Urteil
L 3 R 23/21
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0328.L3R23.21.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Bestimmung des Auftraggebers iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 kommt es bei Vermittlungsgeschäften eines selbstständigen Handelsvertreters (hier: Vermittler von Wertpapiergeschäften und Anlageprodukten) nicht auf die einzelnen Kunden an, mit denen Kontakt besteht und für die Wertpapiergeschäfte und Anlageprodukte vermittelt werden (vgl BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 21/14 R = BSGE 118, 286 = SozR 4-2600 § 2 Nr 19, RdNr 33). Maßgeblich ist vielmehr das Unternehmen, für das Vertriebsdienstleistungen als selbstständiger Handelsvertreter schlussendlich erbracht werden. (Rn.38)
2. Bei der Prüfung, ob Tätigkeiten nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt werden, sind verschiedenartige selbstständige Tätigkeiten einheitlich zu betrachten. Insofern ist nicht auf die verschiedenen Tätigkeiten, sondern vom Grundsatz her auf die Person des Selbstständigen abzustellen. (Rn.42)
3. Ist ein Person für mehrere selbstständige Gesellschaften (mit beschränkter Haftung) tätig, ohne dass es sich um eine Tochtergesellschaft handelt, ist es im Rahmen der Prüfung, ob diese Tätigkeiten nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 im Wesentlichen für einen Auftraggeber erbracht werden, auch bei einer aufgrund einer ähnlichen (bzw identischen) Gesellschafterstruktur vorhandenen Möglichkeit der (gegenseitigen) Einflussnahme bei unterschiedlichen, nicht aufeinander aufbauenden Tätigkeiten und formaler sowie rechtlicher Selbstständigkeit nicht zulässig, von einer einheitlichen Willensbildung und einheitlichen Beauftragung iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 auszugehen. Die Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung innerhalb einer GmbH bei identischen Gesellschaftern mit unterschiedlichen und getrennten Geschäftsfeldern reicht insofern nicht aus. (Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juli 2016 festzustellen, dass die Klägerin ab dem 29. Mai 2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klage- und Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Bestimmung des Auftraggebers iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 kommt es bei Vermittlungsgeschäften eines selbstständigen Handelsvertreters (hier: Vermittler von Wertpapiergeschäften und Anlageprodukten) nicht auf die einzelnen Kunden an, mit denen Kontakt besteht und für die Wertpapiergeschäfte und Anlageprodukte vermittelt werden (vgl BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 21/14 R = BSGE 118, 286 = SozR 4-2600 § 2 Nr 19, RdNr 33). Maßgeblich ist vielmehr das Unternehmen, für das Vertriebsdienstleistungen als selbstständiger Handelsvertreter schlussendlich erbracht werden. (Rn.38) 2. Bei der Prüfung, ob Tätigkeiten nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt werden, sind verschiedenartige selbstständige Tätigkeiten einheitlich zu betrachten. Insofern ist nicht auf die verschiedenen Tätigkeiten, sondern vom Grundsatz her auf die Person des Selbstständigen abzustellen. (Rn.42) 3. Ist ein Person für mehrere selbstständige Gesellschaften (mit beschränkter Haftung) tätig, ohne dass es sich um eine Tochtergesellschaft handelt, ist es im Rahmen der Prüfung, ob diese Tätigkeiten nach § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 im Wesentlichen für einen Auftraggeber erbracht werden, auch bei einer aufgrund einer ähnlichen (bzw identischen) Gesellschafterstruktur vorhandenen Möglichkeit der (gegenseitigen) Einflussnahme bei unterschiedlichen, nicht aufeinander aufbauenden Tätigkeiten und formaler sowie rechtlicher Selbstständigkeit nicht zulässig, von einer einheitlichen Willensbildung und einheitlichen Beauftragung iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 auszugehen. Die Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung innerhalb einer GmbH bei identischen Gesellschaftern mit unterschiedlichen und getrennten Geschäftsfeldern reicht insofern nicht aus. (Rn.49) Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juli 2016 festzustellen, dass die Klägerin ab dem 29. Mai 2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klage- und Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und insbesondere gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Bescheid vom 15. Juli 2016 abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin ab dem 29. Mai 2017 mit ihrer selbständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Teilrücknahme bzw. Änderung dieses Bescheides liegen vor. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte hat unzutreffend mit Bescheid vom 15. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 eine Neufeststellung des Bescheides vom 15. Juli 2017 abgelehnt. Die von der Klägerin ausgeübte selbständige Tätigkeit unterlag ab dem 29. Mai 2017 nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Zeit davor war die Klägerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig, wurde aber zu Recht von der Beklagten für die Dauer der Gewährung eines Existenzgründungszuschusses bis zum 1. Oktober 2017 befreit. Im Ergebnis sind von ihr zu keiner Zeit Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Bis zum 29. Mai 2017 bestand für die Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständige. Das folgt aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Nach dieser Norm sind Selbstständige versicherungspflichtig, die – wie die Klägerin – im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nur bis zum 29. Mai 2017 vor. (1) Voraussetzung ist zunächst, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten selbstständig und nicht innerhalb einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Andernfalls ist der Anwendungsbereich des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht eröffnet. Die Tätigkeit für beide Firmen werden selbstständig und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. (a) Es handelt sich gegenüber der H. um eine klassische Tätigkeit als Handelsvertreterin im Sinne von § 84 HGB. Dies ist auch in § 1 Abs. 2 des Vertretungsvertrages mit der H. ausdrücklich so bezeichnet bzw. geregelt. Die Tätigkeit der Klägerin besteht jeweils im Schwerpunkt darin, der Beigeladenen Kunden zu vermitteln, also im Namen und für Rechnung des Instituts Vertriebsdienstleistungen zu erbringen (H.). Diese Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt, denn die Klägerin kann nach dem Vertrag ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen (§ 4 Abs. 1 des