Urteil
L 4 AS 249/19
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2019:0930.L4AS249.19.00
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Leitsätze
1. Hat der Kläger in einem Rechtsstreit vor Erlass einer klageabweisenden Entscheidung aus seiner Sicht das Erforderliche getan, um den Rechtsstreit in der Hauptsache zu beenden, und bestreitet der Beklagte ausdrücklich, dass das zwischen ihm und dem Kläger bestehende Rechtsverhältnis durch die Prozesserklärungen des Klägers beendet wurde, besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Rechtsstreit durch das prozessuale Verhalten des Klägers erledigt ist. (Rn.16)
2. Erklärt der Beklagte im Rahmen einer Untätigkeitsklage gegenüber dem Gericht, die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (hier: Festsetzung und Erstattung von Vorverfahrenskosten) auf den Weg gebracht zu haben, und trägt nicht zugleich vor, einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung gehabt zu haben, ist in diesem Verhalten ein konkludentes Anerkenntnis zu sehen. (Rn.19)
3. Die ausdrückliche Erklärung der beklagten Behörde, kein Anerkenntnis abgeben zu wollen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da der Aussagekraft des implizit Erklärten der Vorrang vor dem ausdrücklich Erklärten zukommt. (Rn.20)
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit S 35 AS 2133/17 durch die Erklärung der Kläger vom 21. Februar 2018 erledigt ist.
2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Kläger in einem Rechtsstreit vor Erlass einer klageabweisenden Entscheidung aus seiner Sicht das Erforderliche getan, um den Rechtsstreit in der Hauptsache zu beenden, und bestreitet der Beklagte ausdrücklich, dass das zwischen ihm und dem Kläger bestehende Rechtsverhältnis durch die Prozesserklärungen des Klägers beendet wurde, besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Rechtsstreit durch das prozessuale Verhalten des Klägers erledigt ist. (Rn.16) 2. Erklärt der Beklagte im Rahmen einer Untätigkeitsklage gegenüber dem Gericht, die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (hier: Festsetzung und Erstattung von Vorverfahrenskosten) auf den Weg gebracht zu haben, und trägt nicht zugleich vor, einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung gehabt zu haben, ist in diesem Verhalten ein konkludentes Anerkenntnis zu sehen. (Rn.19) 3. Die ausdrückliche Erklärung der beklagten Behörde, kein Anerkenntnis abgeben zu wollen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da der Aussagekraft des implizit Erklärten der Vorrang vor dem ausdrücklich Erklärten zukommt. (Rn.20) 1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit S 35 AS 2133/17 durch die Erklärung der Kläger vom 21. Februar 2018 erledigt ist. 2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet. Mit ihr begehren die Kläger die Feststellung, dass sich ihr Rechtsstreit in der Hauptsache bereits vor Erlass des klageabweisenden Gerichtsbescheides vom 26. September 2018 durch ihr prozessuales Verhalten erledigt habe. Sie setzen damit ihre ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage nach einer in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2019 erfolgten und gemäß § 99 Abs. 1, 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Klageänderung als Feststellungsklage fort. Diese Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist statthaft, denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit einer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Als ein solches (prozessuales) Rechtsverhältnis liegt hier das Klageverfahren S 35 AS 2133/17 vor, das die Kläger und den Beklagten ursprünglich verband und dessen Beendigung (Nichtbestehen) die Kläger nun mittels einer negativen Feststellungsklage festgestellt haben wollen, indem sie behaupten, dass es sich durch ihre Erklärung vom 21. Februar 2018 erledigt habe und damit nicht mehr rechtshängig sei (zum Ende der Rechtshängigkeit durch angenommenes Anerkenntnis vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 94 Rn. 4). Es fehlt auch nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse (hieran in der vorliegenden Konstellation offenbar zweifelnd BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 R, juris Rn. 18). Nach § 55 Abs. 1 SGG ist erforderlich, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiermit wird die allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage konkretisiert. Das „berechtigte Interesse“ muss kein rechtliches sein. Es genügt jedes eigene, nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher oder als schutzwürdig anzuerkennender tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 55 Rn. 25; Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 55 Rn. 21). Im vorliegenden Fall erging gegen die Kläger eine klageabweisende Entscheidung (der Gerichtsbescheid vom 26. September 2018 bzw. das Urteil vom 14. Februar 2019), obwohl sie zuvor mit ihrer Erklärung vom 21. Februar 2018 aus ihrer Sicht das Erforderliche getan hatten, um den Rechtsstreit in der Hauptsache zu beenden und den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern. Allein hieraus sowie aus dem ausdrücklichen Bestreiten des Beklagten, dass das zwischen ihm und den Klägern bestehende Rechtsverhältnis in Form der Klage durch deren Erklärung beendet wurde, ergibt sich das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Nach Überzeugung des Senats hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, welches die Kläger angenommen haben. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt. Der klageabweisende Gerichtsbescheid vom 26. September 2018 sowie das klageabweisende Urteil vom 14. Februar 2019 hätten nicht mehr ergehen dürfen. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehe. Es liegt vor, wenn der Beklagte einseitig und ohne Einschränkungen bzw. „ohne Drehen und Wenden“ zugibt, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergebe (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 20; ferner BSG, Urteil vom 6.5.2010 – B 13 R 16/09 R, juris Rn. 19). Als Prozesshandlung wird es gegenüber dem Gericht abgegeben (BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R, juris Rn. 11f.) und kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt, d.h. durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (Lange, NZS 2017, 893, 893). Im vorliegenden Fall machten die Kläger mit ihrer Untätigkeitsklage vom 21. Juni 2017 geltend, am 6. Dezember 2016, also mehr als sechs Monate zuvor, einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt zu haben, der vom Beklagten sachlich noch nicht beschieden worden sei. Sie machten damit einen Anspruch auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG geltend. Der Beklagte ließ sich hierzu mit Schreiben vom 1. August 2017 ein: Er teilte mit, die mit der Kostennote vom 6. Dezember 2016 geltend gemachten Kosten am 17. Juni 2017 angewiesen zu haben. Er räumte damit implizit ein, den Antrag vom 6. Dezember 2016 erhalten und bisher noch nicht beschieden zu haben. Für den Senat gab er damit ohne Einschränkungen zu, dass sich das Begehren der Kläger – der Anspruch auf Bescheidung – aus dem von ihnen behaupteten Tatbestand – ein entsprechender Antrag wurde vor über sechs Monaten gestellt und bisher nicht beschieden – ergebe. Weil er zugleich nicht vortrug, einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung gehabt zu haben, gab er nach dem Verständnis des Senats mit dem Schreiben vom 1. August 2017 ein Anerkenntnis gegenüber dem Gericht ab. Dieses Anerkenntnis nahmen die Kläger mit ihrer Erklärung vom 21. Februar 2018 an. Dass zu diesem Zeitpunkt der begehrte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden war (er wurde erst mit Schreiben vom 15. Juni 2018 erlassen), ist unerheblich, weil ein Anerkenntnis nicht voraussetzt, dass der prozessuale Anspruch über seine Anerkennung hinaus auch sogleich erfüllt wird. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte zugleich erklärte, kein Anerkenntnis in der Sache abzugeben. Diese Erklärung widerspricht dem, was in seiner Mitteilung, die geltend gemachten Kosten angewiesen zu haben, nach Ansicht des Senats mit eingeschlossen ist bzw. mit gemeint, aber nicht ausdrücklich gesagt wird, nämlich dass seit über sechs Monaten ein Antrag auf Vornahme eines Kostenbescheides vorlag, der bisher ohne wichtigen Grund nicht beschieden wurde. Da hierin nach Ansicht des Senats ein konkludentes Anerkenntnis zu sehen ist, ist die ausdrückliche Erklärung, kein Anerkenntnis abgeben zu wollen, unbeachtlich. Der Beklagte will mit dieser Erklärung auch gar nicht zum Ausdruck bringen, dass er den von den Klägern erhobenen Anspruch für unbegründet halte und sich ihm nicht unterwerfe. Täte er dies, dann wäre die Annahme eines konkludenten Anerkenntnisses tatsächlich ausgeschlossen (vgl. Lange, NZS 2017, 893, 893). Der Beklagte will auch nicht den Fall des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG geltend machen, dass ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliege; allein für diesen Fall sieht das Gesetz (§ 88 Abs. 1 S. 3 SGG) die Erledigungserklärung nach Bescheidung vor. Vielmehr will er nur verhindern, dass seine Mitteilung über sein außerprozessuales Verhalten als Anerkenntnis gewertet wird. Dieser Wille ist aber unbeachtlich, weil sich der Beklagte in der Sache ganz offensichtlich dem geltend gemachten Anspruch der Kläger unterwirft bzw. ihm schon unterworfen hat, indem er die Kostennote beglichen hat, ohne zu behaupten, der Antrag habe ihm nicht vorgelegen, die Sperrfrist nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG sei noch nicht verstrichen oder er habe einen zureichenden Grund für die bisherige Nichtbearbeitung des Antrages gehabt. Der Aussagekraft des implizit Erklärten kommt insofern der Vorrang vor dem ausdrücklich Erklärten zu, zumal das ausdrücklich Erklärte (kein Anerkenntnis abzugeben) an der prozessualen Situation (die Kläger hatten eine zulässige und begründete Untätigkeitsklage erhoben) und dem außerprozessualen Verhalten des Beklagten (er stellte die Kläger durch Anweisung der Kosten umgehend finanziell klaglos) vorbeigeht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Rechtsstreit S 35 AS 2133/17 durch ihre Erklärung vom 21. Februar 2018 erledigt ist. Die Kläger legten mit anwaltlicher Hilfe einen Widerspruch ein. Dem Widerspruch wurde abgeholfen. Der Beklagte verpflichtete sich dazu, die den Klägern im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig und nachgewiesen seien. Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte daraufhin am 6. Dezember 2016 die Festsetzung und Erstattung der Kosten der Kläger in Höhe von 487,90 Euro. Der Beklagte blieb untätig, sodass die Kläger am 21. Juni 2017 Klage erhoben und die Bescheidung ihres Kostenantrages beantragten. Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 1. August 2017. Er beantragte, die Klage abzuweisen und zu entscheiden, dass von ihm nicht mehr als die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten seien. Zur Begründung gab er an, dass er die mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 geltend gemachten Kosten am 17. Juli 2017 angewiesen habe. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Er sei bereit, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Kläger hätten es unterlassen, vor Erhebung der Untätigkeitsklage die begehrte Bescheidung anzumahnen. Damit hätten sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass er mit der Abgabe des Kostengrundanerkenntnisses kein Anerkenntnis in der Sache abgebe. Ein solches Anerkenntnis könne auch nicht entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung im Wege der Auslegung konkludent angenommen werden. Die Kläger erklärten durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Februar 2018 die Annahme des Anerkenntnisses des Beklagten und verwahrten sich gegen die Auslegung ihrer Erklärung als Erledigungserklärung. Nachdem der Beklagte am 15. Juni 2018 noch einen Kostenfestsetzungsbescheid über die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens in begehrter Höhe erlassen hatte und die Kläger mit Schreiben vom 13. August 2018 nochmals die Annahme des Anerkenntnisses erklärt hatten, wies das Gericht die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 26. September 2018 ab. Die Untätigkeitsklage sei nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt worden, weil der Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben habe. Sie sei auch nicht durch eine Erledigungserklärung der Kläger beendet worden. Vielmehr sei sie dadurch, dass der Beklagte dem Antrag der Kläger vom 6. Dezember 2016 entsprochen habe, unzulässig geworden; es fehle nun das Rechtsschutzbedürfnis. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 5. Oktober 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018, beim Sozialgericht am 29. Oktober 2018 eingegangen, beantragten die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sie sinngemäß beantragten festzustellen, dass der Rechtsstreit durch ihre Erklärung vom 21. Februar 2018 beendet worden sei. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 14. Februar 2019 ab. Der Beklagte wurde verpflichtet, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Begründung der Entscheidung in der Hauptsache führte das Gericht aus, dass die auf Feststellung der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch ein bestimmtes Ereignis – die Annahmeerklärung vom 21. Februar 2018 – gerichtete Klage bereits unzulässig sei, weil die Kläger nicht verlangen könnten, dass das Gericht darüber entscheide, wodurch eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sei. Die Feststellung, dass ein Rechtsstreit erledigt sei, diene dazu, den Streit darüber auszuräumen, ob ein Verfahren noch rechtshängig sei. Dazu bedürfe es zwar der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Beendigungstatbeständen, nicht aber der konkreten Feststellung, welcher Erledigungsgrund genau vorliege. Der Feststellungsklage fehle daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob der Rechtsstreit mit der Erklärung vom 21. Februar 2018 seine Beendigung gefunden habe. Die Feststellungsklage sei aber auch unbegründet. Denn das Verfahren sei nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden. Ein Anerkenntnis, welches durch die Kläger hätte angenommen werden können, habe der Beklagte nicht abgegeben. Ein Anerkenntnis sei das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehe. Der Beklagte habe ein solches Anerkenntnis zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten abgegeben. Dies wurde noch weiter begründet. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 25. Februar 2019 zugestellt. Am 13. März 2019 haben die Kläger die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten und beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 21. August 2019 die Nichtzulassung der Berufung aufgehoben und die Berufung zugelassen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit S 35 AS 2133/17 durch ihre Erklärung vom 21. Februar 2018 erledigt ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte verwiesen; sie ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegt der Entscheidung zugrunde.