Beschluss
L 3 SB 25/24 B ER RG
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0807.L3SB25.24B.ER.RG.00
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Leitsätze
1. Nach dem Gebot des rechtlichen Gehörs muss der Verfahrensbeteiligte vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden.(Rn.5)
2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, das gesamte Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Es muss nur das wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.(Rn.6)
3. Beanstandet der Verfahrensbeteiligte die Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung, so kann dies nicht im Wege einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden.(Rn.7)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Gebot des rechtlichen Gehörs muss der Verfahrensbeteiligte vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden.(Rn.5) 2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, das gesamte Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Es muss nur das wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.(Rn.6) 3. Beanstandet der Verfahrensbeteiligte die Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung, so kann dies nicht im Wege einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden.(Rn.7) Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn das Gericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht verletzt Gemäß § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es mangelt an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Dabei dürfen der Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 62 Rn 2 SGG, mwN). Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich umfassend zu allen entscheidungserheblichen Umständen zu äußern, und hat von dieser Möglichkeit auch ausgiebig im Eil- und Beschwerdeverfahren Gebrauch gemacht. Die Entscheidung des erkennenden Senats basiert auf dem gesamten Vorbringen der Beteiligten und der vorliegenden Unterlagen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur Begründung der Anhörungsrüge ergibt sich kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Sofern der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass das Beschwerdegericht ärztliche Bescheinigungen, Unterlagen und Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht korrekt berücksichtigt habe, ist dies unzutreffend und betrifft im Übrigen die inhaltliche Würdigung der Unterlagen. Die vom Antragsteller vorgelegten und in den Akten befindlichen Bescheinigungen, Unterlagen und Stellungnahmen lagen dem Gericht vor – insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, das gesamte Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (s. BSG v. 7.1.2016 – B 9 V 4/15 C in juris, Rn 8 unter Verweis auf stRspr des BVerfG, z.B. BVerfG v. 20.2.2008 – 1 BvR 2722/06 – BVerfGE 13, 303, 304 f in juris, Rn 9 ff mwN). Das bedeutet, dass nicht jede Stellungnahme und nicht jede der zahlreichen ärztlichen Bescheinigungen in der Entscheidung erwähnt werden müssen. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass das Gericht ausdrücklich in dem in Rede stehenden Beschluss offengelassen hat, ob die begehrte Schwerbehinderung vorliegt, weil weitere medizinische Ermittlungen erforderlich sind. Insofern sind gerade keine Feststellungen getroffen worden, auch nicht zur Frage der Intensität und Dauer der Einschränkungen. Wie sich aus dem Beschluss vom 22. Juli 2024 ergibt, hat das Beschwerdegericht keineswegs in Abrede gestellt, dass die Auffassung des Antragstellers und seiner behandelnden Ärzte in Bezug auf eine schwere Störung mit mittelgradigen Anpassungsstörungen zutreffend sein könnte, sondern ist von einem offenen Verfahrensausgang ausgegangen. Dies gilt auch für die Dauer der Einschränkungen – auch hier ist es nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, zu einer Festlegung gekommen. Deshalb ist es im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich, ob die behandelnden Ärzte von einem höheren GdB als 40 ausgehen und mögliche Anpassungsstörungen beschrieben haben. Denn das erkennende Gericht hat dies bei seiner Entscheidung bereits berücksichtigt und dargelegt, dass die noch durchzuführenden medizinischen Ermittlungen aufgrund des Vorbringens des Antragstellers und der eingereichten Befunde durchaus zu einem GdB von mindestens 50 und somit zur Feststellung der begehrten Schwerbehinderung führen könnten. Soweit dagegen die zur Begründung der vermeintlichen Gehörsverletzung gemachten Ausführungen darauf abzielen, die Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung zu beanstanden, kann dies nicht im Wege einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden (s. BSG v. 7.1.2016 – B 9 V 4/15 C in juris, Rn 8). Das betrifft das Vorbringen des Antragstellers, das Beschwerdegericht habe sein Vorbringen und die vorliegenden