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Urteil

L 4 AS 240/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0404.L4AS240.22D.00
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Leitsätze
1. Nach § 48 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit nach Antragstellung Einkommen erzielt worden ist. Einkommen ist das, was der Grundsicherungsberechtigte in der Bedarfszeit dazu erhält.(Rn.29) 2. Bei der Erfüllung einer Forderung ist von zugeflossenem Einkommen auszugehen. Eine Forderung stellt kein Vermögen dar, das durch die Auszahlung lediglich um geschichtet wird.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 48 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit nach Antragstellung Einkommen erzielt worden ist. Einkommen ist das, was der Grundsicherungsberechtigte in der Bedarfszeit dazu erhält.(Rn.29) 2. Bei der Erfüllung einer Forderung ist von zugeflossenem Einkommen auszugehen. Eine Forderung stellt kein Vermögen dar, das durch die Auszahlung lediglich um geschichtet wird.(Rn.30) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Der Berufungsstreitwert beträgt entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Sozialgerichts mehr als 750 Euro. Der Feststellungsantrag des Klägers ist bereits unzulässig. Es liegt kein Fall einer nach § 55 SGG zulässigen Feststellungsklage vor. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass es sich bei der Zahlung auf die Insolvenzforderung Nr. 8 der Insolvenztabelle in Höhe von 806,16 Euro um Schonvermögen handelt. Sein Feststellungsinteresse begründet er damit, dass noch weitere Zuflüsse aus dem Insolvenzverfahren gegen Rechtsanwalt H. auf die Forderung Nr. 8 erfolgt sind bzw. erfolgen könnten. Bei einem solchen Feststellungsantrag handelt es sich um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage. Eine solche kann allenfalls dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn durch diese der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt werden kann. Angesichts der teilweisen komplexen Berechnung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II ist genau dies aber nicht zu erwarten, da eine Entscheidung in diesem Verfahren auch keine Bindungswirkung für weitere Verfahren hätte. Anfechtungs- und Leistungsklage sind hingegen zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat hierbei seine Klage darauf beschränkt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 806,16 Euro aufgehoben wird. Die Zahlung auf die Insolvenzforderung Nr. 9 steht nicht in Streit. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2019 ist rechtmäßig. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt und der Kläger wurde ordnungsgemäß angehört. Ursprünglich ist die Aufhebung zunächst für Juni statt Juli 2018 erfolgt. Der Kläger ist jedoch vor der korrigierten Aufhebung und Erstattung noch einmal gesondert angehört worden. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt für die Zukunft zu ändern, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u. a. aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einkommen alle Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist Einkommen grundsätzlich all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (BSG, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R). Dem Kläger sind am 6. Juni 2018 806,16 Euro auf sein Konto zugeflossen. Hierbei handelt es sich um Einkommen, das anzurechnen ist. Der Kläger hatte zunächst klageweise seinen Pflichtteilsanspruch durchgesetzt. Die Erben haben mit befreiender Wirkung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers geleistet. Einvernehmlich ist dann zunächst nur ein Teil des Geldes an den Kläger ausgezahlt worden, während der Rest für eine ggfs. weitere Verfolgung eines höheren Pflichtteilanspruchs zunächst beim Bevollmächtigten verblieben ist. Damit ist eine Zäsur eingetreten, so dass der Pflichtteilsanspruch als erfüllt anzusehen ist und ein neuer Lebenssachverhalt beginnt, indem das Geld durch die Vereinbarung zwischen Bevollmächtigtem und Kläger einem anderen Zweck gewidmet wurde. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das ihm anvertraute Geld im Folgenden veruntreut und für eigene Zwecke verwendet. Die Forderung des Klägers aus dem Schuldanerkenntnis ist erst während des laufenden Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt worden. Bei der Erfüllung einer Forderung ist von zugeflossenem Einkommen auszugehen. Eine Forderung stellt kein Vermögen dar, das durch die Auszahlung lediglich umgeschichtet wird. Lediglich z. B. bei Banken oder Versicherungen zielgerichtet angespartes Guthaben, das einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank bzw. Versicherung begründet, wird als Vermögen beurteilt (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 57/07 R). Bei dem bei Rechtsanwalt H. deponierten Geld handelt es sich aber nicht um ein solches Ansparvermögen, sondern dieses wurde dem Rechtsanwalt für die weitere Prozessführung überlassen. Damit ist der Fall auch nicht mit dem einer unterschlagenen Sache vergleichbar (BSG, Urteil vom 9.8.2018 – B 14 AS 20/17 R). Denn dort hat sich der unterschlagene Gegenstand im Vermögen des Geschädigten befunden, als er entwendet wurde. Hier hingegen bestand lediglich ein Anspruch auf Auszahlung gegen Rechtsanwalt H., vergleichbar einem Anspruch auf Zahlung von verspätetem Arbeitsentgelt. Das dem Kläger im Juni 2018 zugeflossenen Geld in Höhe von 806,16 Euro war, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, als einmalige Einnahme im Juli 2018 anzurechnen. Auch die weiteren Voraussetzungen der Aufhebung sind gegeben, insoweit wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts ergänzend Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Antrag vom 18. Januar 2018 mit Bescheid vom 26. Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018. Für Juli 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 855,65 Euro sowie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 367,17 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 28. August 2018 bewilligte der Beklagte für Juli 2018 monatlich Leistungen in Höhe von 1.229,84 Euro, die sich aus Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 855,64 Euro und einem Zuschuss zu den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 374,20 Euro zusammensetzten. Der Kläger hatte im Juli 2018 Kosten der Unterkunft in Höhe von 280,88 Euro für die Grundmiete, 45 Euro Heizkosten und 113,76 Euro Nebenkosten. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 teilte der Kläger mit, ihm sei am 6. Juni 2018 ein Betrag von 51,20 Euro und ein weiterer Betrag von 806,16 Euro aus einer alten Insolvenzforderung zugeflossen. Die Forderung sei 2015 zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Aus dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug ergab sich eine Gutschrift von 806,16 Euro am 6. Juni 2018. Unter Verwendungszweck hieß es „H. Insolvenz H. Schlussverteilung W.“. Am gleichen Tag erfolgte eine weitere Gutschrift in Höhe von 51,20 Euro auf die Insolvenzforderung Nr. 9. Mit Schreiben vom 28. August 2018 hörte der Beklagte den Kläger bezüglich einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in Höhe von 827,36 Euro aufgrund der mitgeteilten Geldzuflüsse an. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 6. September 2018 mit, nach seiner Auffassung sei ein Freibetrag in Höhe von 238 Euro zu berücksichtigen (30 Prozent des Einkommens zuzüglich der Versicherungspauschale). Mit Bescheid vom 7. September 2018 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 26. Februar 2018 für Juni 2018 in Höhe von 827,36 Euro auf und setzte die Erstattung in dieser Höhe fest. Hiergegen legte der Kläger am 7. Oktober 2018 Widerspruch ein. Bei dem ihm zugeflossenen Geld in Höhe von 806,16 Euro handele es sich um Vermögen. Sein Vater sei 2008 verstorben. Im Jahre 2011 habe er gegenüber seiner Mutter seinen Pflichtteil eingeklagt. Er habe eine als Rechtsanwältin tätige Freundin –A.H., zuvor S.H. (Wechsel wegen Personenstandsänderung) – mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftragt. Im Jahre 2012 sei ein Betrag von 55.742,28 Euro infolge des Rechtsstreits mit seiner Mutter auf das Geschäftskonto seiner Rechtsanwältin überwiesen worden. Von diesem Betrag sei nur ein Betrag von 30.000 Euro an ihn weitergeleitet worden, da sich seine Rechtsanwältin in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Der weitere Betrag von 25.742,28 Euro sei ohne sein Wissen durch diverse Gläubiger gepfändet und durch seine Rechtsanwältin veruntreut worden. Diese habe dann Insolvenz angemeldet. Bereits vor dem Rechtsstreit um sein Erbe habe er seiner