Urteil
L 4 AS 13/21
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:1923:0619.L4AS13.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 als Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind alle verfügbaren Unterlagen zugrunde zu legen, einschließlich der im Klageverfahren vorliegenden.(Rn.51)
2. Bei einem als selbständig tätigen Grundsicherungsberechtigten sind bei der Ermittlung des Einkommens dessen Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben im Bewilligungsabschnitt gegenüber zu stellen und hieraus das monatliche Einkommen zu ermitteln.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Januar 2021 wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 688,74 Euro zu gewähren.
Der Erstattungsbescheid vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz zur Hälfte und im Berufungsverfahren ganz.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 als Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind alle verfügbaren Unterlagen zugrunde zu legen, einschließlich der im Klageverfahren vorliegenden.(Rn.51) 2. Bei einem als selbständig tätigen Grundsicherungsberechtigten sind bei der Ermittlung des Einkommens dessen Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben im Bewilligungsabschnitt gegenüber zu stellen und hieraus das monatliche Einkommen zu ermitteln.(Rn.53) 1. Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Januar 2021 wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird unter Aufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 688,74 Euro zu gewähren. Der Erstattungsbescheid vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz zur Hälfte und im Berufungsverfahren ganz. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Beklagten, über die das Gericht durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat den Bewilligungsbescheid vom 7. März 2018, mit dem der Beklagte endgültig über den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum von März bis August 2017 entschieden hat, sowie den Erstattungsbescheid vom selben Tag, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018, zu Recht aufgehoben und den Beklagten zur Leistungsgewährung verurteilt. 1. Statthafte Klageart ist hier mit Blick auf den endgültigen Festsetzungsbescheid die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG, da das Klageziel auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, soweit Leistungen in geringerer Höhe, als vorläufig bewilligt, festgestellt worden sind und der Kläger zugleich die Feststellung höherer (als vorläufig bewilligter) endgültiger Leistungen verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20; kritisch dazu Straßfeld, SGb 2022, 500, 505). Dass der Kläger hier weitere Geldleistungen beansprucht, folgt aus seinem gesamten Vorbringen unter Berücksichtigung der von ihm beigereichten Unterlagen, insbesondere der abschließenden EKS, die einen geringeren Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum erkennen lässt, als vom Beklagten bei der vorläufigen Bewilligung zugrunde gelegt. Soweit es den Erstattungsbescheid betrifft, ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 SGG) statthaft. 2. Das vom Sozialgericht ausgesprochene Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) ist in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich zulässig (BSG, a.a.O.). Der Senat hat jedoch von dem auf ihn übergegangenen Ermessen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 130 Rn. 3) dahingehend Gebrauch gemacht, den Leistungsanspruch des Klägers aus Klarstellungsgründen zu beziffern, dies insbesondere mit Blick auf den zugleich vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II, der sich als Ergebnis einer Saldierung von vorläufig erbrachten Leistungen und abschließend festgesetzten Leistungsansprüchen darstellt. Dem Kläger, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, wird dadurch nicht mehr zugesprochen, als er erstinstanzlich beantragt hat. Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II „gemäß den gesetzlichen Bestimmungen“ beschränkt das Gericht im Regelfall - und so auch hier - nicht auf den Erlass eines Grundurteils. 3. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im Streitzeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2017 einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II. a) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf abschließende Feststellung höheren Arbeitslosengeldes II ist § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016). Materiell-rechtlich beurteilt sich der mit der Klage verfolgte Anspruch auf höhere Leistungen nach § 19 (i.d.F. v. 13.5.2011) i.V.m. §§ 7 ff. und 20 ff. SGB II (i.d.F. v. 22.12.2016). Der alleinstehende Kläger erfüllte im Streitzeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, da er die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig war und sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lag. Einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ff. SGB II verwirklichte der Kläger nicht. Anders als der Beklagte meint, war der Kläger aber auch hilfebedürftig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II). Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind alle Erkenntnisse zugrunde zu legen gewesen, insbesondere auch die Angaben und Unterlagen, die der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens gemacht bzw. vorgelegt hat. Der Kläger ist mit diesem Vorbringen nicht nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O.). Der anzuerkennende Gesamtbedarf des Klägers lag bei monatlich 841,85 Euro (409 Euro Regelbedarf zuzüglich 432,85 Euro Aufwendungen für Unterkunft und Heizung). Soweit es die Grundlagen der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und die vorliegend erzielten Betriebseinnahmen sowie die Frage der berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben betrifft, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Gerichtsbescheid. Es ergeben sich Betriebseinnahmen von insgesamt 2.382,10 Euro, denen Betriebsausgaben von 633,79 Euro - nicht 743,78 Euro, wie vom Sozialgericht genannt - gegenüberstehen, so wie in dieser Höhe auch vom Kläger geltend gemacht. Es ergibt sich daraus ein Gewinn von 1.748,31 Euro im Bewilligungsabschnitt und damit ein monatliches Einkommen von 291,39 Euro (vgl. § 3 Abs. 4 Alg II-V i.d.F. v. 1.8.2016 - a.F.). Abzüglich des Grundfreibetrages von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II), so dass 191,39 Euro sowie des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von hier 38,28 Euro (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II a.F.) verbleibt ein anzurechnendes monatliches Einkommen von 153,11 Euro. Bei einem Bedarf von 841,85 Euro ergibt dies einen monatlichen Leistungsanspruch in Höhe von 688,74 Euro. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat überdies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, an seinem Vorbringen, der Kläger verfüge über weitere, bislang nicht bekannte Konten, nicht mehr festhalten zu wollen. Es ist damit zuletzt bei dem Einwand des Beklagten verblieben, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers deshalb nicht feststehe, da sich aus den Kontoauszügen zu geringe Ausgaben für die Deckung des täglichen Bedarfs ergäben. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht. Den Kontoauszügen sind Abbuchungen zugunsten von Supermärkten und Drogerien im Umfang von 70,17 Euro im März, 52,49 Euro im April, 133,96 Euro im Mai, 106,51 Euro im Juni, 74,57 Euro im Juli und 101,92 Euro im August 2017 zu entnehmen. Hinzu kommen zwei Barabhebungen von jeweils 50 Euro im Mai und Juni 2017. Diese Ausgaben sind - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des im Jahr 2017 noch niedrigeren Preisniveaus - nicht derart gering, dass sich aufdrängt, der Kläger habe von anderer Seite Zuwendungen erhalten oder über unbekanntes Einkommen oder Vermögen verfügt. b) Der auf § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II beruhende Erstattungsbescheid ist aufzuheben, da dem Kläger abschließend höhere Leistungen zustehen, als ihm vorläufig bewilligt worden waren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger die erforderlichen Unterlagen erst im Klageverfahren vorgelegt, dann dort aber, ebenso wie im Berufungsverfahren, obsiegt hat. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die endgültige Leistungsfestsetzung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017 und eine damit verbundene Erstattungsforderung. Der am xxxxx 1981 geborene Kläger steht seit langem im wiederholten, ergänzenden Leistungsbezug beim Beklagten. Im Rahmen seiner Anträge im Jahr 2011 und 2012 hatte der Kläger, der seinerzeit als Komparse und Fotodesigner gearbeitet hatte, mehrere Kontoverbindungen angegeben. Am 3. März 2017 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Für die streitige Zeit prognostizierte er einen Gewinn in Höhe von 1.160 Euro. Mit Bescheid vom 13. März 2017 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit von März 2017 bis August 2017 in Höhe von 433,29 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 576,76 Euro sowie sonstiges monatliches Einkommen in Höhe von 50 Euro. Nach Abzug der Freibeträge rechnete er 431,34 Euro an. Bei den Betriebsausgaben wich der Beklagte zu Ungunsten des Klägers teilweise von dessen Angaben ab. Mit Widerspruch vom 31. März 2017 wandte der Kläger ein, die Unterstützung von monatlich 50 Euro durch seine Mutter sei nicht mehr aktuell. Sie habe ihm lediglich in der Vergangenheit Geld überwiesen. Er beanstande auch, dass der Beklagte nicht alle Betriebsausgaben als notwendig beurteilt habe. Auf eine Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 9. Oktober 2017 teilte der Kläger telefonisch mit, er übe drei selbständige Tätigkeiten aus. Er sei Fotograf, schreibe für ein Fotomagazin und gebe Fotografie-Coachings. Alle Tätigkeiten stünden im Zusammenhang mit der Fotografie. Am 19. Oktober 2017 ging beim Beklagten die Anlage EKS mit abschließenden Angaben des Klägers für den streitigen Zeitraum ein. Die EKS nannte Betriebseinnahmen in Höhe von 2.382,10 Euro, denen Betriebsausgaben in Höhe von 626,07 Euro gegenüberstanden, so dass sich ein Gewinn in Höhe von 1.756,03 Euro ergab. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen für die endgültige Abrechnung des hier streitigen Bewilligungszeitraums einzureichen, namentlich die Anlage EKS mit abschließenden Angaben für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017, Kontoauszüge aller geschäftlichen und privaten Konten im streitigen Zeitraum, Unterlagen und Nachweise über Zahlungseingänge sowie Rechnungen und Belege für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im streitigen Zeitraum. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 erinnerte der Beklagten den Kläger daran, Kontoauszüge und Belege für die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einzureichen. Der Kläger habe bislang nur die EKS eingereicht, dies sei nicht ausreichend. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018 beschied der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die vorläufige Bewilligung. Mit Bescheid vom 7. März 2018 stellte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II fest, dass ein Leistungsanspruch für die Zeit von März 2017 bis August 2017 nicht bestanden habe. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe trotz Aufforderung die angeforderten Kontoauszüge und die Belege für die Einnahmen und Ausgaben nicht eingereicht. Mit weiterem Bescheid vom 7. März 2018 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung von vorläufig gezahlten Leistungen in Höhe von 2.599,74 Euro. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, er habe die angeforderten Unterlagen eingereicht. Die Annahme, er habe bedarfsdeckendes Einkommen gehabt, sei im Hinblick auf die Leistungshistorie nicht schlüssig. Dem Widerspruch fügte er Unterlagen bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe seinen Anspruch nicht nachgewiesen. Soweit er im Widerspruchsverfahren Unterlagen eingereicht habe, ergebe sich aus diesen keine andere Entscheidung. Die eingereichten Kontoauszüge zeigten, dass der Kläger über ein weiteres Konto verfüge, welches bisher nicht bekannt gewesen sei. Es seien relativ regelmäßig Buchungen auf das Konto ... erfolgt. Außerdem sei aus den Kontoauszügen nicht hinreichend ersichtlich, aus welchen Mitteln der Kläger seinen Lebensunterhalt bzw. die Ausgaben des täglichen Bedarfs bestritten habe. Lebensmittelkäufe seien nur in Höhe von monatlich durchschnittlich 65,20 Euro und Barauszahlungen von insgesamt 210 Euro im Gesamtzeitraum ersichtlich. Die weiteren Buchungen bezögen sich auf Käufe bei Drogeriemärkten und Tankstellen. Hiergegen hat der Kläger am 29. Oktober 2018 Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die geforderten Unterlagen eingereicht. Auch die mit dem Widerspruch eingereichten Unterlagen seien zu berücksichtigen. Das Konto, auf das der Beklagte im Widerspruchsbescheid Bezug genommen habe, sei dem Beklagten längst bekannt. Der Vorwurf, er verfüge über weitere Einkünfte, sei unrichtig. Eine Mindestausgabe für Lebensmittel sei nicht vorgesehen. Das Sozialgericht hat im Vorbringen des Klägers den sinngemäßen Antrag erkannt, den Bescheid vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 aufzuheben und ihm Leistungen für die Zeit von März 2017 bis August 2017 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Mit Schriftsatz vom 9. April 2019 hat der Beklagte erklärt, er gehe davon aus, dass noch ein Konto bei der B. mit der Kto.-Nr. … existiere. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 und 2. Februar 2019 hat das Sozialgericht den Kläger aufgefordert, eine Liste aller Konten, über die er verfüge, sowie lückenlose Kontoauszüge für alle Konten für den streitigen Zeitraum zu übersenden und zudem Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Belegen einzureichen sowie mitzuteilen, wann er dem Beklagten welche Geschäftsunterlagen und Kontoauszüge übersandt habe. Der Kläger hat nach erfolgter Akteneinsicht dazu geäußert, er könne die von ihm eingereichten Unterlagen in den Verwaltungsakten des Beklagten nicht finden. Sein Konto bei der I. habe er im April 2013 aufgelöst. Hierfür hat der Kläger einen Beleg vom April 2013 zur Akte gereicht. Außerdem hat der Kläger eine Bestätigung der C. vom März 2019 überreicht, der zufolge keine Kundenbeziehung zwischen ihm und der C. mehr bestehe. Ein Schreiben der N. vom 4. März 2019 hat zudem die Auflösung des Kontos im März 2013 bestätigt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Oktober 2019 ist der Kläger erneut aufgefordert worden, lückenlose Kontoauszüge einzureichen. Die mit dem Widerspruch eingereichten Unterlagen seien nicht ausreichend. Dem Kläger ist vom Sozialgericht dargelegt worden, auf welche Weise Unterlagen über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu erstellen seien. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Januar 2019 ist der Kläger an die Einreichung der erforderlichen Unterlagen erinnert worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. April 2020 ist dem Kläger schließlich eine Frist nach § 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesetzt worden. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er benötige einen Rechtsanwalt für die Einreichung seiner Unterlagen. Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2020 abgelehnt. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe nicht belegt, dass er im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen besessen habe. Für die Einreichung der Unterlagen sei Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Die gegen die Ablehnung erhobene Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben (Beschluss des erkennenden Senats vom 12.10.2020 - L 4 AS 235/20 B PKH). Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 hat der Kläger schließlich weitere Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit gemacht und weitere Unterlagen eingereicht, u.a. eine von ihm korrigierte EKS. Er sei freiberuflicher Fotodesigner und erziele Einnahmen durch den Verkauf von Nutzungsrechten, vereinzelten Workshops und Coachings, Fotoassistenten und Magazin-Fachartikeln im fotografischen Bereich. Für den Bereich „Foto-Make-up“ habe er Ausrüstung und Materialien angeschafft. Unter anderem habe er (belegt durch eine Rechnung der Firma T.) einen beweglichen Gelenkarm für sein Fotostativ gekauft. Er betreibe eine Website, für die ebenfalls Kosten angefallen seien. Auf dem Konto bei der B1 habe er sein Spargeld angelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers verwiesen. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, eine Leistungsberechnung vorzunehmen, hat das Sozialgericht, nach Anhörung der Beteiligten, mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2021 den Bescheid vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2018 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März 2017 bis August 2017 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Obwohl der Kläger mit seiner Klage nur beantragt habe, den Bescheid vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 aufzuheben, verstehe das Gericht unter Berücksichtigung von § 123 SGG den Antrag des Klägers dahingehend, dass er die Bewilligung von Leistungen für den streitigen Zeitraum gemäß den gesetzlichen Bestimmungen begehre. Die zulässige Klage sei wie aus dem Tenor ersichtlich begründet. Die Bescheide vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Zutreffende Klageart sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 SGG. Der Beklagte habe eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch auf Grundlage von § 41a SGB II getroffen. Diese beinhalte eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Leistungsanspruch. Bei einer materiell-rechtlichen Entscheidung über den Leistungsanspruch sei nach Auffassung des Gerichtes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu überprüfen, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Bewilligung der Leistungen habe. § 41a SGB II komme keine Präklusionswirkung zu, so dass auch erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen zu prüfen seien. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers seien als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 SGB II). Wie das Einkommen aus selbstständige Tätigkeit zu berücksichtigen sei, ergebe sich aus § 3 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V). Danach sei bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen seien alle aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zuflössen. Zur Berechnung des Einkommens seien von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen. Für jeden Monat sei der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe. Bezüglich der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergebe sich im Falle des Klägers Folgendes: Im März 2017 sei Studiozubehör in Höhe von 26,90 Euro als Betriebsausgabe zugrunde gelegt worden. Hierfür liege eine Rechnung vor; es handele sich um den vom Kläger erwähnten zweiteiligen Gelenkarm. Eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe erscheine