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Urteil

L 3 R 33/23 D

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0415.L3R33.23D.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die von dem Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind. Die Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind erfüllt. Der Kläger ist der Witwer des am 21. März 2019 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 74. Lebensjahr vollendet. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ist der Anspruch auf Witwerrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen dem Kläger und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, und zwar vom 13. März 2019 bis zum 21. März 2019. Damit ist der Tatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI erfüllt. Die entsprechende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwerrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn „besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI). Der Begriff der „besonderen Umstände“ in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSGE 60, 204, 207 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – der sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung anschließt – sind als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 134/08 R –, juris; BSG, Urteil vom 1. August 2019 – B 13 R 283/18 B –, FamRZ 2020, 62). Dabei kommt es auf die Beweggründe beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat. Die Vermutung des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder – da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt – zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6). Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI zwingt den Hinterbliebenen nicht, seine inneren Gründe für die Eheschließung oder die des verstorbenen Ehegatten zu offenbaren. Der hinterbliebene Ehegatte kann sich auf die Darlegung von äußeren (objektiv nach außen tretenden) Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keinerlei Auskünfte über den „Zweck der Heirat" zu geben. Es soll nicht gegen seinen Willen zu einem Eingriff in seine Intimsphäre kommen, indem der Hinterbliebene genötigt wird, auch seine allerpersönlichsten, innersten Gedanken und Motive für die Eheschließung mit dem verstorbenen Versicherten mitzuteilen. Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6). Dies bedeutet aber nicht, dass es dem hinterbliebenen Ehegatten untersagt ist, seine (höchst-)persönlichen Gründe und die des verstorbenen Versicherten für die Eheschließung darzulegen. Vielmehr kann er selbst abwägen, ob er derartige private Details preisgeben will, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr zu entkräften. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der „Ermittlung der Beweggründe für die Heirat" bzw. des „Zwecks der Heirat" würde jedenfalls in einem solchen Fall die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschneiden. Lediglich wenn der Hinterbliebene keine – glaubhaften – Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6). Allerdings ist eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen („besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich – isoliert – zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr.6). Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6). Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt („plötzlich" und „unerwartet") eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6). Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI hier nicht erfüllt. Es sind keine besonderen Umstände nachgewiesen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt wäre, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 13. März 2019 litt der Versicherte offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Versicherte war seit Jahren an einer schweren, chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD Stadium IV nach Gold erkrankt. Seit Dezember 2012 erfolgte bei chronischer ventilatorischer Insuffizienz eine nichtinvasive außerklinische Beatmung. Eine Lebensbedrohlichkeit dieser Erkrankung bestand spätestens mit Aufnahme des Versicherten auf die Intensivstation des M. am 25. Januar 2019. Im Rahmen der geriatrischen Behandlung im M., die ab dem 18. Januar 2019 stattfand, kam es beim Versicherten innerhalb weniger Tage zu einer erneuten Exazerbation der COPD, nachdem dieser wegen einer akuten – auf eine chronische ventilatorische Insuffizienz treffenden – Insuffizienz mit hyperkapnischer Dekompensation bei Infekt bereits in der Zeit vom 21. Dezember 2018 bis 18. Januar 2019 in der L. behandelt worden war. Es zeigte sich wieder eine Zunahme der Dyspnoe, zuletzt auch der Ruhedyspnoe. Auf eine Prednisolontherapie sprach der Versicherte nicht an und es kam zu einer zunehmenden respiratorischen Erschöpfung. Im Bericht des M. – G. – vom 25. März 2019 ist dokumentiert, dass der Versicherte und der Kläger ausdrücklich eine invasive maschinelle Beatmung gewünscht hätten, sodass am 25. Januar 2019 die Verlegung auf die Intensivstation des M. erfolgte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand eine Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten. Die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung wurde im Laufe der intensivmedizinischen Behandlung des Versicherten zunehmend offenkundiger. Laut Bericht des M., Zentrum Innere Medizin, Klinik für Pneumologie und Beatmungsmedizin vom 6. Mai 2019 verlief der aufgrund der erneuten Exazerbation der COPD initial unternommene Versuch, den Versicherten unter symptomatischen Maßnahmen mit antibiotischer Therapie, ausgeglichener Flüssigkeitsbilanz und NIV-Therapie zu stabilisieren, frustran. Am 29. Januar 2019 erfolgte deshalb eine Intubation. Ein Weaning gelang im Verlauf nur sehr schleppend, sodass die Ärzte am 8. Februar 2019 eine Tracheotomie durchführten. Im weiteren Verlauf gestaltete sich das Weaning weiterhin schwierig im Sinne eines prolongierten Weanings. Nach komplizierterem Verlauf konnte die Narkose schlussendlich beendet werden und der Versicherte war wach und adäquat kontaktierbar. Dennoch gestaltete sich der weitere Weaningprozess nach dem Bericht der Klinik sehr schwierig. Eine zwischenzeitlich aufgetretene nosokomiale Pneumonie verkomplizierte den Prozess. Diese Umstände sprechen für eine Offenkundigkeit der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten. Für eine Offenkundigkeit der Lebensbedrohlichkeit sprechen des Weiteren die Dokumentationen der Ärzte des M. im Bericht vom 6. Mai 2019. Danach haben insbesondere in den letzten drei Wochen vor dem Tod des Versicherten immer wieder Gespräche mit dem Versicherten über mögliche Therapieziele, wie z.B. eine weitere außerklinische Beatmung in einer spezialisierten Beatmungseinrichtung, und das weitere Prozedere stattgefunden. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte zunehmend nicht bereit gewesen sei, die Therapie fortzusetzen, und um Beendigung der Beatmungstherapie gebeten habe. Die Ärzte hätten daraufhin mehrere intensive Gespräche mit dem Versicherten und dem Kläger geführt, auch über ein palliatives Therapiekonzept. Am 21. März 2019 – dem Tag des Versterbens des Versicherten – hätten die Ärzte der Klinik für Pneumologie und Beatmungsmedizin laut Bericht vom 6. Mai 2019 dann gemeinsam mit dem Versicherten und den Angehörigen die Einstellung der invasiven Beatmung über das Tracheostoma im Sinne einer kontrollierten Beatmung beschlossen. Es wurde sodann auf ein spontanes Atemverfahren umgestellt und der Versicherte im Sinne einer palliativen Therapie mit Morphin versorgt. Darunter verstarb der Versicherte. Die von der Rechtsprechung des BSG explizit genannte lebensbedrohliche Krankheit und deren Offenkundigkeit erfordern – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht, dass der Versicherte bereits in der Nähe des Sterbeprozesses gewesen ist. Allein maßgeblich ist das Vorliegen einer Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung und deren Offenkundigkeit. Auch wenn in den letzten drei Wochen vor dem Tod des Versicherten immer wieder Gespräche über mögliche Therapieziele, wie z.B. eine weitere außerklinische Beatmung in einer spezialisierten Beatmungseinrichtung durchgeführt worden sind, so ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass die schwere Lungenerkrankung des Versicherten mit diversen Infektexazerbationen und Infekten zu einer Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung geführt hatte. Die geschilderte Behandlung auf der Intensivstation macht diese Lebensbedrohlichkeit offenkundig. Auch wenn im Bericht vom 6. Mai 2019 kein Datum genannt wird, ab welchem der Versicherte konkret sich weniger bereit zeigte, die Therapie fortzusetzen, und um eine Beendigung der Beatmungstherapie gebeten hatte (im Bericht heißt es lediglich, dass insbesondere in den letzten drei Wochen vor seinem Tode immer wieder Gespräche über mögliche Therapieziele und das weitere Prozedere stattgefunden hätten), so ist zu konstatieren, dass für die Annahme einer offenkundigen Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung nicht die Aufgabe des Lebenswillens des Versicherten maßgeblich ist, sondern vielmehr die objektiven Gesamtumstände der intensivtherapeutischen Behandlung. Für die Annahme der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten spricht im Übrigen der klägerische Vortrag, dass schon in der ersten Stunde nach der Aufnahme auf der Intensivstation „eine kleine, junge Stationsärztin“ am Bett des Versicherten zu ihm – dem Kläger – gesagt habe, dass er seinen Ehemann sterben lassen solle. Des Weiteren habe der Oberarzt Dr. L. versucht, ihn zu überzeugen, indem dieser dargelegt habe, welche Qualen sein Ehemann sonst noch werde durchstehen müssen. Dieses klägerische Vorbringen verdeutlicht, dass dem Kläger die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten bereits bei Aufnahme auf die Intensivstation des Versicherten bewusst gewesen sein muss. Der Entschluss, im Krankenhaus eine Nottrauung vorzunehmen, ist am 11. März 2019 und damit nur zehn Tage vor Ableben des Versicherten durch Kontaktaufnahme mit dem Standesamt dokumentiert. Am 11. März 2019 suchte der Kläger Kontakt zum Standesamt durch Anruf beim H1., am 12. März 2019 bestellte der Kläger sodann das Aufgebot beim Standesamt und am 13. März 2019 erfolgte die Nottrauung im M.. Auch wenn in der Verwaltungsakte des Standesamtes N. die näheren Umstände zur Nottrauung nicht dokumentiert sind, so ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Nottrauung innerhalb kürzester Zeit in der Klinik erfolgte, dass dem Kläger bei der Anmeldung der Eheschließung am 12. März 2019 die objektiv gegebene Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten offenkundig bewusst gewesen ist. Andernfalls hätte es nicht der Beantragung einer Nottrauung und deren Durchführung auf der Intensivstation der Klinik bedurft. Wie bereits oben ausgeführt, ist es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung am 13. März 2019 Gewissheit darüber bestanden hätte, dass der Versicherte demnächst versterben würde. Hierauf stellt die oben zitierte Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, nicht ab. Erforderlich ist vielmehr die bereits dargestellte Offenkundigkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Diese war zum Zeitpunkt der Eheschließung am 13. März 2019 – acht Tage vor dem Tod des Versicherten – gegeben. Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Solche sehr gewichtigen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, sind nicht im Rahmen des Vollbeweises nachgewiesen. Die nur denkbare Möglichkeit solcher besonderen Umstände reicht nicht aus. Der Umstand, dass der Kläger und der Versicherte seit Jahrzehnten in einer eheähnlichen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gelebt haben, begründet keine besonderen Umstände. Am Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Versicherten hat der erkennende Senat keine Zweifel. Das Bestehen einer jahrzehntelangen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft vermag jedoch die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe hier nicht zu widerlegen. Grundsätzlich kann in einem langjährigen Zusammenleben von Partnern ohne zu heiraten die bewusste Entscheidung liegen, nicht heiraten zu wollen und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, unterliegen zu wollen. Im Falle der hier gegebenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Eheschließung