Urteil
L 3 R 56/24
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0819.L3R56.24.00
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Tenor
Die Berufung der klagenden Person gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der klagenden Person gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der klagenden Person ist unbegründet. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit seinem Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2024 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, denn die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die klagende Person nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe des durchschnittlichen mittleren Rentenniveaus einer 1972 geborenen und bei der Beklagten versicherten Person. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung in doppelter Höhe der gegenwärtig gewährten Rente zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zum einen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides sowie zum anderen gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen der Beklagten in deren Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Verwiesen wird darüber hinaus auf die den Beteiligten bekannten Gründe des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2020 (BSG, Beschl. v. 1.7.2020 – B 13 R 7/19 BH, juris). Die der klagenden Person zugegangene Ladung vom 24. Juli 2025 zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2025 erfolgte ordnungsgemäß. Deren Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit wird nicht aufgrund der im Adressfeld fehlenden Anrede der klagenden Person als „Herm“ beeinträchtigt, denn eine Terminmitteilung bedarf gemäß § 110 SGG der Bezeichnung des Gerichts, des Rechtsstreits, der geladenen Person, Ort, Zeit und Zweck des Termins als notwendigem Inhalt (vgl. BSG, Beschl. v. 12.12.2018 – B 6 KA 28/18 B, juris; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 110 Rn. 11), nicht hingegen der Verwendung einer bestimmten Anredeform, wie von der klagenden Person verlangt (s. auch BSG, Beschl. v. 25.11.2022 – B 9 V 3/22 C, n.n.v.). Den vorgenannten Anforderungen genügte die Terminmitteilung. Dass eine so ausgestaltete Ladung zur mündlichen Verhandlung den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, ist der klagenden Person bereits aus dem unter dem Aktenzeichen L 3 R 40/21 beim Landessozialgericht Hamburg geführten Rechtsstreit bekannt. Auf das den Beteiligten bekannte Urteil wird verwiesen. Das Gericht konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, nachdem der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG die Berufung der klagenden Person mit Beschluss vom 11. Juli 2025 auf den Berichterstatter übertragen hat, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Die Beteiligten sind zuvor schriftlich angehört worden. Relevante Einwendungen wurden von keiner Seite erhoben. Das Gericht war weder bei Erlass des Übertragungsbeschlusses vom 11. Juli 2025 noch bei seiner abschließenden Entscheidung fehlerhaft besetzt. Es war insbesondere nicht deswegen fehlerhaft besetzt, weil – wie die klagende Person meint – das anwendbare Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht „im verfassungswidrigen und für Hermaphroditen rassistischen Zweigeschlechtersystem aus Mann und Frau verfasst“ ist. Das Gesetz sieht – so ausdrücklich von der klagenden Person bezeichnet – einen „gesetzlichen Richter“ entgegen den Ausführungen der klagenden Person auch für Hermaphroditen vor und all diejenigen Personen, die es – wie die klagende Person – möglicherweise einmal waren und all diejenigen Personen, die zukünftig ihre geschlechtliche Identität als Hermaphrodit finden. Soweit sich die klagende Person auf den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und deren Ausrichtung an einem „binären Geschlechtersystem“ bezieht, ist mit Blick auf die übergeordnete verfassungsrechtliche Norm des Art. 3 GG auszuführen, dass kein Mensch und insbesondere nicht wegen seiner geschlechtlichen Identität vom Gleichbehandlungsgebot ausgeschlossen wird, weder beim Zugang zur Justiz der Bundesrepublik Deutschland, noch als ein Mitglied des Gerichts, noch als rechtsschutzsuchende Person. Entsprechendes gilt gemäß der EMRK sowie der – hier allerdings nicht anwendbaren – Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der von der klagenden Person aus der Formulierung der Prozess- und Verfahrensregelungen möglicherweise gezogene Umkehrschluss, dass Hermaphroditen aufgrund der Nennung nur von Männern und Frauen im Wortlaut der Gesetze nicht erfasst seien, diese Gesetze nicht für sie gälten und sie daher den Status von Diplomaten analog § 20 Gerichtsverfassungsgesetz hätten, entbehrt mit Blick auf das Vorstehende und die Möglichkeit wenigstens einer verfassungskonformen Auslegung der Prozess- und Verfahrensregelungen einer nachvollziehbaren juristischen Methode. Im Übrigen stellt die klagende Person bisher nicht in Abrede, dass die Rentengesetze der Bundesrepublik Deutschland durchaus für sie gelten sollen, auch wenn diese nicht in anderer Weise formuliert sind als das Prozess- und Verfahrensrecht. Darüber hinaus sieht die Rechts- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der EMRK nicht vor, dass Hermaphroditen nur einer personell durch Hermaphroditen besetzten Justiz unterlägen. Das Gericht war auch nicht deswegen fehlerhaft besetzt, weil ein befangener Richter mitgewirkt habe. Soweit die klagende Person in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2024 ausführt, sie lehne u.a. den unterzeichnenden Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser „nachweislich einen Hermaphroditen nicht anders als Nazis die Juden für eine Krankheit nach der nationalsozialistischen Rassenideologie halte[…]“ und dies