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Urteil

L 3 R 62/23 D

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit Urteil vom 24. August 2023 abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem vorliegend allein maßgeblichen § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Dessen Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt, denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Leistungsfall der vollen oder wenigstens teilweisen Erwerbsminderung bis zum 30. April 2019 – zu diesem Datum waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (hier: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zuletzt gegeben – eingetreten ist. Das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin war bis zu dem genannten Zeitpunkt weder aufgehoben noch sonst limitiert. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung im Falle der Klägerin erfüllt waren. Das Leistungsvermögen der Klägerin war bis zum 30. April 2019 zwar aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen eingeschränkt. Es reichte jedoch noch aus, um regelmäßig sechs Stunden und länger leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art in wechselnder Körperhaltung ohne Trage-, Hebe- und Bückbelastung, ohne Zwangshaltungen, ohne erhöhten Zeitdruck, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeitsbedingungen und ohne Arbeiten auf Leitern und/oder Gerüsten zu verrichten. Diese Feststellungen auf sozialmedizinischem Fachgebiet trifft das Gericht auf Grundlage der im Verlauf des Verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. L., der Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie des ausführlichen Entlassungsberichts des R.. Das Leistungsvermögen der Klägerin bzw. dessen Einschränkungen beruhten bis zum 30. April 2019 auf folgenden Gesundheitsstörungen: Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet lagen bei der Klägerin im Jahr 2017 beginnende Verschleißumformungen der Gelenke, insbesondere des Knie- und Schultergelenks vor, die jedoch zu keinen wesentlichen Funktionsstörungen führten. Im Entlassungsbericht des R. wurde dies im Jahr 2016 als Chondromalazie (Grad III) beider Kniegelenke (ICD-10: M94.29) erkannt. Darüber hinaus wurde dort eine Bandscheibenprotrusion in den Abschnitten der Wirbelsäule C3 bis C7 und L4 bis S1 (ICD-10: M51.2) diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Störungen führten indes nicht zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens, sondern zu qualitativen Einschränkungen. Der Klägerin möglich waren deswegen nur körperlich leichte Arbeiten. Nicht möglich sind ihr die Einnahme von Zwangshaltungen, das Ersteigen von Treppen und Leitern, Arbeiten im Knien und Bücken. Die Arbeitshaltung sollte zudem im Stehen, Gehen und Sitzen eingenommen werden, wobei Haltungsänderungen möglich gewesen sein sollten. Auch der behandelnde Arzt Dr. I. hat nach einer Behandlung der Klägerin im Jahr 2019 nur eine qualitative Einschränkung gesehen, indem er lediglich Tätigkeiten in vornübergebeugter Haltung ausgeschlossen hat. Andauernde Schmerzen in der Lendenwirbelsäule wurden erst im Oktober bzw. November 2019 und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt befundet (vgl. Bericht des MVW Die Hamburger Orthopäden vom 9.3.2020, Bl. 110 der Gerichtsakte und Bericht der behandelnden Ärztin T.). Ein Bandscheibenprolaps wurde weder anlässlich von Behandlungen einer Lumboischialgie in den Jahren 2015 und 2016 noch darüber hinaus bis zum 30. April 2019 diagnostiziert. Explizit ausgeschlossen wurden knöcherne Einengungen des Spinalkanals und Spondylarthrosen. Im Vordergrund standen bei der Klägerin Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die unterschiedlich eingeordnet worden sind. Der behandelnde Arzt Z. sowie die behandelnde Psychologin S1. gingen seinerzeit von einer depressiven Episode schwerer Ausprägung aus. Dagegen sind der Sachverständige Dr. L., das R., die behandelnde Ärztin Dr. P. sowie der Medizinische Dienst im Kern vom Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger – der Medizinische Dienst im Oktober 2015 sogar nur von einer leichtgradigen – Ausprägung ausgegangen. In der Annahme, dass das Vorliegen einer depressiven Episode unstreitig war und lediglich der Grad der Ausprägung unterschiedlich betrachtet wurde, spricht für die Richtigkeit der Diagnosen einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode in den Berichten der behandelnden Ärzte keine nähere Begründung findet und keine entsprechenden Befunde mitgeteilt wurden, die geeignet gewesen wären, die Diagnose einer schweren depressiven Episode zu stützen. Dem von der Klägerin eingereichten und im Verfahren S 56 KR 259/16 eingeholten Gutachten des dortigen Sachverständigen Dr. L1. vom 20. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass bei der Klägerin eine depressive Episode vorliege, wobei sich der dortige Sachverständige nicht zu einer Bewertung hinsichtlich des Schweregrades durchringen konnte. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe insoweit möglicherweise Schwankungen unterlegen und könne nicht zweifelsfrei beurteilt werden. Aus Diagnosen allein folgt indes noch kein Leistungsbild, welches aber für die Beurteilung einer Erwerbsminderung von Bedeutung ist. Für eine Minderung des Leistungsvermögens in rentenrechtlicher Hinsicht ist nicht das Vorliegen einer bestimmten Krankheit maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob Funktionseinschränkungen vorliegen, die das qualitative und quantitative Leistungsvermögen Versicherter beeinträchtigen. Daher bedarf es einer Beschreibung des Leistungsbildes in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht. Aus den Befund- und Behandlungsberichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte lassen sich indes keine Leistungseinschränkungen ablesen, welche auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen schließen ließen, wie der Sachverständige Dr. L. ausgeführt hat. Es sind zudem keine durchgreifenden Argumente dafür erkennbar, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. L. hierzu ausgeführt, die Klägerin verfüge über ausreichende Ressourcen. Dem schließt sich das Gericht an. Auf internistischem Fachgebiet bestand ausweislich des Entlassungsberichts des R. vom 12. August 2016 eine Hypothyreose sowie eine Varikosis an Unter- und Oberschenkeln, ohne dass hieraus jedoch eine Leistungseinschränkung folgte. Eine Verschlechterung oder eine Einschränkung des Leistungsvermögens dessen wurden nicht dokumentiert. Aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt sich das seinerzeitige Vorliegen einer Harninkontinenz, ohne dass hieraus eine quantitative Leistungseinschränkung abzuleiten gewesen wäre. Der Senat trifft diese Feststellungen auf medizinischem Gebiet auf Grundlage der im Verlauf des Verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. L., der Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie des ausführlichen Entlassungsberichts des R.. Der Sachverständige Dr. L. hat sich eingehend und intensiv mit den bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen befasst und diese im Rahmen der nach eigener ambulanter Untersuchung abgegebenen Wertungen gewürdigt. Für die Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses spricht, dass er sämtliche Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte ausgewertet und in seine Bewertung hat einfließen lassen. Aus ihnen ist zu entnehmen, dass Erkrankungen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet zwar vorhanden sind, jedoch nicht im Vordergrund stehen. Aus den übrigen Befundberichten dürfte sich jedoch ergeben, dass die Klägerin auch an einer Schmerzproblematik leidet. Das Schmerzempfinden ist im Zusammenhang mit den psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankungen zu bewerten. Daher sind vorrangig die auf diesem Fachgebiet erhobenen Befunde zu betrachten. Eine schwerwiegende psychische Erkrankung, die für ein aufgehobenes Leistungsvermögen sprechen könnte, konnte durch den vom Gericht ernannten Sachverständigen jedoch nicht festgestellt werden. Entscheidender Zeitpunkt ist dabei der 30. April 2019, der letzte Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Klägerin vorlagen. Die Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. L., erfolgte am 9. November 2021 und damit noch hinreichend zeitnah zu dem aufgrund des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgeblichen Datum des 30. April 2019. Dies ist insbesondere deswegen anzunehmen, weil von der Klägerin selbst als auch von den die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzten im zeitlichen Verlauf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angegeben worden ist. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei ihr noch vorlagen, bis zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung durch Dr. L., nicht verbessert haben. Weder aus den zuletzt im Berufungsverfahren eingeholten Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte noch dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ergeben sich Anhaltspunkte, die Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des Sachverständigen gegeben hätten. Angesichts dessen konnte sich auch das Berufungsgericht der Wertung des Sachverständigen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließen, ohne ein weiteres Sachverständigengutachten einholen zu müssen. Soweit die behandelnden Ärztinnen T. und Z. bei der Klägerin Depressionen verschiedenen und zum Teil auch höheren Grades diagnostiziert haben, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Diese Krankheitsbilder ließen sich nach der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. L. nicht verifizieren. Gegen das Vorhandensein einer höhergradigen Depression spricht insbesondere, dass sich die Klägerin diesbezüglich nicht in einer (Akut-)Behandlung befand, in welcher dies dokumentiert worden wäre bzw. hätte dokumentiert werden können. Eine stationäre Schmerz-/Psychotherapie fand seinerzeit nicht statt. Es ist keineswegs erkennbar, dass die Klägerin als „austherapiert“ anzusehen gewesen wäre. Auch eine ihr in der Schön Klinik Hamburg empfohlene ambulante Psychotherapie wurde von der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dass dies unter Umständen – wie von der Klägerin angegeben – auf einer langen Warteliste beruhte, mag für einen gewissen Zeitraum nachvollziehbar sein, nicht aber für einen vier/fünf Jahre andauernden Zeitraum. Letztlich hat sich das Bild einer schwergradigen Depression auch beim Sachverständigen nicht gezeigt, was dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals betont hat. Des Weiteren spricht für die Richtigkeit dessen, dass die vom Sachverständigen niedergelegten Ergebnisse weitgehend mit denen übereinstimmen, welche sich ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Gutachten bereits während des Rentenverfahrens gezeigt haben und vor diesem Hintergrund bestätigt worden sind. So ist etwa im Rahmen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im R. nicht von einer schweren Depression der Klägerin ausgegangen worden. Ebenso hat die behandelnde Ärztin Dr. P. keine schwere, sondern eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Wie die behandelnden Ärzte T. und Z. zu der sozialmedizinischen Einschätzung gelangten, die Klägerin, die immerhin bis Ende 2014 einer Erwerbstätigkeit nachging, sei seit 2009 unvermindert und ohne Besserungsaussicht arbeitsunfähig und erwerbsgemindert, erschließt sich dem Senat nicht. Die Behandler haben insoweit auch keine Ausführungen gemacht, welche ihre Aussagen zumindest plausibel erscheinen ließen. Aus dem im Verfahren vor dem Sozialgericht S 56 KR 259/16 von Amts wegen eingeholten und von der Klägerin im hier geführten Verfahren eingereichten Gutachten des Arztes Dr. L1. vom 20. Oktober 2018 folgt kein abweichendes Ergebnis. Der Gutachter hat herausgearbeitet, in welcher Weise sich das Krankheitsbild der Klägerin verschlechtert und chronifiziert hat. Dem Gutachten sind indes weder Ausführungen zum Schweregrad der depressiven Episode zu entnehmen noch Ausführungen dazu, inwieweit über eine Arbeitsunfähigkeit hinaus von einer Erwerbsminderung auszugehen gewesen ist. Der Hinweis der Klägerin auf eine bereits seit langer Zeit bestehende und vom behandelnden Arzt Z. attestierte Arbeitsunfähigkeit führt zu keinem abweichenden Prozessergebnis. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich um Begriffe mit unterschiedlichem Inhalt. Arbeits(un)fähigkeit beschreibt einen Zustand, in dem eine Person aufgrund von Krankheit ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf oder eine ähnlich geartete Tätigkeit (nicht) ausüben kann (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.1984 – 3 RK 21/83, BSGE 57, 227; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5). Die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hängt nach der Regelung des § 43 SGB VI aber nicht davon ab, ob die zuletzt verrichtete Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Vielmehr ist maßgeblich, ob irgendeine Tätigkeit unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeübt werden kann. Eine Arbeitsunfähigkeit führt deswegen nicht stets zur Annahme einer Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn. Davon ist angesichts des Ergebnisses der sachverständigen Begutachtungen der Klägerin auch hier auszugehen und ein Rückschluss von der der Klägerin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht zu ziehen. Verwertbar bei der Prüfung einer Erwerbsminderung sind insoweit lediglich