Urteil
L 4 AS 6/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0118.L4AS6.23D.00
9Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit bzw die Anwendung von § 45 SGB 10 ist nicht ausgeschlossen, wenn die Leistungen lediglich vorläufig bewilligt wurden und diesbezüglich kein endgültiger Bescheid erging. Zwar hält das Gesetz mit § 41a Abs 6 SGB 2 eine spezielle Regelung vor, um Überzahlungen aufgrund vorläufiger Bewilligung "abzuschöpfen", und trifft § 41a Abs 2 S 4 und 5 SGB 2 eine Sonderregelung für die Abänderung vorläufiger Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft (die ohne Rücksicht auf Vertrauensschutz erfolgt). Diese Regelungen schließen jedoch eine Anpassung zu Ungunsten des Leistungsberechtigten mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 SGB 10 nicht aus. (Rn.25)
2. Rechtliche Hindernisse stehen der Verwertung eines Wertpapierdepots entgegen, wenn der Vermögensinhaber in der Verfügung über das Vermögen beschränkt ist und eine Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. (Rn.30)
3. Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 aF setzt voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. (Rn.36)
4. Eine mit dem Einsatz von geschenktem Vermögen für den Lebensunterhalt einhergehende Enttäuschung der Erwartung des Schenkers begründet keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 aF, sondern ist typische Folge der Pflicht zum vorrangigen Einsatz von Vermögen im Grundsicherungsrecht, von der Geschenke nicht ausgenommen sind. (Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit bzw die Anwendung von § 45 SGB 10 ist nicht ausgeschlossen, wenn die Leistungen lediglich vorläufig bewilligt wurden und diesbezüglich kein endgültiger Bescheid erging. Zwar hält das Gesetz mit § 41a Abs 6 SGB 2 eine spezielle Regelung vor, um Überzahlungen aufgrund vorläufiger Bewilligung "abzuschöpfen", und trifft § 41a Abs 2 S 4 und 5 SGB 2 eine Sonderregelung für die Abänderung vorläufiger Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft (die ohne Rücksicht auf Vertrauensschutz erfolgt). Diese Regelungen schließen jedoch eine Anpassung zu Ungunsten des Leistungsberechtigten mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 SGB 10 nicht aus. (Rn.25) 2. Rechtliche Hindernisse stehen der Verwertung eines Wertpapierdepots entgegen, wenn der Vermögensinhaber in der Verfügung über das Vermögen beschränkt ist und eine Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. (Rn.30) 3. Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 aF setzt voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. (Rn.36) 4. Eine mit dem Einsatz von geschenktem Vermögen für den Lebensunterhalt einhergehende Enttäuschung der Erwartung des Schenkers begründet keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 aF, sondern ist typische Folge der Pflicht zum vorrangigen Einsatz von Vermögen im Grundsicherungsrecht, von der Geschenke nicht ausgenommen sind. (Rn.37) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 15. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2020 und des – von der Klägerin konkludent angenommenen – Teilanerkenntnisses vom 12. Dezember 2022. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. III. Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Die Klage ist zulässig, dem steht insbesondere nicht das Versäumnis der Klagefrist entgegen, da das Sozialgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Sie ist jedoch nicht begründet, denn hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 ist der Bescheid vom 15. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2020 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dabei lässt sich auch die Aufhebung der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 auf diese Rechtsgrundlage stützen. Dass die Leistungen für diesen Zeitraum lediglich vorläufig bewilligt wurden und diesbezüglich kein endgültiger Bescheid erging, schließt die Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit bzw. die Anwendung von § 45 SGB X nicht aus. Zwar hält das Gesetz mit § 41a Abs. 6 SGB II eine spezielle Regelung vor, um Überzahlungen aufgrund vorläufiger Bewilligung „abzuschöpfen“, und trifft § 41a Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB II eine Sonderregelung für die Abänderung vorläufiger Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft (die ohne Rücksicht auf Vertrauensschutz erfolgt). Diese Regelungen schließen jedoch eine Anpassung zu Ungunsten des Leistungsberechtigten mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 