Urteil
L 4 AS 195/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0604.L4AS195.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 7 Abs. 5 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.(Rn.47)
2. Nach § 15 Abs. 2a BAföG führt erst eine krankheitsbedingte Verhinderung der Ausbildungsteilnahme für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zum Wegfall der BAföG-Förderungsfähigkeit.(Rn.48)
3. Die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung für die Vergangenheit setzt nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB 10 grobe Fahrlässigkeit wesentlicher unrichtiger Angaben voraus.(Rn.50)
4. Dabei reicht es nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben bzw. an der Rechtmäßigkeit hat. Die Zweifel müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar ist, dass insoweit wenigstens eine Nachfrage notwendig wäre.(Rn.51)
Tenor
1. Die Gerichtsbescheide vom 17. Juli 2020 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. und 29. Juni 2017 und der Bescheide vom 8. und 26. Januar 2021 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 7 Abs. 5 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.(Rn.47) 2. Nach § 15 Abs. 2a BAföG führt erst eine krankheitsbedingte Verhinderung der Ausbildungsteilnahme für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zum Wegfall der BAföG-Förderungsfähigkeit.(Rn.48) 3. Die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung für die Vergangenheit setzt nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB 10 grobe Fahrlässigkeit wesentlicher unrichtiger Angaben voraus.(Rn.50) 4. Dabei reicht es nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben bzw. an der Rechtmäßigkeit hat. Die Zweifel müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar ist, dass insoweit wenigstens eine Nachfrage notwendig wäre.(Rn.51) 1. Die Gerichtsbescheide vom 17. Juli 2020 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. und 29. Juni 2017 und der Bescheide vom 8. und 26. Januar 2021 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die beiden Gerichtsbescheide vom 17. Juli 2020 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. und 29. Juni 2017. Die Bescheide vom 8. und 26. Januar 2021 sind gem. § 96 SGG ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden. III. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klagen sind als reine Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 1. Es bestehen bereits Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide, insbesondere hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Anhörung gem. § 24 SGB X. Die Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2017 stellen allein darauf ab, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum an der Schauspielschule eingeschrieben gewesen sei. Sie beziehen sich zudem auf eine Aufhebung „mit Wirkung für die Zukunft“, Ausführungen zu einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin finden sich darin nicht. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20. Februar 2017 führen zwar aus, die Klägerin habe nicht bekannt gegeben, dass sie tatsächlich ab dem 1. September 2015 eine Ausbildung aufgenommen habe. Es fehlen jedoch auch hier jegliche Hinweise auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Klägerin, was darin begründet liegen mag, dass der Beklagte auch hier – im klaren Widerspruch zu der Aufhebungsverfügung und dem von ihr erfassten Zeitraum – davon spricht, die Aufhebung erfolge „mit Wirkung für die Zukunft“. Erst in den beiden Widerspruchsbescheiden stellt der Beklagte darauf ab, dass die Klägerin bei der Nichtmitteilung der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung mindestens grob fahrlässig gehandelt habe. Ob dies für eine Anhörung gem. § 24 SGB X ausreicht, kann letztlich aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die im April 2020 erfolgte Anhörung zur Umdeutung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide einen eventuellen Anhörungsfehler geheilt hat. Denn die angefochtenen Bescheide sind jedenfalls materiell-rechtlich rechtswidrig und bereits deshalb aufzuheben. 