OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 AS 63/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0720.L4AS63.22D.00
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Bedarfsberechnung eines Selbständigen zur Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind u. a. dessen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln, §§ 7, 11 SGB 2, § Abs. 1 Alg2-V.(Rn.28) 2. Zu den berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben zählen u. a. Personalkosten, Betriebsmittel, Energiekosten, betriebliche Versicherungen, Werbungskosten, betriebliche Reisekosten, Büromaterial, Telefonkosten, Kontoführungsgebühren und Lehrmittel.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2022 sowie die Bescheide des Beklagten vom 12. August 2016, 9. Dezember 2016 sowie 12. Dezember 2016 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern für die Monate Januar bis Juni 2013 endgültige Leistungen in Höhe von 693,05 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 309,12 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern 85 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bedarfsberechnung eines Selbständigen zur Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind u. a. dessen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln, §§ 7, 11 SGB 2, § Abs. 1 Alg2-V.(Rn.28) 2. Zu den berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben zählen u. a. Personalkosten, Betriebsmittel, Energiekosten, betriebliche Versicherungen, Werbungskosten, betriebliche Reisekosten, Büromaterial, Telefonkosten, Kontoführungsgebühren und Lehrmittel.(Rn.31) 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2022 sowie die Bescheide des Beklagten vom 12. August 2016, 9. Dezember 2016 sowie 12. Dezember 2016 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern für die Monate Januar bis Juni 2013 endgültige Leistungen in Höhe von 693,05 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 309,12 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern 85 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft. Der insoweit maßgebliche Wert der Beschwer von 750 Euro nach § 144 Abs. 1 SGG wird überschritten. Zwar hat der Beklagte insoweit zutreffend die Differenz zwischen den Berechnungen des Sozialgerichts und denen des Klägers selbst betreffend das erste Halbjahr 2013 mit lediglich 103,77 Euro monatlich errechnet. Allerdings hat der Kläger mit der Klage eine Zusammenschau des Gesamtjahres 2013 verlangt und das auch in der Berufung nicht aufgegeben. Das würde einen Gewinn von etwa 12.600 Euro ergeben, monatlich mithin 1.050 Euro – bereinigt 765 Euro. Die Differenz zu dem bereinigten Gewinn nach der Entscheidung des Sozialgerichts beträgt danach ca. 260 Euro monatlich; bei sechs Leistungsmonaten mithin deutlich über 750 Euro. Die Berufung ist auch teilweise begründet. Die Kläger haben einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als im Urteil des Sozialgerichts zugesprochen. 1. Der Senat folgt zunächst der Bedarfsberechnung durch die angefochtenen Bescheide und hält auch die dort festgesetzten Bedarfe für Unterkunft und Heizung für zutreffend. 2. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger sind neben dem Kindergeld die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers anzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens sodann von den Betriebseinnahmen die Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzuziehen. Eine Einschränkung der Absetzbarkeit tatsächlicher Ausgaben enthält die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. Die Betriebseinnahmen beliefen sich nach der zugrunde zu legenden EKS auf 14.131,25 Euro; auch der Senat geht von der einheitlichen Tätigkeit des Betriebs einer Sprachenschule aus. Der Bewilligungszeitraum ist nach § 41 SGB II (in der Fassung vom 13.5.2011 – a.F.) mit sechs Monaten zutreffend bestimmt. Nach dieser – mittlerweile geänderten – Vorschrift sollten Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum konnte auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten war. Letzteres war hinsichtlich des Gewerbes des Klägers nicht der Fall; es war durchaus mit schwankenden Einnahmen zu rechnen. Daher war die Regeldauer von sechs Monaten zu wählen, ungeachtet des Umstands, dass dadurch nicht alle Zusammenhänge zwischen Einnahmen und Ausgaben abgebildet werden konnten – das ist auch bei jährlicher Betrachtungsweise nicht sichergestellt, insbesondere weil (s.o.) keine Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften zu nehmen war. Hinsichtlich der Betriebsausgaben hat der Senat bereits im Termin am 16. September 2021 die Auffassung vertreten, dass ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben besteht, wenn zugleich betriebliche Einnahmen vorliegen, die diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen abdecken können. Dies darf aber nicht aus dem Zusammenhang mit der folgenden Aussage gelöst werden: Weiterhin gilt nämlich auch, dass die Verpflichtung nach § 3 der ALG II-VO zur Bewertung der „Notwendigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ von betrieblichen Ausgaben besteht und der Beklagte dieser gesetzlichen Verpflichtung durchaus nachkommen muss. Insgesamt kann also nicht schlicht jede Ausgabe von den Einkünften abgezogen werden, sondern verbleibt dem Beklagten eine Kontrollpflicht nach § 3 AlgII-VO, die wiederum den Spielraum des Selbständigen berücksichtigen muss. Betriebsausgaben sind nach Auffassung des Senats daher wie folgt anzuerkennen: · Personalkosten 2.344,35 Euro, Betriebsmittel/Software 43,43 Euro, gezahlte Vorsteuer 1.235,88 Euro, gezahlte USt 1.020,37 Euro. Das alles ist unstreitig und auch sachlich richtig. · Energiekosten 147,90 Euro; wie das Sozialgericht hält der Senat dies für notwendig und plausibel berechnet. · Betriebliche Versicherungen in Höhe von 15,12 Euro; der Senat hält – wie bereits in den Beschlüssen vom 6. Mai 2015 (L 4 AS 115/15 B ER) und 8. Juni 2017 (L 4 AS 54/17 B ER) – die hälftigen Kosten der Fahrradversicherung wegen der gemischt privat/betrieblichen Fahrradnutzung für angemessen. Die Haftpflichtversicherung wird nicht mehr geltend gemacht, die Rechtsschutzversicherung wurde erstmals am 15. Juli 2013 abgebucht. · Werbungskosten 251,16 Euro. Der Senat hält sämtliche Positionen für angemessen; auch die maßvollen Prämien für neue Kundenkontakte erscheinen nicht übersetzt. · Reisekosten in Höhe von 159,47 Euro, nämlich neben der Reise nach K. auch die geltend gemachten Taxikosten. Insoweit geht der Senat aufgrund der Schilderung des Klägers, der einen Bezug zum Kunden M. herstellen konnte, und der nach der langen Zeit entstandenen Beweisnot von einer betrieblichen Veranlassung aus, die in einem konkreten Bezug zu einem Auftrag stand, zur Einkommenserzielung notwendig war und offenbar nicht zu einem Lebensstil führte, der mit dem Bezug öffentlicher Mittel nicht mehr zu vereinbaren wäre (so bereits Senatsbeschluss vom 6.5.2015 – L 4 AS 115/15 B ER). Diese Kosten sind auch nicht in der Pauschale aufgehoben, weil sie anders als die HVV-Aufwendungen nicht dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis dienen. · Büromaterial in Höhe von 395,85 Euro. Hier zieht der Senat 1,45 Euro rechnerische Unrichtigkeit des Zahlenwerks