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Urteil

L 4 AS 132/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0630.L4AS132.22D.00
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Leitsätze
Zur Übernahme der Kosten eines amtsgerichtlichen Zahlungs- und Räumungsklageverfahrens im Rahmen des § 22 SGB 2. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Übernahme der Kosten eines amtsgerichtlichen Zahlungs- und Räumungsklageverfahrens im Rahmen des § 22 SGB 2. (Rn.28) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet denn das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob einem Erfolg der Klage schon entgegensteht, dass der Bescheid vom 16. Juni 2021 mangels frist- und formgerechten Widerspruchs in Bindungswirkung (§ 77 SGG) erwachsen ist oder ob mangels hinreichender Belehrung über die Möglichkeit, einen Widerspruch auch in elektronischer Form einzulegen (vgl. zu der Diskussion um die diesbezüglichen Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung ausführlich Müller, jurisPK-ERV, § 66 SGG, Rn. 26 ff.), die Rechtsmittelfrist nicht mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 16. Juni 2021 zu laufen begann und infolgedessen das mit der Klage übersandte, handschriftlich unterschriebene und damit formgerechte Widerspruchsschreiben des Klägers als fristgemäßer Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 16. Juni 2021 anzusehen war. Denn jedenfalls kann der Kläger mit seinem Begehren in der Sache keinen Erfolg haben, da er keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der ihm durch den amtsgerichtlichen Rechtsstreit mit seiner Vermieterin entstandenen Kosten hat. 1. Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens gehören nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Als „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“, die nach § 22 Abs. 1 SGB II im Rahmen des Angemessenen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen sind, sollen alle Aufwendungen erfasst werden, die mit dem Bezug, dem Unterhalt und dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (vgl. Piepenstock injurisPK-SGB II, § 22 Rn. 38). Die Kosten des Zahlungs- und Räumungsklageverfahrens sind aber weder durch die Beschaffung noch durch die laufende Nutzung der Wohnung durch den Kläger und seine Familie entstanden. Es handelt sich auch nicht um Kosten, deren Tragung erforderlich ist, um die Wohnung für den Kläger zu erhalten. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vermieterin die Weiternutzung der Wohnung durch den Kläger an die Begleichung dieser Kosten geknüpft hätte (so war die Sachlage in dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R zugrunde lag). Im Übrigen berechtigt die Nichtbegleichung der Prozesskosten die Vermieterin nicht zu einer erneuten Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2010 – VIII ZR 267/09). Eine Übernahme von Kosten der Zahlungs- und Räumungsklage als „Annex“ zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II (zu dieser grundsätzlichen Möglichkeit vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11, Rn. 19; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 – L 9 AS 1742/14) kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Leistungsempfänger diesen Kosten gerade aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Leistungsträger ausgesetzt ist und die Klage nicht selbst verschuldet hat (ähnlich LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 56). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ursprünglicher Auslöser für den von der Vermieterin zunächst als Mahnverfahren betriebenen Rechtsstreit war, dass der Kläger und seine Ehefrau zum einen die zum 1. Januar 2020 fällig gewordene Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2018 vom 1. Dezember 2019 nicht beglichen und zum anderen ihre Mietzahlungen an die Vermieterin nicht an die zum 1. Januar 2020 erfolgte Erhöhung um 24,- Euro angepasst hatten. Dies ist nicht auf eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Beklagten zurückzuführen. Für die Nichtanpassung der monatlichen Zahlungen an die Vermieterin liegt das auf der Hand, denn hiermit hatte der Beklagte nichts zu tun. Die Nebenkostenabrechnung vom 1. Dezember 2019 hatte der Kläger zwar zeitnah beim Beklagten eingereicht und zugleich eine Überprüfung des Leistungsanspruchs beantragt. Dass der Beklagte hierüber zunächst nicht entschieden bzw. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2020 zurückgewiesen hatte, war aus damaliger Sicht nicht unrichtig. Denn der Kläger hatte trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten die für die Überprüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen, in erster Linie die Lohnabrechnungen, bis dahin nicht eingereicht. Ohne Nachweise über das Einkommen des Klägers kam eine Leistungsbewilligung indes nicht in Betracht. Soweit der Kläger vorträgt, er habe immer alle Unterlagen zeitnah beim Beklagten eingereicht, ist dies anhand der vorliegenden Leistungsakten nicht nachvollziehbar. Genauso wenig war eine unrichtige Sachbehandlung durch den Beklagten maßgebliche Ursache für die spätere Erweiterung der Klage Ende Juli 2020 um weitere Mietrückstände. Die Nichtanpassung der vom Kläger an die Vermieterin überwiesenen Aprilmiete an die Mieterhöhung zum 1. Januar 2020 fällt allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Gleiches gilt für die Nichtzahlung der Julimiete: Der Beklagte hatte die Zahlung der Leistungen berechtigterweise eingestellt, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten trotz mehrerer Aufforderungen durch den Beklagten nicht nachgekommen war. Hinsichtlich der Junimiete ist dem Beklagten zwar vorzuhalten, dass er diese anders als die Maimiete und entgegen den Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom 7. April 2020 nicht direkt an die Vermieterin überwiesen hat, sondern gemeinsam mit dem Regelbedarf auf das Konto des Klägers. Dies war aber zum einen für den Kläger anhand der ihm überwiesenen Summe leicht erkennbar und korrigierbar. Zum anderen hätte der Rückstand mit einer Monatsmiete allein die Vermieterin nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und auch nicht zur Erhebung einer Räumungsklage berechtigt bzw. veranlasst. In der Gesamtschau war die Wahl des falschen Zahlungswegs durch den Beklagten zwar unglücklich, stellte aber keine maßgebliche Ursache des amtsgerichtlichen Prozesses dar. Die Klagerweiterung um eine Räumungsklage im September 2020 basierte wiederum darauf, dass die Nebenkostenabrechnung 2018 nicht (vollständig) beglichen und die Mieterhöhung zum 1. Januar 2020 vom Kläger nicht beachtet worden war und ist daher aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht auf eine unrichtigen Sachbehandlung des Beklagten zurückzuführen. 2. Auch eine auf § 22 Abs. 8 SGB II gestützte Übernahme der Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens als Schulden des Klägers kommt nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden nur übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie bereits ausgeführt ist nicht erkennbar, dass die Unterkunft des Klägers bei Nichtzahlung der Prozesskosten gefährdet wäre. 3. Weitere Rechtsgrundlagen für die vom Kläger begehrte Kostenübernahme im Sozialgesetzbuch sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, die ihm anlässlich eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits mit seiner Vermieterin entstanden sind. Der 1994 geborene, erwerbsfähige Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten, zunächst in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Frau und zwei gemeinsamen Kindern. Ihnen waren Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 30. November 2019 bewilligt worden. Zum 1. September 2019 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit als Fahrer beim Personenbeförderungsunternehmen M. auf, wo er aufgrund von Zuschlägen und Mehrarbeit Einkommen in wechselnder Höhe erzielte (Arbeitsvertrag vom 14.6.2019). Nachdem der Kläger dem Beklagten die Arbeitsaufnahme mitgeteilt hatte, hob dieser die Leistungsbewilligung ab dem 1. Oktober 2019 auf (Bescheid vom 21. Juni 2019) Am 26. November 2019 ging beim Beklagten ein Weiterbewilligungsantrag ein. Der Beklagte forderte Unterlagen an, u.a. Nebenkostenabrechnungen und Kontoauszüge. Der Kläger übersandte einen Kontoauszug, aus dem sich ein Zufluss des Septembergehalts am 26. September 2019 ergab. Er teilte zudem mit, er werde die Betriebskostenabrechnung noch nachreichen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag vom 26. November 2019 ab, da mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Der Beklagte wies allerdings mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hin, dass die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2018, die Jahresabrechnung Wasser sowie die Lohnabrechnung 12/19 nachgereicht werden könnten, um eine erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs zu beantragen. Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2019 und reichte die Nebenkostenabrechnung 2018 vom 1. Dezember 2019 ein. Aus dieser ergab sich eine Nachforderung der Vermieterin in Höhe von 273,98 Euro mit Fälligkeit am 1. Januar 2020, außerdem wurde darin mitgeteilt, dass sich die monatliche Mietforderung ab Januar 2020 um 24,- Euro auf insgesamt 602,44 Euro erhöhe. Der Beklagte forderte den Kläger auf, Unterlagen einzureichen, u.a. die Lohnabrechnungen 12/19 und 1/20 (Schreiben vom 17.12.2019, Erinnerungen vom 9.1.2020 und 3.2.2020) und wies darauf hin, dass ohne Mitwirkung die Leistungsansprüche nicht geprüft werden könnten. Der Kläger kam dem zunächst nicht nach, erst im August 2020 gingen Entgeltbescheinigungen für Februar und März 2020 ein und erst Ende Oktober 2020 übersandte der Arbeitgeber eine Einkommensbescheinigung für Januar 2020. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2020 wies der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Leistungen ab dem 1. November 2019 zurück, weil im November der Bedarf durch das anzurechnende Einkommen hätte gedeckt werden können. Am 31. März 2020 ging beim Beklagten ein Weiterbewilligungsantrag des Klägers ein, wobei als Antragsdatum der 28. Februar 2020 notiert war. Darin teilte der Kläger mit, seine Frau und die Kinder seien am 5. Februar 2020 ausgezogen, sie hätten sich getrennt. Der Kläger reichte ein Schreiben der Anwälte seiner Vermieterin ein, wonach Mietrückstände in Höhe von insgesamt 297,98 Euro bestünden, nämlich 273,98 Euro aus der Nebenkostenabrechnung 2018 und 24,- Euro aus der Miete für Januar 2020. In diesem Schreiben wurde auf die Mieterhöhung um 24,- Euro ab Januar 2020 hingewiesen. Ferner übersandte der Kläger eine Kündigung seines Arbeitgebers zum 18. Februar 2020. Mit Bescheid vom 7. April 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2020 in Höhe von 234,- Euro für den Monat Februar und in Höhe von monatlich 1.034,44 Euro für die weiteren Monate. In dem Bescheid war vorgesehen, dass ab Mai 2020 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 602,44 Euro direkt an den Vermieter gezahlt werden. Bereits mit Schreiben vom 7. April 2020 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf (Vorlage der Lohnabrechnung 2/20, von Kontoauszügen und eines Nachweises über die Antragstellung Alg I). Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er wegen der Trennung von der Familie ab dem 1. Juni 2020 einen eigenen Leistungsfall mit eigener BG-Nummer erhalten werde. Trotz des Hinweises im Bewilligungsbescheid, dass die Mietkosten direkt an die Vermieterin gezahlt würden, geschah dies für den Monat Juni 2020 nicht, für diesen Monat wurden vielmehr auch die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Kläger ausgezahlt. Auf mehrere Erinnerungen an die Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 7. April 2020 reagierte der Kläger nicht. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2020 mit, dass die Zahlung der Leistungen vorläufig eingestellt werde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2020 entzog der Beklagte die Leistungen ab dem 1. Juli 2020, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Mit Email vom 24. August 2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe bereits mehrfach seine Unterlagen beim Jobcenter Bergedorf eingeworfen. Er übersende sie nun per Email und bitte um sehr schnelle Bearbeitung da er eine fristlose Kündigung seiner Wohnung bekommen habe. Angefügt waren eine Sperrankündigung des Wasserversorgers, Entgeltabrechnungen für Februar und März 2020, Kontoauszüge für die Zeit vom 29. Januar 2020 bis zum 3. April 2020 sowie ein Schreiben der Vermieterin vom 14. August 2020 über die fristlose Kündigung der Wohnung. In dem Kündigungsschreiben wurden als Mietrückstände aufgeführt 223,98 Euro aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2018, je 24,- Euro für die Monate Januar bis April 2020 und je 602,44 Euro für die Monate Juni bis August 2020. Der Kläger und seine Ehefrau wurden aufgefordert, die Wohnung bis zum 31. August 2020 zu räumen. Ausweislich eines Vermerks der Bundesagentur für Arbeit hatte sich der Kläger dort am 10. August 2020 verspätet arbeitslos gemeldet. Der Beklagte gewährte daraufhin ab August 2020 wieder Leistungen, wobei die Miete direkt an die Vermieterin gezahlt wurde. Auch für Juli 2020 wurden Leistungen bewilligt (Bescheid vom 24. August 2020), die Mietzahlung erfolgte ebenfalls direkt an die Vermieterin. Mit Email vom 19. Januar 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2018 übernehmen und an die Vermieterin anweisen werde. Mit Bescheid vom 16. Februar 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. August 2021. Bereits am 24. März 2020 hatte die Vermieterin des Klägers wegen ausstehender Mietforderungen – 273,98 Euro aus der Abrechnung 2018, 24,- Euro aus der Mietforderung für Januar 2020 – einen Mahnbescheid gegen den Kläger erwirkt. Nachdem der Kläger dem am 14. April 2020 widersprochen hatte, ging die Sache ins streitige Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg über (Az.: 408 C 60/20). Der Kläger war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten. Am 27. Juli 2020 erweiterte die Vermieterin ihre nunmehr auch gegen die Ehefrau des Klägers gerichtete Klage um weitere Mietrückstände in Höhe von insgesamt 1.228,88 (24,- Euro aus der Aprilmiete, volle Mieten für Juni und Juli 2020 iHv je 602,44 Euro). Nachdem auch die Augustmiete nicht bei der Vermieterin eingegangen war, kündigte diese am 14. August 2020 das Mietverhältnis fristlos. Am 22. September 2020 – nach Anweisung der Mieten für Juli bis September 2020 durch den Beklagten und nachdem der Kläger die Junimiete am 31. August 2020 selbst gezahlt hatte – erklärte die Vermieterin die Hauptsache in Höhe von 1.204,88 Euro für erledigt. Noch offen seien 4 x 24,- Euro, ferner 223,98 Euro aus der Nebenkostenabrechnung 2018. Deshalb wurde die Klage um eine Räumungsklage erweitert. Am 23. November 2020 erließ das Amtsgericht ein Versäumnisurteil. Gegen dieses erhob der Kläger am 7. Dezember 2020 Einspruch und teilte zugleich mit, dass er sämtliche Rückstände ausgeglichen habe. Daraufhin erklärte die Vermieterin am 3. Mai 2021 die Hauptsache insgesamt für erledigt und beantragte, dem Kläger und dessen Ehefrau die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom Amtsgericht mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 verpflichtete das Amtsgericht Hamburg den Kläger und seine Ehefrau als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Am 20. Juli 2021 wurden die an den eigenen Anwalt des Klägers zu erstattenden Kosten auf 505,75 Euro festgesetzt, die an die Vermieterin zu zahlenden Kosten wurden am 31. August 2021 auf 956,25 Euro festgesetzt. Aus der amtsgerichtlichen Akte ergibt sich außerdem, dass Ende August 2021 ferner noch 292,- Euro Gerichtskosten vom Kläger und dessen Ehefrau zu zahlen waren. Bereits mit Email vom 3. Juni 2021 hatte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten bezüglich des amtsgerichtlichen Räumungsklageverfahren beantragt. Er wies darauf hin, die ausstehenden Mietzahlungen seien dadurch entstanden, dass der Beklagte ihm gegenüber Leistungen mehrfach zu Unrecht abgelehnt habe. Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten mit der Begründung ab, dies sei keine Leistung nach dem SGB II und eine Zahlung daher nicht möglich. Im Briefkopf des Bescheids war eine Email-Adresse des Beklagten angegeben. Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjähre oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen. Soweit der Widerspruch durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eingelegt wird, kann diese/r zur wirksamen Ersetzung der Schriftform den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA), übermitteln.“ Der Kläger erhob am 22. Juni 2021 per Email Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juni 2021 und wies erneut darauf hin, der Beklagte sei schuld daran, dass es zu der Räumungsklage gekommen sei, indem er die ihm, dem Kläger, zustehenden Leistungen zu spät bewilligt habe. In der Email war eine handschriftliche Unterschrift des Klägers eingefügt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einfache Email nicht der für einen Widerspruch gesetzlich vorgesehenen Schriftform genüge. Auch eingescannte und per Email übersandte Widersprüche bzw. Unterschriften genügten nicht, da der Übertragungsweg per einfacher Email dem Formerfordernis nicht genüge. Eine einfache Email mit angehängter pdf-Datei, die eine handschriftliche Unterschrift enthalte, erfülle selbst dann nicht das Formerfordernis, wenn sie durch die Behörde ausgedruckt werde. Der Kläger möge daher einen unterschriebenen Widerspruch in Schriftform bis zum 19. Juli 2021 nachreichen. Ohne unterzeichneten Widerspruch werde nach Aktenlage entschieden. Am 21. Juli 2021 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Email, der im Anhang ein pdf-Dokument mit einem handschriftlichen und unterschriebenen Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid vom 16. Juni 2021 beigefügt war. In der Email führte er aus, er hoffe, dass es dieses Mal richtig sei, den Widerspruch als pdf-Datei zu senden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da weder seine Email vom 22. Juni 2021 noch die vom 21. Juli 2021 dem Schriftformerfordernis nach § 84 Abs. 1 SGG entspreche. Der Beklagte wertete den von ihm als unzulässig angesehenen Widerspruch des Klägers zugleich als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), und lehnte diesen mit Bescheid vom 23. Juli 2021 ab. Der Bescheid vom 16. Juni 2021 sei nicht zu beanstanden, bei seinem Erlass sei das Recht richtig angewandt und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger hat am 23. August 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Mit der Klagschrift hat er einen handschriftlich unterschriebenen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2021 eingereicht. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Juni 2021 zu Recht als unzulässig verworfen, da der Widerspruch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden sei. Der Bescheid vom 16. Juni 2021 sei bestandskräftig und damit bindend und könne auf die Klage nicht mehr aufgehoben werden. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 4. Mai 2022 zugestellt worden. Am 4. Juni 2022 hat er Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Er hat ausgeführt, der Beklagte habe einen Fehler gemacht, der die ihm auferlegten Gerichts- und Anwaltskosten verursacht habe. Er und seine Ex-Frau hätten sich getrennt. Frau und Kinder seien ausgezogen, er sei in der Wohnung verblieben. Er habe den Beklagten über diese Veränderungen informiert. Der Beklagte habe dann die Übernahme der Betriebskostenabrechnung zunächst abgelehnt, weshalb es zu der Räumungsklage der Vermieterin gekommen sei. Er habe die Räumung durch ein Nothilfedarlehen seiner Schwester abwenden können. Später habe der Beklagte die Betriebskostennachzahlung dann doch übernommen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 und erneut mit Schreiben vom 29. August 2022 hat der Kläger vorsorglich weitere Überprüfungsanträge gestellt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2022 sowie den Bescheid vom 16. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten des Rechtsstreits mit der Vermieterin vor dem Amtsgericht Hamburg (Az.: 408 C 60/20) zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 25. November 2022 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.