2. Der Beklagte stützt die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für den streitgegenständlichen Zeitraum auf den Umstand, dass die Klägerin seit dem 1. September 2015 Schülerin an der S. und deshalb vom Leistungsanspruch ausgeschlossen gewesen sei. Als Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung kommt hier allein § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 und 2 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig waren. Leistungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum wurden erstmals mit dem Bescheid vom 13. August 2015 bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin den Ausbildungsvertrag mit der S. mit Beginn zum 1. September 2015 bereits geschlossen. 2. Die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum waren bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, denn die Klägerin hatte tatsächlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Die Ausbildung an der S. ist dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG, die Klägerin hatte den Ausbildungsvertrag auch schon vor Erlass der Bewilligungsentscheidungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich im Juni 2015, unterschrieben, womit zugleich der Ausbildungsbeginn zum 1. September 2015 feststand. Zwar ist anhand der vorgelegten Bescheinigung der Techniker Krankenkasse nachgewiesen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum immer wieder für längere Zeiträume arbeitsunfähig war und daher ihrer Ausbildung nicht nachgehen konnte. Dies führt jedoch nicht zu einem Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, da die Arbeitsunfähigkeit nie für mindestens 3 Monate am Stück bescheinigt wurde und somit auch keine Unterbrechung der Ausbildungsteilnahme von mehr als drei Monaten belegt ist. Gem. § 15 Abs. 2a BAföG führt aber erst eine krankheitsbedingte Verhinderung der Ausbildungsteilnahme für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zum Wegfall der BAföG-Förderungsfähigkeit; damit entfällt auch nur bei einer entsprechend langen Nichtteilnahme der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Leopold, jurisPK, § 7 SGB II Rn. 358). 3. Einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen steht jedoch § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das ist bei der Klägerin der Fall. Es ist auch keiner der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X geregelten Fälle eines Ausschlusses von Vertrauensschutz gegeben. Insbesondere lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass die Bewilligungsentscheidungen auf Angaben beruhten, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwar hat die Klägerin hier unstreitig die Aufnahme ihrer Ausbildung an der S. zum September 2015 – die für den Leistungsanspruch wesentlich war – nicht mitgeteilt und damit in ihren Weiterbewilligungsanträgen, in denen nach einer Änderung in den persönlichen Verhältnissen gefragt wurde, unvollständige Angaben gemacht. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die Klägerin diesbezüglich mindestens grob fahrlässig gehandelt hätte. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben bzw. an der Rechtmäßigkeit hat, sondern die Zweifel müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar ist, dass hier wenigstens eine Nachfrage notwendig wäre.Es müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Das ist der Fall, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen ist (vgl. Padé, jurisPK-SGB X, § 45 Rn. 91 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin die beabsichtigte Aufnahme einer neuen Schauspielausbildung im Mai 2015 durchaus mitgeteilt hatte, was den Beklagten veranlasste, Leistungen nur für die Monate Juli und August 2015 zu bewilligen, aber später keine diesbezüglichen Nachfragen auslöste. Zum anderen ist auffällig, dass die Klägerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt und in der Regel für mehrere Wochen am Stück arbeitsunfähig war. Insgesamt betrachtet wird für 11 ½ Monate des 15 Monate umfassenden streitgegenständlichen Zeitraums Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin plausibel, für sie sei zum September 2015 gar keine bemerkenswerte Änderung eingetreten bzw. sie habe dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn im Vergleich zu der mitgeteilten entsprechenden Absicht keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Ferner, und aus Sicht des Senats entscheidend, lag es für die Klägerin aufgrund der umfangreichen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nahe, dem Ausbildungsbeginn entscheidende Bedeutung zuzumessen. Es war keineswegs so, wie der Beklagte meint, dass der Klägerin aus den vorangegangenen Leistungsbewilligungen bekannt gewesen sein musste, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, wenn