vor dem 1. Oktober 2017 rechtlich nicht möglich gewesen ist. Insofern bedarf die Schlussfolgerung, ein jahrelanges Zusammenleben ohne Trauschein sei hier eine bewusste Entscheidung der Betroffenen und eine Entscheidung gegen eine Eheschließung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten gewesen, der Relativierung. Gegen die Annahme besonderer Umstände spricht, dass der Kläger und der Versicherte die Möglichkeit gehabt hätten, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2005 im Rahmen der Hinterbliebenenrente berücksichtigt worden wäre. Der Kläger und der Versicherte hätten also weit vor der Möglichkeit der Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit gehabt, gesetzlich verankerte Rechte und Pflichten im Rahmen eines gegenseitigen Füreinander-Einstehens durch Eintragung einer Lebenspartnerschaft zu begründen. Die vom Kläger diesbezüglich vorgetragenen Ängste hat der Senat im Rahmen der Gesamtbewertung berücksichtigt. Im Ergebnis vermögen sie keine besonderen Umstände zu begründen, die die gesetzlich normierte Annahme einer Versorgungsehe widerlegten. Auch die vom Kläger vorgetragene Verlobung am 1. Oktober 2017 – dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern – vermag besondere Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, nicht zu begründen. Zwar kann im Einzelfall eine langjährige Heiratsabsicht die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen, wenn die Heiratsabsicht hinreichend konkret ist und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2023 – L 11 R 235/22 –, juris, Rn. 34; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Juli 2023 – L 5 U 39/18 –, juris, Rn. 34). Daran mangelt es hier. Eine im Oktober 2017 gefasste Heiratsabsicht unterstellt, mangelt es hier an deren konsequenter Verwirklichung. Nach dem Vortrag des Klägers hätten sie zunächst den Ansturm auf die Standesämter abwarten wollen und dann im Mai 2018 die Hochzeitsplanung in Angriff genommen. Das Aufsuchen des Standesamtes M2. am letzten Arbeitstag vor dem Umzug und das dann erfolgte Abwarten der Anmeldung der Eheschließung vermögen eine konsequente Verwirklichung der Heiratsabsicht nicht zu begründen. Bis zur erfolgten Eheschließung im März 2019 ist seit dem erstmaligen Aufsuchen des Standesamtes fast ein Jahr vergangen, ohne dass dokumentiert wäre, dass klägerseits weitere Versuche unternommen worden wären, die Eheschließung beim Standesamt anzumelden. Der Vortrag, dass der Versicherte sich in dieser Zeit oft sehr geschwächt gefühlt habe und sie seine Genesung hätten abwarten wollen, scheint einerseits nachvollziehbar. Andererseits haben der Kläger und der Versicherte die Ehe dann im März 2019 zu einem Zeitpunkt geschlossen, in denen die gesundheitliche Situation des Versicherten weitaus schlechter war als in den vergangenen Monaten. Insofern ergeben sich gewichtige Zweifel am Vorliegen entsprechender hierin liegender besonderer Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen sollten. Der klägerische Vortrag, er habe eine finanzielle Absicherung nicht nötig gehabt, führt ebenfalls nicht zur Annahme besonderer Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen. Gewichtige Zweifel am entsprechenden klägerischen Vortrag ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Antragstellung bei der Beklagten in den Formularen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen und dem Arbeitseinkommen jeweils angegeben hat, keinerlei Einnahmen bzw. Einkommen in den Jahren 2018 bzw. 2019 zu erzielen. Dies deckt sich nicht mit dem klägerischen Vorbringen im Berufungsverfahren. Auch aus der gegenseitigen Erbeinsetzung folgen keine besonderen Umstände, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt wäre, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen wäre, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die testamentarische Erbeinsetzung steht nicht in Zusammenhang mit der Begründung einer Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen R. (im Folgenden: Versicherter). Der im xxx 1944 geborene Kläger und der ebenfalls im Jahr 1944 geborene Versicherte führten seit 1972 eine gleichgeschlechtliche partnerschaftliche Beziehung. 1992 zogen sie zusammen in ein gemeinsames Haus in der xxx in H.. Im Jahr 2004 erkrankte der Versicherte an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD). Im Dezember 2010 gewährte die Beklagte dem Versicherten ab dem 1. März 2009 eine Regelaltersrente. Unter dem 15. August 2011 ließ der Kläger zugunsten des Versicherten eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht ausstellen. Bei Fortschreiten der Erkrankung des Versicherten unter der Diagnosestellung COPD Stadium IV nach Gold erfolgte seit Dezember 2012 bei diesem bei chronischer ventilatorischer Insuffizienz eine nichtinvasive außerklinische Beatmung. Mit notariellem Testament vom 28. August 2013 setzte der Kläger den Versicherten als Alleinerben ein. Bereits mit handschriftlichem Testament vom 16. März 1999 hatte der Versicherte den Kläger als Erben eingesetzt. Im Februar 2016 trat bei dem Versicherten eine akute ventilatorische Insuffizienz bei Pneumonie auf, die eine zeitlich begrenzte invasive Beatmung erforderlich machte. Im Jahr 2017 erkannte der zuständige Träger der Pflegeversicherung dem Versicherten die Pflegestufe 3 zu. Der Kläger übernahm die Pflege des Versicherten. Im Mai 2018 wurde der Versicherte aufgrund einer akut exazerbierten COPD Gold IV auf der Intensivstation des M. behandelt. Es zeigte sich eine hyperkapnische Dekompensation. Nach drei Tagen wurde der Versicherte in die L. verlegt und dort bis zum 11. Juni 2018 behandelt. Es folgte danach die Verlegung in die G. des M. zur Durchführung einer frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung mit dem Ziel der weiteren Mobilisierung und Steigerung der Belastbarkeit mit Wiedererlangung der Alltagskompetenzen. Bei sehr unsicherem Gangbild und schwerer Belastungsdyspnoe lagen die Ziele insbesondere in einer Verbesserung der Gangsicherheit und auf der Ökonomisierung der Atmung. Bei Entlassung Ende Juni 2018 war der Versicherte in der Lage, 100 Meter mithilfe eines Rollators zurückzulegen (vgl. Bericht vom 28. Juni 2018, Bl. 