Urteil
L 3 R 80/20
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Versicherte hat nach § 43 Abs. 2 SGB 6 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn er nicht mehr in der Lage ist, in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich leidensgerechte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.(Rn.29)
2. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB 6 ist die Rente unbefristet zu gewähren, wenn keine Prognose für eine Besserung besteht. Das ist u. a. dann der Fall, wenn keine therapeutischen und erfolgversprechenden Einwirkungsmöglichkeiten mehr bestehen. Es müssen entsprechend schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nach denen eine Besserung der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit nicht anzunehmen ist.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2020 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2016 verurteilt, dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juli 2014 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klage- und das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherte hat nach § 43 Abs. 2 SGB 6 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn er nicht mehr in der Lage ist, in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich leidensgerechte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.(Rn.29) 2. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB 6 ist die Rente unbefristet zu gewähren, wenn keine Prognose für eine Besserung besteht. Das ist u. a. dann der Fall, wenn keine therapeutischen und erfolgversprechenden Einwirkungsmöglichkeiten mehr bestehen. Es müssen entsprechend schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nach denen eine Besserung der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit nicht anzunehmen ist.(Rn.38) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2020 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2016 verurteilt, dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juli 2014 zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klage- und das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 153 Abs.1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die gemäß § 143 SGG statthafte und insbesondere gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig, weil ein (unbefristeter) Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung besteht. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen vor, was sich aus der vor dem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich leidensgerechte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. ist das Leistungsvermögen des Klägers dauerhaft aufgehobenen. Sie hat im Einklang mit den Vorgutachtern eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine rezidivierend auftretende depressive Erkrankung unterschiedlichen Schweregrades diagnostiziert. Anders als die Sachverständige Dr. Dr. M. hat sie – für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar – dargelegt und begründet, weshalb insbesondere aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit einer Besserung des Gesundheitszustandes und der hieraus folgenden Einschränkungen nicht gerechnet werden kann. Es besteht eine so rigide und auf einem sehr geringen Alltagsniveau chronifizierte psychische Erkrankung, dass ein Behandlungserfolg durch eine weitere Psychotherapie oder andere Behandlungen nicht mehr herbeigeführt werden kann. Die niedrige Behandlungsfrequenz ist von der Sachverständigen als vollkommen angemessen für das Krankheitsbild eingestuft worden. Das Augenmerk könne nur auf die Erhaltung des Status quo gelegt werden. Die Sachverständige Dr. S. hat herausgearbeitet, dass die Persönlichkeitsstörung so gravierend ist, dass sie bei einer grundsätzlich guten Prognose im Hinblick auf eine Behandlung der Angststörung in Kombination mit der depressiven Dekompensation dem Erfolg möglicher Therapiemaßnahmen entgegensteht. Die Persönlichkeitsstörungsstörung führe zu erheblichen Einschränkungen im Erlebnis- und Gestaltungsspielraum des Klägers, was durch die Sachverständige ausführlich im Hinblick auf die einzelnen Fähigkeits- und Aktivitätsbereiche begründet worden ist. Sie hat weiter nachvollziehbar begründet, dass es insbesondere bei narzisstischen Persönlichkeitsstörungen sehr schwer falle, durch therapeutische Einwirkungen eine Verbesserung zu erzielen. Die Größenfantasien im Sinne einer einzigartigen und besonderen Persönlichkeit mit einem in diesem Zusammenhang kaum vorhandenen Leidensdruck