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Urteil

L 4 AS 173/18

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2019:0225.L4AS173.18.00
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Leitsätze
1. In Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Die zum 1.8.2016 in Kraft getretene spezielle Neuregelung des § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 zur Behandlung von Nachzahlungen findet mangels einschlägiger Übergangsregelungen und wegen des Geltungszeitraumprinzips keine Anwendung auf eine Kindergeldnachzahlung, die bereits im Juli 2015 zugeflossen ist. (Rn.18) 2. Klassische Nachzahlungen - wie hier die Kindergeldnachzahlung - unterfallen auch nicht der Regelung des § 11 Abs 2 S 3 SGB 2, sondern nur laufende Einnahmen, die regelmäßig, aber nicht in aufeinanderfolgenden Monaten gezahlt werden. (Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Die zum 1.8.2016 in Kraft getretene spezielle Neuregelung des § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 zur Behandlung von Nachzahlungen findet mangels einschlägiger Übergangsregelungen und wegen des Geltungszeitraumprinzips keine Anwendung auf eine Kindergeldnachzahlung, die bereits im Juli 2015 zugeflossen ist. (Rn.18) 2. Klassische Nachzahlungen - wie hier die Kindergeldnachzahlung - unterfallen auch nicht der Regelung des § 11 Abs 2 S 3 SGB 2, sondern nur laufende Einnahmen, die regelmäßig, aber nicht in aufeinanderfolgenden Monaten gezahlt werden. (Rn.19) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung – über die gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden konnte – ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben worden, sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen, denen der Senat folgt. Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass das Sozialgericht zu Recht auf § 11 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung abgestellt hat, denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil vom 20.2.2014, B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 9). Aus dem Umstand, dass zum 1. August 2016 eine spezielle Regelung zur Behandlung von Nachzahlungen in § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II eingefügt wurde, welche die getroffene Entscheidung des Beklagten durchaus tragen würde, folgt nicht, dass seine hier vorgenommene Rechtsanwendung richtig wäre; schließlich findet, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, diese Neuregelung auf den hiesigen Sachverhalt – d.h. auf die hier zu behandelnde Kindergeldnachzahlung – aufgrund des sog. Geltungszeitraumprinzips (siehe hierzu nur BSG, Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 53/15 R, Rn. 15 bei juris) keine Anwendung, nach welchem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es, wie hier, an einer speziellen Regelung mangelt: Der insofern maßgebliche § 80 SGB II ordnet nicht an, dass § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II neue Fassung schon für Zeiten vor einem Inkrafttreten gelten solle. Der Beklagte kann seine Entscheidung, das Kindergeld wie geschehen anzurechnen, auch nicht auf § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II (alte wie neue Fassung) stützen, wonach für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend gilt. Es handelt sich bei der Kindergeldnachzahlung nämlich nicht um eine von dieser Vorschrift erfasste laufende Einnahme, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt und für die die Regeln über einmalige Einnahmen nach § 11 Abs. 3 SGB II gelten. Vielmehr läge eine solche Einnahme – ausgehend von der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen (vgl. nochmals das Urteil vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R) – nur dann vor, wenn sich ein größerer Zeitabstand zwischen den Auszahlungen aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergäbe, wie dies etwa bei Jahressonderzahlungen oder regelmäßig wiederkehrenden Prämien der Fall ist. Klassische Nachzahlungen wie im vorliegenden Fall unterfallen nicht der Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, sondern nur laufende Einnahmen, die regelmäßig, aber nicht in aufeinanderfolgenden Monaten gezahlt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.11.2015 – L 19 AS 924/15, juris Rn.15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.5.2019 – L 18 AS 2347/18, juris Rn. 21; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 11 Rn. 37). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Kläger begehren nach Erlass mehrerer Änderungsbescheiden noch höhere Leistungen für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016; streitig ist, ob Nachzahlungen von Kindergeld, die ihnen im Juli 2015 zuflossen, auf die nachfolgenden sechs Monate aufzuteilen und bedarfs- bzw. leistungsmindernd anzurechnen ist. Die Kläger – Vater, Mutter und drei damals minderjährige Kinder – bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie standen jedenfalls seit November 2014 im aufstockenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 bewilligte die Familienkasse Bayern Nord für die Kläger zu 3. bis 5. Kindergeld für die Zeit ab September 2014; der hieraus entstehende Nachzahlungsbetrag von 2.772,00 Euro floss am 29. Juli 2015 auf das Konto des Klägers zu 1. Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Juli 2015 wurde für die Kläger zu 3. bis 5. der Kindergeld-Unterschiedsbetrag für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2014 auf 4.237,12 Euro festgesetzt; auch dieser Betrag floss am 29. Juli 2015 auf das Konto des Klägers zu 1. Mit Bescheid vom 24. August 2015 und Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 24. August 2015 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung hieß es, die Kläger hätten Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag). Hiermit könnten sie höhere Leistungen erhalten. Damit seien sie nicht hilfebedürftig und hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Hiergegen erhoben die Kläger am 29. Januar 2016 Klage, nachdem die Familienkasse Nord der Bundesagentur für Arbeit den Antrag der Kläger vom 15. September 2015 auf Bewilligung eines Kinderzuschlages abgelehnt hatte (Bescheid vom 7. Oktober 2015 und Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015). Im Laufe des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Januar 2017. Zudem bewilligte er den Klägern mit drei Bescheiden vom 2. September 2016 Leistungen für den gesamten Monat August 2015, für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 28. Januar 2016 sowie für die Zeit vom 29. Januar 2016 bis zum 30 Juni 2016. Dabei rechnete er für den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016 neben Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. und Kindergeld für die Kläger zu 3. bis 5. als sonstiges Einkommen auch einen Betrag von 597,96 Euro monatlich an. Nach weiterem Vortrag der Kläger ergingen Änderungsbescheide für die Zeit von März 2016 bis Juli 2016, mit denen die Leistungen der Kläger unter Berücksichtigung der von ihnen eingereichten Unterlagen über ihr Einkommen neu festgesetzt wurden. Die Kläger erklärten den Rechtstreit daraufhin für die Zeit ab dem 1. Februar 2016 für erledigt. Die Berechnung der Leistungen für die Zeit von August 2015 bis Januar 2016 beanstandeten sie aber weiterhin und beantragten, den Beklagten zu verurteilen, ihnen vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 Leistungen ohne Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens von 597,96 Euro monatlich zu gewähren. Die im Juli 2015 zugeflossene Nachzahlung der Familienkasse Bayern Nord sei nicht auf die Zeit von August 2015 bis Januar 2016 aufzuteilen. Tatsächlich handele es sich um zwei laufende Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II. Nach der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung seien laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen. Der Beklagte wandte dagegen ein, dass nach seiner Weisungslage Kindergeldnachzahlungen als einmalige Einnahme zu behandeln und daher auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen und anzurechnen seien. Im Übrigen habe der Gesetzgeber durch die Änderung von § 11 SGB II zum 1. August 2016 klargestellt, dass Nachzahlungen von laufenden Einnahmen wie einmalige Einnahmen zu behandeln seien. Das Sozialgericht gab der Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2018 statt. Es verurteilte den Beklagten (siehe insofern auch den Beschluss vom 18. Juni 2018, mit welchem der Tenor berichtigt wurde), den Klägern unter Abänderung der Bescheide vom 2. September 2016 höhere Leistungen für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 ohne die Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens in Höhe von 597,96 Euro (monatlich) zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, dass sich der Ablehnungsbescheid vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016, gegen den die Kläger ursprünglich Klage erhoben hätten, nach § 39 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf andere Art und Weise erledigt habe. Der Beklagte habe mit den Bescheiden vom 2. September 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 bewilligt. Die Höhe dieser Leistungen sei allein noch strittig. Die