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Urteil

L 3 VE 14/21

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0620.L3VE14.21.00
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Leitsätze
1. Eine Erhöhung des Grades der Schädigung nach § 30 Abs. 2 S. 1 BVG kommt nur dann in Betracht, wenn die geschädigte Person in ihrem Beruf besonders betroffen ist.(Rn.41) 2. Voraussetzung hierzu ist, dass der Antragsteller schädigungsbedingt an der Ausübung eines bisher ausgeübten, begonnenen oder nachweisbar angestrebten oder sozial gleichwertigen Berufs gehindert war.(Rn.43) 3. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG setzt voraus, dass durch die anerkannten Schädigungsfolgen ein Einkommensverlust eingetreten ist.(Rn.56)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erhöhung des Grades der Schädigung nach § 30 Abs. 2 S. 1 BVG kommt nur dann in Betracht, wenn die geschädigte Person in ihrem Beruf besonders betroffen ist.(Rn.41) 2. Voraussetzung hierzu ist, dass der Antragsteller schädigungsbedingt an der Ausübung eines bisher ausgeübten, begonnenen oder nachweisbar angestrebten oder sozial gleichwertigen Berufs gehindert war.(Rn.43) 3. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG setzt voraus, dass durch die anerkannten Schädigungsfolgen ein Einkommensverlust eingetreten ist.(Rn.56) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2021 zu Recht abgewiesen, denn der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Höherbewertung des GdS aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit noch ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich zu. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feststellung eines höheren GdS aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit liegen nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält u.a. derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. In den persönlichen Anwendungsbereich dieser Entschädigungsregelung eingefasst waren zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Jahre 2011 und sind auch heute Personen, die – wie der Kläger als p. Staatsangehöriger – Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente, wenn der GdS 30 oder mehr beträgt. Der GdS ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist – neben anderen, hier nicht einschlägigen Fallkonstellationen – nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG insbesondere der Fall, wenn auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann. Bei der Auslegung und Anwendung der Norm sind neben dem Wortlaut Sinn und Zweck der Norm zu berücksichtigen. Aus ihnen, wie sie im Zusammenhang mit den grundlegenden Vorschriften über die Entschädigung schädigungsbedingter Erwerbsminderung erkennbar werden, ergeben sich eindeutige und enge Grenzen für eine Höherbewertung des GdS. Schon aus dem Begriff der besonderen beruflichen Betroffenheit ergibt sich, dass eine Höherbewertung grundsätzlich nur für die Zeit beruflicher Tätigkeit, also während des Erwerbslebens in Betracht kommt. Der GdS ist deshalb noch nicht höher zu bewerten, solange noch kein Beruf ausgeübt wird oder auch ohne Schädigungsfolgen noch nicht hätte ausgeübt werden können; der GdS ist nicht mehr höher zu bewerten, nachdem die Berufsausübung mit dem Ende der Erwerbstätigkeit geendet hat (BSG, Urt. v. 12.12.1995 – 9 RV 9/95, BSGE 77, 147). Die Möglichkeit einer Erhöhung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG ist zudem im Kontext der Entscheidung des Gesetzgebers in § 30 Abs. 1 BVG zu sehen, wonach der GdS im Grundsatz nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bestimmen ist. Allgemeine Hinweise darauf, dass sich die Schädigung im Beruf des Beschädigten nicht oder geringer auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben, sind für die GdS-Bestimmung ebenso wenig bedeutsam wie die Einschätzung des Beschädigten, dass sich die Schädigung in seinem Beruf stärker auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben. Bei der Regelung des § 30 Abs. 2 BVG handelt es sich um eine Härtefallregelung, die nur ausnahmsweise und nur dann eingreift, wenn der Geschädigte durch die Art der Schädigungsfolge individuell und begrenzt auf den Lebensbereich Beruf besonders betroffen ist (BSG, Urt. v. 18.10.1995 – 9 RV 18/94, SozR 3-3100 § 30 Nr. 14; s. auch Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, BVG, § 30 Rn. 14; Hase/Preuß in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch [SRH], 7. Aufl. 2022, Kap. 26 Rn. 88). Der Sinn des § 30 Abs. 2 BVG ist auch im Zusammenhang mit der weiteren