SGB X nicht aus (vgl. Grote-Seifert, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. § 41a Rn. 43; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 41a Rn. 266). Der Beklagte hat mit dem Aufhebungsbescheid vom 15. Juni 2020 auch deutlich gemacht, dass die Leistungen für den genannten Zeitraum insgesamt aufgehoben werden sollen, es blieb also kein weiterhin lediglich vorläufig bewilligter Rest. 2. Die gem. § 24 SGB X erforderliche vorherige Anhörung ist durchgeführt worden mit Schreiben vom 2. April 2020. In diesem werden die relevanten Tatsachen und auch die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Aufhebung angegeben. Die Klägerin hat hierauf auch geantwortet und Stellung genommen. 3. Die aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen waren bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte. Es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. a. Nach § 12 Abs. 1 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 13. Mai 2011 (a.F.) sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hier hatte die Klägerin Vermögen in Form der Wertpapiere in dem Depot, die seit der Übertragung durch ihre Mutter im Jahr 2013 in ihrem Eigentum standen. b. Dieses Vermögen war auch verwertbar. Vermögen ist tatsächlich verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R, Rn. 26 m.w.N.). Die Wertpapiere in dem Depot hätten insbesondere verkauft werden können, wie es z.B. im August 2018 auch geschah, als Geld für die Mietkaution benötigt wurde. Rechtliche Hindernisse standen der Verwertung des Depots nicht entgegen. Solche sind dann gegeben, wenn der Vermögensinhaber in der Verfügung über das Vermögen beschränkt ist und eine Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl. Forman, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 12 Rn. 93). Hier war die Klägerin rechtlich nicht an einem Verkauf der Wertpapiere gehindert. Ihre Mutter hatte ihr die Wertpapiere 2013 im Wege einer Schenkung übertragen, seitdem war die Klägerin Eigentümerin dieser Wertpapiere und hatte die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Auch die Abreden mit ihren Eltern, auf die sie sich beruft, begründen kein Verwertungshindernis. Es lag insbesondere keine Treuhand vor. Eine Treuhand ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vermögensinhaber das Vermögen für einen Dritten verwaltet, der seinerseits nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch hat. Hier war jedoch keine Treuhand vereinbart, die Klägerin sollte die Wertpapiere nicht für ihre Eltern bzw. für ihre Mutter verwalten. Zwar hat die Klägerin angegeben, sie habe das Depot nicht als „ihr“ Vermögen angesehen. Das ist aber erkennbar auf die mit ihren Eltern getroffene Abrede bezogen, dass die Klägerin über die Wertpapiere nicht ohne Rücksprache mit den Eltern verfügen möge. Aus dem Vorbringen der Klägerin selbst und ihrer Eltern wird hingegen deutlich, dass das Vermögen für die Klägerin gedacht war und die Eltern auf dieses nicht für ihre eigenen Zwecke zurückgreifen können sollten. Auch tatsächlich ist das Vermögen aus dem Depot nur für die Klägerin verwendet worden, so für die Kosten einer Modeschule und für Mietkautionen; Verwendungen für die Eltern sind nicht erkennbar. Auch nach der Rückübertragung auf die Mutter im Jahr 2020 hat diese das Vermögen nicht für eigene Zwecke eingesetzt, sondern zur Zahlung der Gebühren, die für den Besuch der Meisterschule durch die Klägerin anfielen. Zur Überzeugung des Senats handelte es sich bei der Zuwendung des Depots von der Mutter an die Klägerin auch nicht um eine Schenkung unter Auflage im Sinne des § 525 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In Abgrenzung zur Zweck- oder Wunschschenkung liegt eine Auflage vor, wenn Schenker und Beschenkter eine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen haben. Besteht hingegen lediglich eine (stillschweigende) tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck, so liegt eine Zweckschenkung vor. Von Wunschschenkung spricht man, wenn die Verwendung des Geschenks für einen bestimmten Zweck nur einem unverbindlichen Wunsch oder Rat des Schenkers entspricht. Dass eine Auflage im oben genannten Sinne vereinbart wurde, ist nicht erkennbar. Schriftliche Vereinbarungen darüber, wie die Klägerin das Depot verwenden sollte, liegen nicht vor. Aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin, ihres Vaters und ihrer Mutter ergibt sich, dass in der Familie allgemein Übereinstimmung dahingehend bestand, dass die Klägerin