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Urteil

L 3 R 66/21 WA

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die in § 43 SGB 6 geforderte 3/5-Belegung  -  36 Monate mit Pflichtbeiträgen in einem Zeitraum von 60 Monaten vor Eintritt des Leistungsfalls  -  verstößt nicht gegen das in § 33c SGB 1 normierte Benachteiligungsverbot.(Rn.62) 2. Im Erfordernis der 3/5-Belegung liegt weder ein Verstoß gegen die in Art. 14 GG normierte Eigentumsgarantie noch gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG.(Rn.66) 3. Durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 können seit 2011 keine Pflichtbeitragszeiten mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden.(Rn.72) 4. Das Gleichbehandlungsgebot der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt keinen weitergehenden Schutz als Art. 3 GG.(Rn.74)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 43 SGB 6 geforderte 3/5-Belegung - 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in einem Zeitraum von 60 Monaten vor Eintritt des Leistungsfalls - verstößt nicht gegen das in § 33c SGB 1 normierte Benachteiligungsverbot.(Rn.62) 2. Im Erfordernis der 3/5-Belegung liegt weder ein Verstoß gegen die in Art. 14 GG normierte Eigentumsgarantie noch gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG.(Rn.66) 3. Durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 können seit 2011 keine Pflichtbeitragszeiten mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden.(Rn.72) 4. Das Gleichbehandlungsgebot der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt keinen weitergehenden Schutz als Art. 3 GG.(Rn.74) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juni 2018 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen, denn der die (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gegen die Beklagte hat sie keinen Anspruch auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente über den 31. August 2014 hinaus. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem vorliegend allein maßgeblichen § 43 SGB VI. Dessen Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt, denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Leistungsfall der vollen oder wenigstens teilweisen Erwerbsminderung bis zum 30. April 2015 – zu diesem Datum waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (hier: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zuletzt gegeben – eingetreten ist. Das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin war seit dem Auslaufen der bis zum 31. August 2014 befristet gewährten Rente wegen Erwerbsminderung bis zu dem genannten Zeitpunkt im April 2015 weder aufgehoben noch in anderer Weise limitiert. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der Beweisaufnahme (vgl. §§ 153 Abs. 1, 128 SGG) ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung im Falle der Klägerin zum Zeitpunkt des Auslaufens der ihr zuvor gewährten Rente wegen Erwerbsminderung und bis zum Ende April 2015 erfüllt sind. Das Leistungsvermögen der Klägerin war (und ist) zwar aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen eingeschränkt. Es reichte im genannten Zeitraum jedoch zumindest noch aus, um regelmäßig sechs Stunden und länger leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit wenigstens geringer Verantwortung zu verrichten. Derartige Tätigkeiten sollten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel – Knien und Hocken möglich – verrichtet werden. Sie sollten zudem in trockenen und temperierten Räumen ausgeübt werden. Nicht möglich waren der Klägerin Tätigkeiten, die mit erhöhter Stressbelastung, Zeitdruck, im Akkord oder in Nacht- und Schichtarbeit verbunden sind. Ebenfalls auszuschließen waren Tätigkeiten, die unter Einfluss von Witterung, Staub, Dämpfen und erhöhter Geräuschbelastung bzw. Lärmexposition einhergehen. Zudem kamen Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen nicht infrage. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür erkennbar, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Auch die von der Klägerin trotz aller widrigen Lebensumstände wahrgenommenen Aktivitäten sprechen gegen eine solche Herabsenkung der körperlichen und geistigen Ressourcen, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung aus eigener Kraft begegnen zu können. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Mit dem Begriff der Wegefähigkeit wird die Befähigung eines Versicherten umschrieben, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Hiervon wird in typisierender Betrachtung ausgegangen, wenn ein Versicherter in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von 500 m in weniger als 20 min zu Fuß, ggf. mit Unterstützung von Hilfsmitteln, zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR- 2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 37). Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Wohnlage des Versicherten (BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR 2200 § 1247 Nr. 10; vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 254). Objektive Gründe, von einer fehlenden Wegefähigkeit der Klägerin auszugehen, sind nach den ermittelnden medizinischen Befunden nicht erkennbar, denn die unteren Extremitäten der Klägerin lassen keine solch gravierende/n Erkrankung/en erkennen, die auf eine eingeschränkte Gehfähigkeit schließen ließe/n. Das vorgenannte sozialmedizinische Leistungsbild beruht auf folgenden Gesundheitsstörungen: Bei der Klägerin bestand auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet eine depressive Episode, seinerzeit leichtgradig (ICD-10: F32.0), ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40). Auf internistischem Fachgebiet bestand eine chronische Bluterkrankung in Form