Grundentscheidung des Gesetzes in § 31 Abs. 1 BVG zu sehen, den Beschädigten zuzumuten, weniger erhebliche Minderungen der Erwerbsfähigkeit unentschädigt hinzunehmen, und eine Entschädigung erst ab einem GdS von 30 zu gewähren (s. nochmals BSG, Urt. v. 18.10.1995 – 9 RV 18/94, SozR 3-3100 § 30 Nr. 14). Eine Erhöhung des GdS kommt unter Berücksichtigung dessen lediglich dann in Betracht, wenn die geschädigte Person in ihrem Beruf im vorstehend erläuterten Sinne "besonders" betroffen ist. Dies setzt voraus, dass sie erheblich größere Nachteile als im allgemeinen Erwerbsleben hinnehmen muss und ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit vorliegt (BSG, Urt. v. 15.12.1977 – 10 RV 19/77, SozR 3100 § 30 Nr.34; BSG, Urt. v. 19.2.1969 – 10 RV 561/66, BSGE 29, 139). Eine "besondere" berufliche Schädigung muss sich naturgemäß deutlich vom Ausmaß der nach Anforderungen des allgemeinen Erwerbslebens bewerteten Beeinträchtigung abheben. Erforderlich ist eine außergewöhnliche Schädigung (BSG, Urt. v. 9.5.1979 – 9 RV 71/78, juris). Zwischen dem beruflich-wirtschaftlichen Nachteil und den Schädigungsfolgen muss zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – diesen Beweismaßstab hat das Sozialgericht teilweise verkannt – ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Schädigungsfolge muss dabei nicht alleiniger Grund für die besondere berufliche Betroffenheit sein; es reicht, wenn sie als wesentliche Ursache angesehen werden kann, weil sie neben anderen Ursachen annähernd gleichwertig zur besonderen beruflichen Betroffenheit beigetragen hat (BSG, Urt. v. 18.5.2006 – B 9a 6/05 R, juris; BSG, Urt. v. 29.11.1973 – 10 RV 617/72, BSGE 36, 285). Eine Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn mehr Gesichtspunkte für als gegen den Ursachenzusammenhang sprechen (BSG, Urt. v. 29.7.1998 – B 9 V 10/97 R, juris). Haben dagegen überwiegend schädigungsunabhängige Faktoren das Erreichen des angestrebten Berufsziels verhindert, scheidet eine Höherbewertung des GdS aus, weil die betroffene Person nicht „infolge der Schädigung“ gehindert ist, den angestrebten Beruf auszuüben (BSG, Urt. v. 28.5.1997 – 9 RV 25/95, juris). Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs ist – jedenfalls, wenn es um die Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG bzw. die für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich zu treffende Prognose geht – wie die Feststellung einzelner für den Ursachenzusammenhang bedeutsamer Umstände Aufgabe der Tatsachengerichte (BSG, Urt. v. 29.7.1998 – B 9 V 10/97 R, juris; BSG, Urt. v. 28.5.1997 – 9 RV 25/95, juris). Aufgrund der festgestellten Einzeltatsachen ist im Wege der Beweiswürdigung hypothetisch zu beurteilen, wie der berufliche Werdegang des Geschädigten ohne die Schädigung verlaufen wäre. Dabei genügt es nicht, dass sich die betroffene Person ernstlich auf einen Beruf „festgelegt“ hatte; vielmehr muss wahrscheinlich sein, dass sie das Ziel ohne die Schädigung erreicht hätte (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.1971 – 9 RV 266/71, SozR Nr. 2 zu § 7 DVO zu § 30 BVG). Für diese Prognose haben die Tatsachengerichte alle für und gegen den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände wertend gegeneinander abzuwägen (BSG, Urt. v. 28.5.1997 – 9 RV 25/95, juris; vgl. Hase/Preuß in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch [SRH], 7. Aufl. 2022, Kap. 26 Rn. 88). In Anwendung der vorstehenden Grundsätze lässt sich eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers, die eine Erhöhung des GdS rechtfertigen würde, nicht feststellen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger schädigungsbedingt an der Ausübung eines bisher ausgeübten, begonnenen oder nachweisbar angestrebten noch eines sozial gleichwertigen Berufes gehindert war und ist. Der Kläger war nicht infolge der Schädigung gehindert, eine zuvor ausgeübte oder begonnene Tätigkeit auszuführen, weil er vor der Tat keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern erwerbslos war. Mit Blick auf den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung steht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Angriffes am 25. September 2011 keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem steht fest, dass der Kläger Arbeitslosengeld II bezogen hat. Seine letzte Tätigkeit als ungelernte Aushilfskraft in einer Kfz-Werkstatt endete am 31. Juli 2008, mithin mehr als drei Jahre vor der Tat. Seitdem hat der Kläger an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen und – so auch die Vermutung