sie die Schauspielschule besuche. Im Gegenteil hatte sie in der Vergangenheit, nämlich während sie als Schülerin am H. eingeschrieben war, Leistungen trotz Ausbildung erhalten und dies auch keineswegs nur während des Urlaubssemesters, sondern auch darüber hinaus stets während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelte es sich zwar z.T., aber nicht immer um Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als drei Monaten Dauer (z.B. zu Beginn der Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab September 2014). Dass die Klägerin auf die Relevanz der Dauer von drei Monaten hingewiesen worden wäre, ist nicht erkennbar; sie hätte diese auch nicht selbst erkennen müssen. In der Gesamtschau und unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin wiederholt länger erkrankt war und sich auch in stationärer Behandlung befand, vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Klägerin bei der Nichtmitteilung der erneuten Ausbildung grob fahrlässig im Sinne der obigen Maßstäbe gehandelt hat. Aus den gleichen Gründen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). 4. Steht bereits das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Bewilligungen einer Aufhebung derselben entgegen, so musste der Senat nicht entschieden, ob es ausreicht, dass die Bescheide vom 20. Februar 2017 innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen sind bzw. wie es sich auswirkt, dass die Bescheide vom 8. und 26. Januar 2021 diese Frist nicht wahren (zur Frage der Fristwahrung bei mehreren Bescheiden vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 5. War bereits die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig, so können die erbrachten Leistungen auch nicht von der Klägerin zurückgefordert werden, mithin ist auch die Rückforderung rechtswidrig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung der ihr für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2016 gewährten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 9.911,01 Euro. Die 1985 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin schloss am 22. August 2012 einen Ausbildungsvertrag mit dem H., einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für darstellende Kunst, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist. Es fiel Schulgeld in Höhe von 480,- Euro monatlich an. Die Klägerin finanzierte ihre Ausbildung und ihren Lebensunterhalt zunächst mit einem Nebenjob und Darlehen ihrer Großmutter. Zum 1. März 2013 unterbrach die Klägerin die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen für ein Urlaubssemester bis zum 31. August 2013. Für das Urlaubssemester fielen keine Schulgebühren an. Im April 2013 beantragte die Klägerin erstmals Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten, die ihr daraufhin für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. August 2013 bewilligt wurden. Am 13 September 2013 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Leistungen. Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 16. September 2013 Leistungen für den Monat September 2013; der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „Da Sie im Oktober wieder das Studium aufnehmen, kann keine Überbrückung bis zur tatsächlichen Studienaufnahme ab 14.10.13 erfolgen.“ Nachdem die Klägerin eine Bescheinigung darüber eingereicht hatte, dass sie sich bis zum 12. September 2013 in stationärer Behandlung befinde und anschießend bis zum 14. Oktober 2013 vom Schulbesuch befreit sei, bewilligte der Beklagte ihr Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 14. Oktober 2013 (Bescheid vom 23. September 2013). In der Folgezeit bezog die Klägerin zunächst keine Leistungen mehr. Im September 2014 meldete sie sich wieder beim Beklagten und teilte mit, sie befinde sich weiter in einer Fachschulausbildung, sei aber derzeit arbeitsunfähig. Sie habe keine Einkünfte und in den letzten Monaten von ihren Rücklagen gelebt, außerdem hätten ihr ihre Großmutter und ihre Großtante jeweils mit einem Darlehen ausgeholfen. Beigefügt waren eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. September 2014 sowie schriftliche Bestätigungen der Großmutter und Großtante über gewährte Darlehen. In einem Aktenvermerk des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten, Herrn L., vom 25. September 2014 heißt es: „Kd ist lt. vorgel. AU-Besch. v. 1.9. – 30.9.14 krank. Dies wird vorauss. auch noch bis Ende 10/14 andauern. Somit erfolgt Leist-Zahl. v. 1.9. – 30.11.14. Kd muss jeweils die neue AU-Besch. bei der Leist.