würden dazu führen, dass es dem Kläger nicht möglich erscheine, die Hilfestellung im Rahmen einer Psychotherapie anzunehmen. Der Kläger nehme eine Therapie als menschliche Schwäche oder als unter seinem Niveau wahr und könne sich in die notwendige Dynamik mit einem Therapeuten nicht hineinbegeben. Die Gutachterin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger auch im Rahmen der Untersuchung unterschwellig immer wieder herablassend und mit Vorwürfen auf die Befragung reagiert habe. Es hätte sich eine gewisse herablassende Grundhaltung gegenüber der Gutachterin gezeigt. Dies spricht für Ihre Einschätzung, dass eine therapeutische Einwirkung schwierig erscheint und mit einer negativen Prognose behaftet ist. Auch ihre weitere Begründung überzeugt. So ergibt sich aus den vorhandenen Entlassungsberichten über stationäre und teilstationäre Behandlungen das von der Sachverständigen beschriebene rigide und dysfunktionale Krankheitsgeschehen mit erheblichen Interaktionsschwierigkeiten des Klägers. So hat sie ausgeführt, dass der Kläger während der teilstationären Behandlung 1998 (Psychosomatische Klinik G.) nach einer Erkrankung seines Psychotherapeuten nicht in der Lage gewesen sei, sich auf einen Vertretungstherapeuten einzulassen und seine Entlassung durch wiederholte Verstöße gegen feste Absprachen provoziert hätte. Aussagekräftig ist auch der Entlassungsbericht nach der teilstationären Behandlung vom 5. Oktober 2002 bis 7. Februar 2003 in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des allgemeinen Krankenhauses Hamburg. Hier ist beschrieben worden, dass der Kläger bereits in der Vorbereitungsphase des Trainings, als es noch um Informationsvermittlung gegangen sei, starke Widerstände gezeigt habe. Die weitere therapeutische Arbeit habe in der Überwindung der ausgeprägten Widerstände gestanden. Der Kläger habe Hinweise und Fragen kaum konstruktiv verarbeiten können und diese stets als hoch kränkend erlebt bzw. – wie in der Untersuchungssituation bei der Sachverständigen Dr. S. – eine überhebliche und herablassende Haltung gezeigt. Erst in der 10. Woche bei ausreichendem therapeutischem Vertrauen sei eine Medikation mit einem bestimmten Medikament angesetzt worden. Wie von der Sachverständigen dargelegt, zeigt sich ein seit Jahren bzw. Jahrzehnten bestehendes chronifiziertes Krankheitsbild und der von ihr beschriebene – der Persönlichkeitsstörung geschuldete – erhebliche Widerstand gegen jedwede therapeutische Einwirkung. Die Sachverständige hat auch nicht nur die Chronifizierung der Erkrankung in den Blick genommen, sondern auch die dysfunktionalen Familienbeziehungen beschrieben, bei denen nicht zu erwarten ist, dass der Kläger in einen auf Änderung ausgerichteten Therapieprozess eintreten kann. Grund hierfür – so die Sachverständige – sei, dass eine Änderung bzw. Besserung der Symptomatik auch familiäre Beziehungen infrage stellen würde und dieses Infragestellung derzeit vom Kläger unbewusst vermieden werden. Folge eines therapeutischen Prozesses könne auch eine Änderung des familiären Gefüges sein und mit Sorge von Verlust oder Trennung einhergehen, was deshalb vom Kläger vermieden werde. Hinzu komme die schwere Erkrankung der Ehefrau. Die Sachverständige Dr. S. hat für das Berufungsgericht plausibel dargelegt, dass nicht wie von der vor Gutachterin Dr. Dr. M. angenommen von einer leicht zu überwindenden Störung ausgegangen werden kann. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um ein ausgeprägtes und komplexes Erkrankungsbild handele, und es der klinischen Erfahrung widerspreche, dass derartige nazistischen Persönlichkeitsstörungen leicht zu behandeln seien. So ist es im Hinblick auf eine mögliche Prognose von Belang, dass – so wie es die Sachverständige Dr. S. geschildert hat – der Kläger bis auf seine Ausbildung beruflich bislang gescheitert und nur in einem geringen Umfang beruflich tätig gewesen ist. Es sei keineswegs so, dass der Kläger über die gesamte Zeit keine Lust zum Arbeiten gehabt hätte, sondern die Situation sei auf die mangelhafte Interaktions- bzw. Beziehungsproblematik zurückzuführen, die einer beruflichen Tätigkeit entgegengestanden hätten. Der Kläger sei auf der einen Seite eloquent und intelligent, was jedoch nicht der Schlüssel für eine gelungene berufliche Karriere oder überhaupt eine Beschäftigung anzusehen sei. Die Sachverständige hat auch unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen in der Untersuchung dargelegt, dass sich bei einem weniger wohlwollenden