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Urteil

L 4 SO 38/20

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0610.L4SO38.20.00
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Leitsätze
1. Die Auskunftspflicht Unterhaltspflichtiger gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 SGB 12 entsteht bereits dann, wenn die begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens und die Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Ein Auskunftsersuchen ist erst dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (BSG Beschluss vom 20. 12. 2012, B 8 SO 75/12 B).(Rn.10) 2. Nur wenn ein zivilrechtlicher Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein dennoch erlassenes Auskunftsersuchen aufzuheben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 12 in zulässiger Weise eingeschränkt.(Rn.11)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auskunftspflicht Unterhaltspflichtiger gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 SGB 12 entsteht bereits dann, wenn die begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens und die Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Ein Auskunftsersuchen ist erst dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (BSG Beschluss vom 20. 12. 2012, B 8 SO 75/12 B).(Rn.10) 2. Nur wenn ein zivilrechtlicher Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein dennoch erlassenes Auskunftsersuchen aufzuheben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 12 in zulässiger Weise eingeschränkt.(Rn.11) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hatte. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren und ein Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII besteht. Das hat das Sozialgericht auch zutreffend begründet; der Senat verweist nach § 153 Abs. 2 SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Mit Blick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist noch einmal hervorzuheben, dass der Evidenz-Maßstab der Überprüfung kein allein zivilrechtlicher Maßstab ist, sondern durchaus in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Verwendung findet (Nachweise im angefochtenen Urteil). Der Verjährungseinwand erfasst mögliche Unterhaltsansprüche allenfalls teilweise und greift daher letztlich nicht durch. Auch durfte der Kläger die Auskunftserteilung nicht von der Vorlage weiterer Unterlagen zum Beleg tatsächlicher und rechtmäßiger Leistungen seinen Vater abhängig machen; vielmehr war sogar geklärt, dass die Einkünfte des Vaters ihrer Art nach vollständig erfasst worden waren. Eine Akteneinsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten ist im Übrigen nicht genommen worden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen das Verlangen der Beklagten, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Die Beklagte gewährte dem 1936 geborenen Vater des Klägers seit 1. Januar 2016 Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege i.H.v. 1.285,31 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 teilte die Beklagte dies dem Kläger mit und forderte ihn auf, unter Verwendung eines beigefügten Fragebogens Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben und entsprechende Belege beizufügen, da er nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seinem Vater gegenüber zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sei. Diese Unterhaltsansprüche seien gem. § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf sie, die Beklagte, übergegangen. Die Auskunftspflicht des Klägers ergebe sich aus § 117 Abs. 1 SGB XII. Der Kläger legte am 25. Januar 2016 Widerspruch ein und wandte ein, ihm sei nicht bekannt, wie sich der von der Beklagten genannte Betrag von 1.285,31 Euro monatlich berechne. Sein Vater beziehe eine Rente und eine betriebliche Altersversorgung und erhalte darüber hinaus Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung, sodass davon auszugehen sei, dass sein Vater seinen Bedarf decken könne. Ein Unterhaltsanspruch komme daher nicht in Betracht. Die Beklagte erläuterte dem Kläger daraufhin, dass es sich bei dem Betrag von 1.285,31 Euro um die ungedeckten Heimkosten handele, die nach Berücksichtigung der vom Kläger genannten Altersbezüge sowie der Leistungen der Pflegekasse verblieben. Der Kläger erwiderte, die bisherigen Angaben der Beklagten seien nicht ausreichend, um den Bedarf seines Vaters nachzuweisen. Erst wenn die Beklagte Leistungsnachweise und den Heimvertrag zur Kostenprüfung vorlege, werde er Auskunft erteilen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Kläger nach den §§ 1601 ff. BGB sei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Bei der „Vorstufe“ des Auskunftsverlangens werde nicht geprüft, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestehe, da dies den Zivilgerichten vorbehalten sei. Vielmehr werde nur eine sog. Negativevidenz-Kontrolle durchgeführt. Es seien nur erkennbar sinnlose Auskunftsverlangen, die den Adressaten unvertretbar behelligten, rechtswidrig. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die vom Kläger geforderten weiteren Auskünfte zu erteilen. Einer Übersendung des Heimvertrages sowie von Leistungsbescheiden würde das Grundrecht des Vaters des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz berühren. Soweit auch Grundrechte des Klägers betroffen seien, erfolge deren Einschränkung durch § 117 Abs. 1 SGB XII in zulässiger Weise, da dem Interesse der Allgemeinheit, den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe herzustellen, höheres Gewicht zukomme. Der Kläger hat am 1. Juni 2017 Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe seine datenschutzrechtlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt. Sie verlange von ihm Auskünfte zu seinen Einkünften und seinem Vermögen, sei aber ihrerseits nicht bereit, die Grunddaten, die einen Hilfebedarf seines Vaters erkennen lassen könnten, offenzulegen. Die Beklagte verstoße damit gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Der Vater des Klägers ist am … 2018 verstorben. Mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2020 – nach Anhörung – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII hätte die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordere. Dabei hätten sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Kläger gehöre als im ersten Grad Verwandter zum Personenkreis der Auskunftspflichtigen (vgl. § 1601 BGB). Die Auskunftspflicht Unterhaltspflichtiger entsteht bereits dann, wenn die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Das Auskunftsersuchen sei also nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (sog. Negativevidenz; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 20.12.2012 – B 8 SO 75/12 B). Denn die Auskunftspflicht des § 117 SGB XII solle die eigentliche Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen ja erst ermöglichen und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung gerade beitragen. Die abschließende Prüfung dieser unterhaltsrechtlichen Fragen obliege den Zivilgerichten. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen sei, sei ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.6.2018 – L 7 SO 1715/16; LSG Bayern, Urteil vom 28.1.2014 – L 8 SO 21/12). Für eine solchermaßen geforderte Offensichtlichkeit lägen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger gehe auch fehl in der Annahme, dass die Beklagte ihm gegenüber zu weitergehenden Auskünften über den Bedarf und die Bedürftigkeit seines Vaters sowie über den Umfang der Hilfegewährung verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren erklärt, dem Vater des Klägers Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung im Umfang von monatlich 1.285,31 Euro zu gewähren und dabei die Altersrente, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie Leistungen der Pflegeversicherung berücksichtigt zu haben. Der Kläger habe nicht dargetan, woraus ein Anspruch auf weitergehende Angaben oder gar Führung entsprechender Nachweise folgen sollte. Letztlich nehme die begehrte Auskunftserteilung den Kläger auch nicht in unangemessener Weise in Anspruch. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. LSG NW, Urteil vom 7.5.2012 – L 20 SO 32/12). Der Kläger hat am 16. April 2020 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und seinen Standpunkt erneut erläutert. Zudem macht er geltend, dass die Unterhaltsansprüche teilweise verjährt seien. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 26. März 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Das Gericht hat am 10. Juni 2021 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren, Bezug genommen.