Urteil
L 4 BK 2/21
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:0228.L4BK2.21.00
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Leitsätze
1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist kann nach § 67 SGG auch dann gewährt werden, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht.(Rn.14)
2. Dies gilt aber nicht, wenn die an das falsche Gericht adressierte Berufungsschrift so kurz vor Fristablauf dort eingegangen ist, dass mit einer Weiterleitung der Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr gerechnet werden konnte.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist kann nach § 67 SGG auch dann gewährt werden, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht.(Rn.14) 2. Dies gilt aber nicht, wenn die an das falsche Gericht adressierte Berufungsschrift so kurz vor Fristablauf dort eingegangen ist, dass mit einer Weiterleitung der Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr gerechnet werden konnte.(Rn.15) Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist bereits unzulässig, da die einmonatige Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) nicht eingehalten wurde. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Innerhalb der am 25. Juni 2021 beginnenden und am 26. Juli 2021 (Montag) endenden Berufungsfrist ist weder beim Landessozialgericht Hamburg noch beim Sozialgericht Hamburg ein Berufungsschriftsatz eingegangen. Der Eingang beim unzuständigen Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ist für die Einhaltung der Frist nicht ausreichend (vgl. dazu, dass die Einlegung der Berufung bei einem anderen Gericht die Berufungsfrist nicht wahrt, BSG, Beschluss vom 7.10.2015 – B 9 SB 47/15 B; LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 – L 3 AL 25/21). Der Kläger ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid auch zutreffend darüber belehrt worden, wo die Berufung einzulegen ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere kommt eine Wiedereinsetzung unter dem Aspekt, dass das Schleswig-Holsteinische LSG den Berufungsschriftsatz nicht rechtzeitig an das zuständige LSG Hamburg weitergeleitet habe, nicht in Betracht. Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn eine (fristwahrende) Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG Beschluss vom 14.12.2010 – B 10 EG 4/10 R, BSG Beschluss vom 7.10.2015 – B 9 SB 47/15 B). Eine Wiedereinsetzung kommt danach in Betracht, wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BFH Beschluss vom 18.8.2014 - III B 16/14). So liegt es hier aber nicht. Denn die an das falsche Gericht adressierte Berufungsschrift ging dort erst am Freitag, den 23. Juli 2021 und damit kurz vor Fristablauf ein. Für die Mitarbeiter des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht war auch nicht erkennbar, dass besondere beschleunigende Maßnahmen geboten gewesen wären. Bei einer Weiterleitung der Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang konnte nicht damit gerechnet werden, dass der Schriftsatz noch am Freitag selbst oder aber am darauffolgenden Montag, dem Tag des Fristablaufs, das zuständige Landessozialgericht Hamburg erreichen werde. Im Übrigen erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass die Berufung auch nicht begründet war. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Kinderzuschlag kann nach § 61 BKGG unter keinen Umständen für sich selbst beantragt werden, sondern nur für Kinder, die im Haushalt der antragstellenden Person leben. Dies verkennt der Kläger. Kindergeld kann man hingegen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BKGG auch für sich selbst erhalten. Der Kläger hat insoweit jedoch die Höchstaltersgrenze längst überschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Der 1965 geborene Kläger beantragte am 14. Oktober 2020 bei der Beklagten Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Zur Begründung führte er aus, er sei Vollwaise und es sei eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgestellt worden. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger erhalte kein Kindergeld und Kinderzuschlag könne nur für Kinder beantragt werden, die im eigenen Haushalt lebten. Hiergegen erhob der Kläger am 7. November 2020 Widerspruch. Die Ablehnung sei rechtswidrig, da er als Vollwaise im eigenen Haushalt einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG könne nur für Kinder bewilligt werden, die im Haushalt der antragstellenden Person leben. Der Widerspruchsführer beantrage jedoch den Kinderzuschlag für sich selbst. Des Weiteren setze die Bewilligung des Kinderzuschlags den Bezug von Kindergeld voraus. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst, da er die geltende Höchstaltersgrenze, das 27. Lebensjahr, bereits am 27. April 1992 vollendet habe. Da kein Anspruch auf Kindergeld bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits im Jahr 1987 eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG festgestellt worden. Er habe einen Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Er wohne nicht mit einem Kind in einem Haushalt. Der Bezug von Kinderzuschlag für sich selbst sei in § 6a BKGG nicht vorgesehen. Der Gerichtsbescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der es wörtlich hieß: „Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht Hamburg, Dammtorstraße 7, 20354 Hamburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder schriftlich bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Behörden, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Hamburg, Dammtorstraße 7, 20354 Hamburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“ Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 24. Juni 2021 zugestellt. Am 23. Juli 2021 hat der Kläger Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. September 2021 an das Landessozialgericht Hamburg verwiesen, wo die Akten am 22. September 2021 eingegangen sind. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vorgetragen, er fordere die Zahlung von Kinderzuschlag. Diese sei getrennt zu prüfen nach allen Alternativen des § 6a BKGG. Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2021 sowie den Bescheid vom 22. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kinderzuschlag zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.