der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugin J. – allenfalls tageweise geringfügige nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, zuletzt vom 14. bis 19. September 2011. Die dem Kläger angebotenen und von ihm angenommenen Qualifizierungsmaßnahmen sollten seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt verbessern, stellen aber für sich betrachtet, auch wenn sie sich teilweise auf Qualifizierungen für eine Tätigkeit in einer Kfz-Werkstatt bezogen, nicht selbst schon eine Erwerbstätigkeit dar. Vergleichbares gilt für das im Mai 2010 absolvierte Praktikum in einer Kfz-Werkstatt. Der Kläger war auch nicht schädigungsbedingt daran gehindert, einen nachweisbar angestrebten Beruf – der Kläger bezieht sich insoweit allein auf den Beruf des Kfz-Mechatronikers – auszuüben. Es fehlt bereits an einem nachweisbar angestrebten Beruf. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger den Wunsch, eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker zu absolvieren. Hierfür spricht auch die Aussage der vom Gericht gehörten Zeugin J., die glaubhaft bekundet hat, der Kläger sei, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, häufiger bei ihr erschienen, um sie um Hilfe bei der Erstellung von Bewerbungen für eine Ausbildung (ausschließlich) als Kfz-Mechatroniker in Kfz-Betrieben zu bitten. Sie hat zudem ihre Wahrnehmung bekundet, der Kläger sei auf diese Ausbildung „fixiert“ gewesen. Die Festlegung der geschädigten Person auf einen bestimmten Beruf bzw. eine Ausbildung hierzu allein reicht jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht aus, um von einem nachweisbar angestrebten Beruf zu sprechen. Bei der vom Gesetz geforderten Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergibt sich, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger eine Ausbildungsmöglichkeit zum Kfz-Mechatroniker und eine anschließende Beschäftigung als solcher ohne die Tat zur Verfügung gestanden hätte. Hiergegen sprechen wesentliche Aspekte: Der Kläger hat vor der Tat keine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert. Unabhängig, ob hierfür vor der Regelung im Jahr 2013 ein Haupt- oder ein Realschulabschluss erforderlich war, verfügte er zum Zeitpunkt der Tat nicht über einen deutschen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Schulabschluss, denn eine Gleichstellung seines Schulabschlusses aus P. mit dem in Deutschland erfolgte erst am 19. Januar 2017. Bereits dies stand dem Beginn einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker in wesentlicher Hinsicht entgegen. Ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ist in der Nichtberücksichtigung des portugiesischen Schulabschlusses bis zu dessen Gleichstellung nicht zu erblicken, da eine Gleichstellung des Schulabschlusses mit einem deutschen vorgesehen und faktisch seit 2004 (Zuzug ins Bundesgebiet) möglich war. Es hätte dem Kläger freigestanden, sich frühzeitiger um eine Gleichstellung zu bemühen, um so seine Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes zu erhöhen. Darüber hinaus sprechen seine zahlreichen erfolglosen Bemühungen um eine Ausbildungsstelle als Kfz-Mechatroniker dagegen, dass er diesen Beruf bei hypothetischer Betrachtung des beruflichen Werdegangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeübt hätte. Nachdem er im Jahr 2004 mit ca. 21 Jahren nach Deutschland kam, hat der Kläger zunächst Sprachkurse absolviert und ungelernte Tätigkeiten ausgeübt. Er hat sich sodann zwar darum bemüht, einen Ausbildungsplatz als Kfz-Mechatroniker zu erhalten. Erstmals erkennbar ist dies im Jahr 2007 im Alter des Klägers von 24 Jahren, als er eine vom Jobcenter geförderte Anstellung als Aushilfskraft in einer Kfz-Werkstatt aufnahm, offenbar in der Hoffnung, dort anschließend einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Die Werkstatt übernahm den Kläger jedoch nach Auslaufen der Förderung nicht als Auszubildenden. Im Jahr 2009 scheiterte der Kläger wegen unzureichender Sprachkenntnisse an der Eignungsfeststellung des T. für die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Auf eine Vielzahl von Bewerbungen erhielt der Kläger – bei schlechter Arbeitsmarktlage – keine Reaktion aus den angeschriebenen Betrieben, wie die Zeugin J. glaubhaft angegeben hat. Im Jahr 2011 (mit ca. 28 Jahren) erhielt der Kläger dann zwar die Eignungsfeststellung des T. für eine Umschulung zum Kfz-Mechatroniker; das Jobcenter versagte jedoch die Kostenübernahme mit Bescheid vom 20. Januar 2011, weil dem Kläger auch ohne die Ausbildung eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei. Der Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. März 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich bislang nicht hinreichend bemüht, im Berufsleben Fuß zu fassen und sich stets allein auf die Vermittlung eines geförderten Arbeitsplatzes als Kfz-Mechatroniker verlassen. Es könne nicht angenommen werden, dass er ohne die Maßnahme keinen Ausbildungsplatz (in allen Bereichen) finden könne, sodass die Ausbildung als Kfz-Mechatroniker nicht gefördert werden könne. Das Gericht sieht es nicht als hinreichend wahrscheinlich an, dass der Kläger sich – wie er im Schriftsatz vom 15. Juni 2021 vorgetragen hat – im Falle des Scheiterns seiner Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz als Kfz-Mechatroniker auf dem freien Markt erneut erfolgreich um einen geförderten Ausbildungsplatz als Mechatroniker hätte bemühen können. Denn eine Ausbildungsförderung wurde nicht allein mit der Begründung abgelehnt, dass er als Mechatroniker einen Ausbildungsplatz auf dem freien Markt finden könnte. Zur Begründung der Ablehnung der Ausbildungsförderung wurde vielmehr angeführt, dass dem Kläger auch ohne die Förderung eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei. Diese Begründung trägt die Ablehnung einer Förderung auch dann noch, wenn der Kläger nach weiterer erfolgloser Arbeitsplatzsuche erneut eine Förderung bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter beantragt hätte. Der Kläger hat sich damit von 2007 bis 2011 erfolglos bemüht, einen Ausbildungsplatz in seinem Wunschberuf des Kfz-Mechatronikers zu erhalten. Die Möglichkeit, die Ausbildung im Rahmen einer Ausbildungsförderung zu absolvieren, hatte sich indes bereits vor der Tat zerschlagen. Die bloß hypothetische Möglichkeit, dass sich der im Jahr 2011 zwischenzeitlich 28-jährige Kläger erfolgreich auf dem freien Markt und in Konkurrenz mit einer Vielzahl von Mitbewerbern erfolgreich um einen Ausbildungsplatz als Kfz-Mechatroniker hätte bewerben können, obwohl er über Jahre daran nach eigenen Angaben – bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin J., die ihn bei zahlreichen Bewerbungen assistiert hat – gescheitert war, reicht nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger ohne die Tat den Beruf des Kfz-Mechatronikers ausgeübt oder wenigstens eine Ausbildung in diesem Beruf erhalten hätte, zumal ihm noch unter dem 25. August 2011 und damit kurz vor dem schädigenden Ereignis im September 2011 erneut eine Absage für eine unter dem Vorbehalt der öffentlichen Förderung stehende Ausbildungsstelle erteilt wurde. Soweit der Kläger ausführt, dass ein höherer GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit jedenfalls deswegen anzunehmen sei, weil er ohne die Tat zumindest als Gabelstaplerfahrer oder als ungelernte Kraft hätte arbeiten können, so vermag auch das Berufungsgericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Bei der Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit handelt es sich – wie bereits dargelegt – nach langjähriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben – und damit auch die Unfähigkeit, einer (ungelernten) Berufstätigkeit nachzugehen – sind damit über § 30 Abs. 1 BVG bereits hinreichend berücksichtigt. Zwar hat das Jobcenter dem Kläger eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme bewilligt und ihn offensichtlich für geeignet gehalten, eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer auszuüben. Ob der Kläger diese Erwartungen an ihn im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme auch erfüllt und nachfolgend eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, bleibt jedoch im Bereich des Spekulativen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in einer solchen Tätigkeit heimisch geworden wäre, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht die Aussage der Zeugin J., die glaubhaft bekundet hat, der Kläger sei auf eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker „fixiert“ gewesen, sodass nicht zu erwarten gewesen sein dürfte, der Kläger hätte sich nach der Qualifikationsmaßnahme hiervon gelöst und fortan allein eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer ausgeübt. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 30 Abs. 3 ff. BVG i.V.m. der auf Grundlage des § 30 Abs. 14 BVG erlassenen BSchAV liegen nicht vor. Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (so nach § 30 Abs. 4 BVG) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich setzt voraus, dass durch die anerkannten Schädigungsfolgen ein Einkommensverlust eingetreten ist. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Maßgeblich für den Vergleich ist der Beruf, den die geschädigte Person ohne die Schädigung ausüben würde (BSG, Urt. v. 15.9.1988 – 9/9a RV 50/87, SozR 3100 § 30 Nr. 74; Förster in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, BVG, § 30 Rn. 47). Dies verlangt im Grundsatz eine zum Zeitpunkt der Schädigung bestehende oder nachweisbar angestrebte Erwerbstätigkeit. Eine solche hat der Kläger indes nicht ausgeübt. Der Kläger war vielmehr erwerbslos und bezog Sozialleistungen. Sofern er – so die Vermutung der Zeugin J. – vor der Schädigung noch hin und wieder erwerbstätig gewesen sein sollte, ist dies nicht nachgewiesen. In dem dem Gericht vorliegenden und den Beteiligten bekannten Versicherungsverlauf des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung finden sich keine Beschäftigungszeiten für diesen Zeitraum. Gegen diese Auslegung des Gesetzes kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass § 5 BSchAV zeige, dass es keiner vorherigen Erwerbstätigkeit oder eines Einkommensverlustes bedürfe. Daran trifft zu, dass in einer Situation, in der die Schädigung vor Beginn einer Berufsausbildung eintritt, die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht per se ausgeschlossen ist. Die Norm fordert indes, dass die betroffene Person durch die Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert worden ist. Auch hier ist – wie im Kontext der Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit – auf den hypothetischen Verlauf des beruflichen Werdegangs abzustellen. Wie bereits ausgeführt, ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert und anschließend eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (vgl. § 160 SGG). Insbesondere liegt keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Das Gericht konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG und aufgrund des Senatsbeschlusses vom 1. November 2022 in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erhöhung des Grades der Schädigung (im Folgenden: GdS) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sowie die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs. Der am xxxxx 1983 in G. geborene Kläger ist p. Staatsangehöriger und lebt seit 2004 in Deutschland. Nach den vorliegenden Unterlagen stellt sich der schulische und berufliche Werdegang des Klägers wie folgt dar: - Besuch einer Schule in G.. - 1998 Verzug nach P. und Schulabschluss nach der 9. Klasse am xxxxx 2001; ausweislich der Gleichwertigkeitsbescheinigung vom 19. Januar 2017 entspricht dieser Abschluss einem deutschen Hauptschulabschluss. - 2004 Verzug nach Deutschland und Besuch von Sprachkursen vom 15. November 2004 bis 14. Februar 2005 und vom 9. Januar 2006 bis 10. Juli 2006; daneben arbeitete der Kläger vom 1. März 2005 bis 30. April 2006 als Reinigungskraft in einem Hotel. - Im Oktober 2007 Antritt einer vom Jobcenter geförderten Anstellung als Aushilfskraft in einer Kfz-Werkstatt; das Arbeitsverhältnis endete zum Juli 2008 mit Auslaufen der Förderung. - Von April bis Juni 2009 Absolvierung einer Maßnahme des Jobcenters beim T. und – nachdem die daran anschließende Eignungsfeststellung zur Ausbildung als Mechatroniker wegen mangelnder Sprachkenntnisse abgelehnt wurde – von Dezember 2009 bis Juni 2010 einer Maßnahme „Berufsbezogenes Deutsch“. - Vom 3. bis 31. Mai 2010 Praktikum als Mechatroniker in einer PKW-Werkstatt. - Von Oktober 2010 bis November 2010 Teilnahme an Maßnahme „Vorbereitungskurs – Fit für Umschulung“. - Eignungsfeststellung des T. vom 11. Januar 2011 mit Empfehlung für eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker; das Jobcenter versagte jedoch die Kostenübernahme für die Ausbildung zum Mechatroniker mit Bescheid vom 20. Januar 2011, weil die Weiterbildung nicht notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei. Die Arbeitslosigkeit des Klägers könne nicht nur durch die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung vermieden werden, weil er bereits über ausreichende Kenntnisse verfüge, um eine Arbeitsaufnahme auf dem freien Arbeitsmarkt möglich erscheinen zu lassen. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde bestandskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Jobcenter aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die angestrebte geförderte Maßnahme zu seiner beruflichen Eingliederung notwendig sei. Vielmehr habe er „die in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht genutzt, um im Berufsleben Fuß zu fassen“. Abgesehen von der begehrten Weiterbildungsmaßnahme habe er keine Nachweise über seine Bemühungen vorgelegt, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass in seiner Person liegende Gründe einer beruflichen Ausbildung entgegengestanden hätten, und auch nicht, dass er in der Vergangenheit keinen anderen geeigneten Ausbildungsplatz habe finden können. Über fehlgeschlagene Bemühungen habe er nicht berichtet. Daher könne auch „nicht die Prognose gestellt werden […], dass es ihm in Zukunft nicht gelingen wird, bei intensiver Suche mit breit gestreuten Bewerbungen einen Ausbildungsplatz zu finden“. - Juni 2011 Bewilligung der Teilnahme an einer für Oktober 2011 vorgesehenen Maßnahme zur Erlangung eines „Gabelstapler-Scheins“. - Unter dem 25. August 2011 lehnte die Innung des Kfz-Handwerks die Bewerbung des Klägers um einen Ausbildungsplatz als Kfz-Mechatroniker ab. Der Kläger wurde am 25. September 2011 während eines Konzertes in einem Lokal in H. vom ehemaligen Lebensgefährten der damaligen Partnerin des Klägers mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt. Der Täter wurde durch rechtskräftiges Urteil des Schwurgerichts H. vom 11. Mai 2012 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 wurde dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2012 zugesprochen. Am 18. Januar 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach Auswertung eingeholter Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (Dr. H1) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. März 2014 Versorgungsleistungen nach einem GdS von 70. Auf den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hob die Beklagte ihn mit Bescheid vom 26. April 2016 teilweise auf und setzte den GdS nach Einholung eines weiteren Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (Dr. E.) mit Wirkung zum 1. Juni 2016 auf 50 herab. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch, auf den die Beklagte den GdS mit Bescheid vom 21. Juni 2019 mit Wirkung zum 1. September 2011 auf 70, mit Wirkung zum 1. März 2012 auf 80, mit Wirkung zum 1. Mai 2012 auf 90, mit Wirkung zum 1. Juli 2013 auf 70 und mit Wirkung zum 1. Juni 2016 auf 60 festsetzte. Anerkannte Schädigungsfolgen sind seitdem eine Läsion des rechten Nervus ischiadicus im proximalen Anteil (Oberschenkelhöhle) und Zustand nach operativer Versorgung mit Suralis-Interponat vorwiegend mit Parese der vom Nervus peronäus innervierten Unterschenkelmuskulatur mit Parese der Fuß- und Zehenhebung rechts und weitgehender Reinnervation der vom Nervus tibialis innervierten Muskulatur sowie kausalgiformen Beschwerden, eine psychoreaktive Störung mit posttraumatischen und depressiven Symptomen und Schmerzverstärkung, Narben am mittleren Brustkorb links seitlich, am linken Gesäß, an der linken Handinnenfläche, am rechten Oberschenkel sowie am lateralen proximalen Unterschenkel links, Übernährung der Lunge links thorakal, Narbe der Bauchdecke nach Eröffnung der Bauchhöhle. Die Beklagte führte dies mit Bescheid vom 12. Juli 2019 aus. Im Rahmen des bereits am 7. April 2014 eingereichten Fragebogens für Berufsschadensausgleich trug der Kläger vor, er habe keine Schulausbildung abgeschlossen. Er habe neun Jahre „Grundschulausbildung“. Eine weiterführende Schule habe er im Jahre 2004 ohne Abschluss abgebrochen. Eine Berufsausbildung habe er nicht. Er habe als Lagerarbeiter und Werkstatthelfer gearbeitet. Aufgrund der Schädigungen habe die geplante Umschulung nicht begonnen werden können. Dies habe Erwerbsmöglichkeiten als Mechatroniker verhindert. Derzeit stehe er in keinem Beschäftigungsverhältnis. Zu beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht bereit. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erhöhung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 ff. BVG sowie die Gewährung von Ausgleichsrente nach § 32 BVG ab. Ausgleichsrente stehe dem Kläger nicht zu, da eine Therapie i.S.d. § 29 BVG zumutbar und erfolgversprechend sei. Eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sowie Berufsschadensausgleich stünden ihm ebenfalls nicht zu, da ihm durch den anerkannten Angriff kein beruflicher Nachteil entstanden sei. Er sei bereits seit 2009 und damit Jahre vor der Schädigung erwerbslos gewesen. Über eine Berufsausbildung verfüge der Kläger nicht. Auch eine Einstufung ohne Berufsausbildung scheide aus, weil nicht die Schädigung, sondern der fehlende mittlere Schulabschluss die Ausbildung als Kfz-Mechatroniker verhindert habe. Für einen Aufstieg zum Kfz-Mechatroniker fehle es an den rein tatsächlich notwendigen schulischen Voraussetzungen. Hieran ändere auch eine vom T. vorgelegte Bescheinigung