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Urteil

L 4 AS 232/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB 2 werden Leistungen der Grundsicherung auf Antrag erbracht. Gemäß Abs. 2 S. 1 und 2 dieser Vorschrift werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Das Antragserfordernis gilt auch im Fortzahlungsfall. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Antragstellung trägt der Antragsteller.(Rn.20) 2. Lässt sich eine Antragstellung auch unter Zeugenbeweis nicht feststellen, so geht dies zu Lasten desjenigen, der die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung geltend macht.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB 2 werden Leistungen der Grundsicherung auf Antrag erbracht. Gemäß Abs. 2 S. 1 und 2 dieser Vorschrift werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Das Antragserfordernis gilt auch im Fortzahlungsfall. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Antragstellung trägt der Antragsteller.(Rn.20) 2. Lässt sich eine Antragstellung auch unter Zeugenbeweis nicht feststellen, so geht dies zu Lasten desjenigen, der die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung geltend macht.(Rn.28) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage, die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig ist, abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni und Juli 2021. Dies ergibt sich aus den Regelungen in § 37 SGB II. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen nach diesem Buch auf Antrag erbracht. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II bestimmt, dass Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden und Anträge auf den Ersten des Monats zurückwirken. Das Antragserfordernis gilt dabei nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (vgl. BSG, Urteil vom 16.5.2012 – B 4 AS 166/11 R, Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R und Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 29/10 R). Die objektive Beweislast für den Zeitpunkt der Antragstellung trägt der Antragsteller (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 – L 5 AS 10/06; Aubel in jurisPK-SGB II, § 37 Rn. 54). Vorliegend lässt sich eine Antragstellung vor August 2021 nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, was zu Lasten der Klägerin geht. In der dem Gericht übersandten elektronischen Leistungsakte des Beklagten findet sich aus der Zeit vor August 2021 nichts, was sich als Weiterbewilligungsantrag der Klägerin verstehen ließe. Der Antrag ist an keine Form gebunden, muss aber das Leistungsbegehren hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. In der Leistungsakte finden sich zwar zwischen dem Hinweisschreiben des Beklagten vom 6. April 2021 und dem 1. August 2021 mehrere Schreiben des Beklagten an die Klägerin, diese beziehen sich aber auf eine Aufforderung zur Mitwirkung an der Überprüfung des Leistungsanspruchs wegen des Bezugs von Übergangsgeld im Zusammenhang mit einer bis zum 26. März 2021 andauernden medizinischen Rehabilitation, die Bewilligung einer Einmalzahlung für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Covid 19 Pandemie für Mai 2021, eine Anhörung zur Überzahlung wegen des Bezugs von Übergangsgeld und einen Aufhebungsbescheid betreffend Leistungen für die Monate Februar und März 2021 wegen des Bezugs von Übergangsgeld. Außerdem befindet sich in der Akte ein Schreiben des Beklagten vom 21. Juni 2021, mit dem die Tochter der Klägerin unter der Adresse der Klägerin angeschrieben und unter Bezugnahme auf einen Leistungsantrag aufgefordert wird, ihren Ausbildungsvertrag vorzulegen, sowie mehrere Anhörungsschreiben an die Tochter der Klägerin. Schreiben der Klägerin, aus denen sich ein Leistungsbegehren ergibt, finden sich im genannten Zeitraum nicht. Als Eingang liegen in der Leistungsakte lediglich vor ein an die Klägerin gerichteter Nachweis über rentenrechtliche Zeiten (Eingangsstempel 24.6.2021), die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2020 (Eingangsstempel 25.6.2021), sowie diverse Unterlagen der Tochter der Klägerin. Eine telefonische Antragstellung ist nicht vermerkt. Dass beim Beklagten vor August 2021 ein Leistungsantrag der Klägerin eingegangen