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Beschluss

L 3 SB 2/25 B

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0411.L3SB2.25B.00
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Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2025 wird hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors aufgehoben. Die Kosten für die im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgte Begutachtung durch Herrn Dr. H. (Sachverständigengutachten vom 18. März 2018) werden von der Staatskasse übernommen. Die Staatskasse erstattet dem Beschwerdeführer seine notwendigen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2025 wird hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors aufgehoben. Die Kosten für die im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgte Begutachtung durch Herrn Dr. H. (Sachverständigengutachten vom 18. März 2018) werden von der Staatskasse übernommen. Die Staatskasse erstattet dem Beschwerdeführer seine notwendigen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren. I. Mit seiner beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage (Aktenzeichen S 11 SB 675/15; später: S 68 SB 7/25 P) begehrte der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 60 sowie die Feststellung der Voraussetzungen für das gesundheitliche Merkmal „RF“. Das Sozialgericht erhob u.a. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Allgemeinmedizin W. vom 25. November 2016. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB des Klägers mit 40 einzuschätzen sei. Gesundheitliche Merkmale seien nicht festzustellen. Auf den anschließend nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellten Antrag des Klägers erstattete der Internist und Rheumatologe Dr. H. am 18. März 2018 ein Sachverständigengutachten, in welchem er u.a. aufgrund eines mit einem Teil-GdB von 30 bzw. 40 als führendes Leiden eingeschätzten Hörschadens zu einem Gesamt-GdB von 50 bzw. ab Dezember 2017 von 60 gelangte. Zudem lägen die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „RF“ beim Kläger vor. Das Sozialgericht holte nach Mitteilung des Beweisergebnisses an die Beklagte und Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Beklagten ein erneutes Sachverständigengutachten durch den Facharzt für Allgemeinmedizin W. vom 5. April 2019 ein. Dieser schätzte den Gesamt-GdB unter Berücksichtigung von Tonaudiogrammen, die ihm bei der vorigen Begutachtung nicht vorlagen, mit 60 ein. Zudem erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. K. vom 29. Juni 2019. Der Sachverständige ging von einem Gesamt-GdB von 50 aus. Die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „RF“ sah der Sachverständige nicht als gegeben an. Am 11. Dezember 2024 beantragte der Kläger – nach Erledigungserklärung bezüglich der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 3. Juni 2021 – die Entscheidung des Sozialgerichts über die Kosten des Verfahrens gemäß § 193 SGG sowie die Übernahme der für das nach § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten angefallenen Kosten durch die Staatskasse. Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 9. Januar 2025 wurde der Beklagten auferlegt, dem Kläger 4/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Antrag, die Kosten für die Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG der Staatskasse aufzuerlegen, lehnte das Sozialgericht ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Sachverständigengutachten des Dr. H. weise zwar eine gute Qualität auf, es habe die Sachaufklärung indes nicht wesentlich gefördert. Hiergegen erhob der Kläger am 10. Februar 2025 Beschwerde, soweit das Sozialgericht den Antrag ablehne, die Kosten für die Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Begründung führt er aus, das Sozialgericht habe die positive Veränderung seiner Beweissituation nicht hinreichend gewichtet. Aufgrund des Gutachtens des Herrn Dr. H. seien die nachfolgenden Gutachten eingeholt worden. Die Vertreterin der Staatskasse hält den Beschluss des Sozialgerichts hingegen für zutreffend. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 172 f. SGG) ist begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist im tenorierten Umfang aufzuheben. Dem Antrag des Klägers, die Kosten für die auf seinen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG hin erfolgte Begutachtung im erstinstanzlichen Verfahren durch den Internisten und Rheumatologen Dr. H. von der Staatskasse zu übernehmen, ist zu entsprechen. Soweit § 109 Abs. 1 SGG vorsieht, dass auf Antrag u. a. des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden Amtsermittlungsprinzip (vgl. §§ 103, 106 SGG) dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht mehr für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Beweiserhebung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (LSG Schleswig, Beschl. v. 20.5.2010 – L 8 U 13/06, n. v.; vgl. BSG, Beschl. v. 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 R, juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer [Hrsg.], SGG, 14. Aufl. 2023, § 109 Rn. 1, 13). Hinsichtlich einer etwaig später erfolgenden Übernahme der Begutachtungskosten durch die Staatskasse folgt hieraus zugleich, dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gemäß § 109 Abs. 1 SGG eingeholte Sachverständigengutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahme gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre (LSG Schleswig, Beschl. v. 20.5.2010 – L 8 U 13/06, n. v.). Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Sachverständigengutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert und Einfluss auf den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens genommen hat (vgl. Müller in: Roos/Wahrendorf/Müller [Hrsg.], SGG, 3. Aufl. 2023, § 109 Rn. 30 m.w.N.). Nicht notwendig ist, dass es zu einem für die antragstellende Person positiven Ergebnis geführt hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt [Hrsg.], SGG, 14. Aufl. 2023, § 109 Rn. 16a). Von einer wesentlichen Förderung kann auch dann ausgegangen werden, wenn das Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.4.2012 – L 6 U 36/12 B, juris). Dagegen ist eine Kostentragung durch die Staatskasse dann abzulehnen, soweit sich aus dem nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Sachverständigengutachten keine für die Sachaufklärung wesentlichen Erkenntnisse ergeben. Einzubeziehen in die Betrachtung ist das gesamte Verfahren. Die vorstehenden Maßgaben beachtend, sind die Kosten der Begutachtung des Klägers durch den vom Sozialgericht nach § 109 Abs. 1 SGG beauftragten Sachverständigen Dr. H. von der Staatskasse zu tragen. Denn das Sachverständigengutachten vom 18. März 2018 (Bl. 158 ff. der Gerichtsakte) hat die Sachaufklärung durch das Gericht über das bereits vorliegende Sachverständigengutachten des Herrn W. vom 25. November 2016 (Bl. 82 ff. der Gerichtsakte) hinaus wesentlich gefördert und insoweit für den Abschluss des Verfahrens wesentliche Erkenntnisse geliefert. Insbesondere hat der Sachverständige Dr. H. die bestehende Hörschädigung anhand aktueller Audiodiagramme ermittelt und ist u.a. deswegen zu einem wesentlich vom Vorgutachten abweichenden Ergebnis gelangt, was seinerseits eine erhöhte Ermittlungstätigkeit des Sozialgerichts von Amts wegen ausgelöst hat, insbesondere durch Einholung eines weiteren allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn W. und eines HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. K.. Die Annahme der Förderung des Verfahrens durch das Gutachten des Herrn Dr. H. ist umso mehr angebracht, als das Sozialgericht nach Einholung des ersten Sachverständigengutachtens des Herrn W. dem Kläger noch die Klagrücknahme nahegelegt hatte. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).