Bewilligungsbescheide vom 2. September 2016 seien nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der Klage geworden, denn sie ersetzten die angefochtenen Bescheide. Die Bescheide vom 2. September 2016 seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten, denn diese hätten Anspruch auf höhere Leistungen ohne die Anrechnung sonstigen Einkommens von 597,96 Euro monatlich. § 11 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung bestimme, dass als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen seien (Abs. 1 S. 1), wobei sowohl laufende, als auch einmalige Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen seien, in dem sie zuflössen (Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1). Sofern im Falle einer einmaligen Einnahme für den Monat ihres Zuflusses die Leistung aber bereits ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sei, werde die Einnahme im Folgemonat berücksichtigt (Abs. 3 S. 2). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, sei die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (Abs. 3 S. 3). Für die Frage, ob das im Juli 2015 zugeflossene Einkommen nur im Juli 2015 zu berücksichtigen oder gegebenenfalls auf die nachfolgenden sechs Monate aufzuteilen sei, sei daher maßgeblich, ob es sich um eine einmalige oder eine laufende Einnahme handele. Zur Abgrenzung laufender von einmaligen Einnahmen habe das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R) entschieden, dass eine Einnahme dann eine laufende Einnahme sei, wenn sie nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag erbracht werde. Kindergeld sei grundsätzlich regelmäßig zu erbringen, nämlich monatlich, sodass es sich nach der Rechtsprechung des BSG um eine laufende Einnahme handele. Eine für einen zurückliegenden Zeitraum erbrachte Nachzahlung von Kindergeld sei daher eine laufende Einnahme, die nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen sei; die Regeln zur Anrechnung einmaliger Einnahmen – also § 11 Abs. 3 SGB II – fänden keine Anwendung. Auch § 1 Abs. 2 S. 3 SGB II fände keine Anwendung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Änderung von § 11 SGB II zum 1. August 2016. Nach dessen neuer Fassung, die ab dem 1. August 2016 gelte, gehörten zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht würden (§ 11 Abs. 3 S. 2 SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl. I S. 1824, 2718). Dies stelle eine Rechtsänderung im Umgang mit Nachzahlungen laufend fällig gewesener Einnahmen dar. Diese seien nun als einmalige Einnahmen zu behandeln. Da die Neuregelung jedoch erst zum 1. August 2016 in Kraft getreten sei, könne sie auf den vorliegenden Zeitraum (Zufluss im Juli 2015, Berücksichtigung bis Januar 2016) nicht angewendet werden. Bis zum 31. Juli 2016 fehle es an einer solchen Spezialregelung für die Verteilung einer Nachzahlung von laufenden Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 2 SGB II auf einen Sechsmonatszeitraum (so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Februar 2017 – L 7 AS 2055/13, juris Rn. 44). Erst ab August 2016 habe der Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehörten, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht würden. Obwohl der Gesetzgeber von einer klarstellenden Ergänzung spreche (BT-Drucks. 18/8041, S. 33), erlaube § 11 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung nach der Rechtsprechung des BSG eine Berücksichtigung von aufgestauten Nachzahlungen ehemals laufender Einnahmen nur nach den Regelungen in § 11 Abs. 2 SGB II. Das im Juli 2015 zugeflossene Kindergeld könne daher nur im Juli 2015 berücksichtigt bzw. angerechnet werden. Eine anteilige Berücksichtigung in den Folgemonaten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen den ihm am 5. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 3. Juli 2018 Berufung eingelegt. Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Kindergeldnachzahlung als einmalige Einnahme zu werten und damit nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016 zu verteilen gewesen sei. Zu diesem Ergebnis komme man auch, wenn man die Nachzahlung als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II werte, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließe, denn eine solche Einnahme sei ebenfalls gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II zu behandeln. Die erstinstanzliche Entscheidung führe zu unbilligen Ergebnissen zu seinem Nachteil. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2019 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Prozessakte verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.