ist, ergibt sich auch nicht aus dem an die Tochter der Klägerin gerichteten Schreiben des Beklagten vom 21. Juni 2021. Zwar nimmt dieses Schreiben auf einen Leistungsantrag Bezug, doch hat der Beklagte hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei um einen offenbar nicht an die individuellen Verhältnisse angepassten Textbaustein handelt und kein Leistungsantrag der Tochter der Klägerin vorgelegen habe. Zudem ist das Schreiben zwar an die Adresse der Klägerin gegangen, war aber ausdrücklich und deutlich erkennbar nicht an die Klägerin, sondern an deren Tochter gerichtet, die zu diesem Zeitpunkt ausgezogen war und daher keine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin mehr bildete, und lässt schon deshalb keinen Rückschluss auf einen Antrag der Klägerin zu. Es lässt sich auch nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass ein Weiterbewilligungsantrag der Klägerin noch im Juni oder Juli 2021 in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen wurde, was für den Antragszugang ausreichen würde (vgl. dazu Aubel, jurisPK SGB II, § 37 Rn. 31 m.w.N.). Zwar haben die Zeuginnen O. und L. in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2023 übereinstimmend ausgesagt, sie hätten am Samstag den 26. Juni 2021 gemeinsam in der Wohnung von L. einen Antrag für die Klägerin – den diese zuvor „blanko“ unterschrieben habe – ausgefüllt und seien dann gemeinsam mit dem Auto zum Jobcenter ... gefahren, wo die Zeugin L. den Antrag in den Briefkasten eingeworfen habe. Trotz dieser Aussagen konnte der Senat jedoch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass tatsächlich am 26. Juni 2021 ein Antrag der Klägerin in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen wurde. Denn die Angaben der beiden Zeuginnen klingen zwar für sich betrachtet nicht unplausibel, sie stehen jedoch in deutlichem Widerspruch zu den Angaben der Klägerin und den eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen; auch gibt es weitere Ungereimtheiten. So hat die Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren stets nur davon gesprochen, dass sie selbst einen Antrag ausgefüllt und in den Briefkasten geworfen habe. Erstmals im Klageverfahren hat die Klägerin dann vorgetragen, den Antrag zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester ausgefüllt und eingeworfen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin geschildert, sie habe ca. Ende Mai ein erstes Antragsformular alleine ausgefüllt und in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen. Das zweite Mal, ca. Ende Juni, habe sie die Unterlagen – die ihr der Beklagte auf ihre telefonische Nachfragen erneut zugeschickt habe – dann gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwester ausgefüllt. Sie hätten mehrmals, wohl zweimal, gemeinsam Anträge ausgefüllt, dazu hätten sie sich extra getroffen, einmal bei ihrer Mutter und einmal bei ihr, der Klägerin. Einmal habe sie den Antrag selbst gemeinsam mit ihrer Mutter eingeworfen, einmal hätten dies ihre Mutter und ihre Schwester getan. Diese Schilderung weicht deutlich von der der Zeuginnen ab, wonach (so die Zeugin L.) ein erster Antrag von der Klägerin und der Zeugin L. gemeinsam ausgefüllt und von der Klägerin allein in den Briefkasten geworfen, ein zweiter Antrag dann am 26. Juni 2021 nur von den beiden Zeuginnen ausgefüllt worden sein soll. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei im damaligen Zeitraum alkoholkrank gewesen und könne sich deshalb nicht gut erinnern. Die Alkoholkrankheit ist von beiden Zeuginnen nachvollziehbar bestätigt worden. Dennoch überrascht, dass die Klägerin sich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf und auf ihr eingeschränktes Erinnerungsvermögen beruft, zuvor – und auch in der mündlichen Verhandlung noch – jedoch mehrfach eindeutig bekundet hat, beim Ausfüllen und z.T. beim Abgeben der Anträge dabei gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eidesstattliche Versicherungen beider Zeuginnen mit Datum 10. Februar 2022 vorgelegt worden sind, die ebenfalls einen Geschehensablauf schildern, der von den mündlichen Ausführungen der Zeuginnen am 30. Juni 2023 deutlich abweicht. In den eidesstattlichen Versicherungen ist die Rede davon, dass die Klägerin und beide Zeuginnen zu dritt den Antrag beim Beklagten eingeworfen hätten. Beide Zeuginnen haben in den Versicherungen bestätigt, dass es drei Anträge gegeben habe, die in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden seien und jede von ihnen jedes Mal bei diesem Vorgang dabei gewesen sei. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wieso die Zeuginnen im Februar 2022, also zeitlich deutlich näher am Juni 2021 als die mündliche Verhandlung im Juni 2023, einen ganz anderen Geschehensablauf bestätigen als sie ihn später schildern. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, dies beruhe auf Missverständnissen, er selbst habe die Erklärungen formuliert anhand dessen, was man ihm telefonisch erzählt habe, überzeugt dies nicht. Derartige Missverständnisse mögen vielleicht noch die Diskrepanz in den Angaben zum Standort des Briefkasten (im Foyer oder außen am Gebäude) erklären, nicht aber die umfangreichen Abweichungen hinsichtlich des Kerngeschehens (wer hat wann mit wem die Anträge ausgefüllt und eingeworfen?). Für den Senat ist es schwer vorstellbar, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das telefonische Vorbringen der Klägerin und der Zeuginnen gerade in Bezug auf diese entscheidenden Aspekte so grundlegend missverstanden haben kann, dass er ein von deren damaligen tatsächlichen Angaben so völlig abweichendes Geschehen aufgeschrieben hätte und dass diese Abweichungen dann auch noch den Zeuginnen beim Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherungen nicht aufgefallen sein sollen. Soweit die Zeuginnen auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherungen in der mündlichen Verhandlung gesagt haben, sie könnten sich an den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen nicht erinnern bzw. – so die Zeugin O. – sie müsse das überlesen haben, erscheint auch dies wenig glaubhaft. Die eidesstattlichen Versicherungen enthalten den Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Angaben, vor allem die Zeugin O. hat sich im Verhandlungstermin auf ihre handschriftlichen Notizen aus der damaligen Zeit berufen, sodass es nicht plausibel erscheint, dass derart deutliche Abweichungen vom tatsächlichen Geschehen den Zeuginnen bei ihrer Unterschrift nicht aufgefallen sein wollen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung sehr genau an den Wochentag und das Datum – Samstag den 26. Juni 2021 – erinnerten, an dem sie den Antrag für die Klägerin ausgefüllt und beim Beklagten eingeworfen haben wollen. In den eidesstattlichen Versicherungen ist von einem konkreten Datum und einem Wochentag hingegen nicht die Rede, obwohl diese zeitlich deutlich näher an dem relevanten Geschehen lagen. Schließlich ist auffällig, dass die Aussagen der Zeuginnen zwar hinsichtlich des Geschehens am 26. Juni 2021 übereinstimmten und hier augenscheinlich beide Zeuginnen sehr klare Erinnerungen hatten, dies aber nicht in gleichem Maße hinsichtlich der Umstände des weiteren Antrags Anfang August zutrifft. Diesbezüglich haben zwar beide Zeuginnen den 8. August 2021 als das Datum angegeben, an dem der neuerliche Antrag ausgefüllt worden sei. Die Zeugin O. hat angegeben, dass wiederum nur ihre Mutter und sie den Antrag ausgefüllt hätten, da dies online geschehen sei, habe es keiner Unterschrift der Klägerin bedurft. Die Zeugin L. hingegen hat zunächst angegeben, diesen Antrag habe sie gemeinsam mit der Klägerin ausgefüllt. Erst nachdem sich die Zeugin O., die während der Vernehmung der L. im Zuschauerraum Platz genommen hatte, eingemischt hatte, hat sich die Zeugin L. dahingehend korrigiert, dass sie diesen Antrag gemeinsam mit O. ohne die Klägerin ausgefüllt habe. Unabhängig davon stimmen die Angaben nicht mit dem überein, was sich aus der Leistungsakte ergibt: Dort findet sich kein online ausgefüllter Antrag, sondern ein handschriftlich ausgefülltes, von der Klägerin mit Datum 6. August 2021 unterschriebenes Antragsformular, welches online übermittelt wurde – und das auch nicht am 8. August 2021, sondern am 10. August 2021 um 9:58 Uhr. Auch aus weiteren Umständen ergeben sich Zweifel an einer Antragsabgabe vor August 2021. Die Klägerin hat vorgetragen, mehrfach telefonisch