Urteil
L 3 R 12/21
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0312.L3R12.21.00
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Leitsätze
1. Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB 6 derjenige Versicherte, der auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.(Rn.39)
2. Ein zur Ermittlung des klägerischen Leistungsvermögens vom Sozialgericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten ist entsprechend §§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG, 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht verwertbar, wenn bei dessen Erstellung vom benannten Sachverständigen Hilfskräfte eingesetzt wurden, welche die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung im Rahmen der Gutachtenerstellung überschritten haben.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB 6 derjenige Versicherte, der auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.(Rn.39) 2. Ein zur Ermittlung des klägerischen Leistungsvermögens vom Sozialgericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten ist entsprechend §§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG, 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht verwertbar, wenn bei dessen Erstellung vom benannten Sachverständigen Hilfskräfte eingesetzt wurden, welche die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung im Rahmen der Gutachtenerstellung überschritten haben.(Rn.50) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2021 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Deren Voraussetzungen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall indes nicht erfüllt. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es zumindest an der soeben genannten Voraussetzung einer Erwerbsminderung, denn die Klägerin ist schon nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung im Falle der Klägerin erfüllt sind. Das Leistungsvermögen der Klägerin ist zwar aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Es reicht jedoch noch aus, um regelmäßig sechs Stunden und länger leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in überwiegend wechselnder Körperhaltung (überwiegendes Sitzen, zeitweises Stehen und Gehen) in geschlossenen Räumen zu ebener Erde zu verrichten. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die mit der Einnahme von Wirbelsäulenzwangshaltungen oder sonst mit häufigem oder wiederholtem Hocken, Knien, Bücken oder einer Vorneige verbunden sind. Überkopfarbeiten sind der Klägerin ebenso wenig zuzumuten. Auszuschließen sind des Weiteren Tätigkeiten, die grobe Kraft oder besondere Feinmotorik erfordern. Ebenfalls ausgeschlossen sind Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, (Wechsel-)Schichtarbeit oder Nachtarbeit. Nicht möglich sind der Klägerin darüber hinaus Tätigkeiten mit vermehrtem Publikumsverkehr, erhöhter Stressbelastung oder höheren Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit. Ebenso wenig leidensgerecht und daher ausgeschlossen sind Tätigkeiten unter Einfluss von Witterung, Kälte, Nässe oder Zugluft sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen. Eine zusätzliche Pausenregelung ist für diesen Beschränkungen entsprechende Tätigkeiten nicht erforderlich. Die vorhandenen Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin beruhen nach Auswertung der im gesamten Lauf des Verfahrens eingeholten und vorgelegten medizinischen Stellungnahmen einschließlich Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte, medizinischen Beurteilungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (Dr. K., Dr. R., Dr. S1 und A.), der in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. J., Dr. K1 und Dr. S. sowie der in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H. und Dr. W. auf folgenden Gesundheitsstörungen: Im Rahmen der Gesamtschau ergibt sich, dass ein Schwerpunkt der Erkrankungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet liegt. Bei der Klägerin besteht in erster Linie eine degenerative Verschleißerkrankung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Nacken- und tiefem Rückenschmerz und mäßiger Bewegungseinschränkung in beiden Abschnitten der Wirbelsäule. Diese Erkrankungen sind bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zunächst als Halswirbelsäulensyndrom (ICD-10: M47.22) und nachfolgend als zervikales Wurzelreizsyndrom (ICD-10: M54.2) bzw. Zervikobrachialsyndrom (ICD-10: M53.1) benannt worden. Darüber hinaus besteht bei der Klägerin eine degenerative Verschleißerkrankung der Kniegelenke (Gonarthrose) mit eingeschränkter Belastbarkeit und geringer Bewegungseinschränkung. Auch diese Erkrankung besteht mindestens seit Beginn des Rentenverfahrens, wie sich aus den in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen medizinischen Gutachten ergibt. Berichtet wurde darüber hinaus von einer Arthralgie der Sprunggelenke. Diese ist jedoch, wie sich aus dem Gutachten von Dr. K. ergibt, nicht mit einer Funktionseinschränkung