gerechtfertigt. Im April 2017 seien Betriebseinnahmen in Höhe von 1.203,75 Euro angegeben worden. Diese Betriebseinnahmen ergäben sich aus den Kontoauszügen. Es seien Gutschriften am 10. April über 963 Euro und am 27. April über 240,75 Euro aus den Kontoauszügen ersichtlich. Außerdem sei die Umsatzsteuererstattung in Höhe von 185,45 Euro, die aus den Kontoauszügen auch ersichtlich sei, zu berücksichtigen. Die Betriebsausgabe für die Website in Höhe von 53,46 Euro (statt 59,40 Euro wegen der Berücksichtigung eines Rabatts) sei durch eine Rechnung und eine Zahlung ausweislich der Kontoauszüge belegt. Die Betriebsausgabe in Höhe von 109,99 Euro sei zwischenzeitlich durch die Vorlage der Kreditkartenabrechnung hinreichend belegt und könne nach Auffassung des Gerichtes berücksichtigt werden. Die Betriebseinnahme im Mai in Höhe von 481,50 Euro ergebe sich aus den Kontoauszügen. Betriebsausgaben dürften durch die Vorlage der Kassenbons in Höhe von 150,63 Euro belegt sein. Des Weiteren könne auch die Rechnung vom 6. Mai 2017 in Höhe von 41,18 Euro als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Betriebseinnahmen für Juni in Höhe von 321 Euro ergäben sich aus den Kontoauszügen. Die Betriebsausgabe in Höhe von 173,99 Euro für den Laptop ergebe sich ebenfalls aus den Kontoauszügen, und auch die 12,99 Euro für die bei Ikea erworbene Karre könnten als Betriebsausgabe akzeptiert werden. Betriebseinnahmen im Juli 2017 seien aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich. Die Zahlung an die Steuerkasse in Höhe von 64,65 Euro ergebe sich aus den Kontoauszügen. Im August 2017 sei eine Betriebseinnahme von 190,40 Euro aus den Kontoauszügen ersichtlich. Betriebsausgaben würden nicht geltend gemacht. Die zwischenzeitlichen Bedenken bezüglich der Zahlungen des Klägers an das Konto ... habe der Kläger durch Vorlage weiterer Unterlagen entkräften können. Die Unterlagen (Kreditkartenabrechnungen) hätten nach Auffassung des Gerichts nichts Wesentliches ergeben. Im Übrigen seien aus dem Konto des Klägers auch hinreichend Ausgaben für Dinge des täglichen Lebens ersichtlich. Damit stünden im Bewilligungsabschnitt Betriebseinnahmen in Höhe von 2.382,10 Euro Betriebsausgaben in Höhe von 743,78 Euro gegenüber. Dies ergebe einen Gewinn von insgesamt 1.638,32 Euro. Monatlich durchschnittlich sei damit ein Gewinn in Höhe von 273,05 Euro bei der Leistungsberechnung zugrunde zu legen. Bei den Unterkunftskosten lege das Gericht die vom Kläger gegenüber dem Vermieter geminderte Miete in Höhe von 432,85 Euro zu Grunde, die sich aus den Kontoauszügen ergebe. Die Berechnung ergebe einen Bedarf in Höhe von 841,85 Euro monatlich, anzurechnendes Einkommen in Höhe von 138,42 Euro monatlich und einen monatlichen Anspruch in Höhe von 703,43 Euro. Nach alledem sei der angefochtene Bescheid vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März 2017 bis August 2017 zu gewähren. Obwohl das Gericht den Leistungsantrag in den Gründen berechnet habe, komme eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines konkreten Betrages nicht in Betracht, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen seien (§ 41a Abs. 6 Satz 1 SGB II). Im Hinblick auf die zu bewilligenden Leistungen komme eine Erstattung von vorläufig erbrachten Leistungen nach § 41a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II nicht in Betracht, weil die vorläufig erbrachten Leistungen die endgültig zu bewilligenden Leistungen nicht überstiegen. Der Beklagte hat gegen den ihm am 14. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. Januar 2021 Berufung eingelegt. Er hat an seinem zunächst erhobenen Einwand, Unterlagen, die nach der letzten Verwaltungsentscheidung eingereicht würden, seien bei der endgültigen Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II nicht mehr zu berücksichtigen, nach dem Urteil des BSG vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) nicht mehr festgehalten, gleichwohl aber eine Leistungsgewährung abgelehnt, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit weiterhin nicht lückenlos nachgewiesen habe. Zudem sei der Tenor der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts unbestimmt und daher auch nicht vollstreckbar. Sofern das Sozialgericht der Auffassung sei, die vorgelegten Unterlagen genügten den Anforderungen an eine hinreichende Glaubhaftmachung eines Leistungsanspruchs, so hätte es diesen Anspruch nach Grund und Höhe feststellen müssen. Andernfalls bliebe der Tatbestand des § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II weiterhin erfüllt. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Januar 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Mai 2023 nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen worden, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.