nach dem Bearbeitungsstatus ihres Antrags gefragt zu haben. Das erscheint angesichts dessen, dass kein einziger derartiger Anruf beim Beklagten vermerkt wurde, nicht plausibel. Dass ein einzelner Anruf einmal nicht vermerkt wird, ist gut möglich, dass aber von mehreren, wiederkehrende Anrufen nicht ein einziger in die Akten des Beklagten aufgenommen worden sein soll, hält der Senat für extrem unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin erklärt hat, ihr sei auf einen Anruf ca. Ende Juni hin vom Beklagten ein neues Antragsformular zugeschickt worden. Dass selbst dieser Vorgang keinen Eingang in die Akten des Beklagten gefunden hat, wenn er denn tatsächlich so stattgefunden haben sollte, hält der Senat ebenfalls für höchst unwahrscheinlich. Bei einer Gesamtschau aller Umstände konnte sich der Senat keine Überzeugung dahin gehend bilden, dass tatsächlich wie von den Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung geschildert am 26. Juni 2021 – oder zu einem anderen Zeitpunkt vor August 2021 – ein Leistungsantrag gestellt wurde. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Lässt sich daher eine Antragstellung erst im August 2021 feststellen, so hat die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen für die Monate Juni und Juli 2021 und erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021. Die 1980 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin stand in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer im April 2003 geborenen, bei ihr lebenden Tochter im laufenden Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021. Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2021, dass Ende Mai die Leistungen nach dem SGB II ausliefen und wies darauf hin, dass für die Weitergewährung ein entsprechender Antrag zu stellen sei. Zum 1. Mai 2021 zog die Tochter der Klägerin aus der Wohnung der Klägerin aus. Mit Email vom 1. August 2021, gesendet über den Email-Account ihrer Schwester O., teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie seit Juni 2021 keine Leistungen mehr erhalte. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie für die Zeit ab Juni 2021 keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt habe und übersandte ihr die Antragsformulare (Schreiben vom 4.8.2021). Die Klägerin antwortete hierauf mit Email vom 8. August 2021, sie habe einen Antrag abgegeben. Sie habe diesen extra nicht per Post geschickt, sondern direkt in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen und auf dem Briefumschlag ihre Kundennummer notiert. Am 10. August 2021 übermittelte die Klägerin dem Beklagten online (durch Hochladen der Dokumente auf der Internetseite des Beklagten) einen handschriftlich ausgefüllten Weiterbewilligungsantrag mit Schreiben ihrer Vermieterin und des Wasserversorgers als Anlagen. Am 12. August 2021 ging derselbe Antrag auch über den Briefkasten beim Beklagten ein. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2021 Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2022. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie Leistungen bereits ab dem 1. Juni 2021 geltend machte. Sie habe noch im Juni einen Antrag gestellt und diesen in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen. Sie habe mehrmals telefonisch nach dem Bearbeitungsstand gefragt, woraufhin ihr die Auskunft erteilt worden sei, der Antrag befinde sich noch in Bearbeitung. Erst mit Schreiben vom 4. August 2021 sei ihr mitgeteilt worden, dass kein Antrag gestellt worden sei. Sie habe Schulden bei ihrer Vermieterin und bereits eine Kündigung erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen für die Monate Juni und Juli 2021. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen nach dem SGB II auf Antrag erbracht, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen. Der Antrag wirke auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Vorliegend sei der Weiterbewilligungsantrag am 12. August 2021 bei dem Beklagten eingegangen. Ein früherer Zugangszeitpunkt könne nicht festgestellt werden. Hierfür obliege der Klägerin die Beweislast. Die Klägerin hat am 8. Dezember 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sie den entsprechenden Antrag bereits im Monat Juni bei der Beklagten eingereicht habe. Sie habe den Antrag zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester ausgefüllt und diesen sodann in den entsprechenden Briefkasten im Foyer des Beklagten eingeworfen. Im Übrigen sei die Akte des Beklagten unbrauchbar, da sie chaotisch und nicht geordnet sei. Eine zeitliche Zuordnung und Prüfung, wann was bei dem Beklagten tatsächlich eingereicht worden sei, sei nicht möglich. Die Klägerin hat im Wesentlichen gleichlautende eidesstattliche Versicherungen ihrer Mutter, Frau L., und ihrer Schwester, Frau O., eingereicht, in denen diese unter Hinweis auf die Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung angegeben haben, sie hätten der Klägerin geholfen, den Leistungsantrag auszufüllen und dann zu dritt das Gebäude des Beklagten im ... aufgesucht, wo sie zusammen den Antrag in den Briefkasten im Foyer eingeworfen hätten. Dies sei erstmalig im ersten Drittel des Monats Juni 2021 erfolgt. Nach der Mitteilung des Beklagten, dass der Antrag nicht eingegangen sei, sei dies auf gleichem Wege erneut erfolgt. Auch dann habe der Beklagte mitgeteilt, dass die Unterlagen nicht vorlägen. Erst beim dritten Mal seien die Unterlagen eingegangen. Sie seien jedes Mal beim Einwerfen der Unterlagen zugegen gewesen und könnten insoweit bestätigen, dass diese ordnungsgemäß ausgefüllt und auch ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfen worden seien. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Leistungsakte sei ein Antragseingang im Juni 2021 nicht zu entnehmen. Eingehende Anrufe und Vorsprachen in der Eingangszone würden regelmäßig im System hinterlegt. Dort seien jedoch keine Rücksprachen mit der Klägerin in dem entsprechenden Zeitraum vermerkt. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der betreffende Briefkasten des Standortes B. im Rahmen der Corona-Maßnahmen aus dem Foyer entfernt worden sei. Seit Anfang März 2020 könnten Anträge vor Ort nur noch in einen der beiden Außenbriefkästen geworfen oder im Foyer an der Infothek abgegeben werden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Vorgang nicht wie geschildert zugetragen habe. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dazu vorgetragen, das Gericht möge die Zeugin vernehmen, dabei dürften die vom Beklagten aufgedeckten vermeintlichen Unklarheiten aufzuklären sein. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. September 2022 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021. Ein Antrag noch im Juni 2021 sei in der Akte des Beklagten nicht zu finden, im System des Beklagten seien keine Rücksprachen der Klägerin vermerkt. Die Klägerin habe einen Einwurf eines Weiterbewilligungsantrages in den Briefkasten des Foyers des Beklagten nicht glaubhaft nachweisen können, da im Juni 2021 kein Briefkasten im Foyer mehr angebracht gewesen sei, sondern nur vor dem Gebäude. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. September 2022 zugestellt worden. Am 24. Oktober 2022, einem Montag, hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie trägt vor, das Sozialgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, ohne die von ihr benannten Zeuginnen zu hören. Es treffe zu, dass die eidesstattlichen Versicherung ungenau von einem Einwurf in den Briefkasten im Foyer des Gebäudes des Beklagten gesprochen hätten. Dies beruhe jedoch auf einem Missverständnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der die Erklärungen vorbereitet habe. Die Zeuginnen hätten bestätigen wollen, dass der Einwurf in den Briefkasten erfolgt sei, der außen am Foyer angebracht sei. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid vom 22. September 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 13. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2021 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II auch für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die elektronische Leistungsakte des Beklagten beigezogen. In der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2023 hat der Senat die Klägerin informatorisch befragt und Frau O. und Frau L. als Zeuginnen vernommen. Für die Angaben und Aussagen der Klägerin und der Zeuginnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.