Gegenüber sehr schnell Interaktionsprobleme im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit einstellen würden. Es seien erhebliche Dissonanzen innerhalb kürzester Zeit mit Kollegen, Vorgesetzten oder auch Kunden zu erwarten. Der Kläger sei auch einer Tätigkeit ohne Kundenkontakt nicht gewachsen, da dies ein gewisses Maß an Tagesstruktur und Durchhaltevermögen voraussetze, welches der Kläger aufgrund seiner erheblichen Erkrankungen nicht aufbringen könne. Es sei dann auch immer wieder von erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen auszugehen. Sowohl die langjährige Chronifizierung als auch die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit den von der Sachverständigen beschriebenen Verhaltensweisen sprechen gegen die Annahme der Sachverständigen Dr. Dr. M., dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Die Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. steht auch im Einklang mit dem vom behandelnden Neurologen und Psychiater K. in diversen Befundberichten beschriebenen Krankheitsbild. Die von der Beklagten beauftragte Gutachterin Dr. H. bezweifelte zumindest, dass es innerhalb von sechs Monaten möglich sei, den Zustand des Klägers zu stabilisieren, um einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzukommen. Sie hat in ihrem Gutachten ebenso wie die Sachverständige Dr. S. deutliche Defizite in Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und eine gestörte soziale Interaktion festgestellt. Ihre Prognose, dass es mindestens ein Jahr dauern werde, bis es zu einer Besserung kommen könne, hat sich hingegen als nicht zutreffend erwiesen. Aus den bereits dargestellten Gründen kann von einer solchen Besserung im Hinblick auf die Chronifizierung und die Ausprägung des Krankheitsbildes nicht mehr ausgegangen werden. Wie bereits dargelegt kann der erstinstanzlich befassten Sachverständigen Dr. Dr. M. nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass diese ausdrücklich ein gegenwärtig aufgehobenes Leistungsvermögen festgestellt hat und mit ihrer Einschätzung insoweit im Einklang mit der Sachverständige Dr. S. steht. Da sie die Einschränkungen seit Antragstellung festgestellt hat, hätten bereits nach diesem Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zeitrente vorgelegen, denn der Kläger wäre über einen sehr viel längeren Zeitraum als sechs Monate leistungsunfähig gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Rente selbst dann vorliegen würden, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Untersuchungszeitpunkt oder Entscheidungszeitpunkt von einer Besserung durch therapeutische Einwirkungen hätte ausgegangen werden können. Die Problematik von erfolgversprechenden Behandlungsmöglichkeiten stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Dauerrente vorliegen (s. BSG v. 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R in juris). Es stellt auch einen gewissen Widerspruch dar, dass vor dem Hintergrund der sehr langen Zeit eines aufgehobenen Leistungsvermögens bei einer auch von der Sachverständigen Dr. Dr. M. beschriebenen gravierenden Persönlichkeitsstörung innerhalb von sechs Monaten von einer Besserung ausgegangen werden kann. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten von Dr. S. vermögen nicht zu überzeugen. Der Senat vermag keinen Widerspruch darin zu erblicken, dass der Kläger in der Lage war, sich von seinem behandelnden Urologen 2021 rektal untersuchen zu lassen. Die Sachverständige Dr. S. hat in ihrem Gutachten keineswegs den Rückschluss gezogen, dass der Kläger sich grundsätzlich keinen körperlichen Untersuchungen unterziehen würde, sondern lediglich beschrieben und analysiert, dass der Kläger eine körperliche Untersuchung im Kontext der Begutachtung aktiv abgelehnt und fluchtartig den Raum verlassen habe, nachdem zuvor über einen längeren Zeitraum eine Befragung durch die Sachverständige stattgefunden hat. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang die Auffälligkeiten während des Gesprächs und die Anspannung des Klägers anschaulich beschrieben. Aus der Verweigerung einer körperlichen Untersuchung mit fluchtartiger Verabschiedung hat sie geschlussfolgert, dass hieraus deutlich werde, dass er die Anspannung auch unter Aussicht auf Beendigung nicht mehr habe kontrollieren können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger in einer anderen Situation, in welcher er eben nicht intensiv zu seinen Lebensumständen und zu seinen psychischen Erkrankungen befragt wird, eine körperliche Untersuchung generell verweigert würde. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erstaunlich, dass der Kläger eine rektale Untersuchung durch seinen Urologen, der ihn sicherlich nicht zuvor zu seinen Lebensumständen oder psychischen Problemen befragt hat, erdulden konnte. Hieraus kann jedenfalls nicht geschlussfolgert werden, dass der Kläger sein Verhalten bewusst und intendiert steuert. Die Sachverständige Dr. S. hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2023 dargelegt, dass sich die Symptomschilderung des Klägers über mehrere DIN-A4-Seiten strecke und aus ihrer Sicht ausführlich und weitreichend sei. Sie hat ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht weiter verwunderlich sei, dass der Kläger sich an langjährig zurückliegende Therapien nicht mehr detailliert erinnern könne. Hieraus lassen sich keine Rückschlüsse auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung ziehen. Soweit die Beklagte auf einen hohen sekundären Krankheitsgewinn und die mangelnde Therapiemotivation abstellt, hat die Sachverständige diese Argumentation entkräftet, indem sie auf ihre Ausführungen hierzu im Beurteilungsteil des Sachverständigengutachtens verwiesen hat, in welchem sie sehr ausführlich eine schwere Persönlichkeitsstörung in Kombination mit weiteren Erkrankungen und mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen herausgearbeitet hat. Ihre Annahme, dass es sich nicht um eine leichte psychische Symptomatik handele, die willentlich überwunden werden könne, ist plausibel. Sie hat weiter dargelegt, dass eine schwierige, nahezu maligne Familienkonstellation von ihr beschrieben worden sei. Anders als die Beklagte sei dies jedoch nicht ausschließlich als sekundärer Krankheitsgewinn zu werten, sondern als erheblich negativer prognostischer Faktor für die Überwindung der vorhandenen psychischen Erkrankung, zumal diese Familienkonstellationen seit Jahrzehnten durch die Symptomatik entsprechend kontrolliert werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung und Annahme eines sekundären Krankheitsgewinns nicht gegen die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens spricht. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten einer willentlichen Steuerung unterliegt und zugänglich ist oder Bestandteil des Krankheitsbildes und inwiefern Therapiemöglichkeiten bestehen. Die Sachverständige Dr. S. hat sich intensiv mit diesen Fragestellungen auseinandergesetzt und ist plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Therapiemöglichkeiten nicht bestehen bzw. nicht erfolgversprechend sind und die familiäre Situation sich zusätzlich negativ auf das Krankheitsbild auswirkt. Die Rente ist unbefristet zu gewähren, weil die Prognose für eine Besserung negativ ausfällt, was aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. folgt. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Von einer Befristung kann nur dann abgesehen werden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Es müssen entsprechend schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nach denen eine Besserung der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit nicht anzunehmen ist. Wie bereits dargelegt bestehen keine therapeutischen und erfolgversprechenden Einwirkungsmöglichkeiten mehr. Da es sich um eine unbefristete Rente handelt ist diese für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 zu gewähren (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1970 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Raumausstatter abgeschlossen. Nach Abschluss der Lehre ist er in diesem Beruf nicht mehr tätig gewesen und bezog Lohnersatzleistungen, gegenwärtig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In den Jahren 1995 und 1996 befand sich der Kläger wegen eines Angstsyndroms in Verbindung mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung in stationärer psychiatrischer Behandlung. 1998 unterzog er sich einer teilstationären Behandlung. In der Zeit vom 5. Oktober 2002 bis 7. Februar 2003 befand sich der Kläger in tagespsychiatrischer Behandlung im A.. Diagnostiziert wurde eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine generalisierte Angststörung sowie eine mittelgradige depressive Episode bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Ein vom Kläger 2003 gestellter Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wurde nach Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A1 mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 von der Beklagten abgelehnt. Nach Einschätzung des Gutachters war der Kläger bei einer Angst- und Panikstörung sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten ohne besonderes Stressaufkommen auszuführen. Am 28. Juli 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung trug er vor, er halte sich seit 1994 wegen einer generalisierten Angststörung für erwerbsgemindert. Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 3. Juni 2015 eine Untersuchung durch die Fachärztin für Neurologie Dr. H.. Diese gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger unter einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, einer generalisierten Angststörung, Panikattacken mit Agoraphobie und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die therapeutischen Maßnahmen seien gegenwärtig nicht ausgeschöpft und es werde bezweifelt, dass innerhalb von sechs Monaten eine ausreichende Stabilisierung erreicht werden könne. Hiermit könne erst nach Ablauf von einem weiteren Jahr gerechnet werden. Aufgrund der deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit sei die Leistungsfähigkeit des Klägers für Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden eingeschränkt. Qualitativ bestünden deutliche Defizite in der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und einer gestörten sozialen Interaktion. Im Rahmen der wiederkehrenden Angstsymptomatik sei auch mit reduzierter Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe zu rechnen. Die Gutachterin des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten G1, Fachärztin für Neurologie, vermochte sich der Einschätzung der Gutachterin Dr. H. nicht anzuschließen. Es bestünden Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Angaben des Klägers gegenüber der Gutachterin und die sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Angaben des Klägers gegenüber Dritten. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen könne daher nicht angenommen werden. Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Voraussetzungen hierfür würden nicht vorliegen, weil der Kläger noch in der Lage sei, allgemeine Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ohne besonderes Stressaufkommen in einem Umfang von sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 14. Juli 2015, welches am 16. Juli 2015 bei der Beklagten eingegangen ist, Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass es an einer notwendigen psychiatrischen Begutachtung mangele. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte der Einschätzung der Gutachterin H. nicht gefolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Grundlage der Entscheidung sei die Aussage des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten. Dieser habe sämtliche vorliegenden Unterlagen gewürdigt. Dabei sei das Gutachten von Dr. H. ausgewertet worden. Man habe sich der Leistungsbeurteilung jedoch nicht anschließen können. Der Kläger hat am 11. März 2016 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und zur Begründung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte und für ihn positive Gutachten verwiesen. Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt sowie ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit beigezogen. Darüber hinaus ist ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychotherapie Dr. Dr. M. eingeholt worden. Diese ist in ihrem Sachverständigengutachten vom 13. April 2017 nach Untersuchung am 19. Januar 2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer Agoraphobie und Klaustrophobie mit Panikstörung, einer Soziophobie und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, leide. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger sich auf der einen Seite aufgrund seiner Intelligenz und seines guten sprachlichen Ausdrucksvermögens sehr gut für seine Interessen einsetzen könne und sich hierbei gute strategische und kommunikative Fähigkeiten gezeigt hätten. Andererseits ergebe sich eine Diskrepanz zwischen hohem subjektiven Leidensdruck und gleichzeitig geringer Behandlungsmotivation. Hierbei spiele auch die Abhängigkeitsbeziehung zur Ehefrau eine Rolle. Um beide miteinander in enger Wechselwirkung stehenden Diagnosen aufzulösen, bedürfe es einer ambulanten Psychotherapie bzw. auch gegebenenfalls einer erneuten teilstationären oder stationären psychiatrischen Behandlung, in welchem die wesentlichen Konfliktfelder bearbeitet würden. Die Erkrankung sei psychotherapeutisch gut behandelbar, deshalb könne von einem aufgehobenen Leistungsvermögen