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Urteil

L 4 AS 330/20

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0507.L4AS330.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 sind bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung überzahlte Leistungen der Grundsicherung zu erstatten.(Rn.20) 2. Der Grundsicherungsträger ist nicht gehindert, sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers durch Erlass eines Bescheides einen Titel zu verschaffen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Erstattungsbescheide nachträglich rechtswidrig würden und aufzuheben wären.(Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 sind bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung überzahlte Leistungen der Grundsicherung zu erstatten.(Rn.20) 2. Der Grundsicherungsträger ist nicht gehindert, sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers durch Erlass eines Bescheides einen Titel zu verschaffen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Erstattungsbescheide nachträglich rechtswidrig würden und aufzuheben wären.(Rn.21) Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der an den Kläger zu 4. gerichtete Erstattungsbescheid vom 5. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2019. Gegenstand des Klageverfahrens waren zwar daneben auch der an die Kläger zu 1. bis 3. gerichtete Erstattungsbescheid sowie der alle Kläger betreffende Ablehnungsbescheid. Bezüglich dieser beiden Bescheide hat das Sozialgericht die Klage jedoch abgewiesen. Die Kläger haben keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid erhoben, sodass die Klagabweisung rechtskräftig und damit die von ihr erfassten Bescheide bestandskräftig geworden sind. Das Sozialgericht hat den an den Kläger zu 4. gerichteten Erstattungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Danach sind bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung etwaige Überzahlungen zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger waren für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 2.232,68 Euro gewährt worden. Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 traf der Beklagte eine abschließende Entscheidung und lehnte den Antrag auf Leistungen für den genannten Zeitraum ab. Dieser Bescheid ist, wie oben dargelegt, inzwischen bestandskräftig, seine Rechtmäßigkeit vom Senat daher nicht zu überprüfen. Somit ist es zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.232,68 Euro gekommen, die der Kläger zu erstatten hat. Der Erstattungsbescheid ist daher rechtmäßig ergangen. Der Erstattungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht deshalb rechtswidrig, weil zwischenzeitlich am 24. Juni 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist. Zwar können nach § 87 InsO Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. sie sind gem. § 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Vorschriften enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern sie hindern die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen. Ein Leistungsträger hat deshalb keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Erstattung verlangt wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.3.2019 – L 13 AS 234/17 m.w.N.). Hierdurch wird der Leistungsträger jedoch nur gehindert, sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines Bescheides einen Titel zu verschaffen. Hingegen führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Erstattungsbescheide nachträglich rechtswidrig würden und aufzuheben wären. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass es sich bei der Klage gegen den Erstattungsbescheid um eine reine Anfechtungsklage handelt und infolgedessen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte Verwaltungsentscheidung ist. Das ist hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am 22. Januar 2019. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch kein Insolvenzverfahren, dieses wurde erst am 24. Juni 2020 eröffnet. Die Frage wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Möglichkeiten des Beklagten auswirkt, den gegen den Kläger zu 4. gerichteten Erstattungsbescheid zu vollstrecken, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mitgeteilt hat, er habe nicht die Absicht, die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu vollstrecken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten gegen den Kläger zu 4. Der Beklagte bewilligte den Klägern zu 1. bis 4. als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 8. November 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 25. November 2017 und 4. Dezember 2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018. Dabei wurden dem Kläger zu 4. für den Monat November 2017 Leistungen in Höhe von 444,97 Euro bewilligt, für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 351,43 Euro und für die Monate Januar bis April 2018 in Höhe von monatlich 359,07 Euro. Am 14. Mai 2018 reichte der Kläger zu 4. beim Beklagten Unterlagen zu seinem Einkommen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen erließ der Beklagte am 5. Juni 2018 einen Ablehnungsbescheid, mit