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Urteil

L 4 AS 209/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0126.L4AS209.22D.00
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Leitsätze
1. Es handelt sich um den bloßen Austausch der Rechtsgrundlage und nicht um eine Umdeutung, wenn eine Erstattungsforderung zunächst auf § 41a Abs 6 SGB II und erst im Widerspruchsbescheid auf §§ 40 Abs 1 S 1 SGB II, 50 Abs 1, Abs 3 SGB X gestützt wird. Das gilt auch, wenn die Rechtsgrundlage im Verfügungssatz des Ausgangsbescheides in einem Klammerzusatz genannt wurde (Abgrenzung zu BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R = SozR 4-2600 § 89 Nr 3). (Rn.25) 2. § 40 Abs 9 SGB II in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung (vom 26. Juli 2016) findet - grundsätzlich unabhängig vom Erlasszeitpunkt des Aufhebungsbescheides - keine Anwendung auf Erstattungsbescheide, die nach dem 1.1.2017 ergangen sind. (Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es handelt sich um den bloßen Austausch der Rechtsgrundlage und nicht um eine Umdeutung, wenn eine Erstattungsforderung zunächst auf § 41a Abs 6 SGB II und erst im Widerspruchsbescheid auf §§ 40 Abs 1 S 1 SGB II, 50 Abs 1, Abs 3 SGB X gestützt wird. Das gilt auch, wenn die Rechtsgrundlage im Verfügungssatz des Ausgangsbescheides in einem Klammerzusatz genannt wurde (Abgrenzung zu BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R = SozR 4-2600 § 89 Nr 3). (Rn.25) 2. § 40 Abs 9 SGB II in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung (vom 26. Juli 2016) findet - grundsätzlich unabhängig vom Erlasszeitpunkt des Aufhebungsbescheides - keine Anwendung auf Erstattungsbescheide, die nach dem 1.1.2017 ergangen sind. (Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2018. Hingegen ist weder der Aufhebungsbescheid vom 22. November 2014 noch der Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen vom 9. Mai 2017 angefochten. In zeitlicher Hinsicht geht es nur um die Erstattungsforderung für die Monate November und Dezember 2014. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 9. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2018 ist hinsichtlich der Erstattungsforderung für die Monate November und Dezember 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist; die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Leistungen für die Monate November und Dezember 2014 sind auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids vom 6. September 2014 erbracht worden. Dieser Bescheid wurde am 22. Dezember 2014 mit Wirkung vom 1. November 2014 aufgehoben, der Aufhebungsbescheid ist bestandskräftig geworden, sodass seine Rechtmäßigkeit nicht zu überprüfen ist. Einer Heranziehung von §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X als Rechtsgrundlage steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Erstattungsbescheid vom 7. Mai 2017 zunächst auf § 41a Abs. 6 SGB II gestützt und erst im Widerspruchsbescheid die richtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Es handelt sich hier nicht um eine Umdeutung, sondern um ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage im Sinne eines Nachschiebens von Gründen. Ein Nachschieben von Gründen bzw. ein Wechsel der Rechtsgrundlage ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BSG, Urteil vom 21.6.2011 – B 4 AS 21/10 R). Eine Änderung des „Wesens“ eines Verwaltungsaktes in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird oder ein Eingriff in den Tenor erforderlich wird, also Lebenssachverhalt und/oder Verfügungssatz nicht dieselben bleiben. Bei der Umdeutung erfolgt die Änderung auf der Regelungsebene, sodass der Verwaltungsakt danach eine andere Rechtsfolge ausspricht (Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB, 10/09, § 43 SGB X, Rn. 6). Eine Umdeutung ist demnach nur erforderlich, wenn die Regelung des Verwaltungsaktes selbst und nicht nur seine Begründung betroffen ist (BSG, Urteil vom 2.6.2004 – B 7 AL 56/03 R). Nach diesen Maßstäben ist hier eine Wesensänderung nicht gegeben. Der Bescheid regelt die Forderung nach Erstattung von insgesamt 1.712,- Euro. Die Rechtsfolge – Erstattungspflicht in genannter Höhe – wird durch den Widerspruchsbescheid nicht verändert; die Erstattungsforderung wird auch nicht auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt, Hintergrund ist nach wie vor die Erzielung von Einkommen in den Monaten November und Dezember 2014. Durch den Austausch der Rechtsgrundlage und dadurch, dass die Erstattungsforderung nicht mehr auf die endgültige Leistungsfestsetzung, sondern auf die bereits im Dezember 2014 erfolgte vollständige Aufhebung der Bewilligung gestützt wird, wird auch die Rechtsverteidigung des Klägers nicht erschwert. Sofern der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 7. April 2016 (B 5 R 26/15 R) eine Wesensänderung deshalb angenommen hat, weil in dem ursprünglichen Bescheid die Norm, auf die dieser sich stützte (dort: § 48 SGB X), im Verfügungssatz angegeben war, folgt daraus für den hiesigen Fall keine andere Einschätzung. § 41a Abs. 6 SGB II als Rechtsgrundlage ist in dem Bescheid vom 9. Mai 2017 zwar in unmittelbarem Anschluss an den Verfügungssatz („Diesen Betrag müssen Sie erstatten“) angegeben, doch wird sie dadurch nicht zu dessen Bestandteil, sondern bleibt Teil der Begründung, was auch daran deutlich wird, dass sie hier – insoweit anders als in dem genannten Urteil des Bundessozialgerichts – lediglich in einem Klammerzusatz aufgeführt ist. 2. Der Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Erstattungsbescheids vom 9. Mai 2017 nicht angehört, obwohl eine solche Anhörung erforderlich gewesen wäre. Dieser Mangel ist jedoch durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Bereits in dem Aufhebungsbescheid vom 22. Dezember 2014 war darauf hingewiesen worden, dass ein Erstattungsanspruch geprüft werde. Die aus Sicht des Beklagten für die spätere Geltendmachung der Erstattungsforderung entscheidungsrelevanten Tatsachen – Erhalt von monatlich 600,- Euro ohne entsprechenden Anspruch – waren dem Kläger mit dem Bescheid vom 9. Mai 2017 mitgeteilt worden. Aus dem am gleichen Tag erlassenen endgültigen Bewilligungsbescheid war auch die genaue Leistungsberechnung erkennbar. Zu diesen konnte er sich im Widerspruchsverfahren umfassend äußern. Der Widerspruchsbescheid stützt sich nicht auf neue Tatsachen. 3. Die Erstattungsforderung infolge der Aufhebung aus Dezember 2014 konnte auch noch im Mai 2017 geltend gemacht werden. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X bestimmt zwar, dass die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des der Leistung zugrundeliegenden Verwaltungsakts verbunden werden soll, dies ist jedoch keine zwingende Anordnung, sondern lediglich eine Soll-Vorschrift, sodass eine davon abweichende Handhabung die Erstattungsforderung nicht rechtswidrig macht. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Verwirkung eingetreten wäre, sind nicht erkennbar. Das Vorgehen des Beklagten, die Erstattung aufgrund der vollständigen Aufhebung erst nach endgültiger Festsetzung der vorläufig bewilligten Leistungen zu fordern, war sachgerecht. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat dieser auch nicht bereits 2015 alle für die endgültige Entscheidung über seinen Leistungsanspruch erforderlichen Unterlagen eingereicht, sondern erst im Mai 2017. 4. Die Höhe der Erstattungsforderung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte fordert zu Recht nur 600,- Euro, einer darüberhinausgehenden Rückforderung stünde nämlich der endgültige Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2017 entgegen. Die Einkommensberechnung im Zuge der endgültigen Leistungsbewilligung wird vom Kläger nicht angegriffen, der Bescheid über die endgültige Festsetzung der Leistungen vom 9. Mai 2017 ist bestandskräftig. Zu Recht hat das Sozialgericht befunden, dass die Vorschrift des § 40 Abs. 4 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung vom 21. Juli 2014 bzw. des § 40 Abs. 9 SGB II in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 26. Juli 2016 (a.F.) vorliegend keine Anwendung findet. § 40 Abs. 6 bzw. Abs. 9 SGB II modifiziert ausdrücklich die Anwendung des § 50 SGB X und somit die Regelungen über die Erstattung, nicht aber die Regelungen über die Aufhebung von Bescheiden. Die Vorschrift ist zum 1. Januar 2017 ersatzlos weggefallen, eine Übergangsregelung wurde nicht getroffen. Die alte Fassung kann daher auf Erstattungsbescheide, die nach dem 1. Januar 2017 ergangen sind, keine Anwendung finden (vgl. auch Aubel in jurisPK SGB II, § 40 Rn. 284). Für ein willkürliches Hinauszögern der Erstattungsforderung durch den Beklagten gibt es keine Anhaltspunkte, der Kläger war bereits im März 2015 zur Einreichung abschließender Unterlagen aufgefordert worden und hatte hierauf erst gut zwei Jahre später reagiert, woraufhin der Beklagte wiederum zeitnah den Erstattungsbescheid erließ. Ob eine Anwendung des § 40 Abs. 4 bzw. Abs. 9 SGB II a.F. auch deshalb ausscheidet, weil hier die Bewilligung für die Monate November und Dezember 2014 letztendlich nicht vollständig, sondern – infolge der zunächst vorläufigen und später endgültigen Neubewilligung von Leistungen – lediglich teilweise aufgehoben wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. 5. Der Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2017 ist im Übrigen auch dann rechtmäßig, wenn man davon ausgeht, dass die für November und Dezember 2014 ausgezahlten Leistungen nicht in der vollen Höhe von 779,55 Euro als aufgrund des am 22. Dezember 2014 aufgehobenen Bescheids vom 18. September 2014 erbracht wurden, sondern in Höhe von 435,55 Euro ein neuer Grund für die Leistungserbringung durch den nachträglich am 23. Dezember 2014 erlassenen vorläufigen Bewilligungsbescheid geschaffen wurde. Dann ließe sich die Erstattungsforderung in Höhe von monatlich 344,- (= 779,55 - 435,55) Euro wie oben dargestellt auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X stützen. In der restlichen Höhe von monatlich 256,- Euro fände sie ihre Rechtsgrundlage in § 41a Abs. 6 Satz 1 bis 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbracht wurden, auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen und sich daraus ergebende Überzahlungen zu erstatten. Hier wären die Leistungen in Höhe von monatlich 435,55 Euro als aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbracht anzusehen; da monatlich 179,55 Euro endgültig bewilligt wurden, beträgt die Überzahlung 256,- Euro monatlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate November und Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 1.200 Euro. Der 1979 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Kläger beantragte am 15. September 2014 Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Er gab an, sein Arbeitsverhältnis sei zum 6. September 2014 gekündigt worden, das letzte Gehalt werde ihm Mitte Oktober ausgezahlt. Mit Bescheid vom 18. September 2014 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015, für die Monate ab November 2014 in Höhe von monatlich 779,55 Euro (391,- Euro Regelbedarf und 388,55 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Am 20. November 2014 reichte der Kläger beim Beklagten einen Rahmenvertrag mit dem G.-Bildungszentrum über eine Tätigkeit als Dozent auf Honorarbasis für die Zeit ab dem 3. November 2014 ein. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Gewinn-Berechnung, die Anlage EKS sowie seine Steuernummer vorzulegen. Am 4. Dezember 2014 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 aufhob. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und teilte mit, er sei nicht angehört worden. Seine Honorartätigkeit schwanke stark. Nachdem der Kläger die Anlage EKS mit einer Prognose seines Einkommens in den Monaten November 2014 bis April 2015 eingereicht hatte hob der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 die Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 1. November 2014 auf. Als Grund für die Aufhebung teilte er mit „Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Arbeitsaufnahme“. Die Aufhebung basiere auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.v.m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Am 23. Dezember 2014 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von 435,55 Euro monatlich für November und Dezember 2014 und in Höhe von monatlich 443,55 Euro monatlich für Januar bis April 2015 bewilligte. Dabei berücksichtigte er ein Einkommen aus Selbständigkeit in Höhe von monatlich 530,- Euro, von denen nach Abzug von Freibeträgen 344,- Euro angerechnet wurden. In der Folgezeit nahm der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 zurück. Im Februar 2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er keine Aufträge vom G.-Bildungszentrum mehr erhalte. Der Beklagte hob daraufhin den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2014 mit Wirkung ab dem 1. März 2015 auf (Bescheid vom 10. März 2015) und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12. März 2015 Leistungen für die Monate März und April 2015 in Höhe von je 787,55 Euro ohne Vorläufigkeitsvorbehalt und ohne Anrechnung von Einkommen. Mit Schreiben vom 19. März 2015 forderte der Beklagte den Kläger dazu auf, abschließende Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 zu machen. Nachdem der Kläger Anfang Mai 2017 Unterlagen übersandt hatte, erließ der Beklagte am 9. Mai 2017 einen Bescheid, mit dem er dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 endgültig Leistungen bewilligte, für die Monate November und Dezember 2014 in Höhe von je 179,55 Euro. Ebenfalls am 9. Mai 2017 erließ der Beklagte einen Bescheid mit der Überschrift „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“, mit dem er insgesamt 1.712,- Euro vom Kläger erstattet verlangte, davon jeweils 600,- Euro für die Monate November und Dezember 2014. Zur Begründung heißt es, dem Kläger seien mit Bescheid vom 23. Dezember 2014 Leistungen vorläufig bewilligt worden. Da nun über seinen Anspruch endgültig habe entschieden werden können, sei festgestellt worden, dass er einen geringeren Leistungsanspruch gehabt habe. Insgesamt habe er Leistungen in Höhe von 1.712,- Euro erhalten, ohne einen Anspruch hierauf zu haben; „Diesen Betrag müssen Sie erstatten (§ 41a Abs. 6 SGB II)“. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017, beim Beklagten eingegangen am 31. Mai 2017, erhob der Kläger Widerspruch „gegen den Bescheid vom 09.05.2017“. Zur Begründung führte er aus, die geforderte Summer erscheine ihm zu hoch. Die Rückforderung für den Monat November 2014 weise er zurück, da ihm sein Novembergehalt erst im Dezember 2014 ausgezahlt, das Arbeitslosengeld II für Dezember ihm aber im November gezahlt worden sei. Außerdem habe er wie gefordert alle Unterlagen bereits bis zum 28. April 2015 beim Beklagten eingereicht, diese seien dem Beklagten daher seit über zwei Jahren bekannt. Der Beklagte habe den vorläufigen Bescheid vom 23. Dezember 2014 nicht innerhalb der sich aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergebenden Jahresfrist aufgehoben. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Bescheide vom 18. September 2014 und 23. Dezember 2014 seien für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 2 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X teilweise in Höhe von monatlich 600,- Euro aufzuheben gewesen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen lägen vor. Nach Erlass der Bescheide vom 18. September 2014 und 23. Dezember 2014 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, nämlich die Aufnahme der Honorartätigkeit und der Zufluss des Honorars. Aufgrund dessen habe der Kläger einen um jeweils 600,- Euro monatlich niedrigeren Leistungsanspruch gehabt. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen seien von ihm zu erstatten. Die Jahresfrist für die Aufhebung sei gewahrt, eine erste teilweise Aufhebung sei bereits mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 in Höhe von monatlich 344,- Euro erfolgt. Nachdem der Kläger Anfang Mai 2017 die abschließende EKS nebst Kontoauszügen eingereicht habe, sei eine weitere teilweise Aufhebung in Höhe von monatlich 256,- Euro mit Bescheid vom 9. Mai 2017 erfolgt. Am 19. Juni 2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat er diese auf die Erstattungsforderung für die Monate November und Dezember 2014 beschränkt. Zur Begründung hat er ausgeführt, tatsächlich seien die Leistungen ab November 2014 mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 vollständig aufgehoben und mit Bescheid vom 23. Dezember 2014 vorläufig erneut bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien aber die Leistungen für November und Dezember bereits ausgezahlt gewesen, dies auf der Grundlage des ohne Vorläufigkeitsvorbehalts ergangenen Bescheids vom 18. September 2014. Die Erstattungsforderung für die Monate November und Dezember könne daher nur auf § 48 SGB X und den Aufhebungsbescheid vom 22. Dezember 2014 gestützt werden, nicht auf § 41a Abs. 6 SGB II. Dann müsse aber § 40 Abs. 4 SGB X in der im Dezember 2014 gültigen Fassung (a.F.) Anwendung finden, wonach 56 Prozent der bei der Leistungsberechnung berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten seien. Außerdem sei der Erstattungsbescheid bezüglich der Monate November und Dezember 2014 mangels vorheriger Anhörung des Klägers rechtswidrig. Eine Heilung durch das Widerspruchsverfahren sei nicht erfolgt, da die Erstattungsforderung erstmals im Widerspruchsbescheid auf § 48 SGB X gestützt worden sei. Der Bescheid sei deshalb nach § 42 Satz 2 SGB X aufzuheben. Fraglich sei zudem, ob hier mit dem Austausch der Rechtsgrundlage eine Umdeutung nach § 43 SGB X vorliege. Die beiden Erstattungsregelungen seien unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, weshalb es sich bei dem Widerspruchsbescheid nicht um einen bloßen Austausch der Begründung handele sondern um eine Veränderung des Wesens der getroffenen Regelung. Die Umdeutung sei rechtswidrig, da der Beklagte offensichtlich sein diesbezügliches Ermessen nicht erkannt und daher auch nicht ausgeübt habe. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, § 40 Abs. 4 a.F. gelte im Falle einer nur teilweisen Aufhebung nicht. Eine Anhörung sei gem. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich, im Übrigen aber auch mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt. Der Kläger habe zur Einkommenserzielung und der damit im Zusammenhang stehenden Rückforderung Stellung genommen. Der Widerspruchsbescheid stütze sich nicht auf neue Tatsachen, nach wie vor sei die Einkommenserzielung Grund für die Rückforderung. Das Sozialgericht hat am 13. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der ein Vergleich geschlossen wurde, von dem der Kläger jedoch wirksam zurückgetreten ist. Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der allein und nur hinsichtlich der Rückforderung für die Monate November und Dezember 2014 angefochtene Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2017 sei rechtmäßig. Es könne offenbleiben, ob Rechtsgrundlage des Erstattungsbegehrens § 41a Abs. 6 Satze 1 bis 3 SGB II in der vom 1. August 2016 bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sein könne. Denn jedenfalls lasse sich die Erstattungsforderung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB X stützen. Die ursprüngliche Bewilligung, die Rechtsgrund der Auszahlung der Leistungen für November und Dezember 2014 gewesen sei, sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Dezember 2014 aufgehoben worden. Damit sei die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der gesamten Leistung entfallen. Der Beklagte habe zu Recht nur monatlich 600,- Euro erstattet verlangt, denn einer Rückforderung der restlichen 179,95 Euro monatlich stünde der endgültige Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2017 entgegen. Der Erstattungsbescheid leide nicht an einem Anhörungsmangel. Denn der Kläger habe sich im Widerspruchsverfahren zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, nämlich dem Umstand, dass er für November und Dezember 2014 insgesamt 1.200,- Euro an Leistungen zu Unrecht erhalten habe, äußern können. Der Erstattungsbescheid sei hinreichend bestimmt. Er habe auch noch im Mai 2017 erlassen werden können. Dass der Aufhebungsbescheid bereits am 22. Dezember 2014 ergangen sei, stehe dem nicht entgegen. Schließlich sei die Erstattungsforderung auch nicht gem. § 40 Abs. 4 Satz SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung bzw. gem. § 40 Abs. 9 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung um 56 Prozent der bei der Leistungsberechnung berücksichtigen Bedarfe für die Unterkunft zu reduzieren. Denn diese Regelung sei zum 1. Januar 2017 ersatzlos entfallen und gelte daher für Erstattungsbescheide, die nach diesem Zeitpunkt erlassen worden seien, nicht mehr. Am 12. September 2022 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Hamburg eingelegt. Zur Begründung führt er aus, mit dem Widerspruchsbescheid sei eine Umdeutung erfolgt. In dem Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2017 sei die Rechtsgrundlage § 41a Abs. 6 SGB II Teil des Entscheidungssatzes gewesen. Eine Umdeutung setze voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werde, in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können. Das sei hier nicht gegeben, denn der Kläger sei zuvor nicht angehört worden und ein Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X verlange – anders als eine Erstattung nach § 41a Abs. 6 SGB II – eine solche vorherige Anhörung. Eine Heilung des Anhörungsmangels sei nicht möglich. Im Übrigen sei eine ebenfalls erforderliche Anhörung zur Umdeutungsabsicht nicht durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Ferner liege ein Ermessensausfall vor. § 43 SGB X sei entgegen der vom Landessozialgericht Hamburg im Urteil vom 13. Juni 2022 (L 4 AS 273/20) geäußerten Auffassung eine echte Ermessensnorm. Hier habe der Beklagte bei der Umdeutung erkennbar kein Ermessen ausgeübt. Schließlich müsse jedenfalls § 40 Abs. 4 SGB II a.F. Anwendung finden, weil Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung eine rechtliche Einheit bildeten. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2022 aufzuheben sowie den Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 aufzuheben, soweit Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erstattet verlangt werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.