am Tag der mündlichen Verhandlung mit der Übermittlung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen Völkermordes ergänzte, ist das darin enthaltene Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen. Ablehnungsgesuche sind zu begründen (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Einem fehlenden Ablehnungsgrund gleichzuachten ist es etwa, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder aber nur solche Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen können. Davon ist etwa auszugehen, wenn Verfahrensbeteiligte nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorbringen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 60 Rn. 10b). So liegt es hier. Mit Blick auf die zitierte „Begründung“ des Ablehnungsgesuchs fehlt es an einem substantiierten Vortrag, der geeignet wäre, die Befürchtung einer Befangenheit zu begründen. Das gilt in gleicher Weise für die ebenfalls vom Ablehnungsgesuch betroffene Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht und den Richter am Landessozialgericht, auf die sich der Vortrag der klagenden Person ebenso bezog. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Die klagende Person begehrt von der Beklagten eine höhere monatliche Rentenzahlung. Die am xxx 1972 geborene klagende Person bezieht von der Beklagten unbefristet Rente wegen Erwerbsminderung. Gegen den bewilligenden Bescheid vom 8. April 2014 erhob die klagende Person Widerspruch im Hinblick auf den Rentenbeginn und die Rentenhöhe. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, ihr stehe aufgrund widerfahrener Folter, Menschenrechtsverletzungen und weiteren Straftaten eine generelle Aufstockung der Rente auf das durchschnittliche mittlere Rentenniveau eines bei der Beklagten Versicherten 40 Jahre alten Menschen zu. Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 stellte die Beklagte die Rentenhöhe neu fest. Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf 231,93 EUR. Die klagende Person hielt an ihrem Widerspruch fest, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 im Übrigen zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Aufstockung der Rente auf das durchschnittliche Niveau eines 40 Jahre alten Versicherten fehle. Am 28. Oktober 2013 erhob die klagende Person Klage zum Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen: S 33 R 1064/13). Sie begehrte weiterhin die Anhebung der Rente und berief sich insbesondere auf Art. 14 der UN-Antifolterkonvention (im Folgenden: CAT-Abkommen). In der mündlichen Verhandlung trug sie ergänzend vor, dass sie ihren Anspruch auch auf § 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 10 VStGB stützen wolle. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Sozialgericht am 26. November 2013 ab, die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht Hamburg am 12. August 2014 zurück. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. August 2014 lehnte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18. September 2014 ab. Die Klage wies das Sozialgericht Hamburg am 18. April 2017 ab, auch die Berufung blieb ohne Erfolg (LSG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2019 – L 3 R 41/17). Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil lehnte das Bundessozialgericht ab (BSG, Beschl. v. 1.7.2020 – B 13 R 7/19 BH). Mit Schreiben vom 18. August 2019 wandte sich die klagende Person gegen eine (undatierte) Anpassung der Rente zum 1. Juli 2019. Zur Begründung verwies sie auf sämtliche Ausführungen in ihrem Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg, Landessozialgericht Hamburg und Bundessozialgericht. Ihr stehe eine Erwerbsminderungsrente in durchschnittliche Höhe eines im Jahr 1972 geborenen Menschen zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus Art. 14 des CAT-Abkommens. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 zurück. Sie führte aus, die Rentenanpassung sei gesetzlich geregelt. Der Widerspruch richte sich gegen die gesetzlichen Regelungen, an welche die Beklagte gebunden sei. Am 25. November 2019 erhob die klagende Person erneut Klage zum Sozialgericht Hamburg, begründete diese aber nicht. Die Beklagte blieb bei ihrer im Vorverfahren geäußerten Auffassung. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 ab. Zur Begründung nahm das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten. Ergänzend führte es aus, dass Streitgegenstand nicht die Feststellung des Stammrechts auf Rente sei. Die Ermittlung der Rentenhöhe sei bereits mit Bescheid vom 21. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 14. Juni 2013 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 erfolgt. Eine höhere Anpassung der monatlichen Rentenzahlung ergebe sich nicht aus anderen gesetzlichen Grundlagen. Insbesondere könne die klagende Person den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht auf Art. 14 CAT-Abkommen stützen, da diese Norm nicht unmittelbar anwendbar sei, sondern einer Ausgestaltung durch die Vertragsstaaten der Konvention bedürfe. An einer entsprechenden Umsetzung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland fehle es. Die jährliche Rentenanpassung folge einem mathematischen Prinzip und nicht sozialen Erwägungen. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht auf §§ 6, 7 VStGB gestützt werden, da auch diese Regelungen die von der klagenden Person begehrte Rechtsfolge nicht vorsähen. Auch im Übrigen folge die begehrte Rechtsfolge aus keine anderen Rechtsgrundlage. Gegen den ihr am 7. Mai 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die klagende Person am 6. Juni 2021 Berufung eingelegt. Sie äußert die Ansicht, aufgrund der Formulierung der Prozess- und Verfahrensgesetze seien diese ausschließlich auf Männer und Frauen anwendbar, nicht dagegen auf Hermaphroditen. Das entscheidende Gericht sei u.a. deswegen fehlerhaft besetzt. Das Sozialgericht habe zudem das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Außerdem seien weitere verfassungsrechtliche Garantien missachtet worden, u.a. das Recht auf Menschenwürde, der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3, 6, 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 13, 22 der UN-Konvention über Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) sowie des Weiteren Art. 2, 20, 28 Grundgesetz (GG). Darüber hinaus seien die Bestimmungen der §§ 62, 105 SGG verletzt worden. Letztere stünden zudem nicht in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 UN-BRK. Die dagegen erhobene Berufung wies das Landessozialgericht Hamburg am 13. Dezember 2022 zurück (Aktenzeichen: L 3 R 40/21). Zur Begründung verwies das Landessozialgericht auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie des Gerichtsbescheides erster Instanz. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen lehnte das Bundessozialgericht ab (BSG, Beschl. v. 30.8.2023), die dagegen gerichtete Anhörungsrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg (BSG, Beschl. v. 16.10.2023 – B 5 R 79/23 AR). Parallel erhobene Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2023 – 1 BvR 2294/22, und v. 14.11.2023 – 1 BvR 1955/23). Die klagende Person wandte sich während der noch laufenden Verfahren mit einem Widerspruchsschreiben vom 19. August 2022 gegen eine (undatierte) allgemeine Anpassung der Renten zum 1. Juli 2022, mit welcher ihre Rente wegen Erwerbsminderung auf monatlich 331,71 EUR (Zahlbetrag: monatlich 293,73 EUR) angehoben wurde. Dort vertiefte sie ihren bisherigen Vortrag auch unter Hinweis auf die bereits geführten Verfahren (Bl. 808 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beklagte wies den Widerspruch der klagenden Person mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022 zurück. Sie führte unter Darlegung der gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung aus, der Widerspruch der klagenden Person richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Beklagte sei hieran gebunden. Am 17. November 2022 hat die klagende Person Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat dort vorgetragen, die Berechnung der Erwerbsminderungsrente sei in ihrem Fall verfassungs- und völkerrechtswidrig. Als zweigeschlechtlich geborenem Menschen stehe ihr logischerweise mindestens eine Rente in der doppelten Höhe zu als bisher errechnet. Die Beklagte führte aus, dieses Vorbringen sei bereits Gegenstand des Klagverfahrens zum Aktenzeichen S 33 R 1112/19 (= L 3 R 40/21) gewesen. Sie beziehe sich auf den angefochtenen Bescheid sowie den übrigen Inhalt der Akten. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2024 abgewiesen. Der Bescheid über die allgemeine Anpassung der Renten zum 1. Juli 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022 seien rechtmäßig und verletzten die klagende Person nicht in ihren Rechten. Diesbezüglich verweise das Sozialgericht auf den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand nicht die Rentenberechnung an sich – also die Feststellung des Stammrechts – sei. Die Ermittlung der Rentenhöhe sei bereits mit Bescheid vom 21. März 2013 in Gestalt des Bescheides vom 14. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 erfolgt. Diese Bescheide seien im Rahmen der folgenden gerichtlichen Verfahren in ihrem Ergebnis bestätigt und damit bindend geworden. Die klagende Person könne den geltend gemachten Anspruch insbesondere nicht auf Art. 14 CAT-Abkommen stützen. Es bleibe den Vertragsstaaten vorbehalten, wie die konkrete Umsetzung des Abkommens erfolge. Eine entsprechende Umsetzung im Recht der Rentenversicherung finde sich für die Bundesrepublik Deutschland nicht. Die Kammer schließe sich insoweit den Ausführungen des Landessozialgerichts Hamburg im Beschluss vom 12. August 2014 (Aktenzeichen: L 3 R 134/13 B PKH) an. Das Landessozialgericht weise in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen darauf basiere, dass sich die Rentenhöhe einer versicherten Person nach den zurückgelegten rentenrechtlich relevanten Zeiten und nicht nach sozialen Aspekten richte. Auch die jährliche Umsetzung der Rentenanpassung folge einem mathematischen Prinzip und nicht sozialen Erwägungen, wie die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022 dargestellt habe. Dies sei bei der streitgegenständlichen Rentenanpassung beachtet worden. Die von der klagenden Person gewünschte Rechtsfolge sei weder in Art. 14 CAT-Abkommen noch in anderen Normen, insbesondere denen des VStGB, vorgesehen. Gegen den ihr am 7. August 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die klagende Person am 6. September 2024 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges sowie das aus vorangegangen Verfahren bekannte Vorbringen. Die klagende Partei beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2024, den Bescheid der Beklagten über die allgemeine Anpassung der Renten zum 1. Juli 2022 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe des durchschnittlichen mittleren Rentenniveaus eines 1972 geborenen, bei der Beklagten versicherten Person zu gewähren, mindestens jedoch das Doppelte der gegenwärtig gezahlten Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides sowie ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag. Die Berufungsbegründung enthalte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte, welche zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten. Der Senat hat die Berufung nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. Juli 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in diesem Verfahren angefallenen Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.