Urteil
L 3 R 21/23 D
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0708.L3R21.23D.00
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Leitsätze
1. Gesetzliche Folge der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB 6 ist nach § 286f S. 1 SGB 6 die Beitragserstattung an das berufsständische Versorgungswerk. Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 286f S. 2 SGB 6, dass Zinsen für den Erstattungsbetrag nicht zu zahlen sind. (Rn.26)
2. Empfänger der Beitragserstattung ist nämlich die Versorgungseinrichtung und nicht die versicherte Person. (Rn.27)
3. Eine einschränkende Auslegung von § 286f S. 2 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht geboten. (Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesetzliche Folge der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB 6 ist nach § 286f S. 1 SGB 6 die Beitragserstattung an das berufsständische Versorgungswerk. Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 286f S. 2 SGB 6, dass Zinsen für den Erstattungsbetrag nicht zu zahlen sind. (Rn.26) 2. Empfänger der Beitragserstattung ist nämlich die Versorgungseinrichtung und nicht die versicherte Person. (Rn.27) 3. Eine einschränkende Auslegung von § 286f S. 2 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht geboten. (Rn.31) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaften (vgl. BSG, Urt. v. 7.9.2017 – B 10 LW 1/16 R, BSGE 124, 128) und auch im Übrigen zulässigen Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben, da diese von vornherein unbegründet ist. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2023 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen, denn der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge. Gemäß § 286f Satz 1 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2015, BGBl. I, S. 2517) werden Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI zu Unrecht entrichtet wurden, abweichend von § 211 SGB VI und abweichend von § 26 Abs. 3 SGB IV von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Zinsen nach § 27 Abs. 1 SGB IV nicht zu zahlen. Ausgehend hiervon besteht kein Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Die dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 für die Vergangenheit erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fußt auf der Bestimmung des § 231 Abs. 4b SGB VI, wie sich aus dem genannten Bescheid ergibt. Erst durch diese im Zuge der Reform des Berufsrechts der Rechtsanwälte in das SGB VI eingefügte Vorschrift ist die Möglichkeit geschaffen worden, als Syndikusanwalt tätige Personen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu können (Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 286f Rn. 11). Die vom Kläger gezahlten Pflichtbeiträge wurden aufgrund einer Befreiung nach dieser Vorschrift zu Unrecht entrichtet. Das Klagverfahren betreffend eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen: S 33 R 605/15) selbst für erledigt erklärt, wie sich aus der dortigen Niederschrift ergibt. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2016 ist damit in Bestandskraft erwachsen. Die Bestandskraft dieses Bescheides hat auch das Prozessgericht zu beachten. Dies hat die Vorinstanz grob verkannt und stattdessen eine hypothetische Rechtslage zur Grundlage seiner Entscheidung über eine Verzinsung gemacht. Gesetzliche Folge der bestandskräftigen Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 4b SGB VI ist gemäß § 286f Satz 1 SGB VI die Beitragserstattung an das zuständige berufsständische Versorgungswerk – wie auch hier geschehen – mit dem Ziel einer mindestens gleichwertigen Absicherung im Versorgungswerk (s. BSG, Urt. v. 23.9.2020 – B 5 RE 3/19 R, BSGE 131, 32) mit der weiteren Rechtsfolge gemäß § 286f Satz 2 SGB VI, dass Zinsen für den Erstattungsbetrag nicht zu zahlen sind. Die Vorschrift ist gegenüber der systematisch betrachtet allgemeinen Norm des § 27 Abs. 1 SGB IV vorrangig und verdrängt letztere (vgl. Marschner in: Löschau, SGB VI, § 286f Rn. 8 [2017]). Dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall zu beachten und steht einer Zinszahlung an den Kläger selbst oder – wie von ihm beantragt – an das V. in H. entgegen. Dass dem Erstattungsberechtigten oder einer von ihm benannten Person keine Zinszahlungen zufließen sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus der gesetzlichen Konstruktion der Erstattungszahlung. Diese erfolgt an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung und nicht – wie in § 26 Abs. 3 SGB IV – an die (vormals) versicherte Person. Mit Blick auf diese gesetzliche Vorgabe erschiene es nicht nachvollziehbar, wenn der versicherten Person ein Zinsanspruch eingeräumt würde, denn nicht sie ist Empfängerin der Beitragserstattung, sondern die berufsständische Versorgungseinrichtung, an welche bei nicht irrtümlicher Annahme von Versicherungspflicht die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten gewesen wären. Allenfalls sie könnte einen Zinsschaden geltend machen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2024 – L 21 R 133/22, juris). Eine einschränkende Anwendung dieser Vorschrift wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung – mit Ausnahme des hier von der Beklagten angefochtenen Urteils – und in der Fachliteratur nicht vertreten (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2024 – L 21 R 133/22, juris; Wehrhahn in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB VI, § 286f Rn. 6 [2020]; Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 286f Rn. 16; Kuszynski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 286f Rn. 4; Wähnelt in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 286f Rn. 14 [2021]; Reinhardt in: Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 286f Rn. 2; Minn in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, Abschn. 