Urteil
L 3 R 63/21
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich allein nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Dessen Voraussetzungen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall indes nicht erfüllt. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es zumindest an der soeben genannten Voraussetzung einer Erwerbsminderung, denn der Kläger ist schon nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung im Falle des Klägers erfüllt sind. Das Leistungsvermögen des Klägers ist zwar aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Es reicht jedoch noch aus, um regelmäßig sechs Stunden und länger täglich leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung durchzuführen. Das Leistungsvermögen des Klägers erstreckt sich auf im Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichtende Tätigkeiten, wobei kein Wechselrhythmus einzuhalten ist. Möglich sind gelegentliche Hebe- und Bückarbeiten. Nicht infrage kommen mit besonderem Zeitdruck verbundene und besonders stressbelastende Arbeiten (z.B. Akkordarbeit oder vergleichbar leistungsbezogene Lohnformen). In Nachtschicht kann der Kläger nicht mehr arbeiten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen. Auszuschließen sind schließlich maßgebliche Expositionen gegenüber inhalativen Reizen. Eine zusätzliche Pausenregelung ist für diesen Beschränkungen entsprechende Tätigkeiten nicht erforderlich. Die vorhandenen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers beruhen nach Auswertung der im gesamten Lauf des Verfahrens eingeholten und vorgelegten medizinischen Stellungnahmen einschließlich Befund- und Behandlungsberichten der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte, medizinischen Beurteilungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (G., Dr. F.) sowie der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. N., Dr. H. und Dr. S1. nebst ergänzenden Stellungnahmen auf folgenden Gesundheitsstörungen: Im Rahmen der Gesamtschau ergibt sich, dass die Schwerpunkte der Erkrankungen des Klägers zum einen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet, zum anderen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liegen. Beim Kläger besteht auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet eine nicht eindeutig altersunübliche Texturstörung der vorletzten Halsbandscheibe (ICD-10: M50.3), altersnormale Formveränderung der unteren Halswirbelkörper (ICD-10: M47.82), eine Formveränderung der Grundplatte des ersten Lendenwirbelkörpers (ICD-10: M53.86) mit über altersnormaler Texturstörung der benachbarten ersten Lendenbandscheibe (ICD-10: M51.3), altersbedingte Formveränderung der Lendenwirbelkörper (ICD-10: M47.86) – ausschließlich zwischen dem zweiten und dritten Lendenwirbel unzeitgemäß, darüber hinaus die Angabe von Schmerzen am linken Handgelenk (ICD-10: M25.53) sowie eine Verknöcherung des Kniestrecksehnenansatzes am rechten Kniescheibenoberrand (ICD-10: M25.76), die sich jedoch nicht objektivieren ließen. Darüber hinaus besteht beim Kläger auf neurologisch-psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades. Das Vorliegen einer mehr als sechs Monate andauernden schweren Depression – das M. wies in seinem Entlassungsbericht auf eine rezidivierende depressive Störung mit seinerzeit schwerer Episode hin – hat sich weder im Rahmen der aktuellen Begutachtungen noch der Vorbegutachtungen verifizieren lassen. Ungeachtet dessen ist mit Blick auf die Diskrepanz in der Diagnosestellung auszuführen, dass für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente letztlich nicht allein Diagnosen maßgebend sind, sondern die feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher und/oder geistiger Art. Es sind im hier zu beurteilenden Fall auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet indes zuletzt keine Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers geschildert oder festgehalten worden, welche die Diagnose einer wenigstens mittelgradig schweren Depression und eines daraus unter Umständen resultierenden quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens substantiiert stützen würden. Aus den dem Gericht vorliegenden Befund- und Behandlungsberichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Klägers lassen sich entsprechende Funktionseinschränkungen oder wenigstens Anhaltspunkte hierfür nicht entnehmen. In der Begutachtungssituation bei dem Sachverständigen Dr. S1. zeigte sich der Kläger u.a. zwar als bedrückt, gekränkt, verzweifelt und enttäuscht, den Selbstvorstellungen nicht gerecht zu werden. Nach sachverständiger Bewertung des während der Untersuchungen vom Kläger gezeigten Verhaltens – zu den Diskrepanzen zwischen Verhalten und Psychomotorik hat der Sachverständige Dr. S1. in seinem Gutachten vom 27. Januar 2025 Beispiele und Erläuterungen gegeben – waren weitergehende Defizite in Antrieb, Aufmerksamkeit, Konzentration oder Hinweise auf selbst- bzw. fremdgefährdendes Verhalten indes nicht feststellbar. Der Kläger wurde zudem als durchaus handlungsfähig wirkend beschrieben. Die Ergebnisse der Untersuchung des Klägers durch die Sachverständigen Dr. S1. und Dr. N. belegen, dass sich Hinweise auf eine gravierende depressive Erkrankung nicht eruieren oder nachweisen ließen. Mit Blick hierauf schließt sich das Gericht der Einschätzung dieser Sachverständigen an, dass auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet von den von ihnen genannten Erkrankungen auszugehen ist. Eine in der Vergangenheit diagnostizierte leichte Polyneuropathie sowie der Verdacht auf Vorliegen eines sog. Burning-Feet-Syndrom konnte in den zuletzt durchgeführten Begutachtungen nicht erhärtet werden. Der ebenfalls zuvor geäußerte Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz hat sich zuletzt ebenfalls nicht verifizieren lassen. Auf internistischem Fachgebiet besteht ein allergisches Asthma mit saisonal notwendiger medikamentöser Behandlung, welches aber neben dem von Dr. H. benannten Ausschluss gegenüber inhalativen Reizen nicht zu quantitativen oder weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen führt. Das ebenso diagnostizierte Nierensteinleiden sowie die Oberbachbeschwerden bei chronischer Gastritis vermögen keine Leistungseinschränkungen zu begründen. Die beim Kläger vorhandenen (Lebensmittel-)Allergien führen nicht zu Begrenzungen des Leistungsvermögens. In den Befund- und Behandlungsberichten der den Kläger behandelnden Ärzten, insbesondere M1.und Dr. K1., werden keine diesbezüglichen Leistungseinschränkungen benannt. Diese Feststellungen auf medizinischem Gebiet trifft das Gericht auf Grundlage der Ausführungen der in erster und zweiter Instanz eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. N., Dr. H. und Dr. S1., welche den Kläger im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Begutachtungen eingehend und sorgfältig ambulant untersucht haben, sowie den übrigen Gutachten und medizinischen Stellungnahmen, die im Laufe des gesamten Verfahrens eingeholt bzw. vorgelegt wurden. Die gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen Dr. N., Dr. H. und Dr. S1. haben sich zur Überzeugung des Gerichts in ihren Gutachten ausführlich sowohl mit den in der Vergangenheit als auch gegenwärtig beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auseinandergesetzt. Wie sich aus den Sachverständigengutachten ergibt, erfolgten die Begutachtungen unter Auswertung aller zur Verfügung stehenden Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzten. Für die Richtigkeit der von ihnen gefundenen Ergebnisse spricht, dass die Sachverständigen im Rahmen der ambulanten Untersuchungen anhand der von ihnen erhobenen Befunde zu in etwa denselben Diagnosen und Funktionsbeeinträchtigungen gelangt sind. Wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Leistungsvermögens haben die Sachverständigen nicht gesehen. Insbesondere zeigt sich auch eine Übereinstimmung mit während des Verwaltungsverfahrens gestellten Diagnosen. So ist etwa die somatoforme Schmerzstörung des Klägers bereits lang bekannt. Das Gericht folgt hingegen nicht der Beurteilung des Leistungsvermögens in der von Dr. E. erstellten gutachtlichen Stellungnahme für die Bundesagentur für Arbeit vom 16. Mai 2018, in welcher das quantitative Leistungsvermögen des Klägers auf täglich drei bis unter sechs Stunden eingeschätzt wurde. Aus dieser Stellungnahme wird nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen aus den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die sich mit denen im gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. S1. im Wesentlichen decken, ein zeitlich limitiertes Leistungsvermögen resultieren sollte. Zudem bleibt unklar, aus welchen Gründen nicht auch Einschränkungen des Leistungsvermögens in qualitativer Hinsicht genügen sollten, um den Gesundheitsstörungen des Klägers Rechnung zu tragen. Demgegenüber haben die gerichtlichen Sachverständigen nach ambulanter Untersuchung des Klägers klar benannt, aufgrund welcher Gesundheitsstörungen welche (qualitativen) Einschränkungen des klägerischen Leistungsvermögens festzustellen sind und dass diese genügen, um das Leistungsbild korrekt zu beschreiben. Soweit der Kläger auf den bei ihm festgestellten GdB von 60 hinweist, ist dazu auszuführen, dass der GdB – gleich welcher Höhe – nicht geeignet ist, eine valide Aussage über den Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen. Mit dem GdB wird versucht, die Einschränkungen einer Person aufgrund von Behinderungen in allen Lebensbereichen und nicht allein auf dem Arbeitsmarkt, zu kennzeichnen (Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 28; Gürtner in: BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB VI, § 43 Rn. 5 [2020]). Eine spezifische Wertung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist diesem Maßgrad nicht zu entnehmen. Insbesondere existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bestimmter bzw. hoher GdB zugleich die Gewährung einer Erwerbsminderung nach sich zöge (vgl. BSG, Beschl. v. 24.8.2017 – B 9 SB 24/17 B, juris; BSG, Urt. v. 25.4.1990 – 5 RJ 68/88, BSGE 67, 1; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5; Reinhardt in: Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 6). Im hier maßgeblichen Zusammenhang relevant sind lediglich die während des Verwaltungsverfahrens auf Zuerkennung eines GdB festgestellten Diagnosen und Gesundheitsstörungen. Diese sind sowohl von den Sachverständigen in ihren gutachtlichen Stellungnahmen als auch dem Gericht aufgegriffen und gewürdigt worden. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Annahme einer gegebenen Wegefähigkeit des Klägers. Mit dem Begriff der Wegefähigkeit wird die Befähigung Versicherter umschrieben, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Hiervon wird in typisierender Betrachtung ausgegangen, wenn ein Versicherter in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR- 2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 37). Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Wohnlage des Versicherten (BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR 2200 § 1247 Nr. 10; vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 254). Dabei sind auch sämtliche zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen (z.B. Unterarmgehstützen) zu berücksichtigen (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; LSG Hamburg, Urt. v. 28.2.2023 – L 3 R 66/21 WA, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.1.2023 – L 11 R 539/22, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.11.2022 – L 10 R 3541/19, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.9.2020 – L 3 R 427/18, juris). Ausgehend hiervon ist die Wegefähigkeit des Klägers als erhalten anzusehen. Die Sachverständigen haben an den Beinen des Klägers keine so wesentlichen Funktionsstörungen vorgefunden, dass sie Einfluss auf die Wegefähigkeit hätten. Hüft-, Knie- und Sprunggelenke zeigten sich bei der Untersuchung durch Dr. H. ohne nennenswerte Einschränkungen. Der Bandapparat erwies sich dort als stabil. Die Spreizfußfehlstatik hat im konkreten Fall des Klägers keinen Einfluss auf sein Gehvermögen. Der seitengleich symmetrische Muskelmantel beider Beine sowie die unauffällige Beschwielung beider Fußsohlen sprechen für ein normales Gehvermögen, wie der Sachverständige Dr. H. überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt hat. Auch in der von Dr. E. für die Bundesagentur für Arbeit erstellten gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2018 sind flüssige Bewegungsabläufe dokumentiert worden. Erkennbare Bewegungseinschränkungen wurden ausdrücklich verneint. Zu dem gleichen Ergebnis – erhaltene Wegefähigkeit – sind auch die Sachverständigen Dr. N.und Dr. S1. gelangt. Dem schließt sich das Gericht an. Mit dem so beschriebenen Leistungsvermögen des Klägers ist dieser nicht als teilweise erwerbsgemindert anzusehen. Dann liegt erst recht keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, denn hieran wären noch höhere Anforderungen zu stellen als an eine teilweise Erwerbsminderung. Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI hat der Kläger bereits deswegen nicht, weil er nach dem 1. Januar 1961 geboren ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Der Senat konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, weil er die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 5 SGG mit Beschluss vom 31. Mai 2023 auf den Berichterstatter übertragen hat, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der am 10. Februar 1973 in der T. geborene und 1988 nach Deutschland zugezogene Kläger stellte bereits im Juni 2006 und darauf folgend im Januar 2011 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. In dem für die Beklagte durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. am 19. Juli 2012 erstellten Gutachten (Bl. 179 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) diagnostizierte dieser beim Kläger eine körperliche Minderbelastbarkeit bei Schmerzempfindungs- und -verarbeitungsstörung (ICD-10: F45.4), eine Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bei anhaltender depressiver Verstimmung (ICD-10: F34.1) sowie eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter ohne anhaltende Bewegungseinschränkung bei Engpass-Syndrom (ICD-10: M75.4) fest und hielt den Kläger weiterhin täglich sechs Stunden und mehr leistungsfähig für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne besondere nervliche Belastung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers daraufhin ab (Bescheid vom 31. Juli 2012), der Widerspruch hiergegen blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2013). In dem anschließenden Klagverfahren (Aktenzeichen: S 4 R 330/13) diagnostizierte der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. T. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet in seinem Gutachten vom 20. Februar 2015 beim Kläger eine vorwiegend psychische Erkrankung in Form einer somatoformen Schmerzstörung auf dem Boden einer milden, ich-strukturellen Störung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen sowie lokalisierte Schmerzen in den Schultergelenken, dem Rücken und den Kniegelenken. Er hielt den Kläger trotz verschiedener qualitativer Einschränkungen des Leistungsvermögens weiterhin für in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit auszuüben. Der ebenfalls gehörte Sachverständige Dr. N. kam in seinem Gutachten vom 20. September 2015 zu einer übereinstimmenden Leistungsbeurteilung. Er diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung des Klägers bei ihm eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung, eine leichte, allenfalls mittelgradige depressive Episode, den Verdacht auf das Vorliegen eines Burning-Feet-Syndroms und den Verdacht auf eine diskrete sensible Polyneuropathie. Damit hielt er den Kläger ebenfalls für in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit auszuüben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nahm der Kläger seine Klage zurück. Am 14. Juni 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er verwies auf seine seit 2006 bestehenden psychiatrischen Probleme und psychologischen Schwierigkeiten. Als Leiden benannte er Allergien, Depression, Angst, Migräne, Lungenbeschwerden, Asthma bronchiale, Atemschwierigkeiten, Schmerzen und Brennen am ganzen Körper. Damit könne er kein normales Leben mehr führen. Arbeiten könne er keine mehr verrichten. Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte, einer gutachtlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Mai 2018 (Dr. E.), in welcher von einem zeitlichen Leistungsvermögen von täglich drei bis unter sechs Stunden für maximal sechs Monate ausgegangen wurde, sowie einer Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten (Gerling) vom 10. Juli 2018 (Bl. 230 der Verwaltungsakte der Beklagten), in welcher dieser Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie ein allergisches Asthma mit saisonal notwendiger medikamentöser Behandlung (ICD-10: J45.9) diagnostizierte, angesichts dessen aber ein weiterhin bestehendes Leistungsvermögen für täglich sechs Stunden und mehr für eine mindestens leichte Tätigkeit annahm, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Juli 2018 ab. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen des Klägers ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Nicht berücksichtigungsfähig sei, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Es komme nur darauf an, ob er irgendeine Tätigkeit ausüben könne, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe. Hiergegen erhob der Kläger am 13. August 2018 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, die Beklagte habe keine hinreichenden Erkundigungen bei den behandelnden Ärzten eingeholt. Angesichts der von ihm beschriebenen Symptome sei sehr fraglich, ob die Beklagte die Schmerzbelastung richtig eingeschätzt habe. Unbeachtet geblieben seien die Erkrankungen, welche das Versorgungsamt K. festgestellt habe, v.a. Verschleißbeschwerden der Wirbelsäule und Gelenke, Residuen nach Morbus Scheuermann bei Lumbalgien, Bandscheibenprolaps Th12, Spreizfüße beidseits, Ileosakralgelenkveränderungen, Metatarsalgien, Hallux rigidus und Polyneuropathie, Nierensteinleiden beidseits und Oberbauchbeschwerden bei chronischer Gastritis. Dies habe zu einem Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von zunächst 50 sowie dem Merkzeichen G, und ab 3. September 2008 zu einem GdB von 60 geführt. Es hätte auch die massive Medikation beachtet werden müssen, welche ebenfalls gegen eine Erwerbsfähigkeit spreche. Der Sachverständige Dr. N. habe ausgeführt, dass sich über die Jahre hinweg eine Chronifizierung erkennen lasse. Seinem Widerspruch fügte der Kläger eine Auflistung seiner Beschwerden im Einzelnen bei. Nach Anforderung weiterer Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie einer Stellungnahme nach Aktenlage durch ihren sozialmedizinischen Dienst vom 31. Januar 2019 (Dr. F.), welche keine Änderung des Leistungsvermögens feststellen konnte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2019, zur Post aufgegeben am 20. August 2019, zurück. Es liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor. Grundlage für die Entscheidung sei die Aussage des sozialmedizinischen Dienstes, dem sämtliche Unterlagen und Befunde vorgelegen hätten und der diese gewürdigt habe. Sie enthielten keine neuen Tatsachen, welche die ärztlichen Untersuchungsergebnisse widerlegen könnten. Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren sei. Der beim Kläger festgestellte GdB von 60 sei bei der Prüfung einer Erwerbsminderung ohne Relevanz. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht zu beanstanden. Am 23. September 2019 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen im Vorverfahren. Er sei nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben. Selbst wenn eine Ablenkung durch Erwerbsarbeit die Symptomatik oder deren Wahrnehmung verbessern könnte, erschiene es nicht vorstellbar, dass die Schmerzbelastung nicht die Erbringung jeder nennenswerten Arbeitsleistung verhindere bzw. die notwendige Konzentration hierfür vorhanden sei. Die Einschätzung der Beklagten weiche von der Beurteilung der Bundesagentur für Arbeit ab. Das Jobcenter gehe von einer vollen Erwerbsminderung aus. Die Beklagte bezog sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt der Verwaltungsakten. Der Kläger sei bereits mehrfach untersucht worden. Eine erneute Begutachtung sei mit Blick darauf nicht erforderlich gewesen. Der Kläger nehme hinsichtlich seiner körperlichen Beschwerden nicht an den Therapien teil, derer es bedürfe, z.B. Physiotherapie zur Besserung der Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule. Einige der vom Kläger bezeichneten Gesundheitsstörungen führten nicht zu quantitativen Leistungsminderungen. Bezüglich der neuerlich geklagten Polyneuropathie lägen normale Werte der Nervenleitgeschwindigkeit vor. Der Kläger habe sich in seiner „Schmerzwelt“ eingerichtet. Eine Änderung der Einschätzung des Leistungsbildes ergebe sich nicht. Das Sozialgericht holte zunächst Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte, u.a. L., Dr. B. und Dr. F. ein (Bl. 37 ff. der Gerichtsakte). Des Weiteren erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. N. vom 26. Februar 2021. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 22. Februar 2021 diagnostizierte der Sachverständige eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F33.1) sowie einen Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz mit/bei Spannungskopfweh. Eine schwere Depression sei, auch unter Berücksichtigung aller Vorbegutachtungen, auszuschließen. Eine in der Vergangenheit diagnostizierte leichte Polyneuropathie mit Verdacht auf Burning-feet-Syndrom könne nicht erhärtet werden. Mit den vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger in der Lage, eine leichte, eingestreut mittelschwere körperliche Tätigkeit einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag auszuüben. Solche Tätigkeiten sollten möglichst aus wechselnder Körperhaltung und ohne körperliche Zwangshaltungen verrichtet werden. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie unter Nachtarbeitsbedingungen seien zu vermeiden. Der Kläger verfüge über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen und sei damit in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Die Wegefähigkeit des Klägers sei erhalten. Das Sozialgericht wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2021 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei ein rentenrelevant eingeschränktes oder aufgehobenes Leistungsvermögen nicht nachgewiesen. Der Sachverständige Dr. N. habe die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren feststellen und beurteilen können und sei zu keiner von den bisherigen Begutachtungen abweichenden Leistungsbeurteilung gekommen. Die subjektiv vom Kläger geäußerten Einschränkungen seien in allen insoweit übereinstimmenden medizinischen Gutachten seit Jahren nicht bestätigt worden. Zu keiner anderen Beurteilung führten die vom Kläger geltend gemachten und vom Versorgungsamt zugrunde gelegten gesundheitlichen Einschränkungen. Selbst wenn diese Einschränkungen vorlägen, sei nicht ersichtlich, dass diese zu einem eingeschränkten oder gar aufgehobenen Leistungsvermögen führen würden, denn sie hätten allenfalls qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen zur Folge. Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens eine leichte körperliche Tätigkeit, wie beispielsweise leichte Pack- und Produktionsarbeiten auszuüben. Im Übrigen beinhalteten Feststellungen im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahrens keine Aussagen zur Leistungsfähigkeit. Gegen den ihm am 24. September 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Oktober 2021 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe sich nicht kritisch mit dem Gutachten von Dr. N. auseinandergesetzt. Das Gutachten enthalte Bewertungen, ohne dass das Gericht in die Lage versetzt worden wäre, deren Plausibilität überprüfen zu können, z.B. den Vorwurf einer Demonstration psychomotorischer Verlangsamung und Konzentrationseinbußen. Auch für weitere Bewertungen, z.B. eine rasche Einstellungsfähigkeit auf Fragen, würden keine Beispiele gegeben oder erläutert, welche Schlüsse daraus gezogen würden. Der Sachverständige habe nicht erläutert, wie er das Konzentrationsvermögen einschätze. Auch der Hinweis auf Inkonsistenzen im Verhalten und der Psychomotorik während der Exploration seien nicht erläutert worden. Der Kläger reichte mit der Berufung einen Entlassungsbericht des M. mit ein (Bl. 184 ff. der Gerichtsakte). Aus diesem Bericht ergäben sich weitere gesundheitliche Störungen. Bei der dort festgestellten Schmerzintensität sei eine Berufstätigkeit nicht zu erwarten. Die Gesundheitsstörungen hätten sich im Laufe der Zeit verschlimmert. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. September 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides der ersten Instanz, den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Wesentlich neue medizinische Sachverhalte seien vom Kläger nicht vorgetragen worden. Das Gericht hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeholt (Bl. 210 ff. der Gerichtsakte). Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. H. vom 7. März 2023 (Bl. 316 ff. der Gerichtsakte). Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 27. Oktober 2022 diagnostizierte der Sachverständige beim Kläger eine nicht eindeutig altersunübliche Texturstörung der vorletzten Halsbandscheibe (ICD-10: M50.3), altersnormale Formveränderung der unteren Halswirbelkörper (ICD-10: M47.82), eine Formveränderung der Grundplatte des ersten Lendenwirbelkörpers (ICD-10: M53.86) mit über altersnormaler Texturstörung der benachbarten ersten Lendenbandscheibe (ICD-10: M51.3), altersbedingte Formveränderung der Lendenwirbelkörper (ICD-10: M47.86) – ausschließlich zwischen dem zweiten und dritten Lendenwirbel unzeitgemäß, darüber hinaus die Angabe von Schmerzen am linken Handgelenk (ICD-10: M25.53) sowie eine Verknöcherung des Kniestrecksehnenansatzes am rechten Kniescheibenoberrand (ICD-10: M25.76), die sich jedoch nicht objektivieren ließen. Bezüglich der Ganzkörperschmerzen bestehe ein Chronifizierungsgrad II. Dem Kläger seien lediglich körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen abzuverlangen. Das nervlich-seelische Leistungsvermögen sei eingeschränkt. In dieser Hinsicht sollten ihm allenfalls durchschnittliche Anforderungen abverlangt werden. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger in allen Körperhaltungen beschäftigt werden, sowohl gehend als auch stehend als auch sitzend. Ein Wechselrhythmus sei nicht notwendig. Hebe- und Bückarbeiten seien dem Kläger allerdings nur gelegentlich zuzumuten. Auch für einen Einsatz im Akkord oder unter vergleichbar leistungsbezogenen Lohnformen, wie auch für Beschäftigungen in Nachtarbeit, ergäben sich die bereits von Dr. N. formulierten Einschränkungen. Im Knien oder in der Hocke könne er aus orthopädischer Sicht ebenso ohne Weiteres tätig sein wie an PC-Arbeitsplätzen oder Büromaschinen. An einem leidensgerechten Arbeitsplatz könne der Kläger vollschichtig beschäftigt werden. Die Wegefähigkeit des Klägers sei erhalten. Nachdem der Kläger dem Gutachten des Dr. H. widersprochen, weitere Befund- und Behandlungsberichte und einen ausgefüllten „Fragebogen Schmerz (BPI)“ zur Gerichtsakte gereicht hat, hat der Sachverständige Dr. H. seine Ausführungen in einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. November 2023 bestätigt (Bl. 428 ff. der Gerichtsakte). Aus dem zwischenzeitlich stattgehabten Bandscheibenvorfall sei nicht abzuleiten, dass hieraus länger als sechs Monate andauernde Leistungsminderungen resultierten. Schließlich hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie Dr. S1. vom 27. Januar 2025 (Bl. 465 ff. der Gerichtsakte). Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 17. Januar 2025 diagnostizierte der Sachverständige beim Kläger eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung, anamnestisch bekannte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades. Damit könne der Kläger leichte Tätigkeiten unter den von Dr. H. formulierten Einschränkungen ohne erhöhte Stressanforderungen und Anforderungen an die Verantwortung des Klägers im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und länger täglich verrichten. Einer Erwerbstätigkeit entgegenstehende Hemmungen könnten bei zumutbarer Willensanspannung überwunden werden. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich. Der Senat hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Mai 2023 durch Beschluss vom 31. Mai 2023 (Bl. 362 der Gerichtsakte) auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte, die Prozessakte und die zum Verfahren beigezogene Gerichtsakte S 4 R 330/13 verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gemacht worden sind.