Sachlage möglich gewesen, hiernach sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Mit seiner am 27. Februar 2017 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei seit April 2016 beim Augenarzt, beim Zahnarzt und wegen einer Schnittverletzung zum Röntgen gewesen. Zu geistigen Anomalien weise er auf den Beschluss des Patentamts hin, wonach er sich als Inhaber einer Patenanmeldung bezeichnen dürfe. Seit dem 15. August 2016 sei er Minijobber. Auf Anfrage des Sozialgerichts, ob der Kläger mit einer Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen einverstanden sei, hat dieser mitgeteilt, dass er hierzu nicht bereit sei. Das Sozialgericht hat die Beteiligten sodann mit Schreiben vom 26. Juli 2017 zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Der Kläger hat in der Folgezeit drei Befangenheitsanträge gegen die seinerzeitige Kammervorsitzende gestellt, die mit Beschlüssen vom 11. September 2017 (S 7 SF 379/17 AB), 28. März 2018 (S 7 SF 19/18 AB) und 3. Mai 2018 (S 7 SF 112/18 AB) abgelehnt worden sind. Nach einem Kammerwechsel hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte und weitere medizinische Unterlagen sowie einen Arbeitgeberbericht der I. angefordert. Aus letzterem ergibt sich, dass der Kläger dort vom 3. März bis 30. Juni 2017 eine geringfügige Beschäftigung als Servicemitarbeiter ausgeübt hat. Der Kläger hat sodann die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan und die entsprechenden Präsidiumsbeschlüsse beantragt. Das Sozialgericht hat ihm mitgeteilt, er könne Einsicht in eine Beiakte nehmen, welche die relevanten Auszüge der Sitzungsprotokolle des Präsidiums und des Geschäftsverteilungsplans enthalte. Der Kläger hat keine Einsicht genommen und erklärt, ihm sei nicht an einer Beiakte gelegen. Das Sozialgericht hat sodann den Facharzt für Nervenheilkunde sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Der Kläger sagte den ihm angebotenen Untersuchungstermin ab und erklärte gegenüber dem Sozialgericht, er sei nicht bereit, sich begutachten zu lassen. Der Sachverständige erstellte daraufhin auf Veranlassung des Sozialgerichts unter dem 12. Juli 2021 ein Gutachten nach Aktenlage und führte aus, unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen bestehe kein Zweifel daran, dass bei dem Kläger eine chronische Psychose mit episodenhaften Exacerbationen in der Vergangenheit und Entwicklung eines Residualzustandes vorliege. Fachfremd sei ein Asthma bronchiale dokumentiert worden. Die Ausführungen des Klägers seien unklar, verschwommen, zum Teil bizarr und ungewöhnlich, an anderen Stellen assoziativ gelockert, paralogisch. In den Texten klängen Größenideen an. Vor dem Hintergrund der Störungen des Gedankenganges und der Urteilsfähigkeit seien allenfalls einfache Tätigkeiten mit geringer Verantwortung zumutbar. Tätigkeiten unter Zeitdruck, Akkord, Schichtarbeit und Nachtarbeit sowie mit Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit seien auszuschließen. Wegen der asthmatischen Störung seien Witterungseinflüsse, Staub und Dämpfe nicht zumutbar. Insbesondere aufgrund der schriftlichen Äußerungen des Klägers sei davon auszugehen, dass dessen Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Wissensanwendung trotz bestehender Kompetenz, die Entscheidungs- und die Urteilsfähigkeit beeinträchtigt seien. Gesundheitlich zumutbare Arbeiten könnten regelmäßig nur weniger als 3 Stunden täglich verrichtet werden. Krankheitsbedingt seien Konzentration und Ausdauer erheblich eingeschränkt. Die Einschätzung der Sachverständigen A., dass das Leistungsvermögen ab Januar 2015 aufgehoben sei, werde geteilt. Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er das Gutachten für unzutreffend halte. Das Sozialgericht hat ihn unter dem 27. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass eine Erfolgsaussicht der Klage nicht gegeben sein dürfte. Der Kläger hat darauf erwidert, statt Klagerücknahme schwebe ihm der Gang zum Bundesverfassungsgericht vor. Das Sozialgericht hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2021 geladen. Am 17. November 2021 und am 3. Dezember 2021 hat der Kläger weitere Befangenheitsanträge gegen den Kammervorsitzenden gestellt, welche durch Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 (S 3 SF 355/21 AB) und 15. Dezember 2021 (S 3 SF 376/21 AB) als unzulässig verworfen worden sind. Die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2021 ist aufgrund des letztgenannten Antrags vertagt worden. Das Sozialgericht hat die Klage sodann durch Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2021 abgewiesen, der dem Kläger am 31. Dezember 2021 zugestellt worden ist. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es habe trotz des Umstandes, dass zunächst eine mündliche Verhandlung habe erfolgen sollen, durch Gerichtsbescheid entscheiden können. Eine Anhörungsmitteilung sei regelmäßig nur einmal erforderlich. Eine nochmalige Mitteilung sei nur notwendig, wenn sich die Prozesssituation wesentlich geändert habe, was nicht der Fall sei. Auch der Zeitablauf von mehr als 4 Jahren seit der Anhörung sei unschädlich. Der Antrag des Klägers sei dahingehend auszulegen, den Bescheid vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2017 aufzuheben. Die so verstandene Klage sei jedoch mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger könne zum einen das angestrebte Ziel auf einem einfacheren Weg erreichen, denn er könne, wenn er keine Erwerbsminderungsrente beziehen wolle, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten darauf verzichten. Die Klageerhebung verstoße zudem gegen das Gebot von Treu und Glauben, denn der Kläger handele hierdurch widersprüchlich, da er selbst die Rente beantragt habe. Letztlich sei die Klageerhebung unnütz, soweit der Kläger sich selektiv gegen die festgestellten Diagnosen wende. Eine solche selektive Prüfungskompetenz stehe dem Gericht nicht zu. Es sei schließlich nicht ersichtlich, inwiefern durch das angestrebte Urteil eine Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Lage des Klägers erzielt werden solle. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 hat der Kläger beim Sozialgericht eine „Rüge per Rechtsbehelf“ erhoben, mit der er geltend gemacht hat, dass der Gerichtsbescheid erlassen worden sei, ohne dass das Sozialgericht vorher über sein Ablehnungsgesuch vom 24. November 2021 entschieden habe. Er hat hierzu einen Schriftsatz vom 24. November 2021 beigefügt, der einen Eingangsstempel vom selben Tag trägt, aber vorher offenbar nicht zur Akte gelangt ist. In dem Schriftsatz hat der Kläger unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden gestellt und hierzu einen Absatz aus dem gerichtlichen Hinweis vom 27. Juli 2021 zitiert. Das Schreiben des Klägers ist zunächst als Berufung ausgelegt worden, für die ein Aktenzeichen des Landessozialgerichts vergeben worden ist. Am 26. Januar 2022 hat der Kläger ausdrücklich Berufung eingelegt. Er trägt vor, er rüge einen Verfahrensfehler, da der Gerichtsbescheid ergangen sei, ohne dass zuvor über den Befangenheitsantrag entschieden worden sei. Auch seinen am 24. November 2021 gestellten Anträgen auf Akteneinsicht und Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan sei nicht entsprochen worden. Den Anträgen, die Gutachterin als sachverständige Zeugin zu hören und den gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu befragen, sei ebenfalls nicht stattgegeben worden. Das Aktenzeichen L 3 R 6/22 sei bereits für das am 13. Januar 2022 eingeleitete Verfahren verwendet worden. Dies sei allerdings nicht als das Rechtsmittelverfahren der Berufung selbst anzusehen. Es sei daher nicht vollkommen unproblematisch, dass das Gericht das Aktenzeichen nun für die Berufung verwende. Er bitte daher darum, die Rüge vom 13. Januar 2022 verfahrensrechtlich definierbar zu handhaben. Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das Berufungsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass das Aktenzeichen L 3 R 6/22 das Berufungsverfahren betreffe. Es hat die Beteiligten sodann unter dem 1. Februar 2023 zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023 geladen. Die Ladung ist dem Kläger am 7. Februar 2023 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 hat der Kläger erneut geltend gemacht, dass seine „Rüge per Rechtsbehelf“ vom 13. Januar 2022 verfahrensrechtlich handhabbar zu machen sei, hilfsweise erbitte er die Feststellung, dass die Klage am 26. Januar 2022 erhoben worden sei. Er beantrage, zur mündlichen Verhandlung die Sachverständige A. als Zeugin und auch den Sachverständigen der ersten Instanz zu laden. Der Beweisanordnung des Sozialgerichts sei nicht zu entnehmen gewesen, dass ein Gutachten nach Aktenlage habe erstellt werden sollen. Auch seinem Antrag auf Übersendung des Geschäftsverteilungsplanes sei bisher nicht nachgekommen. Er stelle einen Antrag auf Befangenheit des Richters. Das Berufungsgericht hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass die am 13. Januar 2022 erhobene Rüge kein eigenes Aktenzeichen erhalten habe, sondern im Rahmen des Berufungsverfahrens bearbeitet werde. Die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen sei nicht beabsichtigt. Ihm sind ferner die Geschäftsverteilungspläne des Landessozialgerichts für die Jahre 2022 und 2023 übersandt worden. Am 17. Februar 2023 hat der Kläger persönlich im Antragsdienst vorgesprochen und seine Anliegen wiederholt. Ergänzend hat er bemängelt, dass er trotz seiner Anträge vom 24. November 2021 und 26. Januar 2022 bisher keine Akteneinsicht erhalten habe. Er wolle vor der Verhandlung darüber benachrichtigt werden, dass er die Klage am 26. Januar 2022 eingereicht und das Rechtsbehelfsverfahren vom 13. Januar 2023 weiterhin kein Aktenzeichen erhalten habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat das Gericht dem Kläger mitgeteilt, es sei zutreffend, dass der Sachverständige Dr. H. das Gutachten gemäß der Beweisanordnung zunächst nach ambulanter Untersuchung habe erstellen sollen. Nachdem der Kläger erklärt habe, keinen Untersuchungstermin wahrnehmen zu wollen, sei das Gutachten nach Aktenlage erstellt worden. Es werde erneut bestätigt, dass der Kläger am 26. Januar 2022 Berufung eingelegt habe und die am 13. Januar 2022 erhobene "Rüge per Rechtsbehelf" kein eigenes Aktenzeichen erhalten habe. Seinem Antrag auf Akteneinsicht werde stattgegeben. Er möge sich hierfür kurzfristig unter der angegebenen Telefonnummer mit der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts in Verbindung setzen, um einen Termin vor der mündlichen Verhandlung zu vereinbaren. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Februar 2023 erwidert, er sei nicht bereit, auf Zeugen und Sachverständige in einer weiteren Instanz zu verzichten. Wegen des Termins zur Akteneinsicht werde er sich am 27. Februar 2023 telefonisch mit der Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2023 hat er mitgeteilt, der Befangenheitsantrag vom 8. Februar 2023 habe sich erledigt, nachdem er die Geschäftsverteilungspläne erhalten habe. Er stelle jedoch einen neuen Befangenheitsantrag aufgrund der offenkundigen Weigerung des Gerichts, für die Rüge per Rechtsbehelf ein Aktenzeichen zu vergeben. Hierdurch würden die Vorschriften der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit missachtet. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 hat der Kläger einen weiteren Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende gestellt. Es sei mehrfach auf das Erfordernis der Ladung des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugin hingewiesen worden. Dem Erfordernis des § 111 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei bisher nicht entsprochen worden. Mit weiterem Schreiben vom 27. Februar 2023 hat der Kläger die Verlängerung der Frist zur Akteneinsicht beantragt. Das gerichtliche Schreiben vom 20. Februar 2023 sei ihm am 24. Februar 2024 zugegangen, das Gericht könne eine angemessene Frist setzen. Schließlich hat der Kläger mit noch einem weiteren Schreiben vom 27. Februar 2023 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Er habe schon in erster Instanz einen Antrag auf Vorgreiflichkeit gestellt, weil dort die Akte des Vorverfahrens S 7 SF 28/16 beigezogen worden sei. Über den dazu gehörigen Antrag sei nicht entschieden worden. Am 28. Februar 2023 ist der Kläger um 9.17 Uhr im Antragsdienst erschienen und hat seine Schreiben vom 25. und 27. Februar 2023 erneut überreicht. Von einem Mitarbeiter der Serviceeinheit ist ihm angeboten worden, die beantragte Akteneinsicht durchzuführen. Dies hat der Kläger abgelehnt. Der Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende ist mit Beschluss vom 28. Februar 2023 (L 3 SF 10/23 AB D) abgelehnt worden. Zu Beginn der um 10.40 Uhr eröffneten mündlichen Verhandlung sind dem Kläger der Beschluss über die Ablehnung seines Befangenheitsantrages gegen die Vorsitzende nebst deren dienstlicher Stellungnahme ausgehändigt worden. Es wurde außerdem im Protokoll festgehalten, dass dem Kläger durch einen Mitarbeiter der Serviceeinheit Akteneinsicht angeboten worden ist. Um 11:00 Uhr hat der Kläger den Sitzungssaal verlassen. Im Anschluss daran hat er um 11.10 Uhr erneut im Antragsdienst vorgesprochen und mitgeteilt, ihm sei um 9.17 Uhr in der Antragsaufnahme keine Akteneinsicht angeboten worden. Die mündliche Verhandlung habe stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen.