Urteil
L 4 BK 1/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Gewährung eines Kinderzuschlags setzt nach § 6a Abs. 1 BKGG u. a. voraus, dass durch diesen Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermieden wird.(Rn.27)
2. Angesichts des Tatbestands des Vermeidens der Hilfebedürftigkeit durch den Bezug des Kinderzuschlags ist eine umfassende Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorzunehmen.(Rn.34)
3. Ist einem Kläger zur Vorlage von Kontoauszügen eine Frist nach § 106a Abs. 2 SGG gesetzt worden und hat er die verspätete Vorlage nicht hinreichend entschuldigt, so ist die Bewilligung des Kinderzuschlags zu versagen.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung eines Kinderzuschlags setzt nach § 6a Abs. 1 BKGG u. a. voraus, dass durch diesen Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermieden wird.(Rn.27) 2. Angesichts des Tatbestands des Vermeidens der Hilfebedürftigkeit durch den Bezug des Kinderzuschlags ist eine umfassende Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorzunehmen.(Rn.34) 3. Ist einem Kläger zur Vorlage von Kontoauszügen eine Frist nach § 106a Abs. 2 SGG gesetzt worden und hat er die verspätete Vorlage nicht hinreichend entschuldigt, so ist die Bewilligung des Kinderzuschlags zu versagen.(Rn.40) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die Berufung auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 begrenzt. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach § 6a Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung vom 20. Dezember 2016 erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entspricht, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichten. Es ist nicht nachgewiesen, dass durch den Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann bzw. dass ohne Kinderzuschlag eine solche Hilfebedürftigkeit besteht. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Das nach § 9 SGB II zu berücksichtigende Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit ist nicht nachgewiesen. Gemäß § 3 ALG II-VO ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen, wobei Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 ALG II-VO, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Ausgaben könnten ferner bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO ist ein durchschnittliches Einkommen über den Bewilligungszeitraum zu bilden. Das Einkommen des Klägers konnte schon deswegen nicht ermittelt werden, weil die Höhe der Betriebsausgaben unklar geblieben ist. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger Betriebsausgaben für Büromaterial, Telefon- und Fortbildungskosten angegeben. Der Senat bezweifelt nicht, dass der Kläger tatsächlich Betriebsausgaben in den von ihm geltend gemachten Bereichen gehabt hat. Die von ihm angegebene Höhe ist jedoch nicht plausibel und deckt sich nicht mit den von ihm eingereichten Unterlagen. Nachweise über die ihm tatsächlich entstandenen Kosten liegen nicht vor. Angesichts des Tatbestandsmerkmals des Vermeidens der Hilfebedürftigkeit durch den Bezug des Kinderzuschlags ist eine umfassende Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorzunehmen und auch die Höhe der Betriebsausgaben bzw. das Fehlen von Betriebsausgaben muss nachgewiesen sein. Es liegt in der Sphäre des Klägers, Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben bei den Betriebsausgaben und den eingereichten Unterlagen auszuräumen bzw. geeignete Nachweise zu erbringen. Der Senat nimmt insoweit insbesondere Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts zu den Grenzen der Amtsermittlung, wenn der Kläger einer ihm möglichen Mitwirkung nicht nachkommt. Im Übrigen sind aber auch die Betriebseinnahmen des Klägers nicht nachgewiesen. Der Kläger verweist selbst in seiner Berufungsbegründung auf eine Divergenz zwischen den Zuflüssen auf seinen Konten und seinen Angaben in der EKS, klärt diese jedoch nicht auf. Bereits das Sozialgericht hatte den Kläger auf die Abweichungen zwischen den Angaben in der EKS und den Zuflüssen auf seinem Konto hingewiesen. Zudem hat der Kläger aber auch die Kontoauszüge für das Konto bei der Haspa für einen Teil des streitigen Zeitraums erst nach Ablauf der vom Sozialgericht gesetzten Frist nach § 106a SGG in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Diese werden nach § 157a Abs. 1 i. V. m. § 106a Abs. 3 SGG zurückgewiesen. Nach § 157a SGG kann das Landessozialgericht neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen. Nach § 106a Abs. 3 SGG kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 106a Abs. 1 und 2 SGG gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Dem Kläger war für die Vorlage der vollständigen Kontoauszüge eine Frist nach § 106a Abs. 2 SGG durch das Sozialgericht gesetzt worden und er ist über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden. Die verspätete Vorlage der Kontoauszüge wurde vom Kläger nicht hinreichend entschuldigt. Soweit der Kläger vorträgt, es habe sich um ein Versehen gehandelt, ist dies als Entschuldigungsgrund nicht ausreichend. Sollte der Kläger die Kontoauszüge vor Ablauf der Frist nur versehentlich nicht vollständig eingereicht haben, ist er spätestens mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts noch einmal darauf hingewiesen worden, für welchen konkreten Zeitraum Kontoauszüge noch fehlen. Auch im Folgenden sind jedoch bis zur mündlichen Verhandlung beim Landessozialgerichts wiederum nur unvollständige Kontoauszüge eingereicht worden. Mit der Zulassung der verspäteten Vorlage der Kontoauszüge in der mündlichen Verhandlung würde zur freien Überzeugung des Gerichts auch eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits eintreten. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Klägers in der EKS, den eingereichten Rechnungen und den eigenen Angaben zu den Zuflüssen auf die Konten, wären weitere Ermittlungen erforderlich gewesen, die zur Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt noch Kinderzuschlag von Oktober 2017 bis März 2018 von der Beklagten. Der 1980 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit seiner 1979 geborenen Ehefrau und den im Oktober 2012 und August 2010 geborenen Kindern, für die Kindergeld bezogen wurde, in einem gemeinsamen Haushalt. Für die Mietwohnung fiel bis April 2018 eine monatliche Miete in Höhe von 801,25 Euro an. Die Ehefrau des Klägers ging einer abhängigen Beschäftigung nach, aus der sie schwankendes Einkommen zwischen 1.086,62 Euro brutto (745,46 Euro netto) und 808,00 Euro brutto (569,39 Euro netto) erzielte. Das Gehalt wurde regelmäßig zum Ersten des Folgemonats überwiesen. Der Kläger selbst war im streitigen Zeitraum selbständig als Kameramann und Cutter tätig. Im Oktober 2017 beantragte der Kläger Kinderzuschlag bei der Beklagten. Seinen Gewinn bezifferte der Kläger prognostisch auf 3.500 Euro und ging dabei von Betriebseinnahmen in Höhe von 6.000 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 2.500 Euro aus. Wohngeld wurde bis Februar 2018 in Höhe von 474 Euro und anschließend in Höhe von 378 Euro bewilligt. Beiträge zur Krankenversicherung waren für den Kläger ab Juli 2017 in Höhe von 175,50 Euro fällig. Mit Bescheid vom 23. November 2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag für Oktober und November 2017 ab, da Hilfebedürftigkeit nicht überwunden werden könne. Es erfolgte der Hinweis auf die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II beim Jobcenter zu beantragen. Den hiergegen eingereichten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2017 als unbegründet zurück. Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld reichten nicht aus, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Mit der hiergegen am 29. Januar 2018 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, dass das Einkommen nicht korrekt berechnet worden sei. Für den Kläger sei ein Erwerbseinkommen von ca. 385 Euro, für die Ehefrau von ca. 450 Euro, zweimal Kindergeld in Höhe von 384 Euro und Wohngeld in Höhe von 474 Euro und Kinderzuschlag in Höhe von 340 Euro zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat den Kläger nach mehrmaliger Sachstandsanfrage mit Schreiben vom 17. September 2019 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lohnabrechnungen der Ehefrau des Klägers für die Zeit ab Oktober 2017. 