im Januar 2013 ab, die sich aus der Anlage B10 zur EKS ergibt, sowie 77,59 Euro für die Haushaltsleiter, deren betrieblicher Einsatz zwar vorkommen mag, die aber im Haushalt aufbewahrt wird und vorwiegend für allgemeine familiäre Zwecke zur Verfügung steht. · Telefonkosten in Höhe von 417,67 Euro. Die geltend gemachten Telefonkosten, die allein die betrieblich genutzten Anschlüsse betreffen, sind betrieblich bedingt und daher anzuerkennen. Eine (geringere) Pauschale ist nicht anzusetzen, weil die Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. · Kontoführung/Zinsen in Höhe von 63,46 Euro als Nebenkosten des Geldverkehrs. Diese Zinsen betreffen allein das Geschäftskonto und damit den Betrieb; sie sind auch nicht offensichtlich vermeidbar, da nachvollziehbar erläutert wurde, dass manche Ausgaben anfielen, bevor die entsprechenden Einnahmen erzielt werden konnten. · Lehrmittel in Höhe von 336,56 Euro. Der Senat vermag ein Medikament 11,30 Euro und ein Nasenspray 1,64 Euro nicht anzuerkennen als betrieblich veranlasste Aufwendung; auch wenn die Gesundheit und Sprechfähigkeit Voraussetzung der Berufsausübung ist, steht doch die allgemeine Gesundheit und nicht der Berufszweck im Vordergrund und würde anderenfalls eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Selbständigen gegenüber Nichtselbständigen eintreten. · Dienstleistungen 60,09 Euro; die Hälfte der Kosten der zerbrochenen Fensterscheibe der Bürotür. Die Tür trennt die Wohnung der Kläger vom Büro des Klägers zu 1 und ist daher nur hälftig dem Gewerbe zuzurechnen. Es ergibt sich danach folgende Rechnung: 1. Hälfte 2013 Summe lt. EKS anzuerkennen Betriebseinnahmen 11.875,00 11.875,00 Vereinn. USt 2.256,25 2.256,25 Erstattete USt Summe Einnahmen 14.131,25 14.131,25 Personalkosten 2.344,35 2.344,35 Energiekosten 147,90 147,90 Betr. Versicherungen 59,42 15,12 Werbung 251,16 251,16 Reisekosten 159,47 159,47 Büromaterial/Porto 474,89 395,85 Telefon 417,67 417,67 Kontoführung/Zinsen 63,46 63,46 Lehrmittel 349,50 336,56 Betriebsmittel/Software 43,43 43,43 Dienstleistungen 120,17 60,09 Gezahlte Vorsteuer 1.235,88 1.235,88 An das FA gezahlte USt 1.020,37 1.020,37 Summe Ausgaben 6.687,67 6.491,31 Gewinn 7.443,58 7.639,94 Der Gewinn beträgt danach im Bewilligungszeitraum 7.639,94 Euro, mithin monatlich 1.273,32 Euro. 3. Neben dem Betriebsgewinn ist das Elterngeld in Höhe von 150 Euro monatlich abzüglich eines Freibetrages von 83,33 Euro und der Versicherungspauschale von 30 Euro zu berücksichtigen (so bereits L 4 AS 200/16, Urteil vom heutigen Tage). 4. Es ergeben sich danach folgende Leistungsansprüche der Kläger, die unter Abzug des bereits Geleisteten zu gewähren sind: Januar bis Juni 2013 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 914,00 345,00 345,00 224,00 Grundmiete 673,71 231,23 231,24 231,24 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.879,71 666,91 666,90 545,90 Gewinn 1.273,32 1.273,32 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 207,33 207,33 Erwerbseinkommen 965,99 965,99 Elterngeld abzügl. Pauschale 30 Euro und Freibetrag 83,33 Euro 36,67 36,67 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 1.186,66 965,99 36.67 184,00 Einkommensberücksichtigung 1.002,66 394,34 394,33 213,99 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 693,05 272,57 272,57 147,91 Zuschuss KV/PV 309,12 309,12 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Kläger begehren höhere endgültige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013. Die Kläger standen im aufstockenden Leistungsbezug. Der Kläger ist selbständiger Sprachendienstleister, Lektor, Sprachtrainer. Von August 2011 bis Juli 2013 erhielten die Kläger Elterngeld in Höhe von 150 Euro monatlich. Am 17. November 2015 stellten die Kläger einen Antrag auf abschließende Festsetzung der Leistungen für das Jahr 2013 unter Vorlage der abschließenden Geschäftszahlen. 