OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 4 AS 97/23 B PKH D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache voraus. Ein Prozesserfolg muss für den Antragsteller nicht gewiss sein. PKH darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist.(Rn.2) 2. Das hat zur Folge, dass PKH dann zu versagen ist, wenn die Erfolgschance der Klage allenfalls gering ist.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 6. Februar 2023 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache voraus. Ein Prozesserfolg muss für den Antragsteller nicht gewiss sein. PKH darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist.(Rn.2) 2. Das hat zur Folge, dass PKH dann zu versagen ist, wenn die Erfolgschance der Klage allenfalls gering ist.(Rn.4) Die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 6. Februar 2023 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die am 3. März 2023 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2023 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 22 AS 998/21 abgelehnt hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7 a.). Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern; dies widerspräche seinem Charakter eines summarischen Verfahrens, welches das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen soll (so BVerfG, Beschluss vom 14.12.2006 – 1 BvR 2236/06). Insbesondere soll die vertiefte Erörterung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen nicht aus dem Hauptsacheverfahren herausgenommen werden und bereits im Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattfinden. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Sie hat während eines Studiums darlehnsweise Leistungen nach § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten und wendet sich mit der Klage dagegen, dass der Beklagte nach Beendigung der Ausbildung und in Ansehung des Leistungsbezugs der Klägerin die Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 42a Abs. 2 SGB II einfordert. Ihr Einwand, es dürfe in den Fällen der Hilfegewährung nach § 27 Abs. 3 SGB II wegen des Verweises in § 42a Abs. 5 SGB II auf die Regelungen des Abs. 4 der Vorschrift – was zugleich die Anwendung des Abs. 2 mit der Aufrechnungslösung ausschließe – allein im Wege einer Vereinbarung nach Abs. 4 Satz 2 vorgegangen werden, verhilft der Klage nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Zwar verweist der Bevollmächtigte der Klägerin auf seine Kommentierung (in Rn. 97 der Einführung in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020), die diese Rechtsauffassung bereits andeute. Die Erfolgschance der Klage ist aber gleichwohl allenfalls gering. Denn ersichtlich betreffen die Regelungen in den Absätzen 4 und 5 von § 42a SGB II den Fall einer Beendigung des Leistungsbezugs; hier würde der noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach Abs. 4 sofort fällig und Abs. 5 verschiebt diesen Fälligkeitszeitpunkt auf den Abschluss der Ausbildung. Abs. 4 Satz 2, auf den Abs. 5 Satz 2 verweist, legt diese Ausgangssituation der Beendigung des Leistungsbezuges zugrunde und trifft mit der Vereinbarungslösung eine Regelung für die Abwicklung der Rückzahlung (so ist auch Conradis, in: LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 42a Rn. 14 zu verstehen). Solange der Darlehensnehmer hingegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht, gilt dies alles nicht, sondern Abs. 2 und damit die Aufrechnungslösung. Das entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften; während des fortdauernden Leistungsbezuges ist es nämlich irrelevant, auf welcher Rechtsgrundlage eine Darlehensgewährung beruhte, sondern kommt es allein und unterschiedslos darauf an, dass die Tilgung gleichförmig und moderat im Wege der Aufrechnung aus den Leistungen erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).