einer chronisch lymphatischen Leukämie in stabiler Remission seit 2009, ein chronisches Asthmaleiden bzw. chronische Bronchitis bei bekannter allergischer Disposition, bisher allerdings ohne Lungenfunktionsminderung. Auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet lag eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und der Gelenke bei anamnestisch angenommener Fibromyalgie sowie ein Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand vor. Diese Feststellungen auf medizinischem Gebiet trifft das Gericht für den maßgeblichen Zeitraum auf Grundlage der Ausführungen der in erster Instanz eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. W. und Dr. Dr. M1, welche die Klägerin im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Begutachtungen eingehend und sorgfältig ambulant untersucht haben. Die gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen haben sich zur Überzeugung des Gerichts in ihren Gutachten ausführlich sowohl mit den in der Vergangenheit als auch zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auseinandergesetzt. Die Begutachtungen erfolgten unter Auswertung aller zur Verfügung stehenden Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzt:innen, wie sich aus den einzelnen Sachverständigengutachten ergibt. Für die Richtigkeit der von den Sachverständigen ermittelten Ergebnisse spricht neben den vorgenannten Aspekten, dass sie hinsichtlich der qualitativen Leistungseinschränkungen in weitgehender Übereinstimmung mit denen stehen, die die in zweiter Instanz gehörten Sachverständigen Dr. H. und Dr. H1 benannt haben. Zudem besteht hinsichtlich der wesentlichen Diagnosen Übereinstimmung mit der im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahme von Dr. J.. Auch dies spricht für die Richtigkeit der von den gerichtlich bestellten Sachverständigen niedergelegten Ergebnisse. Den Begutachtungsergebnisseen der Sachverständigen Dr. W. und Dr. Dr. M1 kommt hier u.a. auch deswegen ein hoher Beweiswert zu, weil die von ihnen vorgenommenen ambulanten Untersuchungen bzw. Begutachtungen zeitnäher zu dem maßgeblichen Datum, zu welchem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt erfüllt waren, erfolgten. Voneinander abweichend ist in den vorliegenden Sachverständigengutachten indes die Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin. Im Gegensatz zu den übrigen gutachtlichen Stellungnahmen schätzt Dr. H1 das zeitliche Leistungsvermögen der Klägerin auf unter drei Stunden täglich ein. Hinsichtlich eines vor dem 14. Januar 2019 liegenden Zeitpunktes äußert er insoweit jedoch lediglich eine Vermutung und hält insoweit fest, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass sich die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen bereits seit 2014 zeigten. Letztlich ist das Gericht aber nicht überzeugt davon, dass das zeitliche Leistungsvermögen der Klägerin bereits vor Mai 2015 als aufgehoben bzw. auf unter drei Stunden täglich gesunken anzusehen ist. Im Gegensatz zur Glaubhaftmachung, für welche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismaßstab genügt, muss die streitige Tatsache einer quantitativen Leistungsminderung im Rahmen des Anspruchs nach § 43 SGB VI im Vollbeweis vorliegen. Vollbeweis im Sinne einer vollen richterlichen Überzeugung meint einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit, wobei aber keine absolute Gewissheit verlangt wird, sondern Restzweifel verbleiben dürfen, sofern sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (z.B. Hübschmann in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 128 Rn. 21 ff.). Das Gericht ist im hier zu beurteilenden Fall jedoch gerade nicht im vorgenannten Sinn überzeugt davon, dass die Klägerin vor dem 14. Januar 2019, zum Zeitpunkt des Auslaufens der ihr gewährten befristeten Rente wegen Erwerbsminderung am 31. August 2014 oder nachfolgend bis April 2015 in quantitativer Hinsicht leistungsgemindert war. Vielmehr verbleiben gewichtige Zweifel hieran. Diese beruhen im Wesentlichen auf den Ergebnissen der zeitlich näher am Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegenden ambulanten Untersuchungen anlässlich der Begutachtungen der Klägerin durch Dr. J., Dr. W. und Dr. Dr. M1, die aufgrund eigener ambulanter Untersuchung der Klägerin explizit eine zeitliche Leistungsminderung ausgeschlossen haben. Dr. H1 hat insoweit letztlich nur eine Wahrscheinlichkeit geäußert. Die durch ihn vorgenommene Untersuchung im Jahr 2019 lag zeitlich noch später und vor allem nach der Behandlung der Klägerin in den S. Kliniken im Januar/Februar 2019, welche weitere Leistungsminderungen offenbart hat, die aber auch erst seitdem nachweisbar waren, wie auch der Sachverständige Dr. H1 im Rahmen seines Gutachtens dargelegt hat. Ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen ergibt sich auch aus den seinerzeit vorliegenden Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzt:innen nicht. Zur vollen richterlichen Überzeugung positiv nachgewiesen ist so im Zeitraum August 2014 bis zumindest April 2015 ein zwar qualitativ, aber nicht auch quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen der Klägerin. Ein anderer Beweismaßstab ist hier – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – nicht anzulegen. Insbesondere sind die Beweisanforderungen nicht analog § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abzusenken oder gar eine Beweislastumkehr anzunehmen. Zwar ist es ausweislich seines § 1 Ziel des AGG, Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Dies betrifft nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG prinzipiell auch den Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste sowie nach Nr. 6 die sozialen Vergünstigungen. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt gemäß § 2 Abs. 2 AGG jedoch die Bestimmung des § 33c Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, zu denen auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen, sind damit vom Anwendungsbereich des AGG ausgenommen (Broy in: jurisPK-BGB Bd. 2, 10. Aufl. 2023, AGG, § 2 Rn. 57; vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 32). Die Beweiserleichterungen gemäß § 22 AGG sind damit nicht anwendbar. § 33c SGB I wiederum stellt Ansprüche auf Gleichbehandlung und daraus resultierende Rechte ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. § 43 SGB VI benennt die Voraussetzungen von Ansprüchen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Einzelnen. Darüber hinausgehende Bevorzugungen, z.B. eine Beweislastumkehr oder eine Absenkung des Beweisgrades, sieht die Norm nicht vor. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist hierin nicht zu erblicken. Soweit sich die Klägerin auf antidiskriminierungsrechtliche Vorschriften der Europäischen Union beruft, um daraus eine abweichende Festlegung beweisrechtlicher Maßstäbe im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts abzuleiten, ist dem nicht zu folgen. Unionsrechtliche Richtlinien, in deren Lichte die nationalen Gesetze auszulegen sind, finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG 2000 Nr. L 303, S. 16) und die dort in Art. 10 normierte Beweislastumkehr findet auf Fallkonstellationen wie die vorliegende keine Anwendung, da sie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 explizit nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes gilt. Zum Begriff des sozialen Schutzes sowie der sozialen Sicherheit zählen unter Heranziehung der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 (ABl.EG 2004 Nr. L 166, S. 1) genannten Systembegriffe Leistungen bei Invalidität, denen auch Renten wegen Erwerbsminderung i.S.v. § 43 SGB VI zuzuordnen sind (Leopold, ZESAR 2022, 11, 12). Die Richtlinie 2000/43/EG (ABl.EG 2000 Nr. L 180, S. 22) findet hier ebenfalls keine Anwendung. Zwar gilt sie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. e) und f) auch für die mitgliedstaatlichen Systeme sozialer Sicherheit. Gegenstand der Richtlinie sind jedoch allein Ungleichbehandlungen aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, nicht hingegen aufgrund von Behinderungen. Die Richtlinie 79/7/EWG (ABl. 1979 Nr. L 6, S. 24) ist hier ebenso wenig einschlägig, da sie gemäß ihrem Art. 1 das Ziel der Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfolgt. Darum geht es hier eindeutig nicht. Aus dem gleichen Grund ist auch die Richtlinie 2006/54/EG (ABl.EU 2006 Nr. L 204, S. 23) nicht einschlägig. Mit dem oben anstehend umschriebenen Leistungsvermögen der Klägerin ist diese – zumindest bis April 2015 – nicht als teilweise erwerbsgemindert anzusehen. Dann liegt erst recht keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, denn hieran wären noch höhere Anforderungen zu stellen als an eine teilweise Erwerbsminderung. Lässt sich nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente vorliegen, hat nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (vgl. BSG, Urt. v. 24.10.1957 – 10 RV 945/55, BSGE 6, 70, 73 f.) derjenige die nachteiligen Folgen einer Nichterweislichkeit von Tatsachen zu tragen, der sich auf sie beruft. Dies ist mit Blick auf ihr Begehren hier die Klägerin. Sie hat der sog. objektiven Beweislast nicht genügen können. Es kann offen bleiben, ob nach April 2015, insbesondere im Januar 2019 (erneut) ein Leistungsfall der Erwerbsminderung bei der Klägerin eingetreten ist, wie der Sachverständige Dr. H1 in seinem Gutachten ausgeführt hat, denn für einen solchen Leistungsfall sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die vom Gesetz in § 43 SGB VI geforderte Belegung von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen in einem Zeitraum von 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Leistungsfalls war zuletzt im April 2015 erfüllt. Für alle späteren Zeitpunkte fehlt es an der vom Gesetz geforderten Belegungsdichte mit Pflichtbeitragszeiten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstößt das Erfordernis dieser sog. „3/5-Belegung“ weder gegen einfaches Bundesrecht einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) noch gegen das Grundgesetz, letzteres auch soweit es im Lichte der UN-BRK zu betrachten ist. Unionsrecht ist ebenso wenig verletzt. Das gesetzliche Erfordernis der 3/5-Belegung verstößt nicht gegen das in § 33c SGB I normierte Benachteiligungsverbot. Soweit von Satz 1 dieser Norm gefordert wird, dass bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte – im vorliegenden Fall wären dies die Rechte aus § 4 SGB I, nicht hingegen die aus § 10 SGB I – niemand aus Gründen einer Behinderung benachteiligt werden darf, steht dies gemäß § 33c Satz 2 SGB I ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. § 43 SGB VI benennt die Voraussetzungen von Ansprüchen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Einzelnen. Darüber hinausgehende Ansprüche oder Privilegierungen sieht die Norm nicht vor. Insbesondere dispensiert die Norm nicht von der Voraussetzung der Erfüllung der sog. 3/5-Belegung. Aus den Vorschriften der UN-BRK, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, 28 Abs. 2, ist kein abweichendes Ergebnis abzuleiten. Zwar erlangt die Konvention durch das seitens des Bundestages verabschiedete Zustimmungsgesetz (BGBl. 2008 II, S. 1419) innerstaatliche Geltung. Die Normen der UN-BRK stellen für sich betrachtet indes regelmäßig kein unmittelbar anwendbares Recht dar, sondern sind als völkervertragsrechtliche Vorschriften in erster Linie an die Vertragsstaaten gerichtet, die die in dieser Übereinkunft eingegangen Verpflichtungen in innerstaatliches Recht umzusetzen haben. Art. 28 Abs. 2 UN-BRK bildet keine Ausnahme hiervon, wie sich aus der Formulierung der Norm ergibt („...unternehmen geeignete Schritte...