nicht gesprochen werden, auch wenn die Angstsymptomatik inzwischen als chronifiziert gelten müsse. Das qualitative Leistungsvermögen sei nicht dauerhaft eingeschränkt. Eine Berentung wäre auch im therapeutischen Sinne kontraproduktiv, da sie die krankheitsbedingten Vermeidungs- und Regressionstendenzen fördern und unterstützen würde. Der Kläger könne daher Arbeiten mittelschwerer körperlicher Art durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung in einem Umfang von sechs Stunden täglich und mehr ausüben. Auf Veranlassung des Sozialgerichts ist ein weiterer Befundbericht des behandelnden Neurologen und Psychiaters K. eingeholt worden. Dieser hat am 24. Juli 2020 ausgeführt, dass in den letzten Jahren sowohl die Frequenz als auch die Intensität der Angst- und Panikattacken zugenommen hätten. Das gelte auch für die soziophobischen Ängste, mit der Folge, dass der Kläger das häusliche Milieu nur noch in Begleitung verlasse, wenn es dringend erforderlich sei. Es bestünden keinerlei erfolgversprechende Behandlungsoptionen, die nicht schon während der langjährigen Krankheitsgeschichte versucht worden seien. Das Sozialgericht hat die Sachverständige Dr. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2020 angehört. Sie hat unter anderem dargelegt, dass der Kläger gegenwärtig nicht erwerbsfähig sei, es sich jedoch bei den Erkrankungen um solche handele, die sehr gut behandelt werden könnten. Innerhalb eines Zeitraums von unter einem halben Jahr sei es möglich, eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 21. August 2020. Das Sozialgericht hat die Klage am 21. August 2020 abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger in der Lage sei, binnen sechs Monaten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich mittelschwere Tätigkeiten körperlicher Art mit weiteren Einschränkungen zu verrichten. Die Sachverständige Dr. Dr. M. habe überzeugend dargelegt, dass die Erkrankungen des Klägers sowohl psychotherapeutisch als auch pharmakologisch gut behandelbar seien und Behandlungsmöglichkeiten auch verfügbar wären. Die Ursache für die bislang nicht durchgeführte Behandlung sei nach Auffassung der Sachverständigen nicht primär krankheitsbedingt, sondern stelle eine Ausprägung eines sekundären Krankheitsgewinns des Klägers dar. Die Erfolglosigkeit der in der Vergangenheit durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung schließe nicht aus, dass das Leistungsbild des Klägers positiv innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten verändert werden könne. Gegen das am 1. September 2020 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg hat der Kläger am 18. September 2020 Berufung eingelegt. Er ist der Behauptung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Dr. M. entgegengetreten, es hätte Unstimmigkeiten im Hinblick auf seine Angaben gegenüber der Gutachterin G1 im Verwaltungsverfahren gegeben. Deren Einschätzung sei hingegen zutreffend. Zudem habe die Sachverständige Dr. Dr. M. ein gegenwärtig aufgehobenes Leistungsvermögen festgestellt. Unabhängig davon, dass die Prognose der Sachverständigen, dass eine Behandlung nicht nur möglich, sondern auch innerhalb von einem Zeitraum von sechs Monaten zu einem positiven Leistungsvermögen führen könne, unzutreffend sei, habe das Sozialgericht verkannt, dass ein gegenwärtig aufgehobenes Leistungsvermögen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Gewährung einer Zeitrente hätte führen müssen. Gegen die Annahme der Sachverständigen, dass eine Behandlung erfolgversprechend sei, würde die fundierte Einschätzung des behandelnden Neurologen und Psychiaters K. sprechen. Dieser habe ausgeführt, dass keinerlei erfolgversprechenden Behandlungsoptionen mehr bestehen würden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 zu verurteilen, dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juli 2014 zu gewähren Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil. Das Berufungsgericht hat aktuelle Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Der Neurologe und Psychiater K. hat am 10. Juli 2021 erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers mit zahlreichen Erkrankungen und Beschwerden beschrieben. Die Tagesstruktur gehe zunehmend verloren und der Kläger verlasse nur noch in seltenen Ausnahmefällen das Haus. Auf Veranlassung des Berufungsgerichts hat die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Sie ist nach Untersuchung des Klägers am 11. August 2022 in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung gepaart mit einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer rezidivierend auftretenden depressiven Erkrankung unterschiedlichen Schweregrades erheblich abgesunken sei und der Kläger nur noch in der Lage sei, zumutbaren Tätigkeiten in einem Umfang von weniger als drei Stunden täglich auszuüben. Die Sachverständige hat dargelegt, dass eine schwerwiegende psychische Symptomatik vorliege, die sich aus einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, aus einer Agoraphobie und Panikstörung sowie einer wiederholt eintretenden rezidivierenden depressiven Störung unterschiedlichen Schweregrades zusammensetze. Die Symptomatik sei bereits seit Mitte der Neunzigerjahre konstant vorhanden und habe zu erheblichen Einschränkungen in den Alltagsfunktionen geführt. Entgegen der Auffassung der Sachverständigen Dr. Dr. M. liege keine leicht durch Psychotherapie zu überwindende Erkrankung vor. Es bestehe vielmehr eine Symptomatik, die in Anbetracht der vorliegenden Persönlichkeitsstörung nur sehr bedingt im Sinne einer willentlichen Überwindung therapiert werden könne. Aus den bisherigen Therapiebemühungen sei zu entnehmen, dass die Persönlichkeitsstörung einer Besserung bzw. Heilung entgegenstehe. Gepaart mit der erheblichen Chronifizierung über Jahrzehnte sowie der Dysfunktionalität im familiären Umfeld des Klägers sei von einer Änderung des Zustandsbildes nicht mehr auszugehen. Die rudimentäre Behandlung durch einzelne Termine beim Psychiater sei nicht Ausdruck einer leichtgradigen psychischen Erkrankung, sondern des Gegenteils. Es bestehe eine so rigide und leider auf einem sehr geringen Alltagsniveau chronifizierte psychische Erkrankung, dass nicht mehr erwartbar sei, dass durch ein Mehr an Psychotherapie eine Änderung herbeigeführt werden könne. Die festgestellten Einschränkungen würden seit Jahrzehnten vorhanden sein. Mit einer Besserung des Zustandsbildes könne nicht mehr gerechnet werden. Die Beklagte ist der Einschätzung der Sachverständigen entgegengetreten. Die Gutachterin Dr. F. vom sozialmedizinischen Dienst hat darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger sein Verhalten im Laufe der Zeit und aufgrund der häufigen gutachterlichen Untersuchungen angepasst habe. Die Schilderung der Sachverständigen, dass der Kläger in Anbetracht der bevorstehenden körperlichen Untersuchung den Raum fast fluchtartig verlassen habe, sei als bewusstseinsnah und zielführend zu interpretieren. Bei seinem behandelnden Urologen sei eine rektale Untersuchung möglich gewesen. Hinzu würden schwammige Angaben bezüglich des Beschwerdebildes der nicht mehr genau erinnerbaren Therapien kommen. Auch sei der sekundäre Krankheitsgewinn und die mangelnde Therapiemotivation nicht ausreichend beleuchtet worden. Ohne Zweifel sei eine Persönlichkeitsstörung nur begrenzt therapeutisch zu behandeln, führe aber in den seltensten Fällen zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen, die Angstproblematik hingegen könne therapiert werden. Die Sachverständige Dr. S. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2023 dargelegt, dass keine bewusstseinsnahe oder intendierte Art und Weise der Darstellung im Rahmen der Untersuchung erkennbar gewesen sei. Aus einem einzelnen urologischen Befundbericht könne nicht auf ein grundsätzliches Verhalten geschlossen werden, zumal dem Urologen die nötige Expertise hierzu fehlen würde. Es könne nicht von einer schwammigen Symptomschilderung ausgegangen werden, denn im Gutachten sei über mehrere Seiten ausführlich und weitreichend die vom Kläger geäußerte Symptomatik geschildert worden. Dieser habe auch Therapien benannt, allerdings würden diese Jahrzehnte zurückliegen. Es sei nachvollziehbar, dass er hier keine präzisen Angaben mehr habe machen können. Im Hinblick auf einen möglichen sekundären Krankheitsgewinn sei im Gutachten sehr ausführlich dargelegt worden, warum die vorliegende Persönlichkeitsstörung der wesentliche Faktor für die vorhandenen Leistungseinschränkungen darstellen würde. Es handelt sich keineswegs um eine leichte psychische Symptomatik. Hinzu würde eine schwierige, nahezu maligne Familienkonstellation, kommen, die entsprechend zu berücksichtigen sei. Dies sei nicht ausschließlich als sekundärer Krankheitsgewinn zu werten, sondern als erheblicher negativer prognostischer Faktor für die Überwindung der psychischen Erkrankung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt (Beklagte am 11. Oktober 2023 und der Kläger am 12. Oktober 2023).