Urteil
L 4 BK 1/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0622.L4BK1.23D.00
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Leitsätze
1. Nach § 6a Abs. 1 S. 1 BKGG können Personen nur für ihre im Haushalt lebenden Kinder Kinderzuschlag erhalten. Im Übrigen ist für Zeiten vor Antragstellung gemäß § 6 Abs. 7 BKGG die Gewährung von Kinderzuschlag ausgeschlossen.(Rn.10)
2. Besteht kein Anhaltspunkt für eine vom Leistungsträger zu vertretende verspätete Antragstellung, so ist eine Bewilligung des Kinderzuschlags im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeschlossen.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 6a Abs. 1 S. 1 BKGG können Personen nur für ihre im Haushalt lebenden Kinder Kinderzuschlag erhalten. Im Übrigen ist für Zeiten vor Antragstellung gemäß § 6 Abs. 7 BKGG die Gewährung von Kinderzuschlag ausgeschlossen.(Rn.10) 2. Besteht kein Anhaltspunkt für eine vom Leistungsträger zu vertretende verspätete Antragstellung, so ist eine Bewilligung des Kinderzuschlags im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeschlossen.(Rn.21) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte durch die Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 2. Dezember 2022 Bezug. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als habe sie den Antrag auf Kinderzuschlag früher gestellt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, den Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt sowie die Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre, voraus (stRspr – vgl. BSG, Urteil vom 26. 04.2005 – B 5 RJ 6/04 R). Anhaltspunkte für eine solche Pflichtverletzung der Beklagten oder eines anderen Trägers, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klägerin begehrt den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für ihren Sohn R.. Die Klägerin stellte am 10. Mai 2022 bei der Beklagten einen Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für ihren am xxxxx 2004 geborenen Sohn R.. Mit Bescheid vom 16. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, ihr Sohn wohne nicht mehr in ihrem Haushalt. Mit ihrem am 8. Juni 2022 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe jedenfalls für den Zeitraum vor Auszug ihres Sohnes aus ihrem Haushalt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe frühestens ab dem Monat der Antragstellung, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Kinderzuschlag werde nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie hoffe auf Kulanz. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid berufen. Nach Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2022 die Klage abgewiesen. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG könnten nur Personen für ihre im Haushalt lebenden Kinder Kinderzuschlag erhalten. Der Sohn der Klägerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im Haushalt der Klägerin gelebt. Für den Zeitraum vor Auszug des Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalt scheide ein Anspruch der Klägerin schon deshalb aus, da Kinderzuschlag gemäß § 5 Abs. 3 BKGG nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt werde und der Bewilligungszeitraum gemäß § 6 Abs. 7 BKGG erst mit dem Monat beginne, in dem der Antrag gestellt werde. Gegen den ihr am 10. Dezember 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Januar 2023 Berufung eingelegt. Sie führt aus, sie begehre Kinderzuschlag für die Zeit vor dem Auszug ihres Sohnes R. am 20. Juli 2016. Das Jugendamt sei gekommen und habe ihr den Sohn entzogen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Sie habe es im Leben schwer gehabt und hoffe weiter auf Kulanz. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2022 sowie den Bescheid vom 16. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kinderzuschlag für die Zeit bis zu Auszug des Sohnes R. aus dem gemeinsamen Haushalt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtsbescheides. Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 hat der Senat – nach Anhörung der Beteiligten – die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 22. Juni 2023 hat vor dem Senat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll dieser Verhandlung, die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.