-Abt. einreichen, damit die Leistung zu Recht nur bei AU gezahlt wird.“ Ein Bewilligungsbescheid aus September 2014 liegt nicht vor, offenbar wurden Leistungen aber jedenfalls laufend gezahlt. Laut einem Vermerk des Beklagten über ein Telefongespräch am 27. November 2014 bat die Klägerin darum, dass Leistungen bis Januar 2015 weiterbewilligt werden, da die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis dahin andauern werde. In dem Vermerk heißt es weiter „Leistung 12/14 – 1/15 wird weiterbew.“ Am 27. November 2014 erging ein Bescheid, mit dem der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 bewilligt wurden. Im März 2015 beantragte die Klägerin wiederum Leistungen beim Beklagten. Sie teilte mit, sie habe die Schauspielschule abgebrochen, da sie eine Prüfung im Februar 2015 nicht bestanden habe. Am 20. März 2015 meldete sich die Klägerin telefonisch beim Beklagten. In dem hierüber gefertigten Vermerk in der Leistungsakte des Beklagten heißt es: „Wahrscheinlich Weiterführung der Schauspielschule nach bestandener Aufnahmeprüfung – Kd. wird sich melden“. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum März 2015 bis einschließlich Juni 2015. Am 18. Mai 2015 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. Juli 2015. In dem Antragsformular schrieb die Klägerin „Voraussichtlich wird ab 1.9.2015 eine schulische Ausbildung angetreten (Schauspielschule)“. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Zusage der Techniker Krankenkasse für eine sechswöchige stationäre Rehabilitation, die bald beginnen solle. Der Beklagte bewilligte daraufhin Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2015. Auf Seite 4 des Antragsformulars ist dazu handschriftlich und mit dem Datum 19. Mai 2015 vermerkt „wg. Studium Bew.-Zeitr. 7 u 8/15“. Im Bewilligungsbescheid selbst findet sich aber keine Begründung für die kurze Befristung der Bewilligung. Am 24. Juni 2015 unterschrieb die Klägerin einen Ausbildungsvertrag mit der S., nach dem sie dort am 1. September 2015 eine Schauspielausbildung beginnen sollte. Auch die Ausbildung an der S. ist staatlich anerkannt und dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Die Klägerin unterrichtete den Beklagten nicht von dem Vertragsschluss. Laut einem Vermerk des Beklagten übersandte die Klägerin am 30. Juli 2015 eine Bescheinigung über einen stationären Aufenthalt vom 14. Juli 2015 für voraussichtlich acht bis zehn Wochen. Am 12. August 2015 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag, zu diesem Zeitpunkt befand sie sich noch in stationärer Behandlung. Änderungen in ihren persönlichen oder finanziellen Verhältnissen gab die Klägerin nicht an. Mit Bescheid vom 13. August 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015 in Höhe von monatlich 674,63 Euro (399,- Euro Regelbedarf und 275,63 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Laut eines Vermerks des Beklagten ging dort am 12. Oktober 2015 eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2015 ein. Unter dem 23. Oktober 2015 stellte die Klägerin erneut einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten, ohne Angaben zu Änderungen zu machen. Auf dem Antragsformular gab sie an: „Bedarf voraussichtlich bis 31.1.2015“. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016 in Höhe von monatlich 674,63 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 wurden die Leistung ab Januar 2016 an die Erhöhung des Regelsatzes angepasst und auf insgesamt 679,63 Euro angehoben. Am 26. März 2016 ging beim Beklagten ein weiterer Weiterbewilligungsantrag der Klägerin ein, wiederum ohne Angabe von Änderungen. Mit Bescheid vom 31. März 2016 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016 Leistungen in Höhe von monatlich 679,63 Euro (404,- Euro Regelbedarf und 275,63 Euro Unterkunftsbedarfe). Nachdem die Klägerin aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung eine Gutschrift in Höhe von 263,44 Euro erhalten hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2016 die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2016 in Höhe von 263,44 Euro auf und erklärte, die zu erstattende Leistung mit dem Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 40,40 Euro monatlich aufzurechnen. Die Klägerin ging hiergegen nicht vor. Auch im Weiterbewilligungsantrag vom 24. Oktober 2016 teilte die Klägerin keine Änderungen ihrer Verhältnisse mit. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 30. Oktober 2017 Leistungen in Höhe von monatlich 679,63 Euro (404,- Euro Regelbedarf und 275,63 Euro Unterkunftsbedarfe). Ende Oktober 2016 wandte sich der Beklagte per Email an das H. und fragte an, ob die Klägerin während der Zeit ab April 2013 ihre dortige Ausbildung weitergeführt habe. Das H. teilte mit, die Klägerin sei dort bis zum 28. Februar 2015 Schülerin gewesen. Soweit man wisse, habe sie ihre Ausbildung anschließend an der S. fortgesetzt. Mit Schreiben vom 4. November 2016 bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie ihre Ausbildung zur Schauspielerin – nach Ende der Ausbildung am H. zum 28. Februar 2015 – an der S. fortführe. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 9. November 2016, dass sie bei der S. immatrikuliert, allerdings arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie fügte Kontoauszüge für den Zeitraum vom 31. Mai 2016 bis zum 1. November 2016 bei, aus denen hervorgeht, dass sie für die Monate April bis Oktober 2016 die monatlichen Schulgebühren von 495,- Euro zahlte. Die Klägerin trug hierzu vor, sie habe dafür ein zweckgebundenes Darlehen von Frau M. erhalten. Die Klägerin reichte ferner einen zwischen ihr und Frau R1 geschlossenen, auf den 4. August 2016 datierten Darlehensvertrag über 2.000,- Euro ein. Der Kontoauszug weist eine Bareinzahlung in Höhe von 2.000,- Euro am 4. August 2016 aus. Ferner ergeben sich aus den Kontoauszügen Überweisungen in Höhe von 1.500,- am 31. August 2016 und je 500,- Euro am 30. September 2016 und 31. Oktober 2016, jeweils mit dem Buchungstext „Vorauszahlung auf Erbanteil, 500 Euro monatlich“. Mit Schreiben vom 11. November 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er stelle die Zahlung der Leistungen vorläufig ein. Die Klägerin wurde aufgefordert, einen Nachweis darüber einzureichen, seit wann sie an der S. immatrikuliert sei, ferner Belege über Urlaubssemester oder eine Exmatrikulation und schließlich einen Nachweis, ab wann sie eine Vorauszahlung auf ihr Erbteil erhalte. Die Klägerin teilte daraufhin mit, M. sei ihre Schwester, diese verwalte das Erbe der insgesamt sechsköpfigen Erbengemeinschaft. Eine Auszahlung des Erbes sei nicht möglich. Ihre Geschwister hätten sich zur Finanzierung der Ausbildung bereit erklärt, ihr monatlich zweckgebunden 500,- Euro zu zahlen. Die Klägerin legte eine auf den 26./29. August 2016 datierte Vereinbarung vor, wonach diese Auszahlung mit dem Monat August 2016 beginnen solle. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Vereinbarung (Bl. 113 der Leistungsakte) sowie das begleitende Schreibens von Frau M. (Bl. 114 der Leistungsakte). Am 30. Dezember 2016 erklärte die Klägerin schriftlich, sie wolle ab dem 1. Dezember 2016 kein Alg II mehr beziehen. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2017 die Leistungsbewilligung ab dem 1. Dezember 2016 ganz auf. Die Klägerin reichte beim Beklagten eine Schulzeitbescheinigung des Hamburger Schauspielstudios Frese ein, wonach das dortige Ausbildungsverhältnis zum 28. Februar 2015 beendet wurde. Die S. bestätigte dem Beklagten mit E-Mail vom 1. Februar 2017, dass die Klägerin dort seit dem 1. September 2015 durchgehend in Ausbildung sei. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 hörte der Beklagte die Klägerin bezüglich einer Überzahlung von Leistungen für die Zeiträume vom 1. September 2013 bis zu 31. Oktober 2013 und vom 1. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 an. Nach den eingereichten Unterlagen sei die Klägerin vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2015 beim H. als Studentin eingeschrieben gewesen. Ein Urlaubssemester sei lediglich für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 1. September 2013 bescheinigt. Für die Zeiträume ohne Urlaubssemester bestehe kein Leistungsanspruch nach dem SGB II, die Bewilligungen seien deshalb aufzuheben und die gewährten Leistungen von der Klägerin zu erstatten. Ebenfalls am 1. Februar 2017 übersandte der Beklagte der Klägerin ferner zwei weitere Anhörungsschreiben, mit denen er der Klägerin mitteilte, sie habe für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. März 2016 bzw. für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. November 2016 keinen Anspruch auf Leistungen gehabt, da sie laut den eingereichten Unterlagen bei der Berufsfachschule für S. als Studentin eingeschrieben gewesen sei und keine Bescheinigungen über Urlaubssemester vorlägen. Die Entscheidung wäre mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Die gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 4.473,97 bzw. 5.437,04 Euro seien zu erstatten. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 2017 und teilte mit, dass der Beklagte in allen angegebenen Zeiträumen über ihren Status als Schülerin informiert gewesen sei. Sie habe dies in zahlreichen Anträgen, Anschreiben, persönlichen Gesprächen und Telefonaten angegeben. Es habe sich insofern nicht um eine Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen gehandelt. Da die Leistungen im Wissen um den Status als Schülerin gezahlt worden seien, habe sie sich auf die Entscheidung des Beklagten verlassen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 hob der Beklagte die Bescheide vom 13. August 2015, 26. Oktober 2015 und 29. November 2015 über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. März 2016 vollständig auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Leistungen in Höhe von insgesamt 4.473,97 Euro auf. Diese verteilten sich auf die einzelnen Monate wie folgt: September 2015: 674,63 Euro Oktober 2015: 674,63 Euro November 2015: 674,63 Euro Dezember 2015: 674,63 Euro Januar 2016: 416,19 Euro Februar 2016: 679,63 Euro März 2016: 679,63 Euro Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe im Weiterbewilligungsantrag ab Juli 2015 angegeben, dass sie voraussichtlich ab dem 1. September 2015 an der Schauspielschule Hamburg eine Ausbildung antreten werde. Sie habe aber nicht bekannt gegeben, dass sie tatsächlich ab 1. September 2015 ein Studium begonnen habe. Die Bewilligung sei gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) „mit Wirkung für die Zukunft“ aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 2017 hob der Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen vom 26. Oktober 2015, 29. November 2015, 31. März 2016 und 25. Oktober 2016 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. November 2016 ebenfalls vollständig auf und forderte die Klägerin zur Rückerstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von monatlich 679,63 Euro, d.h. insgesamt 5.437,04 Euro, auf. Die Begründung entspricht derjenigen des anderen Bescheids vom 20. Februar 2017. Die Klägerin erhob am 1. März 2017 jeweils Widerspruch gegen beide Bescheide. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe mit dem Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab Juli 2015 bereits Kenntnis von einer voraussichtlichen Studienaufnahme gehabt. Zudem habe sie bereits in einem Telefongespräch am 20. März 2015 mitgeteilt, dass sie das Schauspielstudium ab September 2015 weiterführen werde. Trotzdem seien ihr Leistungen ab September 2015 endgültig bewilligt worden. Nach ihrem Dafürhalten liege hier ein Amtsverschulden vor, das ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Sie habe auf die Leistungsberechnung und die Zahlungen vertrauen dürfen. Im Übrigen verfüge sie auch nicht mehr über die Gelder und es liege Verfristung vor. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 28. und 29. Juni 2017 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. In der Begründung wird als Rechtsgrundlage der Rücknahme jeweils § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X genannt. Bei der tatsächlichen Aufnahme des Studiums zum 1. September 2015 handele es sich um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, denn der Klägerin stünden infolgedessen keine Leistungen nach dem SGB II mehr zu. Die Klägerin habe die Aufnahme des Studiums entgegen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mindestens grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Der Beklagte habe erst durch die E-Mail der Schauspielschule Hamburg vom 1. Februar 2017 endgültige Kenntnis über die Aufnahme des Studiums erlangt. Am 7. Juli 2017 hat die Klägerin gegen beide Widerspruchsbescheide jeweils eine Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ferner hat sie vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte für die Leistungszeiträume September und Oktober 2013 sowie September 2014 bis Januar 2015 keine Erstattung verlange, für die hier streitgegenständlichen Zeiträume aber doch. Die Klägerin habe den tatsächlichen Ausbildungsbeginn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschwiegen. Es hätte sich ihr nicht aufdrängen müssen, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mit dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn unabhängig von einem BAföG-Bezug generell ausscheide. Auch aufgrund dessen, dass der Beklagte den Leistungsbezug während der Ausbildung im H. nicht beanstandet habe, sei die Klägerin nicht davon ausgegangen, dass die Fortsetzung der Ausbildung den Leistungsbezug ausschließe. 