“). Selbst unter der Annahme einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ließe sich aus ihr aber keine Modifikation des § 43 SGB VI des Inhalts ableiten, dass in Fällen einer vorliegenden Behinderung das Erfordernis der 3/5-Belegung nicht gelten solle. Vielmehr sieht das SGB VI dieses Erfordernis sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für solche ohne Behinderungen gleichermaßen vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Anschluss an die Nennung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die volle oder teilweise Erwerbsminderung neben einer Krankheit an das Vorliegen einer Behinderung knüpft (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dem möglichen Vorliegen einer Behinderung ist damit im innerstaatlichen Recht der Erwerbsminderungsrente bereits Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte, liegt ebenfalls nicht vor. In dem Erfordernis der 3/5-Belegung liegt kein Verstoß gegen die in Art. 14 GG normierte Eigentumsgarantie. Vielmehr handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums. Dies haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987 – 1 BvR 564/84 u.a., BVerfGE 75, 78; BVerfG, Beschl. v. 20.9.2001 – 1 BvR 1423/94, juris) als auch das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 24.10.2013 – B 13 R 83/11 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 20), deren Rechtsprechung sich das hiesige Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, bereits für die Vorläuferbestimmung des § 43 SGB VI, welche aber seit dem Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. 1983 I, S. 1532) das inhaltsgleiche Erfordernis einer 3/5-Belegung enthält, bereits entschieden. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Klägerin werden insoweit zwei voneinander verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Bezugsgruppen herangezogen: Verglichen werden zum einen Personen mit einer Behinderung mit solchen Personen, die keine Behinderung aufweisen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI vergleicht die Klägerin des Weiteren Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, mit solchen Personen, die – wie die Klägerin selbst – aufgrund vorhandenen Einkommens keine Leistungen nach dem SGB II beziehen (können). Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht gegeben. Eine Ungleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung liegt mit Blick auf das Erfordernis einer 3/5-Belegung nicht vor. Die von der Klägerin aufgestellte These, Menschen mit Behinderungen hätten eine geringere Chance, das Erfordernis der 3/5-Belegung zu erfüllen, entbehrt zum einen einer empirischen Grundlage, denn es gibt – soweit erkennbar und auch von der Klägerin nicht benannt – keinerlei validierten Nachweis darüber, dass dies in der Realität wenigstens typischerweise zutrifft. Zum anderen und soweit die Klägerin im Rahmen des von ihr angestellten Vergleichs ausführt, Menschen mit Behinderungen seien häufiger arbeitsunfähig als Menschen ohne Behinderungen und könnten deswegen nicht in gleichem Maße Pflichtbeitragszeiten zurücklegen, vermischt diese Rechtsauffassung den unterschiedlichen Inhalt der Rechtsbegriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Behinderung. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Erwerbsunfähigkeit, denn erstere bezieht sich in erster Linie auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, letztere hingegen grundsätzlich auf alle Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt hergibt. Für den anzustellenden Vergleich ist durch die Bezugnahme auf den Begriff der Arbeitsfähigkeit wenig gewonnen. Legte man für den hier gegenständlichen Kontext der Renten wegen Erwerbsminderung anstelle der Arbeitsunfähigkeit den Begriff der Erwerbsfähigkeit zugrunde, ergäbe sich kein anderes, denn aus einer Behinderung kann nicht auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung geschlossen werden. Beide Begriffe stimmen inhaltlich nicht überein. Die Feststellung eines GdB hat für sich betrachtet keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Person als erwerbsgemindert anzusehen ist. Der GdB – gleich welcher Höhe – ist nicht geeignet, eine valide Aussage über den Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen. Mit dem GdB wird versucht, die Einschränkungen einer Person aufgrund von Behinderungen in allen Lebensbereichen und nicht allein auf dem Arbeitsmarkt zu kennzeichnen (Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 28; Gürtner in: BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB VI, § 43 Rn. 5 [2020]). Eine spezifische Wertung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist diesem Maßgrad nicht zu entnehmen. Insbesondere existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bestimmter bzw. hoher GdB zugleich die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach sich zöge (vgl. BSG, Beschl. v. 24.8.2017 – B 9 SB 24/17 B, juris; BSG, Urt. v. 25.4.1990 – 5 RJ 68/88, BSGE 67, 1; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5; Reinhardt in: Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 6). In diesem Zusammenhang relevant sind lediglich die während des Verwaltungsverfahrens auf Zuerkennung eines GdB festgestellten Diagnosen und Gesundheitsstörungen. Diese wurden von den Sachverständigen und dem Gericht selbst ausgewertet und berücksichtigt. Aus ihnen war lediglich eine qualitative, nicht aber eine quantitative Erwerbsminderung abzuleiten. Zudem fehlt es ebenso an einem