die im Rahmen der Begutachtung einer Arbeitsunfähigkeit erhobenen Befunde. Diese stehen jedoch mit den übrigen medizinischen Unterlagen in Einklang. Das sozialmedizinische Gutachten der Agentur für Arbeit vom 3. Mai 2016 vermag den Senat ebenso wenig von einem dauerhaft und zum maßgeblichen Zeitpunkt zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen zu überzeugen. Aus diesem Gutachten wird zum einen nicht deutlich erkennbar, aus welchen Umständen das dort festgestellte Leistungsvermögen von täglich weniger als drei Stunden abgeleitet wird. Zum anderen ging auch der dortige Gutachter F. nicht von einem dauerhaft eingeschränkten Leistungsvermögen aus. Soweit die Klägerin auf den bei ihr festgestellten GdB von 50 hinweist, ist dazu festzustellen, dass der GdB – gleich welcher Höhe – nicht geeignet ist, eine valide Aussage über die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen. Mit dem GdB wird versucht, die Einschränkungen einer Person aufgrund von Behinderungen in allen Lebensbereichen zu kennzeichnen. Eine spezifische Wertung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist diesem Maßgrad nicht zu entnehmen. Insbesondere existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bestimmter bzw. hoher GdB zugleich die Gewährung einer Erwerbsminderung nach sich zöge (vgl. Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5). In diesem Zusammenhang relevant sind lediglich die während des Verfahrens auf Zuerkennung eines GdB festgestellten Diagnosen und Gesundheitsstörungen. Diese sind sowohl von den Sachverständigen in ihren gutachtlichen Stellungnahmen als auch dem Gericht aufgegriffen und gewürdigt worden. Eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegen bei der Klägerin erkennbar nicht vor. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Mit dem Begriff der Wegefähigkeit wird die Befähigung Versicherter umschrieben, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Hiervon wird in typisierender Betrachtung ausgegangen, wenn ein Versicherter in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß, gegebenenfalls mit Unterstützung von Hilfsmitteln, zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR- 2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 37). Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Wohnlage des Versicherten (BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR 2200 § 1247 Nr. 10; vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 254). Objektive Gründe, von einer fehlenden Wegefähigkeit der Klägerin auszugehen, sind nach den eingeholten Sachverständigengutachten sowie den darüber hinaus ermittelten medizinischen Befunden nicht ersichtlich, denn die unteren Extremitäten der Klägerin ließen keine solch gravierende/n Erkrankung/en erkennen, die auf eine eingeschränkte Gehfähigkeit schließen ließen. Eine zwischenzeitlich von der Klägerin benannte Reduzierung der möglichen Gehstrecke auf 10 m hat sich im weiteren Verlauf des Verfahrens und bis zum 30. April 2019 nicht auf Dauer bestätigt. Der behandelnde Arzt Z. sah am 26. März 2020 keine Einschränkung der Gehfähigkeit, die auf gesundheitlichen Störungen der Extremitäten beruhte. Die Gangschwierigkeiten beruhten allenfalls auf einem Schwindelgefühl, welches sich nach dem Bekunden der Klägerin in der Schön Klinik im Dezember 2018 jedoch wesentlich gebessert haben soll. In der Schön Klinik wurde ausweislich des Entlassungsberichts eine freie Beweglichkeit aller Gelenke festgestellt. Die Klägerin zeige zwar ein verlangsamtes Gangbild, ihr waren aber der Strichgang sowie der Romberg-Test sicher möglich. Die Chondromalazie Grad III haben sämtliche im Laufe des Verfahrens gehörten Gutachterinnen und Gutachter sowie das R. erkannt und gewürdigt. Eine wesentliche Funktionseinschränkung bzgl. einer möglichen Gehstrecke wurde nicht erwähnt. Hiervon ausgehend sieht auch das erkennende Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage keine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit der Klägerin. Mit dem so beschriebenen Leistungsvermögen der Klägerin war diese – den Zeitraum bis 30. April 2019 betrachtet – nicht als teilweise erwerbsgemindert anzusehen. Dann lag erst recht keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, denn hieran wären noch höhere Anforderungen zu stellen als an eine teilweise Erwerbsminderung. Lässt sich nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente vorliegen, hat nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (vgl. BSG, Urt. v. 24.10.1957 – 10 RV 