Vermittlungsvertrages). Es ist auch zulässig, an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Handelsvertreters anzuknüpfen (BSG vom 04.11.2009 – B 12 R 7/08 R in juris Rn. 13 mit weiterem Nachweis). Aus den Beschreibungen der Klägerin ihrer Tätigkeit ergibt sich auch ein hohes Maß an Selbstständigkeit, inhaltliche Weisungen oder Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsort sind nicht ersichtlich, sodass eine Abweichung der tatsächlichen Tätigkeit gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht vorliegt. (b) Auch bei der ab Mai 2017 begonnenen Tätigkeit für das Family Office handelt es sich nach dem Vertrag um eine Vermittlungstätigkeit, bei der vorrangig Kunden an die H1 vermittelt werden, deren Vermögen dann durch die GmbH verwaltet wird. Der Vertrag wird ausdrücklich als Vermittlungsvereinbarung bezeichnet, wenngleich die Klägerin auch verpflichtet ist, Unterstützungsleistungen zu erbringen. Im Kern geht es hier um die Vermittlung von vermögenden Kunden, für die die GmbH Dienstleistungen unter dem Oberbegriff Vermögensbetreuung erbringt. Anders als im Vertrag mit der H. ist vom Leistungsspektrum (siehe Präambel des Vertrages) ausdrücklich nicht die Abgabe von persönlichen Empfehlungen oder die Umsetzung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen umfasst. Dennoch beinhaltet die vertragliche Vereinbarung im Kern die Vermittlung von Kunden und damit Geschäfte im Sinne von § 84 HGB. Auch in dieser Vereinbarung ist geregelt, dass der Vermittler hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeit einschließlich der Bestimmung seiner Urlaubszeiten frei ist (§ 4 Abs. 8 des Vermittlungsvertrages). Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch plausibel dargelegt worden, dass es inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf die zu erbringenden Unterstützungsmaßnahmen (und die Vermittlungstätigkeit) gegeben hätte. (2) Die Klägerin beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. (3) Nur bei der bis Ende Mai 2017 ausschließlich gegenüber der Beigeladenen (H.) erbrachten selbstständigen Tätigkeit ist das Merkmal eines Auftraggebers ohne Weiteres erfüllt. Bis zum 1. Oktober 2017 war die Klägerin jedoch gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit (Bescheid vom 15. Juli 2016). Mit Aufnahme der Tätigkeit für die H1 am 29. Mai 2017 unterlagen die selbständige Tätigkeit der Klägerin nicht mehr grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, weil sie nicht mehr nur für einen Auftraggeber tätig gewesen ist. Durch das Tatbestandsmerkmal einer „auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber“ ausgeübten Tätigkeit wird die typisierte Schutzbedürftigkeit des Selbständigen konkretisiert, die aufgrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu einem „Hauptauftraggeber“ besteht. Aufgrund des Schutzzwecks der Norm ist Auftraggeber, wer gegenüber dem Selbständigen eine arbeitgeberähnliche Position innehat; hierbei ist nicht nur auf die rechtlichen, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (Pietrek in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl, 2021, § 2 SGB VI, Rn.195 und 196). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es bei den hier ausgeübten und in Rede stehenden Vermittlungsgeschäften eines selbstständigen Handelsvertreters bei der Fragestellung, wer Auftraggeber ist, nicht auf die einzelnen Kunden an, mit denen die Klägerin in Kontakt ist und für die sie Wertpapiergeschäfte und Anlageprodukte vermittelt(s. BSG v. 23. April 2015 – B 5 RE 21/14 R –, BSGE 118, 286-294, SozR 4-2600 § 2 Nr 19, in juris Rn. 33 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßgeblich ist vielmehr das Unternehmen, für das Vertriebsdienstleistungen als selbstständige Handelsvertreter schlussendlich erbracht werden, hier die Beigeladene (und die H1). Das ergibt sich bereits aus der Tätigkeit eines Handelsvertreters, der als selbstständiger Gewerbetreibender damit betraut ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder sogar abzuschließen. Folgerichtig liegt den Beziehungen der Klägerin zu der Beigeladenen ein sogenannter Vertretungsvertrag (Vertrag für Anlage- und Abschlussvermittler sowie Platzierungsinstitute bzw. Vermittlungsvereinbarung für die H1) zugrunde. Hier wird die Tätigkeit in § 1 (Rechtsstellung der Vertragsparteien) ausdrücklich als Vertriebsdienstleistung als selbstständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB bezeichnet. Die Klägerin soll dabei Kunden vermitteln. Sämtliche Verträge erfolgen im Namen und für Rechnung des Instituts. Es handelt sich – hieran besteht aufgrund der vertraglichen Regelung kein Zweifel – um eine klassische Vermittlungstätigkeit. Der Grund hierfür, z.B. Haftungsfragen oder Ähnliches, ist unerheblich. Maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen, sodass die Klägerin im Rechtsinne als Handelsvertreterin Anlagegeschäfte für die Beigeladene vermittelt. Diese ist damit – bis Mai 2017 – einzige Auftraggeberin für die zu beurteilende und in Rede stehende selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin ist nach den vertraglichen Regelungen auch verpflichtet, ihren Vermittlerstatus unmissverständlich gegenüber den Kunden des Instituts offenzulegen, ihr Provisionsanspruch besteht nicht gegenüber den Kunden, die sie vermittelt, sondern gegenüber der Beigeladenen, was sich bereits aus der Provisionsvereinbarung ergibt. Die Kunden haben im Ergebnis finanziell die Provision zu entrichten, der Anspruch besteht aber gegen das Finanzinstitut. Es besteht eine identische Situation mit einem Versicherungsvertreter, der eine Handelsagentur betreibt und Geschäfte ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen vermittelt. (4) Ab dem 29. Mai 2017 ist die Klägerin jedoch für zwei Auftraggeber mit der Folge tätig, dass die Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht mehr besteht. Vertragliche Regelungen bestehen ausschließlich zwischen der H1 und der Klägerin sowie den von der Klägerin vermittelten Kunden, nicht jedoch zwischen der Klägerin und den Kunden. Auch wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt, die die Klägerin jeweils ausübt, ist eine einheitliche Bewertung geboten und es verbietet sich eine getrennte Betrachtung, bei der jede Tätigkeit für sich genommen zu untersuchen wäre, mit dem Ergebnis, dass – im vorliegenden Fall – jeweils nur ein Auftraggeber vorhanden wäre (bzw. ist). Wie zwei oder mehrere unterschiedliche selbständige Tätigkeiten im Kontext des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu bewerten sind, ist noch nicht geklärt und auch umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, dass jedes Auftragsverhältnis getrennt beurteilt werden müsse, wenn ein Selbständiger mehrere Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber ausübt. Führt hingegen ein Selbständiger unterschiedliche Tätigkeiten (z.B. Hausmeisterservice und Versicherungsvermittlung) für einen identischen Auftraggeber aus, liegt eine „gemischte Tätigkeit“ vor. Es soll sodann geprüft werden, welche der Tätigkeiten überwiegt (s. Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 2 SGB VI (Stand: 10.01.2022), Rn. 185). Wird die selbständige Tätigkeit neben einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für einen identischen Auftraggeber ausgeübt, ist vom Träger der Rentenversicherung zu prüfen, ob beide Tätigkeiten als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen sind (Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 2 SGB VI (Stand: 10.01.2022), Rn. 185). Nach anderer Ansicht ist bei einer Mehrfachtätigkeit (wenn mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden) auf die Person des Selbstständigen abzustellen und nicht auf jede einzelne der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit (Lag in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, § 2 SGB VI Rn 6). Das BSG hat zu dieser Thematik bereits Stellung genommen, ohne hierüber zu entscheiden (BSG v. 04.11.2009 – B 12 R 7/08 R in juris). Dabei ging es um die Frage, ob die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auch den Fall erfasst, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Das BSG hat sich dabei mit der Frage beschäftigt, wie der im Gesetz verwendete Begriff Auftraggeber ausgelegt werden muss und ob der sachliche Anwendungsbereich auch Tätigkeiten Selbstständiger betrifft, die darüber hinaus versicherungspflichtig beschäftigt sind. Diese Frage ist bejaht worden. Das BSG hat dabei die von der dortigen Revision (Rentenversicherungsträger) vertretene Auslegung des Wortes Auftraggeber, wonach sämtliche verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten, auch selbstständige Tätigkeiten, jeweils getrennt versicherungsrechtlich zu beurteilen seien, erwähnt. Es hat ausgeführt, dass es zwar der ständigen Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht entspreche, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit grundsätzlich isoliert zu betrachten mit der Folge, dass das Bestehen von Versicherungspflicht keine Auswirkungen auf den anderen Sachverhalt habe. Ob ein solchermaßen angenommenes allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung mit der Folge eines Nebeneinanders von Versicherungspflichttatbeständen hier jedoch als systematischer Auslegungsgesichtspunkt in Betracht komme sei fraglich, zumal die (dortige) Revision ihrerseits, jedenfalls soweit es um unterschiedlich jeweils nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu beurteilende selbstständige Tätigkeiten gehe, eine Trennung nicht (konsequent) durchführen wolle. (a) Zunächst ist festzustellen, dass die Tätigkeiten, die die Klägerin für die Firma H. GmbH und die H1 ausübt, nicht identisch sind. Nach dem Akteninhalt und den glaubhaften Angaben der Klägerin sowie der Beigeladenen und in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verträgen ergibt sich folgendes Bild: Für die Firma H. vermittelt die Klägerin Kunden, die eine Anlageberatung oder darüberhinausgehend eine Finanzportfolioverwaltung benötigen. Nach den Angaben der Klägerin und auch nach dem Vertrag besteht ihre Tätigkeit nicht nur in der Vermittlung, sondern auch in der Unterstützung bei der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung. Nach § 1 Abs. 1 des Vertrages für Anlage- und Abschlussvermittler vom 3. Juni 2014, der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen wurde, räumt das Institut dem Vermittler das Recht ein, im Namen und für Rechnung des Instituts ausschließlich die Anlageberatung, die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie das Platzierungsgeschäft zu erbringen. Gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 7 des Gesetzes über Wertpapierhandel (WpHG) handelt es sich um eine auf Zeit gerichtete Geschäftsbesorgung von Verwaltung und Betreuung des Vermögens eines Dritten. Im Einzelnen geht es um die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Die Anlageberatung ist in § 2 Abs. 8 Nr. 10 WpHG geregelt und betrifft die Abgabe persönliche Empfehlung ohne eigenverantwortliche Umsetzung. Im ersteren Fall werden die Direktiven mit den Kunden besprochen und dann eigenverantwortlich umgesetzt im zweiten Fall nur Empfehlungen abgegeben. Bei der Tätigkeit für die H1 geht es hingegen inhaltlich um eine ganzheitliche Betreuung von Vermögenden mit einem Vermögen von mindestens 4 Millionen €. Die Aufgaben der GmbH im Family Office werden als übergeordnete Organisationseinheit für einen selektiven Kundenkreis mit ganzheitlicher Kontrolle und Optimierung des gesamten Vermögens, unter anderem strategische Mandantenbetreuung bei der Optimierung des gesamten Vermögens oder definierter Teilvermögen, Vermögenskonsolidierung und Berichterstattung in der Präambel der Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 2017 beschrieben. Nach § 1 des Vertrages besteht der Aufgabenbereich des Vermittlers darin, Kunden zu „überführen“ bzw. zu vermitteln. Gemäß § 4 Abs. 7 des Vertrages ist der Vermittler verpflichtet, H. bei der Leistungserfüllung vollumfänglich zu unterstützen. Im Family Office geht es um allgemeine Beratung, Mediation, Buchführung und Controlling. Gegenstand der Beratung ist das gesamte Vermögen einschließlich Immobilien oder ein vordefinierte Vermögensteil. Unter anderem wird der Bestand des gesamten Vermögens in den Blick genommen und auch die Tätigkeit zum Beispiel anderer Anlage- und Vermögensverwalter (im Sinne des WpHG, siehe oben) kontrolliert und überprüft. Daneben werden allgemeine Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vermögen erbracht wie Buchführung, Controlling, sowie Dienstleistungen wie die Büroorganisation, Reiseplanung und das Sicherheitsmanagement. Damit unterscheidet sich die Tätigkeit für das Family Office von der Tätigkeit für die H.. Beide Tätigkeiten sind streng voneinander getrennt. Im Familie Office ist die Ausführung der Anlagestrategie durch Kauf und Verkauf gerade nicht vorgesehen und auch vertraglich ausgeschlossen. Stellt man hingegen auf die reine Vermittlungstätigkeit ab, handelt es sich um eine ähnliche Tätigkeit. Dies dürfte aber für alle vergleichbaren Sachverhalte, bei denen Geschäfte wie bei einem Handelsvertreter vermittelt werden, der Fall sein. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur als Vermittlerin tätig wird, sondern im ersten Vertrag auch konkret festgelegte Verpflichtungen in Richtung Anlageberatung und Vermögensverwaltung hat und im zweiten Vertrag Unterstützungs- bzw. Dienstleistungen erbringt. (b) Eine isolierte Betrachtung und Unterscheidung verschiedener selbständiger Tätigkeiten ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Die gebotene Auslegung führt zu einer einheitlichen Betrachtungsweise, bei der nicht auf die verschiedenen Tätigkeiten, sondern vom Grundsatz her auf die Person des Selbstständigen abgestellt wird. Der Gesetzeswortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 9 b SGB VI gibt nichts dafür her, dass eine jeweils getrennte Bewertung verschiedener selbstständiger Tätigkeiten durchgeführt werden müsste. Die Versicherungspflicht wird danach davon abhängig gemacht, ob der Selbstständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Eine Differenzierung für den Fall, dass verschiedenartige selbstständige Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, mit der Folge, dass jeweils eine getrennte Prüfung vorzunehmen ist, kann aus dem Wortverständnis heraus nicht abgeleitet werden. Maßgeblich ist dabei der Begriff Auftraggeber, was also hierunter zu verstehen ist. Das BSG hat die Frage dahingehend beantwortet, dass eine enge Auslegung geboten ist, bei der nur selbstständige Tätigkeiten umfasst sind, also nicht Arbeitgeber von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen als weiterer Auftraggeber angesehen werden können (BSG vom 04.11.2009 – B 12 R 7/ 08 R in juris, Rn. 18 f.). Erfasst werden nur die Verhältnisse selbstständig Tätiger. Hierunter fallen sämtliche selbstständige Tätigkeiten. Eine isolierte Betrachtungsweise lässt sich weder aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Wege der Auslegung (aa) noch aus einem allgemeinen Grundsatz, dass sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeiten stets und generell einer isolierten Betrachtung unterzogen werden müssten (bb), ableiten. (aa) Der Grund für die Einbeziehung arbeitnehmerähnliche Selbstständige in die Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist die typisierend angenommene Schutzbedürftigkeit Selbständiger, die auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig werden. Sie gelten als nicht weniger sozial schutzbedürftig als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (BT-Drucksache 14/45 Seite 20). Auf die individuelle Schutzbedürftigkeit oder finanzielle Situation der betreffenden Personen kommt es hingegen nicht an. Deshalb ist es zum Beispiel auch nicht von Belang, dass die Klägerin selbst hohe Einkünfte erzielt und mutmaßlich vermögend ist. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers ist, dass einerseits die Verdienstmöglichkeiten eher gering sein dürften, wenn nur ein Auftraggeber vorhanden ist und andererseits ein (dauerhaftes) Auftragsverhältnis schnell beendet werden kann. Bedeutsam ist neben der wirtschaftlichen auch die persönliche Abhängigkeit, wenn die Selbständigkeit nur von einem Auftraggeber abhängt. Sofern dieser wegfällt oder sich das Volumen der Aufträge verringert, hat dies mit hoher Wahrscheinlichkeit gravierende wirtschaftliche Folgen. Das wiederum lässt berechtigte und generalisierende Zweifel daran zu, ob es dem Selbstständigen möglich ist, eine ausreichende Absicherung für seine Altersvorsorge zu schaffen. Dieses Risiko verringert sich bei mehreren Auftraggebern mit der Folge, dass die (typisierend anzunehmende) Schutzbedürftigkeit entfällt. Das gilt jedoch gleichermaßen für den Fall, dass mehrere selbständige Tätigkeiten für verschiedene Auftraggeber ausgeübt werden. Auch hier verringert sich - typischerweise - die wirtschaftliche Abhängigkeit. (bb) Soweit es die Auffassung betrifft, dass bei der Beurteilung sozialversicherungsrechtlich relevanter Tatbestände stets eine isolierte Betrachtung geboten ist, wie es bei der statusrechtlichen Beurteilung von Tätigkeiten der Fall ist, hat das BSG selbst angezweifelt, ob auch in einem anderen Kontext ein solcher allgemeingültiger Grundsatz besteht und angewandt werden kann. Diese Zweifel sind berechtigt. Denn es gibt kein Bedürfnis dafür, stets und in allen rechtlichen Zusammenhängen im Bereich der Sozialversicherung eine getrennte Prüfung durchzuführen. Eine solche Betrachtungsweise würde die unterschiedlichen Zielsetzungen der verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände und Normen außer Betracht lassen. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass nicht die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen ist, sondern in welchen Fallgestaltungen generalisierend und typisierend bei einer selbständigen Tätigkeit von einem sozialen (bzw. wirtschaftlichen) Schutzbedürfnis auszugehen ist. Ausgangspunkt der Überlegungen ist bereits eine selbstständige Tätigkeit und die statusrechtliche Beurteilung hat bereits stattgefunden. Für eine getrennte und isolierte Vorgehensweise ergeben sich jedoch bei der Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Abhängigkeit keinerlei Anhaltspunkte. Wie bereits herausgearbeitet, reduziert sich diese Abhängigkeit mit der Anzahl der Auftraggeber ungeachtet der Frage, ob es sich um eine identische, ähnliche oder um völlig andere selbstständige Tätigkeiten handelt. Nur wenn generell die Annahme berechtigt wäre, dass Selbständige, die mehrere nicht gleichartige selbständige Tätigkeiten parallel ausüben bzw. offerieren, wirtschaftlich im Vergleich zu solchen Selbständigen, die gleich- oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten ausführen, schlechter gestellt sind, wäre eine getrennte Betrachtungsweise ggf. gerechtfertigt. Hierfür gibt es jedoch keine Erkenntnisse. Hinzu kommen noch erhebliche Schwierigkeiten bei der Unterscheidung bzw. Differenzierung, ob von unterschiedlichen selbstständigen Tätigkeiten auszugehen ist. Am Auftraggeber bzw. der Anzahl der Auftraggeber kann dies nicht festgemacht werden, denn das wäre ein Zirkelschluss. Sicherlich ist es bei erheblich abweichenden Tätigkeiten wie zum Beispiel einem Hausmeisterservice und einer Tätigkeit als Versicherungsmakler möglich, zu unterscheiden und zu differenzieren. In einer Vielzahl von Fällen dürfte dies jedoch Schwierigkeiten bereiten. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeiten sich zwar unterscheiden, jedoch ein thematischer Zusammenhang besteht, die Tätigkeiten sich also ähneln. Bei den hier in Rede stehenden Fallkonstellationen zeigt sich das. Die Tätigkeiten, die die Klägerin für die beiden GmbHs erbringt, sind im Hinblick auf den Oberbegriff der Vermittlung von Kunden ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Die unterstützenden Dienstleistungstätigkeiten im Bereich des Family Office werden im Bereich Finanzmanagement nicht erbracht, dennoch findet auch in diesem Bereich eine Beratungstätigkeit unter dem Oberbegriff von Finanz- und Anlageberatung in einem eher untechnischem Sinne statt. Für die Unterscheidung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte aus dem Gesetz heraus und es erscheint schwierig, hier allgemeingültige Regeln und Abgrenzungskriterien zu entwickeln, die praktisch handhabbar und im Sinne der Vorhersehbarkeit von sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände angewandt werden könnten. (c) Die Klägerin ist mit ihren einheitlich zu beurteilenden Tätigkeiten trotz ähnlicher Gesellschafterstruktur beider GmbH für im Wesentlichen zwei, also mehrere Auftraggeber tätig. Unter Auftraggeber ist nicht der Auftraggeber im Sinne des § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen, denn unentgeltliche Geschäftsbesorgung ist ersichtlich nicht Anlass für die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gewesen. Soweit diese Vorschrift den Begriff Auftraggeber verwendet, knüpft das Gesetz nicht an einen in der Rechtsordnung vorhandenen und durch diese Rechtsordnung definierten Rechtsbegriff an, sondern schafft einen neuen Rechtsbegriff, der einer eigenständigen Auslegung bedarf. Ausgehend vom o. g. Gesetzeszweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, sozial schutzbedürftig erscheinende Selbständige zu erfassen, die aus einer auch wirtschaftlichen Schlechterstellung und Abhängigkeit resultiert, welche die für einen Selbständigen typische unternehmerische Freiheit beeinträchtigt und ihn deswegen in die Nähe eines abhängig Beschäftigten rückt, ist es daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen, den Begriff des Auftraggebers „wirtschaftlich“ zu bestimmen. Dies erlaubt eine Auslegung durchaus dahingehend, dass auch mehrere rechtlich selbständige (natürliche oder juristische) Personen als ein Auftraggeber anzusehen sein können, wenn diese wegen ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Verbundenheit untereinander gegenüber einem selbständig Tätigen einheitlich auftreten. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn trotz rechtlich selbständiger vertraglicher Rechtsbeziehungen des selbständig Tätigen zu den einzelnen natürlichen oder juristischen Personen die Begründung und die Beendigung des jeweiligen Rechtsverhältnisses von dem Bestand des oder der anderen Rechtsverhältnisse abhängig ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg v. 06.02.2007 – L 22 R 1732/05 in juris, Rn. 72). Wird ein Selbständiger für mehrere rechtlich und wirtschaftlich verbundene Auftraggeber (Konzern, Kooperationspartner) tätig (s. BSG v. 23.04.2015 – B 5 RE 21/14 R –, BSGE 118, 286-294, SozR 4-2600 § 2 Nr 19, in juris Rn. 33), besteht bei tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Auftragsverhältnissen eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn aufgrund einer einheitlichen Willensbildung mehrerer Auftraggeber der Selbständige organisatorisch so gestellt ist, als wäre er für einen einzigen Auftraggeber tätig (Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 2 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 196). Eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit oder eine Beherrschung im Sinne von § 18 Aktiengesetz (AktG) kann bei zwei GmbH nicht angenommen werden, die rechtlich und wirtschaftlich nebeneinanderstehen und formalrechtlich getrennt sind. Allein aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bzw. Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaften lässt sich nach Auffassung des Senats das erforderliche einheitliche wirtschaftliche Auftreten nicht herleiten. Dabei wird nicht verkannt, dass die für die Schutzbedürftigkeit und die wirtschaftliche Situation der selbstständigen Personen maßgebliche Kompetenz, die Auftragsverhältnisse zu beenden bei identischen Gesellschaftern im Fall des Einvernehmens sich für beide Auftragsverhältnisse auswirken kann. Die Gesellschafter haben es beispielsweise in der Hand, beide Auftragsverhältnisse zu beenden, wenn es zum Beispiel zu einem Zerwürfnis mit der Klägerin kommen sollte. An diesem Befund ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass im vorliegenden Fall zwar eine Personenidentität der Gesellschafter bei der GmbH besteht, jedoch die Gesellschaftsanteile und damit die Machtverhältnisse unterschiedlich sind. An der H. sind die Gesellschafter C. mit 40% und die G. mit 60% beteiligt. Alleingesellschafter der G. ist K.. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der H. sind C. und K.. Beherrschender Gesellschafter mit faktisch 60% über die G. als Alleingesellschafter ist K., der im Zweifel die Rechtsmacht hätte, alle relevanten Entscheidungen zu treffen. Hiervon abweichend halten C. und K. als Gesellschafter jeweils 50% der Anteile (Frau C. seit dem 30. Dezember 2022 nunmehr als Alleingesellschaftern der C1). Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind auch hier K. und C. – neben einen weiteren gemeinsamen vertretungsberechtigten Geschäftsführer (G.). In dieser GmbH können nur beide Gesellschafter gemeinsam handeln. Das wiederum bedeutet, dass die Auftragsverhältnisse mit der Klägerin für beide Gesellschaften beendet werden können, wenn Einvernehmen zwischen den beiden Gesellschaftern besteht. Ist dies nicht der Fall, könnte für die H. eine Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin nur dann durchgesetzt werden, wenn der Gesellschafter K. dies wünscht. Es wäre dann aber nicht möglich, gegen den Willen der anderen Gesellschafterin, die Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit der H1 zu beenden. Stellt man auf die Gesellschafterin C. ab, kann diese gegen den Willen des anderen Gesellschafters weder für die eine noch für die andere GmbH eine Kündigung der Verträge mit der Klägerin durchsetzen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gesellschaftsanteile können demzufolge nur unter dem Blickwinkel, dass sich beide Gesellschafter einig sind, nicht jedoch im Fall eines Zerwürfnisses bzw. wenn schlicht keine Einigung erzielt werden kann, die Verträge beendet werden. Das entspricht aber der Situation, bei der die Gesellschafter identisch sind und die jeweils gleichen Stimmenanteile haben. Entweder hängt alles von der Person ab, die die Anteilsmehrheit hat, oder es ist eben ein Einvernehmen zwischen den