dem er Leistungen für die Kläger für den genannten Zeitraum vollständig ablehnte. Zur Begründung führte er aus, unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu 4. zu seinem Einkommen habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Das Einkommen sei ausreichend gewesen, um den Bedarf der Kläger zu decken. Außerdem erging am 5. Juni 2018 gegenüber dem Kläger zu 4. ein weiterer Bescheid, mit dem der Beklagte die Erstattung der für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 gewährten Leistungen in Höhe von 444,97 Euro für November 2017, 351,43 Euro für Dezember 2017 und jeweils 359,07 Euro für die Monate Januar bis April 2018, d.h. insgesamt 2.232,68 Euro, forderte. Ebenfalls am 5. Juni 2018 erging ein an die Klägerin zu 1. gerichteter Bescheid, mit dem der Beklagte auch die ihr und die den Klägern zu 2. und 3. für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 gewährten Leistungen erstattet verlangte. Die Kläger erhoben am 11. Juni 2018 Widersprüche gegen alle drei Bescheide vom 5. Juni 2018. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 22. Januar 2019 (einer bezogen auf den Kläger zu 4. und einer bezogen auf die Kläger zu 1. bis 3.) wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Hiergegen haben die Kläger zu 1. bis 3. am 7. Februar 2019 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 32 AS 496/19 geführt wurde. Der Kläger zu 4. hat ebenfalls am 7. Februar 2019 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 55 AS 497/19 geführt wurde. Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 hat das Sozialgericht die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 32 AS 496/19 verbunden. Am 24. Juni 2020 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu 4. eröffnet. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass der Beklagte bereits am 21. Juli 2020 Forderungen in Höhe von insgesamt 4.786,10 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Enthalten waren auch Erstattungsforderungen für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialgericht den an den Kläger zu 4. gerichteten Erstattungsbescheid vom 5. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2019 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ferner hat es den Beklagten verpflichtet, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4. zu tragen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Bescheid über die Ablehnung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 sei rechtmäßig. Die Kläger seien in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, da das vom Kläger zu 4. nach seinen Angaben erzielte Einkommen auch nach Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge den Bedarf der Kläger überstiegen habe. Der an die Kläger zu 1. bis 3. gerichtete Erstattungsbescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 41a Abs. 6 SGB II seien Überzahlungen zu erstatten. Der an den Kläger zu 4. gerichtete Erstattungsbescheid sei jedoch rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach § 87 Insolvenzordnung (InsO) könnten Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Insolvenzschuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden könne. Der Beklagte könne daher seine Forderung nicht mehr durch Bescheid verfolgen, er habe seine Forderung auch bereits zur Tabelle angemeldet. Der Beklagte hat am 12. November 2020 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der an den Kläger zu 4. gerichtete Erstattungsbescheid vom 5. Juni 2018 sei weder bei seinem Erlass noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2019 rechtswidrig gewesen. Das Insolvenzverfahren sei erst am 24. Juni 2020 und damit deutlich nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Erstattungspflicht eröffnet worden. Es liege daher gerade kein Fall vor, in dem der Leistungsträger sich während eines laufenden Insolvenzverfahrens und damit unter Umgehung desselben einen vollstreckbaren Titel verschaffen wolle. Der Beklagte habe die Erstattungsforderung gegen den Kläger zu 4. beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet und dabei den Erstattungsbescheid vorlegen müssen. Er, der Beklagte, gehe insoweit davon aus, dass sich der Erstattungsbescheid jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckbarkeit durch diese Anmeldung erledigt haben dürfte. Der Beklagte habe nicht die Absicht, die Forderung aus dem Erstattungsbescheid zu vollstrecken. Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2020 aufzuheben, soweit damit der gegen den Kläger zu 4. erlassene Erstattungsbescheid vom 5. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2019 aufgehoben und der Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers zu 4. verpflichtet wird. Der Kläger zu 4. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Vollstreckung des Erstattungsbescheids sei aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen. Deshalb stehe dem Beklagten kein Titel zu. Der Bescheid sei aufzuheben, um zu vermeiden, dass überhaupt die Möglichkeit einer Vollstreckung außerhalb des Insolvenzverfahrens bestehe. Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.