nichts, denn diese stelle lediglich eine pädagogische Bescheinigung ohne berufskundlichen Beweiswert dar. Ein Einkommensverlust liege nicht vor. Hiergegen erhob Kläger am 9. August 2016 Widerspruch, den er damit begründete, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, sondern bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, arbeitswillig und bemüht gewesen sei, mit Hilfe des Jobcenters eine Ausbildung zum Mechatroniker in einer Kfz-Werkstatt zu absolvieren. Diese Ausbildungsmöglichkeit habe ihm vor der Tat offen gestanden, da hierfür ein Hauptschulabschluss genüge. Den habe er jedenfalls. Er habe vor der Tat mehrere durch das Jobcenter vermittelte Maßnahmen absolviert. Jedenfalls aber hätte er ohne die Tat einer Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer nachgehen können; für eine solche Maßnahme habe ihn das Jobcenter vorgesehen. Durch die zuvor eingetretene Schädigung habe er diese Maßnahme nicht antreten können. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2019 – dem Kläger zugegangen am 24. Juni 2019 – erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 32 BVG dem Grunde nach ab dem 1. September 2011 an, da zwischenzeitlich die volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt worden sei, damit keine erfolgversprechenden und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen bestünden und die Sperrwirkung des § 29 BVG entfalle. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Schon Jahre vor der Tat sei kein Einkommen mehr erzielt worden und der Kläger sei auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Die Qualifizierungsmaßnahmen des Jobcenters bedeuteten nicht, dass der Kläger erwerbstätig gewesen sei, sondern sollten seine bessere Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. Die Ausbildung zum Mechatroniker sei dem Kläger auch nicht wegen der Tat, sondern wegen der fehlenden Anerkennung seines in Lissabon erworbenen Schulabschlusses verwehrt gewesen; der Kläger habe die Voraussetzungen für eine Ausbildung in Deutschland tatunabhängig nicht erfüllt. Dieser Umstand könne auch nicht später geheilt werden, da für die Beurteilung des Sachverhalts auf die Gegebenheiten im Jahr 2011 abzustellen sei. Am 24. Juli 2019 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Er nahm im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und vertiefte diese. Das Jobcenter habe seinen Widerspruch gegen die Ablehnung einer Umschulung u.a. damit begründet, dass nicht die Prognose gestellt werden könne, dass es ihm nicht gelingen würde, bei intensiver Suche mit breit gestreuten geeigneten Bewerbungen einen Ausbildungsplatz zu finden. Ihm habe der Weg einer Berufsausbildung offen gestanden. Er habe sich daraufhin auf einen Ausbildungsplatz beworben. Ein Ablehnungsschreiben der Innung des Kfz-Handwerks vom 25. August 2011 habe er noch finden können. Bevor seine Bemühungen Erfolg hatten, sei er geschädigt worden. Berufsschadensausgleich könne auch Personen zustehen, die infolge einer vor der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem Werdegang behindert worden seien, wie § 5 Berufsschadensausgleichs-Verordnung (BSchAV) zeige. Er habe eine Berufsausbildung aufnehmen wollen, und nichts spreche dafür, dass er, wenn es schädigungsunabhängig nicht zu einer Ausbildung zum Mechatroniker gekommen wäre, nicht mehr gearbeitet hätte. Er sei jung und gesund gewesen und habe eine Familie ernähren wollen. Die Beklagte verwies auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und betonte, der Kläger habe durch den anerkannten Vorfall keinen Einkommensverlust erlitten. Das Umschulungsbegehren des Klägers sei vor der Schädigung bestandskräftig durch die Bundesagentur für Arbeit abgelehnt worden. Die Eigenbemühungen des Klägers zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes seien erfolglos geblieben. Bereits vor der Tat habe keine konkrete Chance auf die Aufnahme einer solchen Ausbildung bestanden. Es seien keine Anhaltspunkte oder Beweise dafür erkennbar, dass der Kläger bei Hinwegdenken der relevanten Gewalttat einen solchen Ausbildungsplatz gefunden hätte. Der Hinweis auf § 5 BSchAV verfange nicht, denn Voraussetzung dieser Norm sei u.a., dass ein Geschädigter in seinem beruflichen Werdegang durch die Schädigung behindert sei. Dies sei beim Kläger indes nicht der Fall. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2021 ab. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feststellung eines höheren GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit lägen mangels einer solchen nicht vor. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger schädigungsbedingt an der Ausübung eines bisher ausgeübten, begonnenen, nachweisbar angestrebten oder eines sozial gleichwertigen Berufes gehindert sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des auf ihn erfolgten Angriffs keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und habe Arbeitslosengeld II bezogen. Seine letzte Tätigkeit als ungelernte Aushilfskraft in einer Kfz-Werkstatt habe mehr als drei Jahre vor der Tat geendet. Er habe seitdem nur an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen oder nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt; mithin habe er nicht im Erwerbsleben gestanden. Es stehe auch nicht fest, dass dem Kläger ohne die Tat eine Ausbildungsmöglichkeit zum Mechatroniker zur Verfügung gestanden hätte. Die Möglichkeit, eine Ausbildungsförderung zu erhalten, habe sich bereits vor der Tat zerschlagen. Die bloß hypothetische Möglichkeit, einen Ausbildungsplatz auf dem freien Markt zu erhalten, genüge nicht, um mit der für eine besondere berufliche Betroffenheit erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass der Kläger ohne die Tat den Beruf des Kfz-Mechatronikers hätte ausüben können, zumal er zuletzt im August 2011 eine Absage erhalten habe. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger sich im Falle des Scheiterns seiner Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz als Mechatroniker auf dem freien Markt erneut erfolgreich um einen geförderten Arbeitsplatz hätte bemühen können, denn eine Ausbildungsförderung sei nicht allein mit der Begründung abgelehnt worden, dass er einen Arbeitsplatz auf dem freien Markt finden könne, sondern dass dem Kläger auch ohne die geförderte Ausbildung eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei. Das Sozialgericht folgte auch nicht der Argumentation, der Kläger habe zumindest als Gabelstaplerfahrer arbeiten können. Bei der Höherbewertung des GdS handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben und damit auch die Unfähigkeit, einer ungelernten Berufstätigkeit nachzugehen, seien bereits über § 30 Abs. 1 BVG hinreichend berücksichtigt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Berufsschadensausgleich, weil der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei oder eine solche nachweisbar angestrebt habe. Vielmehr sei der Kläger erwerbslos gewesen und auf Sozialleistungen angewiesen. Gegen den ihn am 18. Oktober 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. November 2021 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens trägt er vor, der vom Sozialgericht vorgenommenen Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Bewerbung auf einen Ausbildungsplatz als Mechatroniker sei zu widersprechen. Er sei dem Rat des Jobcenters gefolgt und habe sich auf Ausbildungsplätze auf dem freien Markt beworben. Er könne allerdings nicht mehr sagen, bei welchen Kfz-Werkstätten er sich beworben habe. Unterlagen aus dieser Zeit habe er nicht mehr. Bis zum 25. September 2011 habe er zwar keine Zusage erhalten, er sei jedoch motiviert gewesen. Bei weiterem Misserfolg seiner Bemühungen hätte er einen Anspruch auf Förderung durch die Arbeitsverwaltung gehabt. Er sei der Verwirklichung seiner beruflichen Pläne trotz bestehender Hindernisse (u.a. Sprachbarriere) und aufgrund vieler Qualifizierungsmaßnahmen, wie z.B. der Teilnahme an Sprachkursen, Schritt für Schritt nähergekommen. Von einem Scheitern seiner beruflichen Pläne könne daher nicht gesprochen werden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2019 zu verpflichten, den bei ihm festgestellten GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu erhöhen und ihm Berufsschadensausgleich zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Nachweis, dass der Kläger ohne das schädigende Ereignis eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker begonnen hätte, gelinge nicht. Der Kläger hätte auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters erheben können, habe dies aber nicht getan. Die Voraussetzungen eines Berufsschadensausgleiches bestünden ebenfalls nicht. Der Kläger habe sich nicht um eine andere reguläre Erwerbstätigkeit als die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker bemüht. Mit Beschluss vom 1. November 2022 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg dem Berichterstatter, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2023 die Zeugin Astrid J. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 187 ff. der Gerichtsakte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.