2013 Jan. Febr. März April Mai Juni Summe Betriebseinnahmen 4.750,00 0,00 2.375,00 0,00 4.750,00 0,00 11.875,00 Vereinn. USt 902,50 451,25 902,50 2.256,25 Erstattete USt Summe Einnahmen 5.652,50 0,00 2.826,25 0,00 5.652,50 0,00 14.131,25 Personalkosten 320,00 410,00 450,00 405,00 759,35 2.344,35 Energiekosten 24,65 24,65 24,65 24,65 24,65 24,65 147,90 Betr. Versicherungen 5,04 5,04 5,04 5,04 5,04 34,22 59,42 Werbung 6,68 189,72 6,68 6,68 34,72 6,68 251,16 Reisekosten 26,63 11,78 11,96 94,15 14,95 159,47 Büromaterial/Porto 12,37 6,48 208,31 137,14 110,59 474,89 Telefon 64,49 70,84 61,66 71,91 63,22 85,55 417,67 Kontoführung/Zinsen 40,04 23,42 63,46 Lehrmittel 138,29 56,81 75,82 53,47 19,69 5,42 349,50 Betriebsmittel/Software 43,43 43,43 Dienstleistungen 120,17 120,17 Gezahlte Vorsteuer 561,17 674,71 1.235,88 An das Finanzamt gezahlte USt 792,58 227,79 1.020,37 Summe Ausgaben 292,99 688,38 1.211,68 1.682,87 798,45 2.102,34 6.776,71 Gewinn 5.359,51 -688,38 1.614,57 -1.682,87 4.854,05 -2.102,34 7.354,54 2013 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Betriebseinnahmen 2.375,00 2.375,00 0,00 0,00 2.375,00 665,00 Vereinn. USt 451,25 451,25 451,25 126,35 Erstattete USt Summe Einnahmen 2.826,25 2.826,25 0,00 0,00 2.826,25 791,35 Personalkosten 630,00 720,00 585,00 765,00 450,00 Energiekosten 24,65 24,65 24,65 24,65 24,65 24,65 Betr. Versicherungen 34,22 94,13 34,22 34,22 34,22 34,22 Werbung 6,68 76,61 6,68 74,38 6,68 70,23 Reisekosten 27,48 40,47 32,71 Büromaterial/Porto 35,67 4,53 7,30 55,84 4,00 17,96 Telefon 71,28 69,31 62,39 66,42 69,64 73,15 Kontoführung/Zinsen 38,09 59,81 Lehrmittel 25,05 14,95 7,47 80,33 22,43 Betriebsmittel/Software Dienstleistungen Gezahlte Vorsteuer 131,38 176,38 An das Finanzamt gezahlte USt 771,12 401,22 Summe Ausgaben 212,39 956,50 1.080,02 1.633,94 999,36 1.377,60 Gewinn 2.613,86 1.869,75 -1.080,02 -1.633,94 1.826,89 -586,25 Aufgrund eines Übertragungsfehlers war die Summe der Ausgaben und damit die Gewinnberechnung in der abschließenden EKS aber fehlerhaft und wurde später von den Klägern korrigiert (Blatt 209 der Gerichtsakte L 4 AS 543/15): 2013 Jan. Febr. März April Mai Juni Summe Ausgaben 278,15 673,54 1196,84 1.668,03 783,61 2.087,50 6.687,67 Gewinn 5.374,35 -673,54 1.629,41 -1.668,03 4.868,89 -2.087,50 7.443,58 2013 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Ausgaben 197,55 941,66 1.065,18 1.619,10 984,52 1.362,76 Gewinn 2.628,70 1.884,59 1.065,18 -1.619,10 1.841,73 -571,41 Eine Zusammenfassung des Gesamtjahres sei geboten, weil erhebliche Teile der Einnahmen aus der ersten Jahreshälfte (gebuchte Kurse) mit entsprechenden Ausgaben in der zweiten Jahreshälfte (Personalkosten) verschränkt seien. Das Elterngeld sei anrechnungsfrei zu lassen. Werbekosten umfassten die eigene Website, Mitgliedschaft im A. Club, das Abonnement des E., Werbegeschenke wegen Kundenkontaktanbahnung, Reisekosten im Mai nach K., Büromaterial u.a. 77,59 Euro für eine Sicherheitsleiter, Telefonkosten nur hinsichtlich betrieblich genutzter Anschlüsse, Kontokosten des Firmenkontos bei der V., Lehrmittel u.a. Medikamente 11,30 Euro und 1,64 Euro, Dienstleistungen betreffend Reparatur der Glasscheibe der Bürotür nach Sturmböe. Am 5. Juni 2016 haben die Kläger auf Bescheidung ihres Antrags geklagt. Mit Bescheid vom 12. August 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 in