nur in Absprache mit ihren Eltern Geld aus dem Depot entnehmen sollte. Diese Übereinstimmung hat aber nicht den Charakter einer einklagbaren Auflage. Die Mutter der Klägerin hat in ihrer Zeugenvernehmung durch den Senat angegeben, die Klägerin hätte ohne Weiteres auf das Geld zugreifen können, wenn sie gewollt hätte, ohne dass sie, die Mutter, dies zwangsläufig mitbekommen hätte; es sei aber alles auf Vertrauensbasis gelaufen, was in der Familie kein Problem gewesen sei. Ähnlich hat auch der Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, die Eltern hätten darauf vertraut, dass sich die Kinder an die innerfamiliäre Absprache halten; Absicherungen dieser Absprache hätten sie nicht vereinbart. Folgen für den Fall einer eigenständigen Verwendung durch die Klägerin sind erkennbar nicht vereinbart und nicht angekündigt gewesen. In der Gesamtschau ist eine vertraglich vereinbarte, einklagbare Verpflichtung der Klägerin nicht erkennbar und die Klägerin daher nicht rechtlich, sondern allenfalls moralisch gegenüber ihren Eltern gehalten gewesen, eine Verwendung des Depots vorher mit ihnen abzustimmen. Liegt daher keine Schenkung unter Auflage im Sinne des § 525 BGB vor, so kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Auflage die Berücksichtigung als Vermögen tatsächlich ausschließen würde (auch BSG, Urteil vom 9.8.2001 – B 11 AL 15/01 R (zur Arbeitslosenhilfe) und LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 23.2.2011 – L 13 AS 155/08 prüfen jeweils im Rahmen der Vermögensprüfung das Vorliegen einer Schenkung unter Auflage, verneinen eine solche aber, sodass sich Ausführungen zu den Konsequenzen erübrigen), zumal § 527 BGB bei Nichtvollziehung der Auflage einen Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenks nur insoweit vorsieht, wie das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen – was die Frage der Anwendbarkeit auf immaterielle Auflagen aufwirft (dazu Koch, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 527 Rn. 3). Ebenfalls offen bleiben kann, ob es sich um eine Zweckschenkung oder aber um eine Wunschschenkung im Sinne der oben genannten Abgrenzung handelte, da beides keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Vermögens hätte. Bei der Wunschschenkung löst die Nichtbeachtung des Wunsches durch den Beschenkten keinerlei Rechtsfolgen aus (vgl. Koch, a.a.O. § 525 Rn. 8). Bei einer Zweckschenkung kann der Schenker das Geschenk nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zurückverlangen, wenn der Zweck nicht erreicht wird (vgl. Koch, a.a.O. § 525 Rn. 8). Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit des Beschenkten würden sich aber erst dann ergeben, wenn das Geschenk tatsächlich zurückgegeben wird, was hier während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall war. c. Eine Berücksichtigung als Vermögen ist ferner nicht aus Unwirtschaftlichkeits- oder Härtefallgesichtspunkten ausgeschlossen. Gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. sind Sachen und Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Auch eine besondere Härte ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer besonderen Härte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 52/06 R und Urteil vom 16.5.2007 – B 11b AS 37/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. erfasst werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Eine besondere Härte liegt hier insbesondere nicht darin, dass die Klägerin durch die Verwendung des Depots für ihren laufenden Lebensunterhalt gegen die innerfamiliäre Abrede mit ihren Eltern, über das Depot nur mit deren Einverständnis und nicht zur Finanzierung der normalen Lebenshaltungskosten zu verfügen, verstoßen hätte. Denn eine mit dem Einsatz von geschenktem Vermögen für den Lebensunterhalt einhergehende Enttäuschung der Erwartung des Schenkers ist nicht ungewöhnlich, sondern typische Folge der Pflicht zum vorrangigen Einsatz von Vermögen im Grundsicherungsrecht, von der Geschenke nicht ausgenommen sind. d. Das Vermögen ist mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen, § 12 Abs. 4 SGB II a.F. Das Depot hatte zum 3. September 2018 einen Wert von 11.956,11 Euro, zum 9. November 2018 war es 11.869,02 Euro wert, zum 11. Juni 2019 dann 12.476,68 Euro. e. Das vorhandene Vermögen überstieg im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die der Klägerin nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II a.F. einzuräumenden Freibeträge in Höhe von insgesamt 4.050 Euro bis zum 17. September 2018 (22 Jahre x 150,- Euro + 750,- Euro) bzw. 4.200,- Euro ab dem ... 