8.7 [2024]; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 224). Soweit die Vorinstanz der Sache nach eine teleologische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm befürwortet, stellt sich bereits im Ansatz die Frage, welches telos dafür herangezogen werden soll, wenn und zumal der Gesetzgeber eine Verzinsung ausdrücklich und ohne jedwede Einschränkung ausgeschlossen hat. Der § 27 SGB IV zugrundeliegende Gedanke, dass die Verzinsung im Fall einer Beitragserstattung kompensieren soll, dass der Betreffende seine für die Beiträge aufgewendeten Mittel zwischenzeitlich wirtschaftlich nicht habe verwerten können (vgl. Waßer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 27 Rn. 16), kann bei ausdrücklichem Ausschluss dieser Norm kaum fruchtbar gemacht werden. Der Gedanke der dem Erstattungsberechtigten (vgl. § 26 Abs. 3 SGB IV) entgangenen wirtschaftlichen Verwertbarkeit verfängt umso weniger, als nach § 286f Satz 1 SGB VI eine Beitragserstattung gerade nicht an den Kläger selbst erfolgt, sondern an das Versorgungswerk. Der Gesetzgeber will auf Grundlage eines von §§ 26 f. SGB IV abweichenden Erstattungsmechanismus lediglich rückwirkend eine Zuordnung der gezahlten Mittel zu einem anderen Versorgungssystem sicherstellen (vgl. BSG, Urt. v. 23.9.2020 – B 5 RE 3/19 R, BSGE 131, 32). Der vom Gesetzgeber angestrebte Zustand ist also nicht eine Verfügungsmöglichkeit des erstattungsberechtigten Beitragszahlers über die für die Beiträge aufgewendeten Mittel und deren etwaige wirtschaftliche Verwertung. Der Gesetzgeber hat in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 286f Satz 2 SGB VI (BT-Drucks. 18/5201, S. 47) zwar die Erwartung formuliert, dass die Beiträge zeitnah erstattet werden. So heißt es dort wörtlich: "Der zuständige Träger der Rentenversicherung wird zügig nach Durchführung des Befreiungsverfahrens die beanstandeten und erstattungsfähigen Pflichtbeiträge an das zuständige Versorgungswerk zahlen." Aus dieser allgemeinen Erwartungshaltung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass immer dann, wenn im Einzelfall keine "zügige" Erstattung erfolgt, der Ausschluss der Verzinsung nicht mehr greifen sollte. Unabhängig von der Schwierigkeit der Bestimmung, nach welchen Maßstäben im Einzelfall eine "zügige" Beanstandung und Auszahlung an das Versorgungswerk angenommen werden kann, ist eine solche Einschränkung nicht im Gesetzeswortlaut enthalten. Es liegt vielmehr nahe, dass der Gesetzgeber gerade mit Blick auf die Möglichkeit von Verzögerungen bei der im Verantwortungsbereich der Rechtsanwaltskammern liegenden Zulassungsentscheidung nach § 46a BRAO - betroffen waren immerhin ca. 40.000 Syndikusrechtsanwälte (BT-Drucks. 18/5201, S. 1) – eine Verzinsung ausschließen wollte (i.d.S. auch Wähnelt in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 286f Rn. 13 [2021]). Dies auch im hier zu beurteilenden Fall zu beachten. Aus dem Verfassungsrecht folgt – anders als der Kläger meint – keine einschränkende Auslegung von § 286f Satz 2 SGB VI. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998 – 1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber nicht jedwede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BSG, Urt. v. 26.2.2020 – B 5 RE 2/19 R, SozR 4-2600 § 231 Nr. 7 m.w.N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Kläger selbst sieht als relevante Vergleichsgruppe solche Personen, bei denen eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgt, ohne dass der Ausschluss der Verzinsung nach § 286f Satz 2 SGB VI greift. Relevantes und tragfähiges Differenzierungskriterium sind aber die Besonderheiten der Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusrechtsanwälte und der sozialrechtlichen Folgeregelungen. In diesem Zuge hat der Gesetzgeber in § 286f SGB IV regelungskonzeptionell einen von §§ 26 f. SGB IV abweichenden Erstattungsmechanismus geschaffen, der maßgeblich dem Zweck dient, Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Kosten auf Arbeitgeber- und auf Arbeitnehmerseite zu vermeiden. Die Erstattung des Beitrags direkt an die berufsständische Versorgungseinrichtung gemäß § 286f Satz 1 SGB VI und nicht an denjenigen, der den Beitrag getragen hat, wie grundsätzlich in § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vorgesehen, zeigt die Besonderheit dieser Neuordnung. Es ging nicht um eine Einzelfallentscheidung und den Ausgleich einer falschen bzw. verzögerten rentenrechtlichen Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger, sondern um eine auf erheblichen standespolitischen Druck (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 215) erfolgte "Korrektur" der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch den Gesetzgeber, die sogar mit einer rückwirkenden Beitragserstattung verbunden wurde. Bei einem durchaus erheblichen Entgegenkommen des Gesetzgebers gegenüber der (Syndikus-)Anwaltschaft einerseits und absehbarem erheblichem Verwaltungsaufwand andererseits mit entsprechenden Risiken verzögerter Abwicklung (vgl. Wähnelt in: Hauck/Noftz, SGB VI § 286f Rn. 13 [2021]; BT-Drucks. 