Unterlagen nicht richtig gewürdigt oder seine Auffassung nicht ausreichend belegt und hätte zu einer anderen inhaltlichen Einschätzung gelangen müssen. Das gilt auch für den Schriftsatz vom 29. Januar 2024 im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Versorgungsamt. Auch dieses Schreiben lag vor, hat jedoch nicht zu einer abweichenden Einschätzung geführt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Antragsteller 114 € monatlich an BAföG-Leistungen erhält, wie aus der nunmehr vorgelegten Bescheinigung hervorgeht. Das Gericht hat lediglich zugrunde gelegt, dass der Antragsteller Leistungen nach dem BAföG erhält, ohne die Höhe der Leistungen zu beziffern. Auch dieses Vorbringen bezieht sich auf eine mögliche inhaltliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Es handelt sich nicht um die Rüge einer Gehörsverletzung. Ergänzend ist anzumerken, dass sich ein Anordnungsgrund auch unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen nicht ergibt. Eine existenzielle Notlage ist nach wie vor nicht erkennbar. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass lediglich 114 € monatlich bezogen werden. BAföG-Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Sofern nur Leistungen in dieser Höhe erbracht werden, bestehen anderweitige Einkünfte oder Unterhaltsansprüche. Der Antragsteller wäre darauf zu verweisen, etwaige Ansprüche vorrangig gegenüber seinen Eltern oder zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen. Das gilt insbesondere, sofern nunmehr eine Exmatrikulation stattgefunden hat. Begehrt wird die Feststellung einer Schwerbehinderung, Streitgegenstand ist nicht die vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen, die unabhängig hiervon erbracht werden. Eine Gehörsverletzung im Hinblick auf die Exmatrikulation vom 29. Juli 2024 kann schon deshalb nicht vorliegen, weil diese erst nach Erlass des Beschlusses vom 22. Juli 2024 erfolgt ist. Ungeachtet dessen wird auch hier die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung angegriffen, was mit einer Anhörungsrüge nicht zulässig ist. Soweit es die Mail des Studierendenwerkes betrifft, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, gemeint war die Mail vom 8. November 2023, eine Mail vom 8. Mai 2023 existiert tatsächlich nicht und ist vom Gericht auch nicht berücksichtigt worden. Sämtliche vom Antragsteller eingereichten Mails des Studierendenwerks lagen vor und es ergibt sich insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch dieses Vorbringen des Antragstellers zielt im Wesentlichen darauf ab, dass das erkennende Gericht rechtsfehlerhaft von einer Wartezeit von zwei Jahren ausgegangen ist und betrifft die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hierauf kann ein Gehörverstoß jedoch nicht gestützt werden. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich aus den Stellungnahmen auch bei einer bevorzugten Behandlung nicht ergibt, dass ein Apartment sofort zur Verfügung stünde. Gerade aus der Mail vom 8. November 2023 geht hervor, dass selbst unter bevorzugter Berücksichtigung längere Wartezeiten bestehen. Es heißt ausdrücklich: „Eine bevorzugte Aufnahme in ein Einzel-Apartment wird nur bei einem GdB von mindestens 50 in Erwägung gezogen, sofern es verfügbare Apartments gibt. Dies ist leider so gut wie nie der Fall, aufgrund der großen Nachfrage beträgt die Wartezeit mindestens 2 Jahre, häufiger auch länger.“ In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus auf den Beschluss vom 22. Juli 2024 verwiesen. Eine existenzielle Notlage im Sinne einer drohenden Obdachlosigkeit liegt nämlich unabhängig von der Frage der Dauer der Wartezeit bei einer Schwerbehinderung nicht vor. Schließlich handelt es sich bei den beanstandeten angeblichen Fehlern des Versorgungsamtes nicht um einen Gehörverstoß. Das Beschwerdegericht hat den Akteninhalt und das gesamte Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es ist jedoch nicht entscheidungsrelevant und vermochte einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen. Es wird auf den Beschluss von 22. Juli 2024 verwiesen. Im Ergebnis macht der Antragsteller unzulässig auch in diesem Zusammenhang eine seiner Auffassung nach inhaltliche Unrichtigkeit des Beschlusses geltend, indem er die Auffassung vertritt, dass durch die fehlerhafte Sachbehandlung ein entsprechender Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 besteht. Das kann mit einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Soweit der Antragsteller nach Erlass des Beschlusses vom 22. Juli 2024 Akteneinsicht begehrt hat, ist seinem Antrag stattgegeben worden. Dem Antragsteller wurde der Akteninhalt als pdf-Datei elektronisch (antragsgemäß) übermittelt. Hierüber ist er mit Schreiben vom 25. Juli 2024 informiert worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).