Gesellschaftern herzustellen. In den beiden Fallkonstellationen kann eine Beendigung herbeigeführt werden, wenn sich beide Gesellschafter einig sind. Die abstrakte Möglichkeit, im Fall eines Zerwürfnisses bei einem Einvernehmen der identischen Gesellschafter beide Verträge zu kündigen, kann jedoch nicht mit einem (wirtschaftlich) einheitlichen Auftreten gleichgesetzt werden, wenn für verschiedene juristischen Personen unterschiedliche Tätigkeiten verrichtet werden, die strikt voneinander abgegrenzt und getrennt sind. So muss eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des einen Geschäftsmodells nicht zu einer ähnlichen Entwicklung der anderen Geschäftssparte führen. Denn wenn das eine Geschäftsmodell unter wirtschaftlichen Druck geraten soll, muss das nicht zwangsläufig für die andere Gesellschaft gelten. Zumal bei einer GmbH die Haftung begrenzt ist und nur im Ausnahmefall die Gesellschafter weitergehenden Ansprüchen ausgesetzt sein können. Hinzu kommt, dass die Begründung und die Beendigung des jeweiligen Rechtsverhältnisses von dem Bestand des oder der anderen Rechtsverhältnisse nicht abhängig sind. In Absatz 2 der Präambel der Vermittlungsvereinbarung wird zwar dargestellt, dass der Vermittler im Rahmen der Anlageberatung sowie der Vermittlung von Finanzinstrumenten oder Vermögensverwaltung Mandanten ausschließlich auf Rechnung und unter Haftung der H. tätig ist, was jedoch nicht bedeutet, dass dies auch Bedingung für ein Tätigwerden und den Bestand des Vertrages mit der H1 sein soll. Es handelt sich lediglich um eine Feststellung, nicht um eine Bedingung. Eine Regelung, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der H. automatisch auch das andere Vertragsverhältnis entfällt, kann der Präambel nicht entnommen werden. Zwar enthält der Vertrag mit der H. zusätzlich ein Wettbewerbsverbot für die in § 1 Ziff. 1 des Vertrages genannten Vertriebsdienstleistungen, jedoch betrifft das die Tätigkeit für das Family Office nicht, weil es sich um eine andere Tätigkeit handelt. Für andere gewerbliche Tätigkeiten besteht allerdings ein Genehmigungserfordernis (§ 8 Abs. 2 des Vertrages) mit Regelungen für den Fall der Einwilligung. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass eine Beendigung des einen Vertrages automatisch zu einer Beendigung des anderen Vertrages führen würde. Im Übrigen war die Klägerin zunächst auch nur für die H. tätig, was zeigt, dass die Tätigkeiten ohne Weiteres auch isoliert voneinander ausgeübt werden können. Die Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung innerhalb einer GmbH bei identischen Gesellschaftern mit unterschiedlichen und getrennten Geschäftsfeldern reicht vor diesem Hintergrund nicht aus. Maßgeblich ist die strikte Trennung beider Geschäftszweige und der damit einhergehenden Diversifizierung des wirtschaftlichen Risikos, wie es grundsätzlich bei mehreren Auftraggebern der Fall ist. Anders wäre der Fall ggf. zu beurteilen, wenn dieselbe Tätigkeit ausgeübt würde bzw. Dienstleistungen künstlich aufgespalten und in Teilabschnitte für unterschiedliche, aber verbundene Gesellschaften ausgeführt würden. In einer solchen Konstellation würde eine Beendigung des einen Vertragsverhältnisses automatisch dazu führen, dass auch das andere Vertragsverhältnis beendet werden müsste, weil die jeweilige Einzelleistung für sich genommen keinen wirtschaftlichen Wert hat, sondern erst das „Gesamtprodukt“. Dann wäre von einer möglicherweise wirtschaftlichen (und rechtlichen) Einheit auszugehen. Hiervon kann jedoch bei den in Rede stehenden Auftragsverhältnissen gerade nicht ausgegangen werden. Ein einheitliches Auftreten der beiden GmbH in Bezug auf die Auftragsverhältnisse mit der Klägerin liegt nicht vor und kann auch nicht aus der Nutzung einer gemeinsamen Telefonanlage oder einem aufeinander verweisenden Internetauftritt hergeleitet werden. Beide Firmen firmieren zwar unter derselben Adresse, sind aber räumlich und nach Tätigkeitsbereichen klar getrennt. Gegen eine einheitliche Willensbildung spricht bereits die in den Verträgen vorgesehene und nach den tatsächlichen Verhältnissen praktizierte strikte Trennung beider Geschäftsmodelle. Sowohl die Klägerin als auch die Vertreterin der Beigeladenen haben dargelegt, dass es keine Überschneidungen zwischen der Anlage- und Abschlussvermittlung auf der einen und den im Family Office angebotenen Dienstleistungen auf der anderen Seite gibt. Selbst wenn die Analyse des Vermögens oder von Vermögensbestandteilen einen konkreten Bedarf ergibt, Anlageprodukte zu erwerben oder umzuschichten, wird hiermit ein externer Vermögens- oder Anlageberater beauftragt und nicht die H.. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben der Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 fest. Die Ausführung im Family Office verbietet sich aus rechtlichen Gründen und ist zudem vertraglich ausgeschlossen. Die erforderlichen tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Auftragsverhältnisse aufgrund einer einheitlichen Willensbildung mehrerer Auftraggeber, bei der der Selbständige organisatorisch so gestellt ist, als wäre er für einen einzigen Auftraggeber tätig, können nicht festgestellt werden. Zur Überzeugung des Senats ist es trotz der bei einer ähnlichen Gesellschafterstruktur vorhanden Möglichkeit der Einflussnahme bei mehreren selbständigen GmbH, ohne dass es sich um eine Tochtergesellschaft handelt, nicht zulässig, bei unterschiedlichen, nicht aufeinander aufbauenden Tätigkeiten und formaler und rechtlicher Selbständigkeit von einer einheitlichen Willensbildung und einheitlichen Beauftragung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auszugehen. Die Klägerin ist auch nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, weil das Auftragsvolumen mit einem sehr hohen Anteil nur von einem Auftraggeber stammt. Die Tätigkeit wird im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit allein für seinen Auftraggeber bezieht (Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 2 SGB VI (Stand: 10.01.2022), Rn. 196). Das ist hier nicht der Fall, denn nach den glaubhaften und durch die Vorlage von Abrechnungen belegten Angaben der Klägerin beträgt das Verhältnis der Einnahmen in etwa 60% für die H. und 40% für die H1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die bislang höchstrichterlich ungeklärte Beurteilung verschiedenartiger selbständiger Tätigkeiten bei der Prüfung, ob Tätigkeiten im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt werden, zugelassen (§ 160 SGG). Ebenfalls klärungsbedürftig erscheint die Auslegung des Begriffs Auftraggeber bei ähnlichen oder gar identischen Gesellschafterstrukturen einer GmbH oder anderweitigen vergleichbaren Konstellationen. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständige. Die 1967 geborene Klägerin erhielt vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2017 Leistungen für Existenzgründer von der Bundesagentur für Arbeit für eine Tätigkeit als selbständige Anlageberaterin. Für diese Zeit war die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) bis zum 1. Oktober 2017 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit (Bescheid vom 15. Juli 2016). Dabei wurde die grundsätzliche Versicherungspflicht als Selbständige festgestellt. Die Klägerin, die keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt, schloss im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit am 1. Oktober 2014 mit der H. einen Vertrag für Anlage- und Abschlussvermittler sowie Platzierungsinstitute ohne eigene Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen. Der Vertretungsvertrag bestimmt u.a. folgendes: § 1 (…) Zur Durchführung seiner Aufgaben räumt das Institut dem vertraglich gebundenen Vermittler –vgV- das Recht ein, im Namen und für Rechnung des Instituts ausschließlich die Anlageberatung, die Anlage– und Abschlussvermittlung sowie das Platzierungsgeschäft zu erbringen. Der vgV wird die vorgenannten Vertriebsdienstleistungen als selbständiger Handelsvertreter i.S.d. § 84 ff Handelsgesetzbuch (HGB) ausschließlich für das Institut erbringen. (…) § 2 (…) Der vgV wird den Kunden des Instituts schon vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung seinen Vermittler-Status unmissverständlich offenlegen und diese darüber informieren, dass er ausschließlich im Namen, auf Rechnung und unter der Haftung des Instituts gemäß § 2 Abs. 10 KWG tätig wird. (…) § 4 (…) Der vgV ist hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeit, einschließlich der Bestimmung seiner Urlaubszeiten, frei. Ihm obliegt jedoch die ständige Verpflichtung, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge für das Institut zu vermitteln. Der vgV ist verpflichtet, Vertragsabschlüsse mit Kunden ausschließlich unter Verwendung der vom Institut zur Verfügung gestellten Vertragsmuster und sonstiger Texte bzw. unter Verwendung der von den Kapitalanlagegesellschaften zur Verfügung gestellten Zeichnungsunterlagen zu vermitteln (…). § 6 (…). Der vgV hat Anspruch auf die in Anlage 1 zu diesem Vertrag geregelten Provisionen. (…) Nach der Provisionsvereinbarung vom 3. Juni 2014 erhält die Klägerin als „vgV“ den mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssatz abzüglich 50%, etwaige „EdW-Gebühren“ hat die Klägerin zu tragen, in der Konditionsgestaltung ist sie hingegen bei einer Maximalvergütung von 1% und 0,4% Minimalvergütung frei, abweichende Provisionsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der H.. Wegen des weiteren Inhalts wird Bezug genommen auf den Vertrag vom 1. Oktober 2014 und die Provisionsvereinbarung vom 3. Juni 2014. Laut Gesellschaftsvertrag vom 30. Mai 2017 beträgt das Stammkapital der H. 75.000 €, Anteilseigner sind C. (40%) und die G. (60%). Alleingesellschafter der G. ist K.. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der H. sind C. und K.. Am 29. Mai 2017 schloss die Klägerin zusätzlich mit der H1 einen weiteren Vermittlungsvertrag für Beratungstätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung, die nicht der Erlaubnispflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Die H1 fungiert nach dem Vertrag als übergeordnete Organisationseinheit für einen selektiven Kundenkreis und soll die ganzheitliche Kontrolle und Optimierung des Gesamtvermögens übernehmen. Die Leistungen umfassen nach dem Vertrag unter anderem die strategische Mandantenbetreuung bei der Optimierung des Gesamtvermögens oder definierter Teilvermögen, die Vermögenskonsolidierung und Berichterstattung. Das Leistungsspektrum umfasst ausdrücklich nicht die Abgabe von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) entziehen. Es werden keine Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht, die einer Erlaubnispflicht unterliegen. Der Vermittler (die Klägerin) hat nach § 1 des Vertrages das Recht, aber keine Verpflichtung, an die H. zu überführen. Diese wird dann gemäß § 2 des Vertrages mittels eines Geschäftsbesorgungsauftrages von dem zugeführten Kunden zur Implementierung und Leistungsbearbeitung des in der Präambel genannten Mandats beauftragt. Der Geschäftsbesorgungsvertrag erstreckt sich dabei grundsätzlich auf den Bestand von Vermögenswerten, die der Kunde in ein individuelles Familie Office einzubinden veranlasst. Nach § 2 Abs. 2 ist Ziel eines Familie Office die kontinuierliche Analyse und Optimierung des Mandatsvermögens. Dabei kann der Vermittler Kunden für ein Family Office zuführen, eine Mindestzuführungsverpflichtung seitens des Vermittlers besteht jedoch nicht (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 4 Abs. 7 des Vertrages verpflichtet sich der Vermittler ebenfalls, H1 bei der Leistungserfüllung vollumfänglich zu unterstützen, wobei ausschließlich Dokumente zur Anwendung gelangen sollen, die im Vorwege zwischen dem Vermittler und der H1 abgestimmt worden sind. Wegen des weiteren Inhalts wird Bezug genommen auf die Vermittlungsvereinbarung 29. Mai 2017. Das Stammkapital der H1 beträgt 25.000 €. C. und K. hielten als Gesellschafter zunächst jeweils 50% der Anteile. Mit Wirkung zum 30. Dezember 2022 hält die C1 nunmehr anstelle von C. 50 % der Anteile. Frau C. ist Alleingesellschafterin dieser GmbH. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind auch hier K. und C. – neben einem weiteren gemeinsamen vertretungsberechtigten Geschäftsführer (G.). Am 3. April 2017 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Juli 2016 „Widerspruch“ ein bzw. beantragte die Überprüfung des Bescheides. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Firma H. Finanzmanagement, die Beigeladene, als Auftraggeber habe, sondern ihre Kunden die Auftraggeber seien. Sie habe mithin mehr als einen Auftraggeber. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Überprüfung des Bescheides vom 15. Juli 2016 ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Bescheid vom 15. Juli 2016 sei zutreffend. Die Klägerin sei weiterhin für den Auftraggeber H. tätig. Dem Begriff „Auftraggeber“ sei ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei er jedoch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm weit auszulegen. Auftraggeber sei jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- oder Marketingkonzept überlässt und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Tätigen ihr gegenüber begründet. Der Widerspruch der Klägerin, mit welchem sie darauf verwies, dass sie eine Vielzahl von Auftraggebern, nämlich ihre Kunden, habe, blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2017 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies darauf, dass die Klägerin seit 1. Oktober 2014 selbständig als Kundenbetreuerin ausschließlich für die Firma H. tätig sei. Damit sei die Klägerin auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Da die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, unterliege sie dem Grunde nach der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. In der Zeit bis zum 1. Oktober 2017 liege allerdings noch eine Befreiung für Existenzgründer nach § 6 Abs. 1a SGB VI vor. Ab 2. Oktober 2017 seien aber aus dieser Tätigkeit Pflichtbeträge zu zahlen. Mit ihrer am 21. August 2017 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt. Sie hat zunächst weiterhin die Auffassung vertreten, dass ihre Auftraggeber ihre Kunden seien, nicht aber die Beigeladene. Zur Begründung hat die Klägerin sowohl den Vertretungsvertrag vom 6. Juni 2014 mit der Beigeladenen (H.) als auch die Vermittlungsvereinbarung vom 29. Mai 2017 mit der Firma H1 vorgelegt. Im weiteren Verlauf – nach zwischenzeitlicher anwaltlicher Vertretung – hat die Klägerin (auch) vorgetragen, dass sie nunmehr seit 2017 unabhängig von der Rechtsauffassung der Beklagten mehr als einen Auftraggeber habe, da sie vertragliche Beziehungen zu der H1 unterhalte. Hierbei handele es sich um eine andere juristische Person und es seien auch zahlreiche Vermittlungen erfolgt. Die Klägerin hat zum Beweis dafür diverse Abrechnungen vorgelegt. Darüber hinaus hat sie eine Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 7. Februar 2020 über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorgelegt. Danach sei der Anwendungsbereich des § 290 Handelsgesetzbuch (HGB) nicht gegeben, da es sich nicht um ein verbundenes Unternehmen handele. Es wird inhaltlich Bezug genommen auf das vorgelegte Schriftstück. Die Beklagte hat zunächst auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid inhaltlich Bezug genommen und im Hinblick auf das weitere Vorbringen vorgetragen, dass es sich ihrer Auffassung nach um ein verbundenes Unternehmen/Konzernunternehmen handele. Sie gehe davon aus, dass die beiden Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst seien, damit sei auch das Tatbestandsmerkmal eines Auftraggebers weiterhin gegeben. Teilweise handele es sich um die gleichen Geschäftsführer, die gleichen Telefonnummern und um einen einheitlichen Internetauftritt. Die Beigeladene hat vorgetragen, dass die Klägerin seit 1. Oktober 2014 unter ihrem Haftungsdach bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (B.) gemeldet und im Rahmen des § 2 Abs. 10 KWG als gebundene Agentin für eine Vielzahl von Kunden aktiv sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2021 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes gemäß § 44 Sozialgesetzbuch-Zehntes Buch (SGB X) würden nicht vorliegen. Der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016 sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als selbstständig Tätige sei zutreffend im Hinblick auf den gewährten Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit bis zum 1. Oktober 2017 festgestellt worden. Darüber hinaus bestehe Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Klägerin sei versicherungspflichtig, weil sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Aufgrund des Schutzzweck der Norm sei Auftraggeber auch, wer gegenüber dem Selbstständigen arbeitgeberähnliche Positionen innehabe. Das bedeute, dass zum Beispiel die Kunden eines selbstständigen Versicherungsvertreters nicht als Auftraggeber zu beurteilen seien. Auftraggeber im vorliegenden Fall sei die Beigeladene. In dieser Tätigkeit beschäftige die Klägerin keinen eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und unterliege daher der Versicherungspflicht. Nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 9.11.2011 – B 12 R 1/10 R) sei ein weites Verständnis im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm zugrunde zu legen. Unter diesem Blickwinkel sei auch im Hinblick auf die Tätigkeit für die H1 von einem einheitlichen Auftraggeber auszugehen. Gegen das ihr am 4. März 2021 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg hat die Klägerin am 25. März 2021 Berufung eingelegt. Sie sei definitiv überzeugt, dass sie nicht nur einen Auftraggeber habe. Ursprünglich habe sie argumentiert, dass ihre Kunden ihre Auftraggeber seien. Sie habe die Kontakte und biete ihnen mit ihr als Person und Ansprechpartner die Dienstleistung einer Vermögensverwaltung an. Dass sie das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen eingegangen sei, sei nur durch die gesetzliche Bestimmung der B. begründet. Sie könne sich jederzeit einen neuen Auftraggeber aussuchen. Über die Zeit seien zusätzlich durch Akquisitionen Mandate für die H1 zustande gekommen, die sie wegen der guten Qualität und Zusammenarbeit gewählt habe. Sie hätte sich auch für ein anderes Office für sich und ihre Kunden entscheiden können. Dies könne sie auch jederzeit ändern, wenn es ihre Kunden wünschen würden. Es handele sich um eine vollkommen andere Dienstleistung. Es sei allerdings richtig, dass aus Gründen der Effizienz eine Telefonanlage, eine Anschrift (aber getrennte Räumlichkeiten und Etagen) vorhanden seien und es auch bei den Geschäftsführern Überschneidungen gebe. Dennoch seien die Firmen personell und räumlich absolut voneinander getrennt. Vermögensverwaltung und Family Office seien verschiedene Themen und Geschäftsmodelle. Bei einer Vermögensverwaltung würden die Anleger und der Vermögensverwalter verbindliche Anlagegrundsätze für ein Wertpapierdepot vereinbaren. Der Vermögensverwalter treffe eigene Kauf- oder Verkaufsentscheidungen im Rahmen dieser Richtlinien. Family Offices erfüllten viele Aufgaben, die grundsätzlich keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Kapitalanlagegesetzbuch erforderten. Hierzu zählten die allgemeine Beratung Vermögender, Mediation bei Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern, Buchführung, Controlling, Überwachung von Vermögensverwalter oder allgemeine Dienstleistungen sowie die Büroorganisation, Reiseplanung oder Sicherheitsmanagement. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juli 2016 festzustellen, dass die Klägerin ab dem 29. Mai 2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt der Verwaltungsakte.