18/5201, S. 1) ist der Ausschluss der Verzinsungsmöglichkeit sachlich gerechtfertigt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2024 – L 21 R 133/22, juris). Soweit ein Verzinsungsanspruch nach § 27 SGB IV überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst sein könnte (ablehnend bzgl. Verzinsungsansprüchen im Steuerrecht BVerfG, Beschl. v. 30.6.2022 – 2 BvR 737/20, BVerfGE 162, 325; s. auch Papier/Shirvani in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rn. 322 [2018]), stellt § 286f Satz 2 SGB VI aus den vorgenannten Gründen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (i. Erg. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2024 – L 21 R 133/22, juris). Eine Verzinsung nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) betrifft soziale Geldleistungsansprüche. Beitragserstattungsansprüche sind keine solchen sozialen Geldleistungsansprüche (vgl. Volkmann in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB I, § 44 Rn. 6 [2023]; Waßer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 27 Rn. 11). Prozesszinsen nach § 291 BGB analog kommen im Sozialrechtsverhältnis mit Blick auf die prinzipiell vorrangigen Regelungen der Verzinsung im Sozialrecht gemäß anderer Vorschriften grundsätzlich nicht in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2024 – L 21 R 133/22, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 8.2.2023 – B 5 LW 1/21 R, SozR 4-1200 § 44 Nr. 12; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 94 Rn. 5a). Soweit der Kläger seinen ursprünglichen Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt gestellt hat und eine Verzinsung des gesamten Erstattungsbetrages in Höhe von 21.847,58 EUR begehrt, hat diese – zulässigerweise als Anschlussberufung erhobene – Berufung keinen Erfolg, da dem Kläger ein Verzinsungsanspruch bezüglich der von der Beklagten an das V. in H. erstatten Beiträge nach dem Vorgenannten überhaupt nicht zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtgesetz (SGG). Sie trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bedurfte dementsprechend einer Korrektur. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere angesichts der eindeutigen Gesetzeslage, des – soweit ersichtlich – einhelligen Meinungsstandes in Literatur und Rechtsprechung außerhalb dieses Verfahrens sowie des Umstandes, dass § 286f SGB VI den Charakter einer Übergangsvorschrift hat (vgl. Wähnelt in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 286 f Rn. 15 [2021]), bestand hierfür kein Anlass (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2024 – L 21 R 133/22, juris). Das Gericht konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit schriftsätzlich erklärt haben. Der Kläger begehrt die Verzinsung an das berufsständische Versorgungswerk seitens der Beklagten erstatteter Beiträge. Der am xxxx 1967 geborene Kläger nahm im Jahr 2001 eine Tätigkeit in der Kanzlei M. auf. Seit dem 14. Mai 2001 ist er Mitglied der H1 und seit dem 1. Oktober 2001 Mitglied deren Versorgungswerks. Für seine Tätigkeit beantragte er bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag des Klägers vom 17. Juli 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 fest, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Zum 6. Januar 2003 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei der P. (im Folgenden: P.) auf. Am 8. Januar 2015 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung, dass sich die mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf seine Tätigkeit bei P. erstrecke. Zur Begründung führte er aus, sein Arbeitgeber sei – wie er selbst auch – über Jahre hinweg davon ausgegangen, der Befreiungsbescheid vom 10. Oktober 2001 gelte weiter. Sein Arbeitgeber habe ihm jedoch im Dezember 2014 mitgeteilt, dass die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von der Unwirksamkeit des Bescheides ausgehe. P. sehe sich gezwungen, die Rentenversicherungsbeiträge ab Januar 2015 an die Beklagte abzuführen. Vorsorglich beantrage er eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der die Beschäftigten aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Der Kläger sei aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte, jedoch bestehe diese Pflichtmitgliedschaft nicht wegen der Beschäftigung bei P.. Personen, die als ständige Rechtsberater in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stünden, sog. Syndikusanwälte, seien in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 3. Februar 2015 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. April 2015). Im Laufe des sich anschließenden Klagverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen: S 33 R 605/15) beantragte der Kläger bei der R. die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, welche ihm mit Bescheid vom 25. Juli 2016 zum 31. August 2016 erteilt wurde. Auf Antrag des Klägers vom 22. Februar 2016 befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 nach § 231 Abs. 4b SGB VI rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 30. August 2016 (Bl. 295 der Verwaltungsakte der Beklagten). Ferner befreite die Beklagte den Kläger auf dessen Antrag vom 17. Februar 2016 für dessen Tätigkeit bei P. ab dem 31. August 2016 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Bl. 294 der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger erklärte den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 entschied das Sozialgericht Hamburg, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten habe. Zur Begründung führte das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 R) aus, dass der Kläger bereits nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Recht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien gewesen wäre. Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt für P. sei nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Syndikusanwalts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 11. Juli 2017 verwiesen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 beanstandete die Beklagte zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. August 2016 in Höhe von 21.847,58 EUR. Die Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung sei weggefallen. Dem Antrag des Klägers entsprechend würden die Beiträge nach § 286f SGB VI an das zuständige Versorgungswerk erstattet. Ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 27 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestehe gemäß § 286f Satz 2 SGB VI nicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. Januar 2017 Widerspruch, soweit darin bestimmt werde, dass eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs in Höhe von insgesamt 21.847,58 EUR nicht erfolge. Zur Begründung führte er aus, das Sozialgericht Hamburg habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung zugunsten einer berufsständischen Versorgung von Anfang an gegeben gewesen seien. Die Feststellung der Wirksamkeit des Befreiungsbescheides sei zu Unrecht verweigert worden. § 286f Satz 2 i.V.m. § 231 Abs. 4b SGB VI sei daher nicht einschlägig. Eine Verzinsung nach § 27 Abs. 1 SGB IV habe zu erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sinngemäß führte sie zur Begründung aus, dass eine Verzinsung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 286f Satz 2 SGB VI ausgeschlossen sei, da eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI ergangen sei. Die Beklagte sei gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden. Am 3. Januar 2018 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg, mit welcher er die Verzinsung der beanstandeten Beiträge und Zahlung des Zinsbetrages an das Versorgungswerk der R. begehrte. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Kläger seine bisherigen Ausführungen. Es komme für die Entscheidung nicht auf die neue Rechtslage an. § 286f Satz 2 SGB VI sei nicht anzuwenden, weil sich die Vorschrift ausdrücklich auf Pflichtbeiträge beziehe, die aufgrund einer Befreiung nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI zu Unrecht entrichtet worden seien. Seine Zahlungen seien aber nicht aufgrund dieser neuen Vorschriften für Syndikusanwälte zu Unrecht erfolgt, sondern bereits nach den „alten Vorschriften“. Die Beklagte bezog sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen. Der Argumentation des Sozialgerichts Hamburg im Beschluss vom 11. Juli 2017 könne sie sich nicht anschließen. Erst durch die gesetzliche Neuregelung des § 286f SGB VI sei die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung für Syndikusrechtsanwälte geschaffen worden. Demzufolge greife § 286f Satz 2 SGB VI, wonach eine Verzinsung des Erstattungsbetrages ausgeschlossen sei. Mit Urteil vom 6. März 2023 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 auf, soweit darin bestimmt werde, dass eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs bis zur Höhe von 2.184,75 EUR nach § 27 Abs. 1 SGB IV nicht erfolge. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte, einen Betrag in Höhe von 2.184,75 EUR mit vier vom Hundert ab dem 17. März 2016 bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung nach § 27 Abs. 1 SGB IV zu verzinsen und den daraus resultierenden Zinsbetrag an das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der H. zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt für P. sei nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Syndikusanwalts, der eine juristische Beratungstätigkeit für seinen Dienstherrn ausübe. Der Kläger berate Mandanten seines Arbeitgebers und sei berufsspezifisch tätig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber des Klägers auf dessen Arbeit in fachlicher Hinsicht richtungsweisend Einfluss nehme. Die Beklagte hätte den Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien müssen. Da die Beklagte an Gesetz und Recht gebunden sei, dürfe dieser Rechtsverstoß nicht zu Lasten des Klägers gehen. Daher sei der Kläger so zu stellen, als ob er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre und nicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI. Mithin fände § 286f SGB VI i.V.m. § 231 Abs. 4b SGB VI keine Anwendung. Dies habe zur Folge, dass die Erstattung nach § 26 SGB IV und mithin die Verzinsung nach § 27 Abs. 1 SGB IV erfolge. Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht entrichteter Beiträge gegen die Beklagte in Höhe von 21.847,58 EUR zu. Der Erstattungsanspruch sei nicht verjährt. Mit Klageerhebung sei die Verjährung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt gewesen. Die Verzinsung habe ab dem 17. März 2016 zu erfolgen. Der Kläger habe am 17. Februar 2016 einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung gestellt. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen Antrag auf Erstattung nach § 286f SGB VI gestellt habe, sei aufgrund der vorbezeichneten Umstände unschädlich. § 286f SGB VI finde keine Anwendung, sodass der Antrag vom 17. Februar 2016 als Antrag auf Erstattung und Verzinsung nach den §§ 26 f. SGB IV anzusehen sei. Dennoch habe die Beklagte nicht den gesamten Erstattungsanspruch, sondern lediglich in Höhe von 2.184,75 EUR zu verzinsen. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB IV. Danach solle für zu Unrecht entrichtete Beiträge eine Verzinsung erfolgen. Zinsen stellten u.a. eine in Geld zu entrichtende Vergütung für eine entzogene Kapitalnutzung dar. Die unrechtmäßig erfolgte entzogene Kapitalnutzung belaufe sich lediglich auf 2.184,75 EUR. Der Kläger habe an die Beklagte Beiträge in Höhe von 21.847,58 EUR entrichtet. Diesen Betrag hätte der Kläger auch bei einer (rechtmäßigen) Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV an das Versorgungswerk zahlen müssen. Demnach wäre beim Kläger auch bei einem rechtmäßigen Handeln der Beklagte eine entzogene Kapitalnutzung in Höhe von 21.847,58 EUR entstanden. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten habe der Kläger zur Erhaltung seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk jedoch zusätzliche Beiträge in Höhe von insgesamt 2.184,75 EUR an das Versorgungswerk zahlen müssen. Dementsprechend habe der Kläger aufgrund des Fehlers der Beklagten diesen Betrag zu viel zahlen müssen und mithin diesen Betrag an Kapitalnutzungsmöglichkeit verloren. Damit sei auch nur dieser Betrag nach § 27 Abs. 1 SGB IV zu verzinsen. Die Zinsen stünden dem Empfänger des Erstattungsbetrages nach § 26 Abs. 3 SGB IV – dem Kläger – zu. Als Eigentümer des Anspruchs auf Auszahlung der Zinsen könne dieser über den Anspruch disponieren und die Auszahlung an das Versorgungswerk verlangen. Gegen das ihr am 24. März 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. März 2023 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts eine Verzinsung ausscheide. Bereits der Wortlaut der Erstattungsvorschrift des § 286f SGB VI sei eindeutig. Diese Vorschrift diene dem Ausschluss einer Zinszahlungspflicht. Ob der Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien gewesen wäre, sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Der Kläger sei bereits mit Bescheiden vom 28. Oktober 2016 rückwirkend seit dem 6. Januar 2003 von der Versicherungspflicht befreit. Den Rechtsstreit zur ablehnenden Entscheidung der Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI habe der Kläger für erledigt erklärt. Die Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI und die folgende Erstattung nach § 286f SGB VI ließen keinen Raum für eine Zinszahlung. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 zu verurteilen, den Erstattungsbetrag in Höhe von 21.847,58 EUR zu verzinsen sowie den Zinsbetrag an das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in H. zu zahlen. Er ist der Auffassung, die Ausschlussvorschrift des § 286f Satz 2 SGB VI sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie lediglich bei rechtmäßigen, nicht aber bei rechtswidrigen Entscheidungen in Betracht komme. Anderenfalls könne sich die Beklagte durch rechtswidrige Einziehung von Beiträgen bereichern. Für den Zeitraum der rechtswidrigen Einbehaltung von Beiträgen sei der einbehaltene Betrag zu seinen Gunsten zu verzinsen. Es komme nicht auf die Bescheidlage nach Bestandskraft des Bescheides vom 28. Oktober 2016 an, sondern auf die materielle Rechtslage. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt (Bl. 42, 43 der Gerichtsakte [LSG]). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der zum Verfahren beigezogenen Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 33 R 605/15 sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.