945/55, BSGE 6, 70, 73 f.) derjenige die nachteiligen Folgen einer Nichterweislichkeit von Tatsachen zu tragen, der sich auf sie beruft. Dies ist mit Blick auf ihr Begehren hier die Klägerin. Die Kostentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die am xxxxx geborene Klägerin befand sich im Zeitraum 24. Mai 2014 bis 30. Mai 2015 in der S. Diagnostiziert wurden dort eine exazerbierte Migräne, ein postpunktionelles Syndrom, eine psychische Belastungssituation mit Somatisierungsstörung sowie eine mittelgradige Depression. Vom 1. September 2014 bis 3. September 2014 befand sie sich zwecks Vornahme einer arthroskopischen Innenmeniskus-Hinterhorn-Teilresektion nach Schmerzen im linken Kniegelenk ebenfalls in der S. dortiger stationärer Behandlung hielt sich die Klägerin zudem in der Zeit vom 9. Oktober 2014 bis 20. November 2014 auf. Diagnostiziert wurden eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1). Eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung wurde empfohlen. Auf einen im Nachgang gestellten Antrag der Klägerin auf medizinische Rehabilitation, den sie v.a. mit dem Vorliegen von Fibromyalgie, einer schweren Depression, psychosomatischen Beschwerden und starken Migränegefühlen begründete, gewährte die Beklagte nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte, einer gutachtlichen Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes (Dr. J.) vom 29. Juni 2015 sowie eines sozialmedizinischen Gutachtens (G.) vom 8. Februar 2016 (Bl. 63 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) entsprechende Leistungen. Vom 11. Juli 2016 bis zum 12. August 2016 befand sich die Klägerin in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im R.. Dort wurden ausweislich des Entlassungsberichts vom 12. August 2016 (Bl. 105 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Migräne (ICD-10: G43.9), Chondromalazie Grad III beider Kniegelenke (ICD-10: M94.29), eine Bandscheibenprotrusion C3 bis C7 und L4 bis S1 (ICD-10: M51.2) und als Nebendiagnosen eine Hypothyreose sowie eine Unter-/Oberschenkelvarikosis beidseits diagnostiziert. Die Klägerin wurde aus der Maßnahme als arbeitsunfähig entlassen. In ihrer letzten Tätigkeit liege das Leistungsvermögen unter drei Stunden. Bei Berücksichtigung der bewegungsbezogenen und psychomentalen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht sowie eines langfristigen Durchlaufens einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch vollschichtig, d. h. mit sechs Stunden und mehr täglich, wiederzuerlangen. Die Klägerin stimmte dieser Leistungsbeurteilung nicht zu und gab an, in ihrer seinerzeitigen Verfassung nicht in den Arbeitsprozess einsteigen zu können. Sie müsse sich zunächst in verschiedenen Therapien um sich selbst kümmern. Am 20. Oktober 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seit 1. Januar 2015 sei sie nicht mehr beschäftigt. Sie leide u.a. an Fibromyalgie, einer psychischen Erkrankung, chronischen Schmerzen am ganzen Körper (Rücken, Beine, Hüften, Kopf, Sehnen) sowie einem neu hinzugekommenen Diabetes und Augendruck. Zudem habe sie Schwindel, Angstzustände, Panik, Orientierungslosigkeit, Unsicherheit und weitere, nicht näher bezeichnete körperliche Einschränkungen. Mehr als fünf Minuten könne sie sich nicht auf eine Sache konzentrieren. Sie verspüre Antriebslosigkeit. Sie habe keine Hoffnung und entsprechend auch keine Wünsche oder Erwartungen mehr. Arbeiten könne sie nicht mehr verrichten. Aufgrund ihrer Erkrankungen können sie auch keine Tätigkeiten im Haushalt mehr ausüben. Sie habe einen Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 50. Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte, einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 3. Mai 2016 (Feth; Bl. 71 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten), derzufolge das Leistungsvermögen der Klägerin wegen Vorliegens einer Depression (ICD-10: F32.9) täglich weniger als drei Stunden betrage, holte die Beklagte eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes (Fachärztin für Orthopädie Dr. S1.) ein. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 diagnostizierte Dr. S. bei der Klägerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie beginnende Verschleißumformungen der Gelenke, insbesondere des Knie- und Schultergelenks ohne wesentliche Funktionsstörungen (ICD-10: M15.0). Eine Besserung durch eine ambulante Psychotherapie sei jedoch möglich. Im Ergebnis könne die Klägerin noch leichte Arbeiten ohne Nachtschicht, ohne besondere Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit (keine vermehrte Stressbelastung), ohne Zwangshaltungen (insbesondere Hocken, Knien, Überkopfarbeiten) und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sechs Stunden täglich und mehr ausüben. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden empfohlen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Nach den medizinischen Ermittlungen der Beklagten könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Nicht berücksichtigen dürfe die Beklagte, ob die Klägerin ihre letzte Tätigkeit noch ausüben könne. Es komme nur darauf an, ob sie irgendeine Tätigkeit ausüben könne, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe. Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Februar 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die vorhandenen medizinischen Unterlagen und ihre Krankheiten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die im Bescheid genannten Diagnosen beschrieben nicht einmal 10 % ihrer eigentlichen Erkrankungen. Nicht einmal leichte Arbeiten könne sie ausführen. Sie habe nicht mehr die Kraft und Ausdauer, um auch nur geringste häusliche Arbeiten zu erledigen. Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der behandelnden Ärzte Z.und T. sowie einer gutachterlichen Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes (Facharzt für Innere Medizin Dr. F.) vom 16. April 2018, derzufolge es angesichts fehlender tagesklinischer oder stationärer Behandlungen in den letzten Jahren bei der bisherigen Leistungsbeurteilung bleibe, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die aus ihrer Sicht nicht wiederlegten gutachterlichen Stellungnahmen des sozialmedizinischen Dienstes. Am 27. Juni 2018 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Sie war der Auffassung, es sei nicht ausreichend ermittelt und die Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte nicht ausreichend gewürdigt worden. Aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergebe sich, dass sie auch an Funktionsstörungen der Wirbelsäule, des Kniegelenks, einer Harninkontinenz sowie an Migräne leide. Seit 2002 seien Schmerzen in den Handgelenken vorliegend gewesen. Die Schmerzsymptomatik habe sich auf andere Körperregionen ausgedehnt. Im Jahr 2010 sei Fibromyalgie diagnostiziert worden, die aber nicht adäquat habe behandelt werden können. Die Wartelisten für eine ambulante Therapie seien offensichtlich zu lang. Zwischenzeitlich sei es zu weiteren stationären Aufnahmen gekommen, u.a. wegen Medikamentenübergebrauchs. Die vorliegenden gesundheitlichen Belastungen hätten sich verschärft, weshalb die Gewährung von Rentenleistungen sachgerecht sei. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der medizinischen Befunde und Diagnosen. Daher müsse auch nicht entschieden werden, ob eine Depression mittelgradiger oder schwerer Tiefe vorliege. Die Klägerin fügte der Klage Befund- und Behandlungsberichte der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Entlassungsberichte betreffend ihre stationären Aufenthalte bei. Die Beklagte berief sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Aus den neu vorgelegten Befund- und Behandlungsberichten ergäben sich keine sozialmedizinischen Erkenntnisse, die zu einem von der bisherigen Auffassung abweichenden Standpunkt führen könnten. Das Sozialgericht zog zunächst Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärztinnen, Ärzte und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlagen des Medizinischen Dienstes bei (Bl. 75 ff. der Gerichtsakte). Darüber hinaus erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. L. vom 11. November 2021 (Bl. 265 ff. der Gerichtsakte). Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 9. November 2021 diagnostizierte der Sachverständige eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung, z.Zt. der Begutachtung allerdings maximal mittelschwer ausgeprägt mit noch einigen therapeutischen Optionen. Insgesamt sei aber festzuhalten, dass keine Befunde vorlägen, die objektivierbar nicht noch eine leichte Tätigkeit wie beispielsweise die leichten Pack-, Sortier-, Montier- und Etikettiertätigkeiten über einen Zeitraum von sechs Stunden täglich zuließen. Die Klägerin sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten einfacher geistiger Art in wechselnder Körperhaltung ohne Trage-, Hebe- und Bückbelastung, ohne Zwangshaltungen, nicht unter erhöhtem Zeitdruck, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeitsbedingungen, nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu leisten. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht beeinträchtigt. Berufliche Maßnahmen zur Teilhabe sollten erwogen werden. Der Sachverständige bestätigte seine Auffassung und sein Ergebnis auf mit Stellungnahmen der behandelnden Ärzte unterlegte Einwände der Klägerin in einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2022 (Bl. 306 ff. der Gerichtsakte). Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin nur noch als sehr marginal zu bezeichnen sei. Es sei sicherlich sinnvoll, Wiedereingliederungsmaßnahmen vorzunehmen. Seines Erachtens sei eine Reintegration in den Arbeitsmarkt letztlich nur sehr hypothetisch möglich. Dennoch bleibe festzuhalten, dass weder im Längsschnitt noch im Querschnitt Befunde vorlägen, die aus psychiatrischer Sicht das Bestehen einer so schweren depressiven oder anderweitigen psychiatrischen Erkrankung belegen würden, dazu noch mit entsprechender Therapieresistenz, beispielsweise durch weitere teilstationäre, vollstationäre oder medikamentös eskalierende Maßnahmen, als das von einem belegten aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen wäre. Des Weiteren führte das Sozialgericht ein Gutachten des Teamleiters der A., M. vom 16. September 2020 als Dokument in den Prozess ein (Bl. 318 ff. der Gerichtsakte). Der Vertreter der Beklagten wies im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2023 darauf hin, dass die Klägerin am 30. April 2019 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt erfüllt gehabt habe. Mit Urteil vom 24. August 2023 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu, denn sie sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den Aussagen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Kammer folge den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. L.. Entscheidend sei der 30. April 2019, der letzte Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt decke sich die Einschätzung des Sachverständigen mit dem Entlassungsbericht des R. von August 2016 und der Einschätzung von Dr. P., welche die Klägerin vom 8. September 2016 bis zum 8. März 2018 psychotherapeutisch behandelt habe. Wie die behandelnde Hausärztin T. zu der Einschätzung gelange, die Klägerin sei – trotz ihrer Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2014 – bereits seit dem Jahr 2009 erwerbsunfähig, lasse sich nicht nachvollziehen. Die Kammer erachtete es nicht für notwendig, die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Gutachten aufgeworfenen Fragen nochmals dem Sachverständigen zu einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vorzulegen, denn diese beträfen entweder Rechtliches, die Beweiswürdigung oder seien vom Sachverständigen bereits beantwortet worden. Im Übrigen beantwortete das Sozialgericht die Fragen der Klägerin eigenständig. Gegen das ihr am 4. September 2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. September 2023 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht sei den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. gefolgt, obgleich dieser selbst ausgeführt habe, sie – die Klägerin –, sei nur sehr hypothetisch in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern. Dennoch sei der Sachverständige von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen, was die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Klägers anders beurteilt hätten. In einem weiteren sozialgerichtlichen Verfahren (Aktenzeichen S 56 KR 259/16) sei die psychische Erkrankung der Klägerin von dem dortigen Sachverständigen Dr. L1. als komplex angesehen und die psychische Erkrankung als chronifiziert eingestuft worden. Zu beachten sei auch ein Befund- und Behandlungsbericht der behandelnden Ärztin T. aus dem Jahr 2015. Die sich manifestierende gesundheitliche Lage der Klägerin habe bereits bei der Rentenantragstellung vorgelegen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils sowie die zugrundliegenden Bescheide. Die Beklagte halte die Sachverständigengutachten aus dem Gerichtsverfahren für schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten des Dr. L. sei nicht verwertbar, da es dort auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, nicht aber einer Erwerbsminderung ankomme. Die aktuell vorgelegten Befund- und Behandlungsberichte enthielten keine neuen sozialmedizinisch relevanten Tatsachen. Das Gericht hat Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeholt (Bl. 110 ff. der Gerichtsakte). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.