2. Eine nach Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geordnete monatsweise Aufstellung (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder ausgefüllte Anlage EKS des Jobcenters) des Klägers über seine selbständige Tätigkeit nebst lückenloser Kontoauszüge aller Konten der Familie und Belege für die geltend gemachten Betriebseinnahmen (z. B. Rechnungen an Kunden) und Betriebsausgaben. 3. Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen und etwaige Mieterhöhungsverlangen ab Oktober 2017. 4. Wohngeldbescheide über Wohngeld ab März 2018. 5. Beitragsbescheid für das Jahr 2018 der Krankenkasse. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Kläger zwei Anlagen EKS für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018 und vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2018 mit endgültigen Angaben über die in diesen Zeiträumen erzielten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorgelegt. Danach erzielte der Kläger im ersten Zeitraum einen Gewinn in Höhe von 4.733,20 Euro. Betriebseinnahmen gab er für Oktober 2017 in Höhe von 986,40 Euro, für November 2017 in Höhe von 828 Euro, für Dezember 2017 in Höhe von 839 Euro, für Januar 2018 in Höhe von 1.526 Euro, für Februar 2018 in Höhe von 1.101,80 Euro und für März 2018 in Höhe von 406 Euro an. Als Betriebsausgaben wurden monatlich 72 Euro für Büromaterial einschließlich Porto, Telefonkosten in Höhe von 77 Euro und Fortbildungskosten in Höhe von 10 Euro geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger zwei Wohngeldbescheide sowie Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 eingereicht. Er hat vorgetragen, dass er auf eine Berechnung im Beschwerdeverfahren durch das Landessozialgericht gehofft habe und dass das Zusammentragen aller geforderten Nachweise einen vernünftigen Kanzleiablauf zunichtemachen würde. Der Kläger hat im Folgenden noch Betriebskostenabrechnungen aus März 2018 und November 2019, Mieterhöhungen ab Mai 2017 und Mai 2018, Beitragsbescheide für 2017 und 2018 zur gesetzlichen Krankenversicherung, einen Steuerbescheid 2018, Kontoauszüge für das Konto bei der H. zur IBAN für den Zeitraum vom 29. September 2017 bis 20. November 2017 sowie Kontoauszüge bei der S. mit der IBAN für den Zeitraum vom 11. September 2017 bis 8. Oktober 2018 eingereicht. Darüber hinaus hat der Kläger Telefonabrechnungen auf den Namen seiner Ehefrau für den Zeitraum von Februar 2017 bis September 2018 mit Rechnungsbeträgen von 49,99 Euro bis 73,49 Euro vorgelegt, Rechnungen über Lizenzgebühren in Höhe von monatlich 35,69 Euro für den Zeitraum von April 2018 bis September 2018 sowie Gebühren für einen Online-Kurs in Höhe von monatlich 10 Euro für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 vor. Zudem hat er die Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau für den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 vorgelegt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2019 abgewiesen. Durch den Kinderzuschlag könne Hilfebedürftigkeit – auch zusammen mit dem Wohngeld – indes nicht vermieden werden bzw. es liege auch ohne Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vor. Der monatliche Bedarf der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.087,56 Euro habe sich vorliegend nach §§ 20 Abs. 1, Abs. 5, 22 Abs. 1, § 23 SGB II für Oktober bis Dezember 2017 aus der Regelleistung des Klägers in Höhe von 368 Euro, seiner Ehefrau in Höhe von 368 Euro und der zwei Kinder in Höhe von 291 bzw. 237 Euro, einem Mehrbedarf für die Warmwasserversorgung nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von zweimal 8,46 Euro, 3,49 Euro und 1,90 Euro sowie aus den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 801,26 Euro berechnet. Ab Januar 2018 habe der Bedarf insgesamt 2.107,92 Euro aufgrund der Erhöhung der Regelleistungen auf 374 Euro und 296 Euro bzw. 240 Euro und der damit einhergehenden Erhöhung des Mehrbedarfs auf 8,60 Euro bzw. 3,55 Euro und 1,92 Euro betragen. Die Familie habe Kindergeld in Höhe von zunächst 392 Euro monatlich bezogen, ab Januar 2018 398 Euro, weshalb nach Anrechnung dieses Kindergeldes ein Gesamtbedarf verbleibe, und zwar monatlich für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 in Höhe von 1.703,56 Euro, für den Zeitraum Januar 2018 bis März 2018 in Höhe von 1.709,93 Euro, im April 2018 in Höhe von 1.743,11 Euro und ab Mai 2018 in Höhe von 1.717,73 Euro. Zur Deckung des Gesamtbedarfs stünden dem Kläger und seiner Familie entweder keine ausreichenden weiteren Mittel zur Verfügung oder aber das Einkommen übersteige die Höchsteinkommensgrenze. Denn das Einkommen des Klägers habe nicht abschließend ermittelt werden können. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er tatsächlich nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt habe, um seinen Lebensunterhalt zu decken oder aber das Einkommen nicht so gering gewesen sei, dass mit dem Kinderzuschlag und dem bewilligten Wohngeld die Hilfebedürftigkeit habe vermieden werden können. Der Kläger sei selbständig tätig. Es liege daher in seiner Sphäre das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, dass sich aufgrund der Verweisung auf das Regelungsregime des SGB II nach den §§ 11 – 11b SGB II und § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) richte, darzulegen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger aufgefordert worden, eine entsprechende Erklärung ab Oktober 2017 abzugeben und die geltend gemachten Betriebseinnahmen durch Vorlage der an Kunden erteilten Rechnungen und Betriebsausgaben durch Rechnungen und Quittungen zu belegen. Darüber hinaus habe das Gericht lückenlose Kontoauszüge angefordert, um die Angaben des Klägers nachprüfen zu können. Der Aufforderung sei der Kläger nur teilweise nachgekommen. Kontoauszüge beider Konten lägen nur bis zum 20. November 2017 vor. Auch seien die vom Kläger erstellen Rechnungen nicht vorgelegt worden. Bereits aus diesem Grund könnten die vom Kläger als Betriebseinnahmen bezifferten Zahlen seiner beiden Aufstellungen nicht nachvollzogen werden. Soweit Kontoauszüge vorlägen, wichen die Aufstellungen von den Kontoauszügen ab, da u.a. auf dem Konto der S. für den Monat November 2017 Betriebseinahmen in Höhe von insgesamt 1.422 Euro (594 Euro am 3.11., 234 Euro am 8.11. und 594 Euro am 30.11.) eingegangen seien, der Kläger indes lediglich 828 Euro beziffert habe. Auch im Februar 2018 seien auf das Konto der S. Gelder in Höhe von insgesamt 2.003,80 Euro eingegangen, während der Kläger Betriebseinnahmen für diesen Monat in Höhe von 1.101,80 Euro beziffert habe. Dagegen hätten die auf dem Konto der S. eingehenden Kundengelder im Dezember 2017 und Januar 2018 beispielsweise unterhalb der Angaben des Klägers gelegen. Mangels Vorlage der Kontoauszüge des Sparkassenkontos und der erstellten Rechnungen sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob der Kläger weitere Gelder in bar oder auf das Konto der Haspa erhalten habe, er also insgesamt mehr Einnahmen erzielt habe als angegeben. Auch die vorgelegten Belege für die geltend gemachten Betriebsausgaben seien nicht vollständig. Vorgelegt worden seien Telefonabrechnungen auf den Namen der Ehefrau für den Zeitraum von Februar 2017 bis September 2018 mit Rechnungsbeträgen von 49,99 Euro bis 73,49 Euro, Rechnungen über Lizenzgebühren in Höhe von monatlich 35,69 Euro für den Zeitraum April 2018 bis September 2018 sowie Gebühren für einen Online-Kurs in Höhe von monatlich 10 Euro für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018. Geltend gemacht worden seien hingegen monatlich gleichbleibende Telefonkosten in Höhe von 77 Euro, Beratungskosten in Höhe von monatlich 10 Euro, was sich mit dem Online-Kurs decke, und Büromaterial einschließlich Portokosten für die Monate Oktober 2017 bis März 2018 in Höhe von jeweils 72 Euro, für den Zeitraum April 2018 bis September 2018 in Höhe von jeweils 107,69 Euro. Dem Gericht erschließe sich das so, dass ab April neben den pauschalen 72 Euro die nachgewiesenen Lizenzgebühren von 35,69 Euro geltend gemacht würden. Bereits aus der gleichbleibenden Summe von 72 Euro für Büromaterial und 77 Euro für Telefonkosten ergebe sich, dass der Kläger hier nicht die tatsächlichen Kosten, sondern eine Pauschale aufgeführt habe. Wie hoch die tatsächlichen Büromaterialkosten seien, lasse sich mangels Vorlage irgendeiner Quittung noch nicht einmal schätzen. Auch hinsichtlich der Telefonkosten seien die Angaben des Klägers unplausibel, weil er als Nachweise Rechnungen auf den Namen der Ehefrau angegeben habe, die nicht in einem Monat an den bezifferten Betrag von 77 Euro heranreichten. Die Hilfebedürftigkeit könne daher nicht abschließend ermittelt werden. Eine weitere Amtsermittlung sei nicht erkennbar. Die weitere Aufklärung des Sachverhaltes habe der Mitwirkung des Klägers bedurft. Trotz Aufforderung zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge sowie Belegen für den streitigen Zeitraum mit gerichtlichem Schreiben vom 17. September 2019 und Fristsetzung unter Belehrung der Konsequenzen einer Präklusion nach § 106a SGG bei Fristversäumnis sei der Kläger bis heute teilweise untätig geblieben. Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend mache, dass die Anforderung des Gerichts binnen sechs Wochen Unterlagen vorzulegen seinen Kanzleibetrieb lahmlegen würde, sei ihm eine angemessene Fristverlängerung von noch einmal drei Wochen gewährt worden. Auch innerhalb der vom ihm beantragten Frist von einem Monat seien indes keine weiteren Unterlagen bei Gericht eingegangen. Der Kläger habe auch keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb er vollständige Kontoauszüge und Belege nicht habe einreichen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Das Gericht sei auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gericht könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Nach dem geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast habe der Kläger das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Deshalb trage der Kläger die Beweislast, denn er begehre Kinderzuschlag von der Beklagten und mache geltend, seine Familie sei hilfebedürftig, würde aber diese Hilfebedürftigkeit mit dem Kinderzuschlag überwinden können. Es gehe daher zu seinen Lasten, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Gegen den ihm am 10. Dezember 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 10. Januar 2020 Berufung eingelegt und beantragt, dem Kläger Kinderzuschläge für den Bewilligungsabschnitt von Oktober 2017 bis März 2018 zu gewähren. Das Sozialgericht habe die Bedarfslage mit 1.703,56 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und 1.709,93 Euro für die Monate Januar bis März 2018 zutreffend zugrunde gelegt. Der Kläger habe laut der Gutschriften auf seinem Konto 5.800,70 Euro eingenommen. Nach der Anlage EKS habe der Kläger von Oktober 2017 bis März 2018 5.281,20 Euro Einkommen erzielt. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 256,04 Euro seien 624,16 Euro anrechenbar. Lohnzahlungen an die Ehefrau des Klägers seien am Anfang des Folgemonats erfolgt und nur der Septemberlohn sei bereits am 29. September zugeflossen, so dass im Oktober kein Einkommen erzielt worden sei. Weiter sei Wohngeld bewilligt worden. Außerdem seien Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung Kontoauszüge für das Konto bei der H. zur IBAN für den Zeitraum vom 29. September 2017 bis 20. November 2017 sowie vom 31. Januar bis 1. April 2018 und Kontoauszüge bei der S. mit der IBAN für den Zeitraum vom 11. September 2017 bis 9. April 2018 eingereicht. Des Weiteren hat der Kläger von ihm erstellte Rechnungen vom 3. Oktober 2017 über 986,40 Euro, vom 1. November 2017 über 594 Euro, vom 6. November 2017 über 234 Euro, vom 1. Dezember 2017 über 594 Euro, vom 6. Dezember 2017 über 200 Euro, vom 6. Dezember 2017 über 45 Euro, vom 8. Januar 2018 über 590 Euro, vom 25. Januar 2018 über 332 Euro, vom 9. Februar 2018 über 600 Euro, vom 12. Februar 2018 über 463,40 Euro, vom 12. Februar 2018 über 638,40 Euro, vom 19. März 2018 über 50 Euro, vom 27. März 2018 über 356 Euro, vom 5. April 2018 über 2.395,20 Euro, vom 5. April 2018 über 669,60 Euro, vom 11. April 2018 über 120 Euro und vom 25. April 2018 über 200 Euro vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2019 und den Bescheid vom 23. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 Kinderzuschläge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen. Mit Übertragungsbeschluss vom 1. März 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers die Kontoauszüge für das Konto bei der H. zur IBAN für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 30. Januar 2018 überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 30. September 2022 ergänzend Bezug genommen.