2018 (23 Jahre x 150,- Euro + 750,- Euro). 4. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit liegen vor. a. Die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da die Bewilligungsentscheidung auf Angaben beruht, die sie mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB II). Die Klägerin hat nämlich gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie Inhaberin des Depots war. Die Klägerin handelte insoweit auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HS 2 SGB X), d.h. schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSG, Urteil vom 11.6 1987 – 7 RAr 105/85 und Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Sofern dem Begünstigten fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben vorgeworfen werden, muss er individuell in der Lage sein, die Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit der gemachten Angabe zu erkennen. Es muss also ohne weitere Überlegungen klar sein, dass er den betreffenden Umstand mitteilen muss. Auch wenn die Klägerin davon ausgegangen ist, sie habe nicht ohne Absprache mit ihren Eltern über das Depot verfügen dürfen, hat sie bei der Nichtangabe grob fahrlässig in diesem Sinne gehandelt. Denn sie wusste, dass es das Depot gab und dass dieses für sie geführt wurde. Die Klägerin hat anlässlich der Übertragung der Depotanteile das Depot auf eigenen Namen eröffnet. Es gingen regelmäßig schriftliche Mitteilungen über den Depotwert und andere Briefe der depotverwaltenden Bank an die Klägerin, in denen diese als Inhaberin des Depots angesprochen wurde. Dies erfolgte auch an wechselnde Adressen, sodass die Klägerin Umzüge dorthin mitgeteilt haben muss. Vor allem aber ist einige Wochen vor der Ende September erfolgten Antragstellung beim Beklagten, nämlich am 10. August 2018, ein Verkauf von Wertpapieren aus dem Depot in Höhe von 2.000,- Euro erfolgt. Der Erlös wurde unmittelbar dem Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die Klägerin hat hieran, anders als von ihr zunächst vorgetragen, auch aktiv mitgewirkt. Sie hat nicht nur mit ihren Eltern darüber gesprochen, dass sie Geld für eine Mietkaution aus dem Depot entnehmen wolle, sie muss auch den entsprechenden Auftrag an die depotführende Bank selbst unterzeichnet haben, da sie allein verfügungsbefugt war. Daran ändert nichts, dass nach den Angaben der Mutter der Klägerin diese die Formulare stets vorbereitet hat und die Klägerin dann nur noch unterschreiben musste. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Überzeugung, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten nur wenige Wochen nach diesem Vorgang durchaus bewusst war, dass sie Inhaberin des Depots war. Wenn sie dennoch davon ausging, in der Anlage VM zum Antragsformular das Depot nicht angeben zu müssen, dann hat sie nicht beachtet, was in diesem Fall jedem hätte einleuchten müssen. Denn in der Anlage VM war allein nach dem Vorhandensein von Vermögen gefragt worden. Tatsächliche oder angenommene Einschränkungen in der Verfügungsbefugnis über das Vermögen spielten in den Formularen keine Rolle; die Klägerin konnte und durfte also nicht davon ausgehen, dass sie nur verpflichtet war, solches Vermögen anzugeben, über das sie völlig frei verfügen konnte. Sie durfte die Prüfung der Verwertbarkeit nicht vorwegnehmen, diese war Sache des Beklagten. Dies hätte die Klägerin auch erkennen können, denn die Formulierung der Formulare war in diesem Punkt klar, einfach und eindeutig allein auf das Vorhandensein von Vermögen gerichtet. Nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, bestehen keine Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin nach ihren subjektiven Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, das zu erkennen. b. Die Aufhebung erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Kenntnis hatte der Beklagte nach Durchführung der Anhörung, die Klägerin hatte hier mit Schreiben vom 30. April 2020 Stellung genommen. 5. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, so waren die Bewilligungen zurückzunehmen, Ermessen hatte der Beklagte insoweit nicht auszuüben, § 330 Abs. 2 SGB III. 6. Die Erstattungsforderung findet ihre Grundlage in § 40 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X. Die Höhe der für die noch streitgegenständlichen Monate geltend gemachten Rückforderungen entspricht den aufgehobenen Bewilligungen vom 5. März 2019 bzw. 1. Juni 2019 und begegnet keinen Bedenken. Die bereits zuvor erfolgten Änderungen der Bewilligungen sind dabei berücksichtigt worden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Zusammenhang mit seinem Teilanerkenntnis in der Sache auch anerkannt, ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen. Auch ohne dass der Senat dieses Anerkenntnis im Tenor des Berufungsurteils aufgegriffen hat, ist der Beklagte an seine Erklärung gebunden und hat daher ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen. Da die Klägerin über das Teilanerkenntnis hinaus mit ihrem Begehren keinen Erfolg hatte, sind die darüber hinausgehenden Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu übernehmen. Entsprechendes gilt für ihre Kosten im Berufungsverfahren, welches sich lediglich auf die nicht von dem Teilanerkenntnis erfassten Zeiträume bezog. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 und gegen die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen. Die Klägerin ist am ... 1995 geboren und war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig. Ihre Eltern hatten bereits 1995 ein gemeinsames Wertpapierdepot eröffnet, welches sie mit einem Sparplan bedienten. Die Fonds in dem Depot hatten zum 31. Dezember 2013 (vor der Umsetzung der Aufteilung auf die Kinder) einen Wert von insgesamt 36.556,71 Euro. Ende 2013 übertrug die Mutter der Klägerin im Zuge der Trennung und Scheidung der Eltern ihren Anteil an den Fonds in dem Depot auf die Klägerin; der Anteil des Vaters wurde auf den gemeinsamen Sohn, den 1993 geborenen Bruder der Klägerin, übertragen. Hierzu hatte die Klägerin ein Depot in eigenem Namen eröffnet. In dem am 5. November 2013 unterschriebenen Antrag hatte die Klägerin erklärt, das Depot auf eigene Rechnung zu führen. Zugleich erteilte die Klägerin einen Freistellungsauftrag hinsichtlich der Erträge aus dem Depot. Die nach dem Eröffnungsvertrag in das Depot einzuzahlenden Sparraten (35,- Euro monatlich) wurden in der Folgezeit bis Ende 2015 vom Konto der Mutter der Klägerin erbracht; die Erträge aus dem Investment flossen in das Depot. Nachdem sie eine erste Ausbildung beendet hatte, zog die Klägerin 2018 nach H.. Dort nahm sie zum 1. September 2018 eine zweite Ausbildung zur Maßschneiderin auf, mit einer Vergütung im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von monatlich 220,- Euro. Zum 2. September 2018 mietete sie zur Untermiete ein Zimmer in H. an, wofür sie laut Untermietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 450,- Euro und eine Kaution in Höhe von 925,- Euro zu zahlen hatte. Am 24. September 2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie teilte mit, das Gehalt aus ihrer zweiten Ausbildung reiche nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ihre Eltern hätten sie während der ersten Ausbildung unterstützt, würden dies nun aber nicht mehr können. In der Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (Anlage VM), in der es einleitend hieß: „Zutreffendes bitte ankreuzen“, gab sie als Vermögenswert lediglich ihr Girokonto an und nahm weder bei der Auswahlmöglichkeit „Freistellungsaufträge“ noch bei „Sparbriefe oder sonstige Wertpapiere (z.B. Aktien, Anleihen, Fonds-Anteile)“ oder „Sonstiges Vermögen“ Eintragungen vor. Der Beklagte bewilligte ihr Leistungen für die Zeiträume vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 14.1.2019, endgültiger Bescheid vom 5.3.2019), vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 5.3.2019, vorläufiger Änderungsbescheid vom 1.6.2019 betreffend die Monate Juli und August 2019) und vom 1. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 23.7.2019, Änderungsbescheid vom 23.11.2019, endgültiger Bescheid vom 16.3.2020). Als der Beklagte durch einen Datenabgleich erfuhr, dass die Klägerin im Jahr 2017 Kapitalerträge in Höhe von 650,- Euro erzielt hatte, bat er um einen Nachweis der Höhe des Vermögens und um Vorlage des Vertrages (Schreiben vom 30.9.2019). Die Klägerin teilte hierauf im Oktober 2019 mit, dass das Depot von ihren Eltern im Jahr 1993 angelegt worden sei, „um größere Zahlungen, welche nicht aus meinen oder ihren laufenden Einnahmen beglichen werden können, zu leisten“. Der Grund, warum sie das Vermögen nicht im Leistungsantrag angegeben habe, sei „schlichtweg der, dass ich nicht über das Geld verfüge. Das Konto läuft wohl auf meinen Namen, die Entscheidungsgewalt und Kontrolle liegt jedoch nach wie vor bei meinen Eltern.