früheren Rechtsanwältin ein Darlehen in Höhe von 1.500 Euro gewährt. Die Rückforderung aus dem Darlehen sowie die Forderung im Zusammenhang mit der Überweisung in Höhe von 55.742,28 Euro habe er sodann zur Tabelle angemeldet. Da der nunmehr erfolgte Zufluss auf einer vor dem Leistungsbezug eingetretenen Erbschaft beruhe, sei dieser nicht als Einkommen zu werten. Dem Widerspruch des Klägers war ein Schreiben des Rechtsanwalts Kröner vom 8. Oktober 2012 an die Rechtsanwältin S.H. beigefügt: „(...) Der Pflichtteil Ihres Mandanten in Höhe von 1/8 der vorbezeichneten Summe beträgt demgemäß 55.742,28 €. Unsere Mandantin wird diesen Betrag zu Ihren Händen auf Ihr Konto bei der P. Nr. … zur weiteren Veranlassung überweisen. Damit ist die Angelegenheit erledigt, sodass wir Sie bitten, auch das Gerichtsverfahren durch Klagrücknahme zum Abschluss zu bringen.“ Des Weiteren reichte der Kläger einen Auszug aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg im Insolvenzverfahren gegen Rechtsanwalt A.H. ein. Unter der laufenden Nr. 8 war ein Betrag in Höhe von 25.742,28 Euro als Forderung gemäß Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom 19. August 2015 sowie Zinsen hieraus in Höhe von 1.160,43 Euro angemeldet. Der Beklagte half dem Widerspruch durch Abhilfebescheid vom 14. Januar 2019 ab und wies darauf hin, dass sich der Beklagte eine neue Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung hinsichtlich der am 6. Juni 2018 zugeflossenen Beträge vorbehalte. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag zu einer Aufhebung und Erstattung in Höhe von 827,36 Euro nunmehr für Juli 2018 an. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 26. Februar 2018 sowie den Änderungsbescheid vom 28. August 2018 für Juli 2018 in Höhe von 827,36 Euro auf und setzte die Erstattung in dieser Höhe fest. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass eine Erstattung von dem Kläger nicht verlangt werde, da dieser den Betrag in Höhe von 827,36 Euro bereits eingezahlt habe Hiergegen legte der Kläger am 16. Februar 2019 erneut Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Zufluss in Höhe von 806,16 Euro nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu werten sei. Sein Vermögen habe zum Zeitpunkt der Antragsstellung 6.241,28 Euro betragen, so dass der Betrag in Höhe von 806,16 Euro unter das Schonvermögen falle. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die auf §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Entscheidung sei rechtmäßig. Der Zufluss sei als einmalige Einnahme anzurechnen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, aufgrund welcher Umstände und Rechtsgrundlage die Beträge im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf sein Konto überwiesen worden seien. Sofern dem Kläger durch den Erben ein Vermögensvorteil zugewendet worden sei, sei die daraus resultierende Forderung Vermögen; bei deren Erfüllung läge jedoch Einkommen vor, ohne dass es auf den Ursprung der Forderung ankomme. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, ob die Beträge bereits vor dem Zufluss am 6. Juni 2018 zu seiner Vermögensmasse zugeschrieben gewesen seien. Der Kläger hat am 27. Juni 2019 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Zufluss stamme aus einem Insolvenzverfahren hinsichtlich einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Das Erbe sei bereits im Oktober 2012 an seine damalige Rechtsanwältin geflossen. Diese habe das Geld veruntreut. Der Vermögensschaden sei bereits im Jahr 2012 eingetreten. Die Schadensforderung sei im Jahr 2015 zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Aufgrund seiner Zahlung in Höhe von 827,36 Euro habe der Beklagte 806,16 Euro zurückzuzahlen. Die Anrechnung der Forderung Nr. 9 der Insolvenztabelle werde hingegen nicht beanstandet. In dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis des Rechtsanwalts A.H. vom 19. August 2015 heißt es u.a.: „(...) § 1 Selbständiges Schuldversprechen Ich als Schuldner erkenne an, Herrn, (...) 1. einen Betrag von EUR 25.742,28 (...) zu schulden. Die geschuldeten Beträge und die Zinsen sind fällig. Dieses deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt die folgenden Zahlungspflichten: 1. hinsichtlich des Betrages in Höhe von EUR 25.742,28 wegen des Anspruchs gemäß Schriftsatz des Rechtsanwalts K. vom 8. Oktober 2012 in dem Verfahren – 2 O 381/11 – beim Landgericht Flensburg. (...)“ Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 4. Juli 2022 abgewiesen. Der Klageantrag sei unter verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers dahingehend auszulegen, dass dieser neben der Anfechtung des verfahrensgegenständlichen Aufhebungsbescheides und der Erstattung des von ihm bereits gezahlten Betrages von 827,36 Euro nicht zusätzlich selbstständig die Feststellung begehre, dass es sich bei dem Zufluss in Höhe von 806,16 Euro um Schonvermögen handele. Der Kläger erreiche sein Rechtsschutzziel bereits durch die Anfechtung des verfahrensgegenständlichen Aufhebungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Der Aufhebungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig. Der Zufluss des Betrages in Höhe von 806,16 Euro am 6. Juni 2018 stelle Einkommen dar, welches auf den Bedarf des Klägers anzurechnen sei. Der Zufluss in Höhe von 806,16 Euro stelle sich sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zuflusses eines Pflichtteilsanspruchs als auch unter dem eines Zuflusses aus Veruntreuung resultierenden Schadensersatzanspruches als Einkommen dar. Die Auskehrung eines Pflichtteilsanspruchs sei als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten. Der Pflichtteil sei zwar noch vor Beginn des Leistungsbezuges an die damalige Rechtsanwältin des Klägers ausgezahlt worden. Ein Teil der Forderung sei aber erst im Zuge des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Rechtsanwältin am 6. Juni 2018 final an den Kläger weitergeleitet worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die Verfügungsgewalt über den mit dem Pflichtteilsanspruch verbundenen geldwerten Vorteil erhalten. In dem Verbleib des zunächst nicht an den Kläger ausgekehrten Teils des Pflichtteilsanspruchs bei dessen damaliger Rechtsanwältin handele es sich auch nicht um ein „Ansparen“ des Pflichtteilsanspruchs. Die ehemalige Rechtsanwältin des Klägers habe vielmehr jenen Teil des Pflichtteils ohne den Willen des Klägers einbehalten. Der streitgegenständliche Zufluss vom 6. Juni 2018 sei auch unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung eines Teiles des klägerischen Pflichtteils durch dessen damalige Rechtsanwältin als Einkommen zu werten. In der Sache handele es sich um die (teilweise) Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen unerlaubter Handlung oder aufgrund einer Nichterfüllung vertraglicher Ansprüche. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien zur Erfüllung von Schadensersatzanspruch geleistete Zahlungen abweichend von den genannten Grundsätzen zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen dem Vermögen zuzuordnen, wenn jene Zahlungen lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellten, wie etwa beim Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 9.8.2018 – B 14 AS 20/17 R). Im Falle eines Schadensersatzanspruchs für einen entzogenen oder beschädigten Vermögensgegenstand sei maßgeblich, dass es sich dabei um ein Surrogat für den zuvor innegehabten Vermögenswert handele. Anders liege es aber, wenn eine Schadensersatzleistung nicht das zuvor vorhandene Vermögen ersetze, sondern eine erstmalige Mehrung des Vermögens des Leistungsberechtigten bewirke. Auch gemessen hieran sei der Zufluss aus der Überweisung vom 6. Juni 2018 als Einkommen zu werten. Der Zufluss stelle nicht lediglich eine bereits vorher existente Vermögenslage wieder her. Der Kläger habe vielmehr vor dem 6. Juni 2018 den auf den Teilbetrag von 806,16 Euro entfallenden Pflichtteilsanspruch nie erhalten. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Pflichtteil des Klägers bereits vor dem Bezug an die frühere Rechtsanwältin des Klägers überwiesen worden sei. Über das Konto der Rechtsanwältin habe der Kläger nicht verfügen können. Die damalige Rechtsanwältin sei auch nicht als bloße Zahlstelle zu qualifizieren, da diese den ihr zugeflossenen Pflichtteil des Klägers erkennbar nicht pflichtgemäß treuhänderisch verwaltet habe. Einmalige Einnahmen seien gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II im Ausgangspunkt in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach dem darauf folgenden Satz 3 seien sie im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden seien. Der Beklagte habe zutreffend einen Absetzbetrag von 30 Euro gemäß § 6 ALG II-VO zugrunde gelegt. Weitere Absetzbeträge seien nicht zu berücksichtigen. Ein Ermessen des Beklagten bestehe nicht, § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB Il in Verbindung mit § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Ill). Aufgrund der fortbestehenden Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides vom 7. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2019 bestehe für die unter Vorbehalt gestellte Leistung des Klägers an den Beklagten in Höhe von 827,36 Euro ein Rechtsgrund. Gegen das ihm am 7. Juli 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 8. August 2022 Berufung eingelegt. Der Vermögensschaden sei spätestens im Jahr 2015 mit dem Schuldanerkenntnis festgestellt worden. Das genaue Schicksal der Forderung kenne er nicht, weil die Angaben des Rechtsanwalts Heyer ungenau seien. Nach Auszahlung des Betrages durch den Testamentsvollstrecker seien erstmal die Gutachten und Unterlagen gesichtet worden. Gegen Mitte/Ende Januar 2013 sei man dann so weit gewesen, zunächst 30.000 Euro und dann 40.000 Euro als nicht notwendig für die Prozessführung zu betrachten. 15.742,28 Euro wiederum sollten erstmal bei Rechtsanwalt H. zum Zwecke der Prozessführung verbleiben. Der Kläger habe Rechtsanwalt H. am 4. Februar 2013 aufgefordert, weitere 10.000 Euro an ihn zu zahlen. Das sei aber erst drei Monate nach der Zahlung des Testamentsvollstreckers gewesen. Der Kläger habe in diesem Zeitraum über das Geld verfügt und auch Verfügungen darüber erlassen. Das Gericht unterwerfe den Kläger dem SGB, obwohl der Kläger in diesen Zeiträumen kein Empfänger von Sozialleistungen gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch, der der Zeit vor dem SGB II-Bezug entstamme und rechtskräftig festgestellt sei, unbesehen der Frage, ob er einen alten Vermögensstand wiederherstelle oder aber erstmalig zufließe, entgegen der derzeitigen Rechtsprechung und Kommentierung überhaupt dem Zuflussprinzip zugängig sei, denn das Zuflussprinzip negiere z. B. das Schicksal der Forderung und vernichte damit rechtskräftige Titel der zivilen Rechtsprechung. Mit der Titulierung werde der Schadensersatzanspruch zu einem geldwerten Gegenstand, der dem Eigentum zugesprochen werde. Der Vermögensschaden, der tituliert werde, sei im Zeitpunkt des Titelerwerbs bereits erworbenes und geschädigtes Vermögen, sonst gäbe es den Titel nicht. Es sei verwertbares Vermögen im Sinne des SGB. Dann könne es im Zeitpunkt des Zuflusses nicht auch gleichzeitig Einkommen sein. Das Sozialgericht stehe nicht über den Zivilgerichten. Zudem entstehe der Pflichtteil zweistufig: Der Kläger sei schon zum Zeitpunkt des Erbfalles Inhaber einer bereits im schon entschiedenen Zustand des Nachlasses genau bestimmten, lediglich noch nicht auseinandergesetzten Geldforderung gewesen. Trete der Pflichtteilsberechtigte das Erbe an, dann entstehe im Zeitpunkt dieser Geltendmachung der dingliche Erbfall mit allen Rechten und Pflichten eines Erbberechtigten. Damit sei auch erst der Zufluss gegeben. Der Todesfall des Erblassers sei 2008 gewesen. In den Erbfall als Pflichtteilsberechtigter sei der Kläger dann am 31. Dezember 2011 mittels Stufenklage eingetreten. Die erste Zahlung aus dem Erbe durch den Testamentsvollstrecker sei im Jahre 2012 an den Empfangsbevollmächtigten rechtswirksam erfolgt. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II sei erst 10 Jahre bzw. 6 Jahre später erfolgt. Zudem betont der Kläger noch einmal sein besonderes Feststellungsinteresse aufgrund weiterer Zuflüsse aus der Insolvenzforderung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juli 2022 sowie den Bescheid vom 7. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 806,16 Euro an den Kläger zurückzuzahlen, und weiter festzustellen, dass es sich bei dem im Urteil vom 4. Juli 2022 bezeichneten Betrag in Höhe von 806,16 Euro um Schonvermögen und nicht um Einkommen handelt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf seine bisherigen Ausführungen und das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte des LSG Hamburg zum Verfahren L 4 AS 186/22 NZB D, die Akten des Sozialgerichts Hamburg zu den Verfahren S 62 AS 514/19 und S 62 AS 1748/19, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 4. April 2023 ergänzend Bezug genommen.