67 med. Teil der Verwaltungsakte). Am 18. Dezember 2018 wurde der Versicherte wegen einer akut exazerbierten COPD Gold IV mit hyperkapnischer Dekompensation bei Infekt in der A. stationär aufgenommen. Es zeigte sich, dass der Versicherte 24 Stunden am Tag beatmet werden musste. Ein nur kurzfristiger Versuch der Entwöhnung gelang nicht (vgl. Bl. 81 med. Teil der Verwaltungsakte). Am 21. Dezember 2018 erfolgte die Verlegung des Versicherten in die L., in der er bis zum 18. Januar 2019 behandelt wurde. Nach dem dortigen Entlassungsbrief vom 21. Januar 2019 (Bl. 26 med. Teil der Verwaltungsakte) konnten die Beatmungszeiten im Verlauf sukzessive verkürzt werden und eine Mobilisation mit Rollator und Sauerstoff sowie Begleitung auf den Flur erreicht werden. Zur geriatrischen Weiterbehandlung wurde der Versicherte am 18. Januar 2019 in die G. des M. verlegt. Laut dortigen Berichts vom 25. März 2019 (Bl. 59 med. Teil der Verwaltungsakte) zeigte sich der Versicherte bei Übernahme in deutlich reduziertem Allgemeinzustand mit Dyspnoe bereits bei geringsten Belastungen. Zunächst konnte die Belastbarkeit langsam gesteigert werden. Im weiteren Verlauf kam es jedoch zu einer Zunahme der Dyspnoe, zuletzt auch Ruhedyspnoe. Die Entzündungsparameter stiegen gering an. Auf eine Prednisolontherapie sprach der Versicherte nicht an und es kam zu einer zunehmenden respiratorischen Erschöpfung. Im Bericht vom 25. März 2019 ist dokumentiert, dass der Versicherte und der Kläger ausdrücklich eine invasive maschinelle Beatmung gewünscht hätten, sodass am 25. Januar 2019 die Verlegung auf die Intensivstation des M. erfolgte. Laut Bericht des M., Zentrum Innere Medizin, Klinik für Pneumologie und Beatmungsmedizin vom 6. Mai 2019 (vgl. Bl. 55 med. Teil der Verwaltungsakte) verlief der aufgrund der erneuten Exazerbation der COPD initial unternommene Versuch, den Versicherten unter symptomatischen Maßnahmen mit antibiotischer Therapie, ausgeglichener Flüssigkeitsbilanz und NIV-Therapie zu stabilisieren, frustran. Am 29. Januar 2019 erfolgte eine Intubation. Ein Weaning (Entwöhnung von der Beatmung) gelang im Verlauf nur sehr schleppend, sodass die Klinik am 8. Februar 2019 eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) durchführte. Im weiteren Verlauf bedurfte es eines prolongierten Weanings. Nach komplizierterem Verlauf konnte die Narkose schlussendlich beendet werden und der Versicherte war wach und adäquat kontaktierbar. Dennoch gestaltete sich der weitere Weaningprozess nach dem Bericht der Klinik sehr schwierig. Eine zwischenzeitlich aufgetretene nosokomiale Pneumonie verkomplizierte den Prozess. Laut Bericht der Klinik für Pneumologie und Beatmungsmedizin des M. vom 6. Mai 2019 fanden insbesondere in den letzten drei Wochen vor dem Tod des Versicherten immer wieder Gespräche mit dem Versicherten über mögliche Therapieziele, wie z.B. eine weitere außerklinische Beatmung in einer spezialisierten Beatmungseinrichtung, und das weitere Prozedere statt. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte zunehmend nicht bereit gewesen sei, die Therapie fortzusetzen, und um eine Beendigung der Beatmungstherapie gebeten habe. Die Ärzte hätten daraufhin mehrere intensive Gespräche mit dem Versicherten und dem Kläger geführt, auch über ein palliatives Therapiekonzept. Am 11. März 2019 kontaktierte der Kläger wegen einer Eheschließung den telefonischen H1. Nach Anmeldung der Eheschließung am 12. März 2019 erfolgte am 13. März 2019 die Eheschließung des Versicherten und des Klägers im Rahmen einer Nottrauung auf der Intensivstation des M.. Am 21. März 2019 beschlossen die Ärzte der Klinik für Pneumologie und Beatmungsmedizin laut Bericht vom 6. Mai 2019 gemeinsam mit dem Versicherten und den Angehörigen die Einstellung der invasiven Beatmung über das Tracheostoma im Sinne einer kontrollierten Beatmung. Sie stellten auf ein spontanes Atemverfahren um und versorgten den Versicherten im Sinne einer palliativen Therapie mit Morphin, um Symptome wie Luftnot und Angst zu kontrollieren. Darunter verstarb der Versicherte am 21. März 2019. Am 16. Mai 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes. Im Rahmen der Antragstellung machte der Kläger die Angabe, dass die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten erfolgt und der Tod bei Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen sei. Im Antrag auf Hinterbliebenenrente gab der Kläger zunächst an, Arbeits- und Vermögenseinkommen zu erzielen. In einer vom Steuerberater des Klägers nachgereichten Anlage zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen und zum Arbeitseinkommen wurden sämtliche Einnahmen bzw. Einkommen mit null Euro angegeben. Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass diverse Personen ihres gemeinsamen Freundeskreises bestätigen könnten, dass der Versicherte und er seit 1972 durchgängig in einer Paarbeziehung gelebt hätten. Wegen der späten Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe sei für sie früher eine Hochzeit nicht in Betracht gekommen. Sie hätten über Jahrzehnte wie Eheleute gelebt. Die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, sei für sie eine Ehe zweiter Klasse gewesen, von der sie keinen Gebrauch hätten machen wollen. Als die Möglichkeit einer Ehe für gleichgeschlechtliche Paare am 1. Oktober 2017 begründet worden sei, habe er dem Versicherten einen Heiratsantrag gemacht. Da der Ansturm auf die Standesämter zu der Zeit sehr groß gewesen sei, hätten sie zunächst kurz abwarten wollen. Ihre Heiratsabsichten seien im Freundeskreis bekannt gewesen. Im Mai 2018 habe er dann die Hochzeitsplanung in Angriff genommen. Er habe sich beim Standesamt M1. gemeldet. Es sei jedoch der letzte Arbeitstag des Standesamtes in der xxx gewesen, da ein Umzug angestanden habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, er solle nach dem Umzug zur Terminierung gehen. Der Versicherte habe zu dieser Zeit ab dem 2. Mai 2018 im Krankenhaus G. gelegen, ohne dass jedoch eine Lebensbedrohlichkeit seiner Erkrankung absehbar gewesen sei. Der Versicherte habe sich zu der Zeit oft sehr geschwächt gefühlt, sodass sie seine Genesung hätten abwarten wollen, damit sie gemeinsam gestärkt in die Hochzeit gehen könnten. In Anbetracht der schweren Erkrankung seines Partners sei ihnen klar gewesen, dass ihnen vielleicht bald die Zeit weglaufe, ihre Verbindung auch formell den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Er habe gehofft gehabt, mit seinem Heiratsantrag den Versicherten auch im Ringen mit seiner Krankheit zu unterstützen. Der Versicherte habe etwas haben sollen, woraufhin es sich lohne zu leben, und ein schönes Ereignis ihrer Gemeinsamkeit erleben sollen. Das habe er mit dem Versicherten zusammen erleben wollen. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bezüglich des Versicherten bei und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme ein. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 ab. Die Ehe habe weniger als ein Jahr gedauert. Der Gesetzgeber gehe bei einer Dauer von weniger als einem Jahr davon aus, dass der überwiegende Zweck der Eheschließung die Versorgung durch eine Hinterbliebenenrente gewesen sei. Die Annahme könne widerlegt werden, wenn besondere Umstände gegen die gesetzliche Vermutung sprächen. Dies sei hier nicht gegeben. Nach den Unterlagen sei zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen, dass eine vorhandene Krankheit innerhalb eines Jahres zum Tod führen würde. Mit seinem hiergegen am 18. November 2019 eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 3. September 2019 geltend, dass keine bloße Versorgungsehe bestanden habe. Der Versicherte und er hätten seit viereinhalb Jahrzehnten eine Paarbeziehung geführt und erst mit der Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hätten sie die Möglichkeit gehabt zu heiraten. Sie seien seit 1972 in Partnerschaft verbunden gewesen und wie Eheleute füreinander eingestanden. Sie hätten die Mutter des Versicherten in ihren Haushalt aufgenommen, als diese erkrankt und pflegebedürftig gewesen sei, und er habe die Mutter des Versicherten mit gepflegt. Bezüglich einer Ehe seien sie langjährig diskriminiert gewesen. Erst am 1. Oktober 2017 hätten sie die Möglichkeit gehabt, eine Ehe zu schließen. An diesem Tag habe er dem Versicherten einen Heiratsantrag gemacht. Als ein der Versorgungsehe entgegenstehendes Motiv sei anerkannt, die Ehe bei bestehender schwerer Erkrankung einzugehen, um der erkrankten Person neuen Lebensmut und Motivation zu vermitteln und bei der Überwindung der Erkrankung beizustehen. Das Versorgungsmotiv sei in keiner Weise tragend für die Hochzeit gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2020, dem Kläger bekanntgegeben am 3. Februar 2020, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den Angaben im Rentenverfahren sei die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung bzw. Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten erfolgt. In diesen Fällen könne ein besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) angenommen werden, sofern mit dem Ableben des Pflegebedürftigen auf absehbare Zeit nicht zu rechnen gewesen sei. Die „Pflegeehe“ könne aber nur durchgreifen, wenn deutliche Anhaltspunkte vorhanden seien, die für eine überwiegende „ein-Jahres-Überlebensrate“ sprächen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Der verstorbene Versicherte sei seit Jahren schwer chronisch erkrankt gewesen an einer fortgeschrittenen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung Stadium IV mit Langzeitsauerstofftherapie. Im Januar 2019 sei erneut eine Infektexazerbation aufgetreten mit frustranem bzw. schleppendem Verlauf und Notwendigkeit der Intubation sowie eines Luftröhrenschnitts. Laut Klinikentlassungsbericht seien in den letzten drei Wochen vor dem Tod viele Patientengespräche über eine außerklinische Beatmung in einer spezialisierten Beatmungseinrichtung erfolgt. Der Versicherte habe sich im Verlauf zunehmend weniger bereit gezeigt, die Therapie fortzusetzen, und habe um Beendigung der Beatmungstherapie gebeten, in deren Folge der Tod am 21. März 2019 eingetreten sei. Die Heirat sei am 13. März 2019 in der Klinik erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe eine sehr ungünstige Prognose vorgelegen. Die Wahrscheinlichkeit für ein langfristiges Überleben sei nicht mehr gegeben gewesen. Das Bundessozialgericht (BSG) gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände steige, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe angeführt würden. Den vom Kläger vorgetragenen Umständen könne kein so großes Gewicht beigemessen werden, dass diese geeignet seien, die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen. Am 2. März 2020 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Heiratswunsch habe seit langer Zeit bestanden. Der Behauptung der Beklagten, dass der Versicherte chronisch bereits so schwer erkrankt gewesen sei, dass mit einem Ableben in naher Zukunft habe gerechnet werden müssen, könne nicht beigetreten werden. Die Prognose des Versicherten sei keineswegs so ungünstig gewesen wie von der Beklagten dargestellt. Der Versicherte habe unter einer schweren Lungenerkrankung gelitten und auf eine vorgesehene Verlegung in die L. gewartet, die in der Folgewoche nach der Heirat habe durchgeführt werden sollen. Es habe eine Aussicht auf eine wesentliche gesundheitliche Besserung bestanden. Er – der Kläger – habe vorbereitende Überlegungen für ein gemeinsames Wohnen getroffen, welches auf die Gesundheitsbelastungen des Versicherten hätte ausgerichtet sein sollen. Die schwere Erkrankung habe seit langem bestanden. Ebenso wie lebensverlängernde Therapiemöglichkeiten. Wenn mit dem Versicherten in den letzten drei Wochen vor seinem Tode die Gespräche über mögliche Therapieziele intensiv vom ärztlichen Personal geführt worden sein sollten, wie es die Berichtslegung des M. ausweise, dann deshalb, um diese Therapien dem Versicherten auch zukommen lassen zu wollen. Im Übrigen könne er nicht bestätigen, dass die letzten drei Wochen vor Eintritt des Todes des Versicherten gesundheitlich besonders schwierig gewesen und intensive Gespräche mit dem Versicherten geführt worden seien, bei denen er – der Kläger – zugegen gewesen sei. Die Ablehnung der Beatmung müsse eine Spontanentscheidung gewesen sein, denn ein zeitlich naher, tödlicher Krankheitsverlauf wäre bei weiterer Durchführung der Beatmung nicht