verbunden. In nachfolgenden Gutachten ist diese Diagnose nicht erneut gestellt worden. Auch eine von Dr. S. festgestellte Polyarthrose beider Hände ist im Wesentlichen ohne Funktionseinschränkungen. Darüber hinaus besteht bei der Klägerin auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet ein Körperschmerzsyndrom. Hinsichtlich der exakten Diagnose und Ursache liegen von den Sachverständigen unterschiedliche Bewertungen vor. Dr. K. erkannte im Jahr 2012 ebenso wie Dr. S1 im Jahr 2014 bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Schwere. Hingegen werteten der Gutachter Dr. R. im Jahr 2012, der Sachverständige Dr. J. im Jahr 2016 sowie der Sachverständige Dr. H. im Jahr 2022 das Leiden als Dysthymie. Der Gutachter A. beurteilte die Erkrankung der Klägerin im Jahr 2014 „am ehesten“ als Erschöpfungssyndrom. Hingegen werteten allein der Sachverständige Dr. K1 im Jahr 2018 sowie der behandelnde Arzt Z. die Erkrankung als eine schwere depressive Störung. Letztlich sind für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aber nicht allein Diagnosen maßgebend, sondern die feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher und/oder geistiger Art. Es sind im hier zu beurteilenden Fall auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet indes zuletzt keine Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin geschildert oder festgehalten worden, welche die Diagnose einer schweren Depression und eines daraus resultierenden quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens substantiiert stützen würden. So zeigte sich die Klägerin beispielsweise während der chronologisch letzten Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H. als durchaus attent. Ihr Antwortverhalten war regelrecht. Sie konnte sich zügig auf neue Gesprächsthemen einstellen. Eine vital-depressive Affektlage war nicht feststellbar (S. 13 des Gutachtens, Bl. 409 der Gerichtsakte). Die erhobenen Befunde stimmen mit zuvor von anderen Sachverständigen und Gutachtern erhobenen Befunden im Wesentlichen überein und werden lediglich abweichend interpretiert. Aus den von Dr. K1 und Z. geschilderten Befunden und Symptomdarstellungen ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für eine schwergradige seelische Erkrankung. Auch die Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. K1 stützt nicht die von ihm gestellte Diagnose. Soweit sich Behandler auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode festgelegt haben, fehlt es an einer Wiedergabe dessen, aufgrund welcher Tatsachen und Befunde genau auf das Vorliegen einer Depression (bestimmten Grades) geschlossen wird. Schließlich hat sich der Eindruck des behandelnden Arztes Z. in der Untersuchungssituation beim zuletzt gehörten Sachverständigen Dr. H. – ebenso wie in der Begutachtung durch Dr. J. – nicht mehr bestätigt, was für die Richtigkeit der Diagnose einer Dysthymie spricht. Dr. H. hat hinsichtlich der der Klägerin zur Verfügung stehenden Willenskräfte anhand der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen unter Berücksichtigung aller vorhandenen medizinischen Stellungnahmen zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin in der Lage sei, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Dies entspricht dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. J.. Diesen schließt sich das Gericht an. Auf rheumatologischem Fachgebiet kann eine strukturell rheumatische Erkrankung im Sinne einer seronegativen rheumatoiden Arthritis nicht eindeutig als gesichert angesehen werden. Die vorliegenden Befunde sprechen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. für eine Schmerzchronifizierung im Sinne einer Fibromyalgie, da chronisch entzündliche Gelenkerkrankungen in der Begutachtungssituation und aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht eindeutig feststellbar waren. Angesichts dessen hat der hierfür qualifizierte Sachverständige hieraus nachvollziehbar keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitet. Dieser Beurteilung schließt sich das Berufungsgericht ebenfalls an. Auf internistischem Fachgebiet liegen ausweislich des Gutachtens von Dr. K. sowie der Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte keine solchen Gesundheitsstörungen vor, die allein oder in Kombination mit weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Schluss auf eine dauerhafte oder zumindest mehr als sechsmonatige Leistungseinschränkung solchen Ausmaßes zuließen, dass von einem eingeschränkten quantitativen Leistungsvermögen auszugehen wäre. Dies trifft etwa auf den festgestellten arteriellen Hypertonus (Bluthochdruck) zu. Hieran hat sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts im Lauf des Verfahrens nichts geändert. Darüber hinaus wurde zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Begutachtung auf internistischem Fachgebiet gesehen. Die vorstehenden Feststellungen auf medizinischem Gebiet trifft das Gericht auf Grundlage