2013 habe ihr damaliger Sachbearbeiter, Herr L., ihr erläutert, sie habe einen Anspruch auf Leistungen, solange sie arbeitsunfähig sei. Die Klägerin hat ein Schreiben der Techniker Krankenkasse vorgelegt, in dem folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten bescheinigt werden: 14.07.2015 – 15.09.2015 19.10.2015 – 20.11.2015 26.11.2015 – 12.01.2016 25.01.2016 – 31.03.2016 05.04.2016 – 21.04.2016 06.06.2016 – 30.06.2016 28.07.2016 – 30.08.2016 01.09.2016 – 28.09.2016 01.11.2016 – 30.11.2016 Mit Beschlüssen vom 12. September 2017 hat das Sozialgericht in beiden Verfahren den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Den hiergegen gerichteten Beschwerden der Klägerin hat der erkennende Senat stattgegeben (Beschlüsse vom 9. Januar 2018 – L 4 AS 322/17 B PKH und L 4 AS 323/17 B PKH) und zur Begründung ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die angefochtenen Bescheide tatsächlich eine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II finden könnten und hier nicht vielmehr § 45 SGB X einschlägig sei. Ob dessen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf einen Fortbestand der Bewilligung fehlte, dürfte näher zu untersuchen sein. Am 14. April 2020 versandte der Beklagte ein neues Anhörungsschreiben an die Klägerin, in dem er mitteilte, es sei beabsichtigt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2017 gemäß § 43 SGB X dahingehend umzudeuten, dass die Entscheidung über die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. März 2016 nunmehr nach § 40 Abs. 2 SGB II, § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurückgenommen werde. Die Bewilligung von Leistungen für den genannten Zeitraum habe auf Angaben beruht, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unvollständig gemacht habe, denn sie habe die Aufnahme des Studiums/Schulbesuchs nicht mitgeteilt. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, sich hierzu bis zum 30. April 2020 zu äußern. Mit Schreiben an das Sozialgericht vom 5. Juni 2020 teilte der Beklagte mit, die Klägerin habe keine Stellungnahme abgegeben. Mit zwei Gerichtsbescheiden vom 17. Juli 2020 hat das Sozialgericht die beiden Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien rechtmäßig, eine Umdeutung sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Aufhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Die Klägerin habe grob fahrlässig ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie nicht mitgeteilt habe, dass sie sich wieder in einer Ausbildung befinde. Sie habe durch den vorherigen Leistungsbezug Kenntnis über die Umstände des Leistungsbezugs für Auszubildende/Studierende gehabt, insbesondere gewusst, dass sie keinen Anspruch habe, wenn sie sich in Ausbildung befinde und nicht längere Zeit arbeitsunfähig sei. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2013 nur deshalb Leistungen bezogen, weil sie die Ausbildung für ein Urlaubssemester unterbrochen habe. Aus den Gesamtumstände ergebe sich, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie als Schülerin einer staatlich anerkannten Schauspielschule vom Leistungsausschluss betroffen sei. Eine Umdeutung der Bescheide nach § 43 SGB X sei zulässig, denn die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Am 24. Juli 2020 hat die Klägerin gegen beide Gerichtsbescheide Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die Verfahren wurden zunächst unter den Aktenzeichen L 4 AS 195/20 und L 4 AS 196/20 geführt. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, sie habe vor den Anhörungsschreiben des Beklagten zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass sie Leistungen zu Unrecht bezogen habe. In dem vorangegangenen Zeitraum zwischen September 2012 und Februar 2015 sei ihr von ihrem damaligen Sachbearbeiter Herrn L. mehrfach gesagt worden, dass sie in Phasen der Arbeitsunfähigkeit jeweils Anspruch auf Leistungen habe, auch wenn sie weiter an der Schule eingeschrieben sei. In dem Zeitraum, in dem sie am H. eingeschrieben gewesen sei, habe sie den Beklagten in zahlreichen Anschreiben, Anträgen und persönlichen Gesprächen darüber informiert, dass sie Schülerin gewesen sei. Sie sei zwar auch zu einer Rückforderung für diesen Zeitraum angehört worden, letztlich sei diesbezüglich aber von einer Aufhebung der Bewilligung abgesehen worden – ihrem Kenntnisstand nach deshalb, weil sie arbeitsunfähig gewesen sei. Sie habe den erneuten Ausbildungsbeginn auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass Leistungen nach dem SGB II unabhängig von einem tatsächlichen BAföG-Bezug mit Ausbildungsbeginn ausgeschlossen seien und deshalb gerade dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn Bedeutung zukomme. Ihr sei trotz zahlreicher Gespräche mit MitarbeiterInnen des Beklagten nie gesagt wurden, dass der Schulbesuch einem Anspruch entgegenstehe. Sie habe die Aufnahme der neuen Ausbildung zum September 2015 nicht gesondert beim Beklagten angezeigt. Für sie habe sich dadurch gegenüber der vorherigen Situation aber auch nicht wirklich etwas verändert. Zum einen habe sie ja die beabsichtigte Wiederaufnahme bereits mitgeteilt gehabt. Zum anderen sei sie im September 2015 noch – wie so oft zuvor – arbeitsunfähig gewesen und sei auch im weiteren Verlauf ihrer Ausbildung oft erkrankt. Ein Urlaubssemester habe man an der S. nicht nehmen können. Ein Abbruch der Ausbildung sei trotz der häufigen und langen Krankheitsphasen für sie nicht in Betracht gekommen, da sie bereits relativ alt gewesen sei und die Schauspielschulen sie deshalb nicht mehr so gerne genommen hätten. Auch sei ein Einstieg in die dortige Ausbildung immer nur im September eines Jahres möglich. Nachdem der Senat den Beklagten mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 darauf hingewiesen hat, dass hier lediglich eine Anhörung zur beabsichtigten Umdeutung vorliege, aber nicht erkennbar sei, ob eine Umdeutung tatsächlich erfolgt sei, hat der Beklagte am 8. Januar 2021 einen erneuten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffend den Zeitraum April bis November 2016 erlassen. Mit diesem werden die erfolgten Leistungsbewilligungen ganz aufgehoben und Leistungen in Höhe von insgesamt 5.437,04 Euro (monatlich aufgeschlüsselt) erstattet verlangt. Als Rechtsgrundlage der Aufhebung werden nunmehr § 40 Abs. 2 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X genannt. Die Klägerin habe nicht bekannt gegeben, dass sie tatsächlich zum 1. September 2015 ein Studium begonnen habe. Der Bescheid werde Gegenstand des Berufungsverfahrens. Am 26. Januar 2021 hat der Beklagte einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 erlassen, mit dem er die erfolgten Leistungsbewilligungen ganz aufgehoben und Leistungen in Höhe von insgesamt 4.473,97 Euro (monatlich aufgeschlüsselt) erstattet verlangt hat. Als Rechtsgrundlage der Aufhebung werden nunmehr § 40 Abs. 2 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X genannt. Die Klägerin habe nicht bekannt gegeben, dass sie tatsächlich zum 1. September 2015 ein Studium begonnen habe. Der Bescheid werde Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Klägerin beantragt, die Gerichtsbescheide vom 17. Juli 2020 sowie die beiden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. und 29. Juni 2017 und der Bescheide vom 8. und 26. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor, da die Klägerin mit dem Weiterbewilligungsantrag von August 2015 angegeben habe, sie befinde sich aktuell in stationärer Behandlung, sei er davon ausgegangen, dass die Klägerin die Schauspielausbildung nicht wiederaufnehmen werde. Der Klägerin sei aus vorherigen Leistungsbewilligungen im Jahr 2013 auch bekannt gewesen, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, wenn sie die Schauspielschule besuche. Ein Anspruch auf Leistungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestehe nur dann, wenn diese länger als drei Monate andauere, was im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen sei. Auf die Bitte des Senats, alle die Klägerin betreffenden Verbis-Vermerke für die Jahre 2013 bis 2016 zu übersenden, hat der Beklagte mitgeteilt, die Verbis-Einträge aus diesen Jahren seien bereits gelöscht worden und könnten daher nicht vorgelegt werden. Mit Beschlüssen vom 1. Februar 2021 hat der Senat die Berufungen gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Mit Beschluss vom 23. April 2021 hat er die Verfahren 4 AS 195/20 und L 4 AS 196/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 4 AS 195/20 verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.