zu erwarten gewesen. Andernfalls hätte die beabsichtigte und vorbereitet gewesene Verlegung in die L. keiner Erörterung bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte die von ihm dargestellten besonderen Umstände nicht gewürdigt. Der Kläger hat diesbezüglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der für das Frühjahr 2018 vorgesehenen Heirat hätten der Umzug des Standesamtes sowie der stationäre Krankenhausaufenthalt des Versicherten vom 4. Mai bis 20. Juni 2018 in der L. entgegengestanden. Infolge der zwischenzeitlich erheblich vergangenen Zeit ohne eine Heirat im Jahr 2018 sei der Heiratsplan geändert worden, weil man nicht länger habe abwarten wollen. In Anbetracht der schweren Erkrankung habe die Heirat auch einer Unterstützung und Motivation für einen positiven Krankheitsverlauf zur Erreichung von mehr Lebensfreude dienen sollen. Er habe schon vor der Ehe den Verstorbenen gepflegt. Vorliegend sei nicht die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung die Ursache des Eintritts des Todes gewesen, sondern die Ablehnung der Therapie zur Durchführung der Beatmung. Diese nicht vorher sich abzeichnende äußere Komponente sei entscheidend für den Eintritt des Todes gewesen, nicht die Erkrankung selbst. Die Versorgung als gegenseitiges Versorgungsversprechen sei schon lange Zeit vor der Eheschließung durch Testamente aus den Jahren 1999 und 2013 eingerichtet worden. Die Diskriminierung durch ein Heiratsverbot, welches über Jahrzehnte gewirkt habe, könne nicht bei der Beurteilung der besonderen Umstände außeracht gelassen werden. Die über lange Zeit bestandene pflegerische Unterstützung des Versicherten durch ihn stelle ein starkes Indiz für eine über sehr lange Zeit bestandene enge Partnerschaft dar. Der Kläger hat schriftliche Zeugenerklärungen zur Gerichtsakte gereicht. Der Unternehmensberater P. hat mit Schreiben vom 24. Februar 2021 erklärt, dass der Versicherte im Sommer 2018 davon gesprochen habe, die Heirat mit dem Kläger endlich anzugehen, da eine Ehe rechtlich möglich geworden sei. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H1. hat unter dem 17. Februar 2021 erklärt, dass er den Kläger und den Versicherten am 27. Juli 2018 in deren Haus besucht habe. Dem Versicherten sei es zu dieser Zeit relativ gut gegangen. Bei dieser Gelegenheit hätten der Versicherte und der Kläger ihm mitgeteilt, bald heiraten zu wollen. Er habe ihnen zu ihrem Entschluss gratuliert und sie darin bestärkt. Herr B. hat unter dem 1. März 2021 bekundet, dass während einer Veranstaltung seines Arbeitgebers der Kläger und der Versicherte ihm mitgeteilt hätten, dass sie beabsichtigten zu heiraten. Spontan hätte er sich als Trauzeuge angeboten. Herr P1. hat am 21. Februar 2021 erklärt, dass er mit beiden Herren freundschaftlich verbunden gewesen sei und davon überzeugt, dass die beiden Herren seit längerer Zeit ein Paar gewesen seien. Wegen des weiteren Inhalts der Zeugenaussagen wird auf Blatt 59 bis 61 der Gerichtsakte erster Instanz Bezug genommen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der verstorbene Versicherte langjährig schwer chronisch krank gewesen sei. Seit ca. 2007 sei er beatmungspflichtig gewesen. Die COPD Stadium IV sei gekennzeichnet gewesen durch häufige Infektexazerbationen mit notwendigen Klinikbehandlungen. Ab Mai 2018 seien eine mehrwöchige Klinikbehandlung und im Anschluss eine Frührehabilitation erfolgt. Im Dezember 2018 sei erneut eine Verschlechterung eingetreten. Hervorzuheben sei der frustrane Versuch in der L., den Versicherten zu stabilisieren. Eine längere Beatmung sei nötig und eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät schwierig und langdauernd gewesen. Komplizierend sei eine Lungenentzündung aufgetreten. Der Versicherte sei im Verlauf nicht mehr bereit gewesen, die Therapie fortzusetzen. Es seien viele intensive Gespräche erfolgt. Auf Wunsch des Versicherten sei die invasive Beatmung eingestellt worden und der Versicherte sei verstorben. Es sei nicht plausibel und nachvollziehbar, dass aus Sicht der Gegenseite die letzten Lebenswochen des verstorbenen Versicherten nicht besonders schwierig gewesen seien. Intensive Gespräche mit dem Patienten würden im Entlassungsbericht des M. genannt. Es sei auch nachvollziehbar, dass Gespräche erfolgt seien, denn eine palliative Betreuung nach Klinikbehandlung habe organisiert werden müssen. Letztlich werde aus dem Entlassungsbericht des M. deutlich, dass der Versicherte das in den intensiven Gesprächen aufgezeigte Weiterleben nicht mehr gewollt habe. Bei der Heirat am 13. März 2019 in der Klinik sei der Versicherte schwerst krank gewesen. Ein langfristiges, mindestens einjähriges Weiterleben sei zum Zeitpunkt der Eheschließung unwahrscheinlich gewesen, auch wenn die Beatmung nicht eingestellt worden wäre. Die Situation sei palliativ gewesen. Seit dem 1. Januar 2005 wären eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt gewesen. Einem langjährigen Zusammenleben „ohne Trauschein“ liege in der Regel die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gälten, zu unterliegen. Langjährige Heiratsabsichten könnten nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret seien und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellten. Die in den Zeugenaussagen dokumentierten Heiratsabsichten seit Juli bzw. Sommer 2018 lägen zeitlich nach der seit Mai 2018 bekannt gewesenen Verschlechterung der Erkrankung. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2018 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente. Die Ehe habe acht Tage gedauert. Die gesetzliche Vermutung, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, habe nicht widerlegt werden können. Der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer fortschreitenden und nicht heilbaren Lungenkrankheit gelitten. Insbesondere bei akuten Verschlechterungen des Gesundheitszustandes handele es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Zwar sei bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden sei. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steige jedoch der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führten. Sowohl der Grad der Lebensbedrohlichkeit der Lungenkrankheit als auch der Grad der Offenkundigkeit seien hier als äußerst hoch anzusehen. Der Versicherte habe in kurzer Zeit aufgrund mehrfacher Infektexazerbationen stationär behandelt werden müssen. Nach der Entlassung aus der L. sei es aufgrund einer erneuten Infektexazerbation unmittelbar zur Aufnahme in das M. gekommen, die letztlich in eine Intubation gemündet habe. Die Beatmungsentwöhnung sei durchweg kompliziert verlaufen. Sodann sei es im M. unter anderem zu Gesprächen über ein palliatives Therapiekonzept gekommen. Aufgrund der vorbezeichneten Umstände sei es sowohl dem Kläger als auch dem Versicherten zum maßgeblichen Zeitpunkt offenkundig gewesen, dass bei dem Verstorbenen eine hochgradige Lebensbedrohlichkeit bestanden habe. Besondere Umstände, die zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führten, seien nicht in dem jahrzehntelangen Bestehen einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft zu sehen. Aus einer Eheschließung folgten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Entsprechendes gelte für Lebenspartnerschaften. Bei einem langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein liege in der Regel die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gälten, zu unterliegen. Die Eheschließung sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als über ein Palliativkonzept diskutiert worden sei und kurz vor dem Tod des Versicherten. Dies spreche dafür, dass die Ehe der Versorgung des Klägers habe dienen sollen. Besondere Umstände seien nicht darin zu sehen, dass eine Eheschließung erst ab dem 1. Oktober 2017 möglich gewesen sei. Bis zur tatsächlichen Eheschließung seien noch ca. eineinhalb Jahre vergangen. Im Übrigen habe zumindest seit dem 1. Januar 2005 die Möglichkeit bestanden, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Die vom Kläger angeführten Umstände erklärten nicht, wieso nicht bereits früher eine Lebenspartnerschaft begründet worden sei. Ferner zeige die Eheschließung am 13. März 2019, dass bei einem entsprechenden Willen die Ehe auch kurzfristig habe geschlossen werden können. Zwar könne im Einzelfall eine langjährige Heiratsabsicht die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass diese hinreichend konkret sei und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstelle. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, denn die gefasste Heiratsabsicht könne frühestens mit der Verlobung im Jahr 2017 unterstellt werden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Erkrankung und die Auswirkungen bereits bekannt gewesen. Die Behauptung des Klägers, die Ehe sei bei bestehender schwerer Erkrankung deshalb geschlossen worden, um dem Versicherten neuen Lebensmut und Motivation im Kampf gegen seine schwere Krankheit zu vermitteln und bei der Überwindung der Erkrankung beizustehen, seien unter Beachtung der Umstände für die Kammer nicht plausibel. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Versicherte die Therapie im Krankenhaus fortgeführt und nicht auf ein palliatives Konzept umgestellt. Die Ausführungen des Klägers, nicht die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung sei die Ursache des Eintritts des Todes, sondern die Ablehnung der Therapie, verfingen nicht. Diese Ansicht verdrehe die Tatsachen. Gerade der Umstand, dass zum Überleben eine Beatmung notwendig gewesen sei, zeige, dass die Erkrankung ursächlich für den Tod gewesen sei. Auch die gegenseitige Erbeinsetzung widerlege nicht die gesetzliche Vermutung. Renten stellten kein Versorgungsversprechen im Sinne des § 46 SGB VI dar. Rentenansprüche könnten nicht vererbt werden, denn sie seien höchstpersönlicher Natur. Gegen den ihm am 4. Mai 2023 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 17. Mai 2023 eingelegten Berufung. Es habe keine dem Versterben des Versicherten deutlich zeitlich vorgelagerten Gespräche bezüglich eines palliativen Therapiekonzepts gegeben. Lediglich am 20. März 2019 und am 21. März 2019, also unmittelbar vor dem Versterben, sei aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Versicherten auf die palliative Behandlung umgestellt worden, wodurch der Versicherte sodann verstorben sei. Der Arzt Dr. B1. habe nicht nachvollziehen können, warum durch den Versicherten plötzlich die palliative Behandlung gewünscht worden und andere Behandlungen abgelehnt worden seien, da dieser zur Entlassung angestanden habe. Auch habe es am 18. März 2019 zwischen dem Versicherten und der damals für Beatmung zuständigen Person ein Gespräch gegeben, wo es um die Nutzung eines Gerätes gegangen sei, mit welchem der Versicherte hätte sprechen können, wenn die Beatmung irgendwann nicht mehr erforderlich gewesen sei bzw. ein Tubus nicht benutzt worden wäre. Zudem sei seitens des Arztes aus der L. Dr. S. gegenüber dem M. darum gebeten worden, den Versicherten in die L. zu verlegen, damit dort eine Weiterbehandlung erfolgen könne. Eine solche Verlegung sei jedoch nicht erfolgt. Woran dies gelegen habe, sei für ihn bis heute nicht nachvollziehbar. Dies verdeutliche, dass der Gesundheitszustand des Versicherten zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Nähe eines Sterbeprozesses gewesen sei. Was das plötzliche Umdenken des Versicherten hervorgerufen habe, sei ihm bis heute nicht ganz klar. Aus seiner Perspektive könne dies damit im Zusammenhang stehen, dass der damalige Pfleger des Versicherten psychisch auffällig gewesen sei und immer wieder auf den Versicherten eingeredet haben solle. Damit habe dieser etwaige Zukunftsängste des Versicherten so erheblich verstärkt, dass er am Ende den Lebenswillen verloren habe. Die dann gewählte Umstellung auf die palliative Behandlung habe sodann faktisch den Tod herbeigeführt. Nach seiner Erinnerung sei der Stimmungsumschwung nach der Nacht vom 18. März 2019 auf den 19. März 2019 erfolgt. Die Argumentation des Sozialgerichts, dass ab dem Jahre 2005 die Möglichkeit bestanden habe, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, werde ihrer Situation eines gleichgeschlechtlichen Paares in erheblich betagtem Alter nicht gerecht. Der über die letzten Jahrzehnte in der Gesellschaft immer stärker wahrzunehmenden Toleranz sei aufgrund der in der Vergangenheit erlebten Verfolgung nie