Höhe von 768,35 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern für diesen Zeitraum monatlich 821,68 Euro; hier waren ein weiterer Freibetrag für die Klägerin zu 1 in Höhe von 53,33 Euro sowie ein Freibetrag von 30 Euro berücksichtigt worden. Januar bis Juni 2013 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 914,00 345,00 345,00 224,00 Grundmiete 673,71 231,23 231,24 231,24 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.879,71 666,91 666,90 545,90 Betriebseinnahmen 2.355,21 2.355,91 Betriebsausgaben 914,68 914,68 Gewinn 1.440,53 1.440,53 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 224,05 224,05 Erwerbseinkommen 1.116,48 1.116,48 Elterngeld abzügl. Pauschale 30 Euro und Freibetrag 53,33 Euro 66,67 66,67 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 1.367,15 1.116,48 66,67 184,00 Einkommensberücksichtigung 1.183,15 465,32 465,32 252,51 Leistung 512,56 201,59 201,59 109,39 Zuschuss KV/PV 309,12 309,12 Der weitergehende Widerspruch des Klägers vom 16. August 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 zurückgewiesen. Energiekosten, Privathaftpflicht-, Rechtsschutz- und Fahrradversicherung seien nicht anerkannt mangels betrieblicher Notwendigkeit. Werbekosten seien nur mit 40,08 Euro anerkannt, darüber hinaus (Weihnachtssendungen, Werbegeschenke, A. Club) seien sie vermeidbar. Fahrtkosten nach K. und Taxikosten seien ohne betrieblichen Bezug, die Anschaffung einer Sicherheitsleiter sei vermeidbar, der angeschaffte Stuhl zu teuer. Telefonkosten würden nur mit 25 Euro monatlich anerkannt, Zins/Kontoführungskosten seien nicht betrieblich veranlasst. Dasselbe gelte in Bezug auf die Medikamente und die geltend gemachten Dienstleistungen. Die Kläger haben die Klage weitergeführt. Mit Urteil vom 21. Februar 2022 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, weitere Leistungen zu erbringen. Das Elterngeld sei gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Die Betriebsausgaben seien in Höhe von 6.084,98 Euro anzuerkennen, so dass ein Gewinn von 8.046,27 Euro entstanden sei. Energiekosten würden anerkannt, das Abonnement des E. und die Mitgliedschaft im A. Club ebenso, nicht jedoch die Werbegeschenke. Die Reisekosten nach K. stünden in betrieblichem Zusammenhang, nicht jedoch die Taxikosten. Die Sicherheitsleiter könne nicht anerkannt werden, aber der Bürostuhl vollständig. Telefonkosten seien pauschal mit 50 Euro monatlich anzusetzen. Rechtsschutz- und Fahrradversicherung sei nicht lediglich auf betriebliche Zusammenhänge bezogen, also nicht anzuerkennen. Kontokosten seien schließlich nicht berücksichtigt wegen der Vermischung von privater und betrieblicher Nutzung. Dagegen haben die Kläger am 28. März 2022 Berufung eingelegt. Der Kläger erwirtschafte ausreichend Gewinn, um seine und auch eventuelle Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 3 decken zu können. Daher sei der Eingriff in seine betrieblichen Entscheidungen, der in der Beurteilung von Ausgaben als offensichtlich unwirtschaftlich liege, nicht gerechtfertigt. Überdies sei diese Beurteilung auch sachlich falsch und zudem der betriebliche Bezug von Ausgaben verkannt worden. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2022 und der entgegenstehenden Bescheide des Beklagten den Beklagten zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen nach dem SDB II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht die Unstatthaftigkeit der Berufung infolge Unterschreitens des maßgeblichen Werts der Beschwer geltend und verteidigt ansonsten die erstinstanzliche Entscheidung. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.