empirischen Beleg dafür, dass Menschen mit Behinderungen häufiger erwerbsunfähig seien als Menschen ohne Behinderung. Dass trotz Bestehens einer Behinderung eine Erwerbsfähigkeit gegeben sein kann, erhellt auch daraus, dass das Gesetz in § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Anforderung aufstellt, die Erwerbsunfähigkeit müsse „wegen“ einer Krankheit oder Behinderung bestehen. Dessen bedürfte es nicht, wenn eine Behinderung zugleich eine fehlende Erwerbsfähigkeit zur Folge hätte. Aus der UN-BRK, auch im Zusammenspiel mit dem GG, lässt sich kein abweichendes Ergebnis ableiten. Zwar ist die UN-BRK als Völkervertragsrecht bei der Auslegung des Gesetzes heranzuziehen. Hinsichtlich des unmittelbar zu berücksichtigenden Diskriminierungsverbots in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK geht sie indes nicht über das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot hinaus (BSG, Beschl. v. 18.11.2021 – B 9 SB 34/21 B, juris; BSG, Beschl. v. 21.12.2017 – B 9 SB 61/17 B, juris; BSG, Urt. v. 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R, BSGE 110, 194). Das Gleiche ist für Art. 28 Abs. 2 UN-BRK anzunehmen. Auch eine verfassungswidrig unterschiedliche Behandlung von Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und solchen Personen, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen können, im Rahmen der Berücksichtigung von sog. „Streckungstatbeständen“ im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI – nur dort hat der Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine Relevanz – liegt nicht vor. Durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II können seit 2011 keine Pflichtversicherungszeiten mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Stattdessen handelt es sich ggf. und nach Maßgabe des § 58 SGB VI um Anrechnungszeiten. Für deren Entstehung reicht indes der Bezug von Leistungen nach dem SGB II für sich betrachtet ebenso wenig aus wie eine Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Erforderlich für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten ist vielmehr, dass sich die betreffende Person bei der für sie zuständigen Arbeitsverwaltung durchgehend arbeitsuchend gemeldet hat. Die Betrachtung der Klägerin übersieht, dass beide von ihr herangezogenen Personengruppen nach § 58 SGB VI der Anforderung ausgesetzt sind, sich weiterhin arbeitsuchend melden zu müssen. Insoweit werden beide Personengruppen gleichbehandelt. Der Schutz der rentenrechtlichen Anwartschaft soll lediglich für Personen erhalten bleiben, die sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und aktiv nach einer neuen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit suchen. Dies ist auch insoweit gerechtfertigt, als der Gesetzgeber die Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung davon abhängig machen darf, dass noch eine zeitlich definierte Nähe zur Versicherung besteht, die – als prinzipiell auf einer Beschäftigung und nicht allein auf Wohnzeiten fußend – sich typischerweise durch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen oder anderweitigem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten ausdrückt. Dass der Gesetzgeber anerkennt, dass Personen in bestimmten Situationen an der Entrichtung von Pflichtbeiträgen gehindert sind und daher im Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung liegende Anrechnungszeiten berücksichtigt, die den Fünf-Jahres-Zeitraum gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI verlängern, ist Ausdruck dieses Grundprinzips. Darin liegt keine gesetzliche Willkür, sondern die Festlegung eines sachgerechten Kriteriums, welches geeignet ist, eine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte zu rechtfertigen. Dessen Anwendung ist auch nicht unverhältnismäßig. Im Falle der Klägerin fehlt es indes an dieser – sowohl für Leistungsbezieher als auch Nichtleistungsbezieher nach dem SGB II geltenden – Voraussetzung. Vielmehr hat sie selbst mehrfach im Verfahren angegeben, sich nicht arbeitsuchend gemeldet zu haben. § 43 Abs. 4 SGB VI ist nicht – auch nicht im Lichte der UN-BRK und des Grundgesetzes betrachtet – analog auf weitere als die dort normierten Tatbestände, insbesondere Zeiträume des Vorliegens einer Behinderung, auszudehnen. Die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Tatbestände stellen eine abschließende Aufzählung dar (vgl. BSG, Urt. v. 24.10.2013 – B 13 R 83/11 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 20; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 50). Es ist nicht ersichtlich, dass eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke besteht, welche einer sie ausfüllenden Regelung bedürfte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber – wie aus § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI ersichtlich – das Vorliegen von Behinderung als Ursache einer Erwerbsminderung erkannt und dennoch keine (weitere) Änderung in Abs. 4 derselben Norm in dem von der Klägerin gewünschten Sinn vorgenommen. Das Gleichbehandlungsgebot der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ebenfalls nicht verletzt. Diese gewährt im Ergebnis keinen weitergehenden Schutz als Art. 3 GG. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur beweisrechtlichen Lage sowie den den Beteiligten bekannten gerichtlichen Hinweis vom 26. Januar 2022 (Bl. 528 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Kostentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Die Klägerin begehrt von der Beklagten die (Weiter-)Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die am … 1969 in M. geborene Klägerin lebt seit 1976 in Deutschland. Von 1999 bis 31. Mai 2014 war sie mit einer Gebäudereinigungsfirma selbstständig tätig. Auf Antrag vom 1. Oktober 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 20. November 2008 bis 31. August 2014 aufgrund einer chronisch lympathischen Leukämie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese kam wegen Einkünften der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb jedoch teilweise nicht zur Auszahlung. Am 30. Oktober 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Umwandlung der Rente in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie trug vor, an chronischer Leukämie zu leiden. Nach einer Chemotherapie im Jahr 2009 habe es ernsthafte Nebenwirkungen gegeben, die nachwirken würden (u.a. extreme Magenbeschwerden, Gelenkschmerzen, Allergien). Zudem habe sie einen HWS-Bandscheibenvorfall gehabt. Sie leide an Weichteilrheuma. Die größten Probleme machten ihr Schwächeanfälle und ihr schwaches Immunsystem. Arbeiten könne sie keine mehr verrichten. Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ließ die Beklagte die Klägerin durch den Facharzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. J. ambulant untersuchen. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 17. März 2014 bei der Klägerin medikamentös kontrolliertes Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9), mitgeteilte psychovegetative Erschöpfungszustände (ICD-10: F48.0) sowie seit 2009 anhaltende komplette Remission (nicht Heilung, aber Fehlen von Krankheitserscheinungen) einer medikamentös behandelten chronisch lymphatischen Leukämie (ICD-10: C91.1). Damit könne die Klägerin spätestens seit Ablauf der ihr gewährten Zeitrente leichte bis mittelschwere Arbeiten in Tages- sowie Früh- und Spätschicht ohne wesentliche inhalative Belastungen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Leistungen zur Teilhabe wurden nicht vorgeschlagen. Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Sie sei nach medizinischer Beurteilung noch in der Lage, sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Gegen den Bescheid vom 18. Juni 2014 erhob die Klägerin am 1. Juli 2014 Widerspruch. In dem angefochtenen Bescheid sei die Kombination der verschiedenen Erkrankungen in ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend gewürdigt worden. Eine körperliche Untersuchung durch den Gutachter habe so gut wie nicht stattgefunden. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2014 lehnte die Beklagte auch die Weiterzahlung der der Klägerin mit Bescheid vom 4. November 2011 gewährten Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 25. August 2014 ab. Die Begründung entsprach der des Bescheides vom 18. Juni 2014. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. September 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, die ärztliche Untersuchung durch Dr. J. sei ungenügend gewesen. Im Übrigen sei sie nicht mehr sechs Stunden und länger täglich belastbar. Zumindest bestehe ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Eine Schmerztherapie sei in Vorbereitung. Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. J. vom 20. Januar 2015 sowie von Dr. E. vom 3. November 2015, derzufolge die geltend gemachten Gesundheitsstörungen bereits gewürdigt worden seien, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 12. September 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2015 zurück. Die Klägerin sei trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen wieder in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne inhalative Belastungen und ohne Nachtschicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuführen. Am 26. November 2015 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Sie trug unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags vor, sie könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, auch wenn ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich sein sollte. Zwangshaltungen seien ihr ohnehin nicht möglich. Die Auffassung der Beklagten beruhe auf einer Untersuchung, die lediglich 10-15 Minuten gedauert habe und entspreche nicht dem Gesundheitszustand der Klägerin. Ihr sei von der Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 70 zuerkannt worden. Sie legte Befund- und Behandlungsberichte der sie behandelnden Ärzte vor. Die Beklagte bezog sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Es ergäben sich keine neuen Aspekte. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine Progredienz der Leukämie. Angesprochene Schwierigkeiten im Rahmen eines häuslichen Konfliktes seien keine Krankheit im Sinne von § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Das Sozialgericht zog zunächst weitere Entlassungs-, Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie die Akte des Versorgungsamtes bei. Zudem erhob es Beweis durch Einholung eines Gutachtens durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. W. vom 17. Januar 2017. Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 10. Januar 2017 diagnostizierte der Sachverständige bei der Klägerin eine chronische Bluterkrankung in Form einer chronisch lymphatischen Leukämie in stabiler Remission seit 2009, ein chronisches Asthmaleiden bzw. chronische Bronchitis bei bekannter allergischer Disposition, bisher ohne Lungenfunktionsminderung, eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und der Gelenke bei anamnestisch angenommener Fibromyalgie, ein Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand sowie aus der Vorgeschichte bekannte depressive Episoden. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen können die Klägerin nur noch leichte Tätigkeiten sowie einfache bis durchschnittliche Arbeiten geistiger Art mit geringer bis durchschnittlicher Verantwortung ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Nachtarbeit, ohne Witterungseinflüsse, Nässe und Kälte, ohne erhöhte Belastung durch Schmutz, Krankheitserreger und Stäube sowie Dämpfe ausüben. Leidensgerechte Tätigkeiten seien sechs Stunden täglich und mehr zumutbar. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Das Gericht erhob zudem Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf psychiatrisch psychotherapeutischem Fachgebiet der Sachverständigen Dr. Dr. M1 vom 8. März 2018. Die Sachverständige diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 25. Januar 2018 bei der Klägerin über die aus den Akten bereits bekannten Gesundheitsstörungen hinaus eine depressive Episode, derzeit leichtgradig (ICD-10: F32.0), ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40). Damit könne die Klägerin nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit geringer Verantwortung in wechselnder Körperhaltung, vorwiegend im Sitzen, ohne erhöhte Stressbelastung, ohne Zeitdruck, Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Einflüsse von Witterung, Staub, Dämpfen und Geräuschen und an nicht gefährdenden Arbeitsplätzen ausüben. Leidensgerechte Tätigkeiten seien täglich sechs Stunden und mehr zumutbar. Hemmungen gegenüber Arbeitsleistungen sei die Klägerin in der Lage zu überwinden. Ihre Wegefähigkeit sei gegeben. Die Sachverständige ist im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 12. April 2018 durch das Sozialgericht zu ihrem Gutachten gehört worden. Mit Urteil vom 12. April 2018 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Die bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen führten nicht dazu, dass sie nicht mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könnte. Das Sozialgericht schloss sich den Beurteilungen der Sachverständigen an. Die Sachverhaltsermittlungen des Gerichts hätten im Ergebnis zwar noch weitergehende qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin ergeben, als von der Beklagten zugrunde gelegt worden seien. Eine Tätigkeit als Reinigungskraft werde mit diesen Leistungseinschränkungen nicht mehr möglich sein. Ein Anspruch auf volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente folge daraus jedoch nicht, weil eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Gegen das ihr am 25. April 2018 zugestellte Urteil hat Klägerin am 16. Mai 2018 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass ihr Leistungsvermögen entgegen der Auffassungen der Sachverständigen so weit aufgehoben sei, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, jedenfalls aber wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren sei. Sie könne nicht länger als drei Stunden täglich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zu den Bezugszeiten der teilweisen Erwerbsminderungsrente noch verschlechtert, da sie inzwischen an am gesamten Körper wandernden Schmerzen leide, die als Fibromyalgie oder Weichteilrheuma zu bezeichnen seien. Die langjährig somatoformen Schmerzen (ohne körperlichen Befund) beeinträchtigten sie als Kopf-, Hals-, Nacken-, Schulter-, Rücken-, Bein-, Arm-, Muskel- und Hüftschmerzen. Diese führten zu Schlafmangel, anhaltender Müdigkeit und verstärkten die rezidivierenden depressiven Episoden. Letztere seien mittelgradig und von Angstattacken, Grübelneigung sowie fehlender Lebensfreude geprägt. Der Trennungswunsch vom Ehegatten wegen langjähriger Ehekonflikte verursache zudem Schuldgefühle. Eine weitere seelische Belastung resultiere aus der Krebserfahrung, weil die Krankheit nicht heilbar sei und daher wieder auftreten könne. Zudem drohe ein Abrutschen in die Sozialhilfe. Das Fatigue-Syndrom verursache ein Gefühl von anhaltender Müdigkeit, Erschöpfung, Dyspnoe und Antriebslosigkeit. Darüber hinaus leide sie unter Anschwellen ihrer Finger bis zum Oberarm, Gesichtsschwellungen, Arthralgien, allergischer Rhinopathie und Asthma bronchiale, anfallsweisen Luftnotzuständen, Reizhusten, Laktose- und Fruktoseintoleranz, Blähungen, Skoliose und Gleichgewichtsstörungen. Abgesehen von auf dem Arbeitsmarkt verschlossenen „Schonarbeitsplätzen“ seien „Normalarbeitsplätze“ ohne Stresstoleranz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in erforderlicher beträchtlicher Anzahl vorhanden. Die Summierung der gravierenden und zahlreichen qualitativen Leistungseinschränkungen erfordere die Benennung einer Verweisungstätigkeit. Das Schmerzsyndrom führe im Zusammenwirken mit den depressiven Episoden zu gravierenden Funktionseinschränkungen, weil diese sich gegenseitig verstärkten. Zudem benötige die Klägerin täglich in erheblichem Umfang Pausen und Rückzugsmöglichkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht toleriert würden. Auch die Wegefähigkeit sei nicht mehr gegeben. Menschen mit Behinderungen würden durch das Erfordernis der Zurücklegung von drei Pflichtversicherungsjahren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mittelbar diskriminiert, weil die neutral formulierten Anforderungen wesentlich mehr Menschen mit Behinderungen als Menschen ohne Behindertenstatus benachteiligen würden. Menschen mit Behinderungen seien häufiger krankheitsbedingt arbeitsunfähig und würden deshalb auch öfter von fehlenden Versicherungszeiten betroffen sein. Deshalb könnten sie keiner Beschäftigung nachgehen und begründeten nach Aussteuerung durch die Krankenversicherung und dem Arbeitsamt keine Pflichtversicherungszeiten. Hinsichtlich im Rahmen des § 43 Abs. 4 SGB VI zu berücksichtigender Anrechnungszeiten dürfe zudem kein Unterschied zwischen solchen Personen gemacht werden, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezögen und solchen Personen, die – wie die Klägerin – keine Leistungen beziehen könnten. Die Vorschrift müsse zudem analog auf Zeiten einer Behinderung angewandt werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 31. August 2014 hinaus Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz sowie den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Die Gutachten der Sachverständigen seien zutreffend gewürdigt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. H. vom 1. Februar 2019 (Bl. 267 ff. der Gerichtsakte). Dieser diagnostizierte bei der Klägerin nach deren ambulanter Untersuchung am 7. Januar 2019 eine Formveränderung mehrerer Halswirbel (ICD-10: M47.82) sowie eine Texturstörung zweier Halsbandscheiben (ICD-10: M50.3) – dem Kalenderalter gering vorauseilend und mit einer Einengung des knöchernen Wirbelkanals einhergehend (ICD-10: M48.02), eine altersnormale Formveränderung der Lendenwirbelkörper (ICD-10: M47.86) sowie eine Schmerzwahrnehmungs- bzw. -verarbeitungsstörung (Somatisierungsstörung [ICD-10: F45.40] sowie anhaltende Schmerzstörung [ICD-10: F45.4-]). Der Klägerin seien damit leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen möglich. Überkopfarbeiten bzw. Beschäftigungen in Zwangshaltungen des Halses sollten nur gelegentlich anfallen. Beschäftigungen im Akkord oder unter vergleichbar leistungsbezogenen Lohnformen seien nicht mehr abzuverlangen. Ferner solle die Klägerin nicht nachts arbeiten müssen. Mit Publikumsverkehr könne sie nur ausnahmsweise umgehen. Sie sollte überwiegend in trockenen und temperierten Räumen eingesetzt werden. Eine Exposition gegenüber Hitze, Dämpfen oder Stäuben sei ihr ebenso wenig zuzumuten wie eine übermäßige Lärmexposition. Die Klägerin sei nicht auf extrem hohen Leitern oder hohen Gerüsten einzusetzen bzw. unter extrem erhöhter Absturzgefahr. Arbeiten an laufenden Maschinen oder ähnlich gefährliche Tätigkeiten seien auszuschließen. Betriebsunübliche Arbeitsunterbrechungen seien nicht erforderlich. Auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz könne die Klägerin mehr als sechs Stunden arbeitstäglich am Erwerbsleben teilnehmen, ohne dass dies zulasten ihrer Restgesundheit ginge. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Mit Blick auf den Stütz- und Bewegungsapparat der Klägerin ergäben sich keine maßgeblichen Unterschiede zwischen der 2014 durch Dr. J. und der vom Sachverständigen festgestellten Situation. Die Klägerin reichte einen Entlassungsbrief der S. Kliniken vom 15. Februar 2019 zur Gerichtsakte, wonach sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich bestünde (Bl. 304 ff., 316 ff. der Gerichtsakte). Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Gericht zudem ein Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H1 vom 22. Juli 2019 ein (Bl. 354 ff. Gerichtsakte). Dieser diagnostizierte bei der Klägerin nach ambulanter Untersuchung am 24. Juni 2019 eine Depression mit Entwicklungscharakter, zuletzt leichter bis mittelgradiger Ausprägung, ein chronisches Erschöpfungssyndrom sowie eine somatoforme Schmerzstörung, in deren Rahmen auch körperlich begründbare Beschwerden verstärkt empfunden würden, sowie Migräne, Polyneuropathie und ein Wirbelsäulensyndrom. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Arbeiten mit durchschnittlicher Verantwortung überwiegend sitzend in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben, Tragen oder Zwangshaltungen, ohne Akkord in Tagesschicht unter Schutz vor Witterungseinflüssen und inhalativen Reizstoffen ausüben. Gesundheitlich zumutbare Arbeiten könne sie regelmäßig aber nur weniger als drei Stunden verrichten. Ohne eine erfolgreich verlaufende Therapie sei die Klägerin infolge ihrer neurotischen Störung und psychischen Fehlhaltung trotz zumutbarer Willensanspannung unfähig, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gebessert bzw. wiederhergestellt werden könne. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Die Einschränkungen bestünden mindestens seit der Behandlung in den S. Kliniken ab 14. Januar 2019. Weitere Gutachten anderer Fachgebiete seien nicht erforderlich. Unter dem 8. Oktober 2019 hat der Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in der er auf die von der Beklagten geäußerte Kritik an seinem Gutachten eingegangen ist und seine Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin bestätigt hat (Bl. 397 ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig bei einem Leistungsfall im April 2015 erfüllt gewesen seien. Die Klägerin trägt hierzu vor, es gehe um die Weiterbewilligung einer bereits befristet gewährten Erwerbsminderungsrente. Die Anforderungen an die Vorversicherungszeit stellten eine mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung dar. Nach der Ablehnung ihres Antrages auf Leistungen nach dem SGB II habe sich die Klägerin nicht mehr arbeitsuchend gemeldet. Der Sachverständige Dr. H1 hat auf Nachfrage des Gerichts ergänzend zu seinem Gutachten ausgeführt, dass die Leistungseinbuße der Klägerin seit Januar 2019 nachweisbar gewesen sei. Die in den Vorgutachten erfolgten Einschätzungen und Bewertungen seien gut nachvollziehbar. Bei einer Gesamtschau sprächen aber mehr Umstände für als gegen die Annahme, dass auch im Jahr 2014 mit dem Scheitern der beruflichen Selbstständigkeit die Leistungsfähigkeit so aufgehoben war wie im Januar 2019. Mit Blick auf ein wegen Leistungsbezugs nach dem SGB II beim Sozialgericht laufendes Gerichtsverfahren hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 9. September 2020 (Bl. 484 f. der Gerichtsakte) auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die Klage des Bezugsverfahrens, aufgrund dessen das Verfahren geruht hat, wurde von der Klägerin zurückgenommen. Sie trägt weiter vor, die Anforderung einer Vorversicherungszeit verstoße gegen Unionsrecht sowie das Grundgesetz (GG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.