so ganz getraut worden. Sie hätten Angst gehabt, dass eingetragene Partnerschaften letztlich wie eine Art „Schwulenregister“ fungierten, sodass in Zeiten, in denen sich „der Wind wieder dreht“, wieder die staatliche Schwulenverfolgung ermöglicht werde. Frühere Erfahrungen und Ängste in Verbindung mit der Homosexualität seien bis heute für sie prägend. Dass sie demzufolge sehr zurückhaltend agiert hätten, sei kein Ausdruck von mangelndem Verantwortungswillen gegenüber dem Partner, sondern die Folge von Angst im Zuge der damals erlebten Verfolgung. Aus den erstinstanzlich hergereichten schriftlichen Zeugenerklärungen ergebe sich, dass sie bereits seit Mitte der siebziger Jahre ein festes Paar gewesen seien, welches die gegenseitigen Einstandspflichten gegenüber dem jeweiligen Partner auch wirklich gelebt habe. Bereits im Jahr 1974 sei ihm vom Versicherten ein Siegelring geschenkt worden, was quasi einen Heiratsantrag dargestellt habe. Dies habe zum Ausdruck bringen sollen, dass der Versicherte ihn darum gebeten habe, mit ihm sein weiteres Leben zu verbringen. Die erstinstanzliche Argumentation, dass für das Überleben des Versicherten eine Beatmung notwendig und daher die Erkrankung für den Tod des Versicherten verantwortlich gewesen sei, sei nur schwer erträglich. Mit dieser Argumentation könne letztlich bei jeder Person, die zwingend behandlungspflichtig oder auf Medikamente angewiesen sei, behauptet werden, dass nicht die Absetzung der Medikamente oder die Verweigerung von Behandlungsmaßnahmen zum Tod geführt habe, sondern letztlich nur die Erkrankungen selbst. Im Übrigen könne die erstinstanzliche Argumentation bezüglich der gegenseitigen Erbeinsetzung nicht nachvollzogen werden. Er habe eine finanzielle Absicherung nicht nötig gehabt. Eine Witwerrente hätte nicht wenigstens eine kleine Steigerung seiner finanziellen Lebensqualität dargestellt. Bis vor kurzem habe er eine Villa gehabt, welche für einen Kaufpreis von 850.000,- € verkauft worden sei. Er sei Eigentümer von vier Eigentumswohnungen. Zusätzlich zu diesem Vermögen erziele er mit seiner Firma einen jährlichen Umsatz von 1,5 Millionen € und einen entsprechenden Gewinn. Sein Verdienst hieraus liege zwischen 3.000,- und 4.000,- € im Monat, wozu noch eine private Rente in Höhe von monatlich ca. 700,- € komme. Die Versorgungsfrage habe bei der Eheschließung keinerlei Relevanz gehabt. Der Kläger betont nochmals, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht in der abschließenden Weise Gewissheit darüber bestanden habe, dass der Versicherte demnächst versterben werde. Im Krankenhaus sei der Versicherte den Launen des unterbesetzten Personals ausgeliefert gewesen. Die Erniedrigungen, die er erfahren habe, hätten den Versicherten zu seinem Entschluss getrieben. Schon in der ersten Stunde nach der Aufnahme auf der Intensivstation habe „eine kleine, junge Stationsärztin“ am Bett des Versicherten zu ihm – dem Kläger -–gesagt, dass er seinen Ehemann sterben lassen solle. Da er dies entschieden abgelehnt habe, habe sie sodann den Oberarzt Dr. L1.geholt, um ihn – den Kläger – zu bearbeiten. Der Oberarzt habe sodann auch angefangen, zu versuchen, ihn zu überzeugen, indem er dargelegt habe, welche Qualen sein Ehemann sonst noch werde durchstehen müssen. In dem Moment habe der Versicherte seine linke Hand hochgehoben und mit dem Zeigefinger auf seinen Mund gezeigt und Tubus gesagt. Dr. L1.habe sodann gesagt, dass er nun alles verstanden habe, und sei weggegangen. In den weiteren zwei Monaten bis zum Tod des Versicherten habe er Dr. L1. nicht mehr gesehen. Nicht zwingend der Gesundheitszustand des Versicherten habe ein Versterben in so naher Zeit nahegelegt, sondern es habe durchaus noch Potenzial bestanden, welches die Ärzte an sich hätten nutzen wollen. Am Ende habe der Versicherte im Zuge seiner Erlebnisse im M. den Lebenswillen verloren und aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei nicht ernsthaft absehbar gewesen, dass der Versicherte zeitnah versterben würde, sodass aus diesem Grund noch schnell zur Absicherung habe geheiratet werden sollen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Mai 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Witwerrente ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Gerichtsbescheides. Die Vermutungsregelung sei nicht widerlegt. Litten Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit, sei der Ausnahmetatbestand regelmäßig nicht erfüllt. Zwar bestreite der Kläger, dass eine solche Situation hier vorgelegen habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch nicht überzeugend und durch die bisherigen medizinischen Ermittlungen widerlegt. Der Hinweis des Klägers, dass er in der Lage sei, mit seinem erheblichen Vermögen seinen Lebensunterhalt allein zu bestreiten, sei für die Frage der Versorgungsehe unerheblich. Andernfalls wären gut situierte Hinterbliebene bevorzugt bzw. finanziell benachteiligte Hinterbliebene schlechter gestellt. Es seien keine triftigen Gründe konkret vorgetragen worden, warum noch ca. eineinhalb Jahre mit der Eheschließung gewartet worden sei, obwohl die gesetzliche Möglichkeit bestanden habe. Zudem habe das Sozialgericht zu recht auf die seit Anfang 2005 bestehende Möglichkeit hingewiesen, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Die vom Kläger vorgetragenen Ängste und das Misstrauen in die Dauerhaftigkeit des gesellschaftlichen Wandels sowie die Besorgnis vor einem Missbrauch der Daten könnten in Anbetracht der ungewöhnlichen Historie nicht als gänzlich abwegig betrachtet werden. Angesichts des nunmehr seit Jahrzehnten sich vollziehenden gesellschaftlichen Wandels und der wesentlich höheren Toleranz gleichgeschlechtlichen Beziehungen gegenüber erschienen die geäußerten Befürchtungen aber letztlich doch schwer nachvollziehbar. Ein gewichtiger Grund, der die gesetzliche Vermutung widerlegen könnte, sei hierin jedenfalls nicht zu sehen. Hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung sei der Beweis des vollen Gegenteils nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat die Verwaltungsakte der Standesamtes Hamburg Nord bezüglich der Eheschließung am 13. März 2019 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.