der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen der in erster und zweiter Instanz eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. J., Dr. S., Dr. H. und Dr. W.. Des Weiteren beruhen die Feststellungen des Gerichts auf den übrigen Gutachten und medizinischen Stellungnahmen, die im Laufe des gesamten Verfahrens eingeholt bzw. vorgelegt wurden. Keine Berücksichtigung findet indes das Sachverständigengutachten von Dr. Dr. M.. Die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung von Hilfskräften sind im Rahmen der Gutachtenerstellung überschritten worden. Sachverständige dürfen sich zwar grundsätzlich bei der Erstellung von Gutachten Hilfskräften bedienen. Trotz der Zulässigkeit einer Mitwirkung von Hilfskräften müssen Sachverständige den zentralen Teil einer Begutachtung persönlich vornehmen und dürfen ihn nicht auf Dritte delegieren. Insbesondere bei Gutachten auf psychiatrischem oder psychologischem Fachgebiet hat die Exploration durch den ernannten Sachverständigen persönlich zu erfolgen. Zudem müssen Sachverständige gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Gericht über den genauen Umfang der Mitwirkung einer Hilfskraft informieren (hierzu z.B. Leopold in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 118 Rn. 95 m.N. aus der Rspr.). Diesen Anforderungen genügte der tatsächliche Ablauf der Beweiserhebung nicht vollumfänglich. Die in der Beweisanordnung einzig vom Sozialgericht zur Sachverständigen ernannte Dr. Dr. M. hat einen wesentlichen Teil der von ihr persönlich wahrzunehmenden Aufgaben – einen von zwei Explorationsterminen mit der Klägerin – auf Herrn A. übertragen. An der Unzulässigkeit dieses Vorgehens ändert sich im konkreten Fall nichts dadurch, dass das Sozialgericht dieses Vorgehen „genehmigt“ und die Beteiligten hierüber informiert hat, denn der tatsächliche Umfang der Mitwirkung von A. war aus der schriftlichen Anfrage der Sachverständigen Dr. Dr. M. nicht exakt ersichtlich. Für eine eher untergeordnete Tätigkeit der Sachverständigen selbst spricht, dass sie gegenüber dem Sozialgericht zwar die Übernahme der Verantwortung, im Übrigen aber lediglich eine „zusätzliche“ Untersuchung und Durchsicht der Akten angekündigt hatte. Das Gutachten selbst weist nicht genau aus, wer welchen Anteil an der Erstellung und Abfassung des Gutachtens gehabt hat. Dass die Sachverständige Dr. Dr. M. die Gesamtverantwortung für das Gutachten übernimmt, wird aus der Co-Autorenschaft sowie der gemeinsamen, nebeneinander erfolgten Unterzeichnung des Gutachtens ohne weiteren Zusatz nicht erkennbar. Ein Rügeverzicht i.S.v. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 ZPO seitens der Klägerin ist diesbezüglich nicht eingetreten. Die Klägerin hat diesen Mangel des Sachverständigengutachtens nach Erhalt des Sachverständigengutachtens umgehend schriftsätzlich gerügt. Einer Wiederholung in der mündlichen Verhandlung bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 118 Rn. 11j m.N. aus der Rspr.). Hierdurch werden die übrigen Prozessergebnisse indes nicht infrage gestellt. Die gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen Dr. J., Dr. S., Dr. H. und Dr. W. haben sich zur Überzeugung des Gerichts in ihren Gutachten ausführlich sowohl mit den in der Vergangenheit als auch gegenwärtig bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auseinandergesetzt. Wie sich aus diesen Sachverständigengutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen ergibt, erfolgte die dortige Begutachtung jeweils nach eingehender und sorgfältiger eigener ambulanter Untersuchung der Klägerin sowie unter Auswertung aller zur Verfügung stehenden Befund- und Behandlungsberichte der sie behandelnden Ärzte. Dabei sind die Sachverständigen unabhängig voneinander hinsichtlich der Einschränkungen des Leistungsvermögens – bezogen auf ihr jeweiliges Fachgebiet – zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen gelangt, was für die Richtigkeit der gutachtlichen Ausführungen der Sachverständigen spricht. Nicht gefolgt werden kann der Beurteilung des Leistungsvermögens in dem durch Dr. K1 erstatteten Gutachten vom 19. Januar 2018, welches – ungeachtet einer ungenauen Terminologie in der Beurteilung – von einer vollständigen Aufhebung des Leistungsvermögens ausgeht, denn es ist aus dem Gutachten zum einen nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen genau der Sachverständige auf ein aufgehobenes zeitliches Leistungsvermögen schließen möchte. Zum anderen ist das Sachverständigengutachten nicht in sich schlüssig und nachvollziehbar, denn die vom Sachverständigen angeführte Basis seiner Beurteilung, welche sein Gutachten von denen der übrigen Sachverständigen abheben und das abweichende Ergebnis begründen soll, nicht vorhanden. Die vom Sachverständigen Dr. K1 geäußerte Kritik, die übrigen bis dahin gehörten Gutachter und Sachverständigen hätten den Sachverhalt nicht hinreichend psychodynamisch gewürdigt, seien zu sehr somatomedizinisch orientiert und deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen, vermag nicht zu überzeugen. Der Sachverständige selbst trifft keine hinreichenden Ausführungen zu psychodynamischen Aspekten der Erkrankung der Klägerin, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen könnten, worauf der nachfolgend gehörte Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten vom 21. April 2022 nach Auffassung des erkennenden Gerichts zutreffend hinweist. Zudem lässt sich eine kritische Auseinandersetzung mit den von der Klägerin ihm gegenüber geäußerten Beschwerden nicht erkennen, was den Beweiswert des Sachverständigengutachtens von Dr. K1 erheblich schmälert. Ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen ist hieraus nicht ableitbar, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat. Eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegen bei der Klägerin erkennbar nicht vor. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Mit dem Begriff der Wegefähigkeit wird die Befähigung Versicherter umschrieben, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Hiervon wird in typisierender Betrachtung ausgegangen, wenn ein Versicherter in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß, gegebenenfalls mit Unterstützung von Hilfsmitteln, zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR- 2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 37). Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Wohnlage des Versicherten (BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR 2200 § 1247 Nr. 10; vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 254). Objektive Gründe, von einer fehlenden Wegefähigkeit der Klägerin auszugehen, sind nach den eingeholten Sachverständigengutachten sowie den darüber hinaus ermittelten medizinischen Befunden nicht ersichtlich, denn die unteren Extremitäten der Klägerin lassen keine solch gravierende/n Erkrankung/en erkennen, die auf eine eingeschränkte Gehfähigkeit schließen ließen. Die bei der Klägerin u.a. von Dr. S. in dessen Gutachten vom 29. Juni 2020 diagnostizierte Hohlspreizfußfehlstatik hat der Sachverständige erkannt und gewürdigt. Selbiges gilt für den medialen Kniegelenksverschleiß, da auch dieser – wie der Sachverständige Dr. S. ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt hat – nicht zu einer Funktionseinschränkung führt. Eine aufgehobene Wegefähigkeit wurde von den übrigen gehörten Sachverständigen ebenso wenig festgestellt. Hiervon ausgehend sieht auch das erkennende Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage keine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit der Klägerin. Der Hinweis der Klägerin auf eine bereits seit mehr als 10 Jahren bestehende und vom behandelnden Arzt Z. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit führt zu keinem abweichenden Prozessergebnis. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich um Begriffe mit unterschiedlichem Inhalt. Arbeits(un)fähigkeit beschreibt einen Zustand, in dem eine Person aufgrund von Krankheit ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf oder eine ähnlich geartete Tätigkeit (nicht) ausüben kann (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.1984 – 3 RK 21/83, BSGE 57, 227; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5). Die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hängt nach der Regelung des § 43 SGB VI aber nicht davon ab, ob die zuletzt verrichtete Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Vielmehr ist maßgeblich, ob irgendeine Tätigkeit unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeübt werden kann. Eine Arbeitsunfähigkeit führt deswegen nicht stets zur Annahme einer Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn. Davon ist angesichts des Ergebnisses der sachverständigen Begutachtungen der Klägerin auch hier auszugehen und ein Rückschluss von der der Klägerin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht zu ziehen. Dem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Antrag der Klägerin auf zeugenschaftliche Vernehmung des behandelnden Arztes Z. bzw. dessen Vernehmung als sachverständiger Zeuge brauchte das Gericht nicht über die – in diesem Verfahren sogar mehrfach erfolgten – Einholung von Befund- und Behandlungsberichten bei diesem Arzt hinaus nachzugehen. Mit der Einholung von Befund- und Behandlungsberichten sind Auskünfte eingeholt worden (vgl. allg. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 118 Rn. 10k). Soweit die Klägerin begehrt, Herrn Z. als (sachverständigen) Zeugen zu dem Beweisthema zu hören, ob die Klägerin „seit 5. April 2013 auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als drei Stunden täglich leistungsfähig ist und seitdem auch auf Dauer arbeitsunfähig ist“, liegt kein prozessordnungskonformer Beweisantrag vor. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 414 ZPO finden auf sachverständige Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO) Anwendung. Sachverständige Zeugen sind dazu berufen, ihr Wissen über persönliche Wahrnehmungen zu schildern, die zu machen sie aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in der Lage sind, ohne zugleich Sachverständige im beweisrechtlichen Sinn zu sein (z.B. BSG, Beschl. v. 6.1.2016 – B 13 R 303/15 B, juris; BSG, Beschl. v. 1.5.2015 – B 5 R 136/15 B, juris; Leopold in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 118 Rn. 48). Ein Beweisantrag mit dem Ziel einer zeugenschaftlichen Vernehmung bedarf daher bei der Angabe des Beweisthemas einer Bezeichnung der Art der Tatsachen, die der (sachverständige) Zeuge selbst wahrgenommen haben soll. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, denn die von der Klägerin gestellten Fragen unterliegen nicht der unmittelbaren fachkundigen Wahrnehmung einer bestimmten Person, sondern sind als Ergebnis einer fachkundigen Einordnung und Bewertung verschiedenster Tatsachen dem Sachverständigenbeweis vorbehalten (vgl. BSG, Beschl. v. 6.1.2016 – B 13 R 303/15 B, juris). Dies ist auch hier zu beachten. Dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Beweisantrag, den Sachverständigen Dr. K1 dazu als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen, ob „bei der Klägerin ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliegt und sie nicht mehr in der Lage ist auch einfache Tätigkeiten mehr als drei Stunden täglich zu verrichten, und das bei ihr eine schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom, kontinuierlich im Verlauf und Chronifizierung und eine anhaltende Schmerzstörung vorliegt“, braucht das Gericht ebenfalls nicht nachzukommen. Soweit der Antrag als noch auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet sein könnte – der Stellung einer ärztlichen Diagnose wird indes bereits regelmäßig eine Bewertung von Tatsachen zu Grunde liegen – ist dem Antrag bereits durch die Einholung eines Gutachtens durch den genannten Sachverständigen nach § 109 Abs. 1 SGG in erster Instanz Rechnung getragen, in welchem dieser Befunde erhoben und eine Bewertung abgegeben hat. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wiederholt insoweit lediglich die von diesem Sachverständigen bereits in seinem Gutachten vom 19. Januar 2018 abgegebene Bewertung. Mit Blick hierauf kann der Beweisantrag auch nicht als eine prozessordnungskonforme Wahrnehmung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG angesehen werden. Soweit der Antrag inhaltlich auf eine Bewertung des Leistungsvermögens durch Dr. K1 abzielt, liegt bereits deswegen kein prozessordnungskonformer Beweisantrag vor, weil insoweit nicht die Wahrnehmung einer bestimmten Person von Tatsachen in Rede steht, sondern eine fachkundige Einordnung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die einem Sachverständigenbeweis vorbehalten ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. Z. verwiesen, die hier entsprechend gelten. Die Kostentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (vgl. § 160 SGG). Das Gericht konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG und aufgrund des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2023 über die Berufung der Klägerin in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung mit dem Berichterstatter gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die am 23. Februar 1961 in B./T. geborene Klägerin beantragte am 20. August 2012 bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Sie leide an Bluthochdruck, u.a. mit der Folge von Wassereinlagerungen an den Fußgelenken und Knien, psychischen Störungen mit Beeinträchtigung der Nachtruhe sowie einer verkürzten Wirbelsäule. Darüber hinaus sei ihre Beweglichkeit durch ein Impingement-Syndrom an der rechten Schulter sowie beidseitig Tennisarme in schmerzhafter Weise beeinträchtigt. Schließlich sei die Fortbewegung durch einen Hohlfuß erschwert. Hausarbeit sei für sie kaum verrichtbar. Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte ließ die Beklagte die Klägerin am 23. November 2012 durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. K. ärztlich untersuchen. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2012 eine wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1), arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90), ein HWS-Syndrom (ICD-10: M47.22), Epicondylitis humeri beidseits (ICD-10: M77.9), Arthralgien der Sprunggelenke ohne Funktionseinschränkung (ICD-10: M25.59) sowie fortgesetztes Rauchen (ICD-10: F17.1). Damit besitze die Klägerin aus sozialmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet ein Leistungsvermögen für mehr als sechsstündige, täglich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit im überwiegenden Stehen, Gehen und Sitzen. Es sollten keine Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Nässe, Kälte oder Zugluft gefordert werden sowie keine Tätigkeiten mit andauernden Zwangshaltungen. Leistungen zur Teilhabe wurden nicht vorgeschlagen. Eine psychiatrische Zusatzbegutachtung wurde für notwendig erachtet. Die Beklagte ließ die Klägerin daher am 7. Dezember 2012 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch den Nervenarzt Dr. R. ärztlich untersuchen. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin ein zervikales Wurzelreizsyndrom in den Segmenten C5-7 rechts (ICD-10: M54.2) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1). Die Klägerin sei damit in der Lage, körperlich leichte, psychisch einfache Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen, ohne unvorhersehbaren Leistungsdruck, ohne Nachtschichten, ohne Publikumsverkehr sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Berufliche Teilhabemaßnahmen müssten erwogen werden und liefen seinerzeit. Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein. Nicht zu berücksichtigen sei, ob die Klägerin ihre letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Juni 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, die Beklagte habe nicht alle Befunde der behandelnden Ärzte zur Kenntnis genommen. Dem Gutachten des Nervenarztes Dr. R. werde widersprochen, weil sie, die Klägerin, erheblich psychiatrisch beeinträchtigt sei. Sie leide – zusätzlich zu den bereits genannten Erkrankungen – unter Platzangst. Nach Einholung weiterer Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte sowie eines Entlassungsberichts der S2 ließ die Beklagte die Klägerin erneut auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ärztlich untersuchen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S1 diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 8. Januar 2014 in seinem Gutachten vom 13. Januar 2014 (Bl. 144 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1). Damit sei die Klägerin in der Lage, mittelschwere Arbeiten im überwiegenden Stehen und Gehen sowie zeitweisen Sitzen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich in Tagesschicht zu verrichten. Auszuschließen seien erhöhte Stressanforderungen und Anforderungen an die Verantwortung. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Leistungen zur Rehabilitation wurden nicht empfohlen. Die Beklagte ließ die Klägerin nach Einholung eines Befund- und Behandlungsberichts des behandelnden Arztes Z., der eine schwere depressive Episode diagnostiziert hatte, am 2. Dezember 2014 ein weiteres Mal auf nervenheilkundlichem Fachgebiet ärztlich untersuchen. Im Gutachten vom gleichen Tag diagnostizierte der Gutachter A. bei der Klägerin „am ehesten“ ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F48.0). Das Ausmaß depressiver Anteile sei nicht eindeutig zu verifizieren. Die Klägerin könne mittelschwere körperliche Arbeiten im überwiegenden Stehen, Gehen und Sitzen ohne Nachtschicht im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Zu vermeiden seien besonderes Stressaufkommen, ständiger Kundenverkehr und ständige Überkopfarbeiten. Leistungen zur Rehabilitation wurden nicht vorgeschlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Aus den im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingeholten Befundberichten und Gutachten ergäben sich keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der im Rentenverfahren bereits getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führten. Es sollten zwar keine Tätigkeiten unter andauerndem Zeitdruck und in andauernden Zwangshaltungen ausgeübt werden. Es bestehe aber weiterhin ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Unter dem 24. April 2015 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Sie trug vor, die Beklagte habe das Leistungsvermögen der Klägerin zu positiv beurteilt. Das Gutachten des Herrn A. gebe die Schwere der Erkrankung nicht zutreffend wieder. Es zeuge zudem von einer starken Unsicherheit bei der Diagnose. Das Gutachten lasse die psychische Erkrankung harmloser erscheinen, als sie tatsächlich sei. Dort sei die Frage einer Somatisierungsstörung nicht erörtert worden. Die Annahme einer fehlenden Erwerbsfähigkeit werde gestützt durch die Befundberichte des behandelnden Arztes Z. sowie durch den Entlassungsbericht der S2. Die Beklagte verwies auf das Ergebnis der eingeholten Gutachten. Von der Klägerin angegebene Beschwerden seien bewusstseinsnah ausgestaltet. Hinzu komme die Ablehnung von Behandlungsmöglichkeiten durch die Klägerin. Das Sozialgericht zog zunächst Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, Unterlagen des Medizinischen Dienstes sowie ein im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten nach Aktenlage vom 13. Februar 2013 bei (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte). Darüber hinaus erhob es Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. vom 27. April 2016 (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte). Der Sachverständige diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 18. April 2016 das Vorliegen von Dysthymia (ICD-10: F34.1), chronischen Spannungskopfschmerzes (ICD-10: G44.2), eines Zervikobrachialsyndroms (ICD-10: M53.1), Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17.0) und arteriellem Hypertonus (ICD-10: I10). Hiervon ausgehend könne die Klägerin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in wechselnder Körperhaltung im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr ausführen. Arbeiten mit Heben und Tragen, Bücken und anderen Bewegungen seien aufgrund des neurologischen Befundes nicht eingeschränkt. Zu vermeiden seien nächtliche Arbeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Hemmungen gegenüber Arbeitsleistungen könnten überwunden werden. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht ein Gutachten des Privatdozenten Dr. K1 auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet ein. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2018 diagnostizierte der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 27. Dezember 2017 eine schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom in einem kontinuierlichen Verlauf und Chronifizierung ohne psychotische Syndrome (ICD-10: F32.2) sowie eine Panalgesie psychosomatischer und orthopädischer Genese (anhaltende Schmerzstörung, ICD-10: F45.4). Die Klägerin sei für jedwede Erwerbstätigkeit „nicht mehr (zu 100 %) verwendbar“. Ihre Arbeitskraft sei infolge der komplexen und chronifizierten schweren psychischen und psychosomatischen Störungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Nach Vorlage bzw. Einholung weiterer Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Fachärztin Dr. Dr. M. vom 20. März 2019 auf psychiatrischem Fachgebiet (Bl. 223 ff. der Gerichtsakte). Vor Gutachtenerstellung erteilte das Sozialgericht eine erbetene Genehmigung bezüglich der Mitwirkung von Dipl.-Psych. A.. Nach Exploration der Klägerin am 7. März 2019 durch Herrn A. und am 18. März 2019 durch Dr. Dr. M. wurde eine nicht episodenhaft verlaufende mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Die Klägerin könne Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr nachgehen. Zu vermeiden seien dabei größerer Publikumsverkehr, erhöhte Stressbelastung, erhöhte Frequenz von Teamarbeit und hohe Anforderungen an Verantwortung und soziale Kompetenz. Aufgrund der Schlafstörungen sollten Arbeiten in Spät-, Nacht- oder Wechselschichten vermieden werden. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Das Gutachten war sowohl von Dr. Dr. M. als auch A. unterzeichnet. Abschnittsweise erfolgte eine Angabe, welche Person an dem jeweiligen Abschnitt mitgewirkt hat. Die Klägerin widersprach der Verwertung des Sachverständigengutachtens schriftsätzlich. Schließlich erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Orthopädie Dr. S. vom 29. Juni 2020 (Bl. 272 ff. der Gerichtsakte). Dieser diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 4. Juni 2020 im Bereich der oberen Extremitäten Polyarthrose beider Hände ohne Funktionseinschränkung, multiple Druckschmerzen ohne Funktionseinschränkungen, im Bereich der unteren Extremitäten medialen Kniegelenkverschleiß Grad IV rechts ohne Funktionseinschränkungen und Grad III links ohne Funktionseinschränkungen sowie einen Hohlspreizfuß, im Bereich der Wirbelsäule ein degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Nervenwurzelreizung und ohne Funktionseinschränkungen. Damit könnten noch leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit geringer bis durchschnittlicher Verantwortung in wechselnder Körperhaltung – nicht im überwiegenden Gehen und Stehen – ohne Zeitdruck oder Akkordbedingungen in geschlossenen Räumen (überwiegend) und zu ebener Erde im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden. Nicht möglich seien Tätigkeiten, die überwiegend mit Heben, Tragen und Bücken in Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten verbunden sind. Gegen Schicht- oder Nachtarbeit sei aus orthopädischer Sicht nichts einzuwenden. Eine Besserung der Einschränkungen hielt der Sachverständige nicht für möglich. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Letzteres bestätigte der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 (Bl. 304 der Gerichtsakte). Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2021 ab. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Dies hätten die gutachterlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen Dr. Dr. M., Dr. J. und Dr. S. ergeben, denen das Sozialgericht folge. Aus dem Gutachten von Dr. Dr. M. ergebe sich ein deutlicher Unterschied zwischen objektiv erhobenem Befund und subjektiv von der Klägerin beschriebenen Störungen. Aus der detaillierten Schilderung des Explorationsverlaufs ergebe sich des Weiteren, dass die Klägerin – anders als in ihrer Beschwerdeschilderung – auf äußere Reize zu reagieren vermocht habe. Die Einwände der Klägerin gegen dieses Gutachten seien nicht überzeugend. Ebenfalls nicht überzeugend seien die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K1, aus dessen Gutachten der Unterschied zwischen objektiven Befunden und subjektiven Beschreibungen der Klägerin nicht aus den Feststellungen hervorginge. Angaben und Verhaltensweisen der Klägerin seien auch nicht kritisch hinterfragt worden. Eine schwergradige Depression sei hieraus nicht ableitbar. Gegen den ihr am 15. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2. Februar 2021 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe nicht ausschließlich das Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. M. zu Grunde legen dürfen. Diese Sachverständige habe zum einen unzutreffende Tatsachen berücksichtigt und zum anderen Teile des Gutachtens an Herrn A. delegiert, wozu sie nicht befugt gewesen sei. Die Exploration sei misslungen, aber dennoch zur Grundlage des Urteils gemacht worden. Im Urteil ebenfalls misslungen sei die Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K1. Dieser habe dargelegt, aus welchen Gründen den weiteren Gutachten nicht zu folgen sei. Der behandelnde Arzt Z. habe durchgehend ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Das Sozialgericht hätte zudem ihren soziokulturellen Hintergrund berücksichtigen müssen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Januar 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf Dauer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 20. August 2012 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, es sei eine erneute Begutachtung der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erforderlich. Das Gericht hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt (Bl. 331 f., 374 ff. der Gerichtsakte). Darüber hinaus hat es Beweis erhoben im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. H. vom 21. April 2022 auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet (Bl. 397 ff. der Gerichtsakte). Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 12. Januar 2022 bei ihr das Vorliegen einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie Schmerzen bei degenerativen Gelenkveränderungen und rheumatoide Arthritis (ICD-10: R52.2) diagnostiziert. Damit könne die Klägerin leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung im überwiegenden Sitzen sowie zeitweisen Stehen und Gehen in geschlossenen Räumen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und länger täglich verrichten. Auszuschließen seien Tätigkeiten mit häufigem Hocken, Knien, Bücken oder in Wirbelsäulenzwangshaltung ebenso wie Tätigkeiten unter Zeitdruck, im Akkord und in Nachtarbeit sowie Tätigkeiten mit vermehrtem Publikumsverkehr, erhöhter Stressbelastung oder höheren Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit. Ebenso auszuschließen seien Tätigkeiten unter Einfluss von Witterung, Kälte, Nässe oder Zugluft. Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen seien nicht zu fordern. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Leistungsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Mit zumutbarer Willensanstrengung könne die Klägerin Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung überwinden. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (Bl. 482 f. der Gerichtsakte) hat der Sachverständige seine Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin bestätigt. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet des Dr. W. vom 22. Februar 2023 (Bl. 442 ff. der Gerichtsakte). Der Sachverständige diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin eine degenerative Verschleißerkrankung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Nacken- und tiefem Rückenschmerz und mäßiger Bewegungseinschränkung in beiden Abschnitten der Wirbelsäule, eine degenerative Verschleißerkrankung der Kniegelenke mit eingeschränkter Belastbarkeit und geringer Bewegungseinschränkung und einem vielfachen Weichteil- und Gelenkschmerz wohl auf dem Boden einer Schmerzchronifizierung im Sinne einer Fibromyalgie leidet. Eine strukturell rheumatische Erkrankung im Sinne einer sog. seronegativen rheumatoiden Arthritis sei bislang nicht eindeutig gesichert. Zumutbar seien noch leichte Tätigkeiten überwiegend in wechselnder Körperhaltung ohne Überkopftätigkeiten, Arbeiten mit grober Kraft oder besonderer Feinmotorik, wiederholte Zwangshaltungen mit Vorneige und Bücken und Knien, Klettern auf Leitern, Gerüsten oder sonst gefährdende Arbeitsplätze. Zu vermeiden seien Schichtarbeit, Nachtarbeit, Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkord oder weiteren Stressoren. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Klägerin in der Lage, sechs Stunden und mehr leicht körperlich tätig zu sein. Eine Besserung des Leistungsbildes sei nicht zu erwarten, auch nicht durch Rehabilitationsmaßnahmen. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Mit ergänzender Stellungnahme vom 2. Juni 2023 (Bl. 466 f. der Gerichtsakte) bestätigte der Sachverständige seine Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2023 den Rechtsstreit dem Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.