“ Auch die „Kapitalerträge werden dem (…) Konto gutgeschrieben und nicht mir ausgezahlt. Aufgrund der Tatsache, dass ich nicht auf das Geld zugreifen kann, möchte ich klarstellen, dass ich Ihnen nicht bewusst etwas vorenthalten habe. Ich habe einfach nicht darüber nachgedacht, dass dies als „mein“ Vermögen gewertet werden könnte“. Im Jahr 2018 hätten sich die Eltern entschieden, aus Anlass des Umzugs der Klägerin 2.000,- Euro für die Kaution freizugeben. Sie übersandte Kopien ihres Antrags auf Depoteröffnung aus November 2013 sowie Nachweise über den Wert der Wertpapiere in dem Depot zu den Stichtagen 9. März 2018 (14.104,48 Euro), 9. November 2018 (11.869,02 Euro), 11. Juni 2019 (12.476,68 Euro) und 10. September 2019 (12.924,57 Euro). Aus diesen ist ein Verkauf von Anteilen in Höhe von 2.000,- Euro am 10. August 2018 erkennbar. Später übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Bescheinigung des Depotwerts zum 3. September 2018 (11.956,11 Euro) und zum 31. Dezember 2019 (12.651,74 Euro). Mit Schreiben vom 2. April 2020 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigen Rücknahme von Bescheiden und Erstattungsforderung an. Es müsse geprüft werden, ob die Leistungsbewilligungen vom 5. März 2019, 1. Juni 2019 und 16. März 2020 für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 in Höhe von insgesamt 9.033,20 Euro ganz zurückzunehmen seien, weil die Klägerin über Vermögen in Form des Wertpapierdepots verfüge, welches ihren persönlichen Vermögensfreibetrag von 4.050,- Euro übersteige. Damit sei sie nicht hilfebedürftig. Das Depot sei im Jahr 2013 auf sie übertragen worden; sie habe den entsprechenden Vertrag selbst unterschrieben und sei damals bereits volljährig gewesen. Sie habe daher am Tag der Leistungsbeantragung (24.9.2018) Kenntnis vom Depot gehabt. Das Vermögen sei auch verwertbar, da im August 2018 aus dem Depot 2.000,- Euro für die Kaution der Klägerin freigemacht worden seien. Die Klägerin habe in ihrem Antrag vom 24. September 2018 zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht. Als Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Aufhebung war § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angegeben. Die Klägerin erwiderte durch ihre Bevollmächtigte am 30. April 2020, dass das Depot zwar im Jahr 2013 von ihrer Mutter „pro forma“ auf sie übertragen worden sei, und zwar im Zuge der Scheidung ihrer Eltern, dass sie jedoch nicht berechtigt gewesen sei, hierauf zuzugreifen und das Geld zu verwerten. Vielmehr sei im Innenverhältnis vereinbart worden, dass sie nur mit Zustimmung ihrer Eltern über das Vermögen verfügen dürfe. Seit der formellen Übertragung im Jahr 2013 habe sie auch keine Verfügung über das Depot getroffen. Die Entnahme von 2.000,- Euro für die Mietkaution sei von den Eltern der Klägerin veranlasst worden, weil es für diese einfacher gewesen sei, die Kaution von dem angesparten Vermögen zu zahlen als aus dem laufenden Einkommen. Die Klägerin sei deswegen bei der Antragstellung davon ausgegangen, dass sie das Depot nicht angeben müsse. Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 nahm der Beklagte die Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide vom 5. März 2019, 1. Juni 2019 und 16. März 2020 für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Januar 2020 ganz und für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 29. Februar 2020 teilweise zurück und forderte die Klägerin zur Erstattung von insgesamt 9.033,20 Euro auf. In dem Bescheid war für jeden Monat des genannten Zeitraums aufgeführt, welcher Bescheid bzw. welche Bescheide aufgehoben werden, ob die Aufhebung ganz oder teilweise erfolgt, sowie die Höhe der Aufhebung. Zur Begründung gab der Beklagte an, die Klägerin habe über verwertbares Vermögen oberhalb des für sie geltenden Freibetrages verfügt und sei daher nicht hilfebedürftig gewesen. Bei dem Depot handele es sich um Vermögen der Klägerin, da sie dessen Inhaberin sei. Interne Absprachen zwischen der Klägerin und ihren Eltern seien unerheblich. Als Depotinhaberin könne sie über das Vermögen verfügen und es verwenden. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin in ihrem Leistungsantrag im September 2018 zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht habe. Als Rechtsgrundlage der Aufhebung wurde § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X genannt. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 20. Juli 2020 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2020 zurückwies. Am 12. Oktober 2020 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte beim Sozialgericht Hamburg einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und zugleich unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass sie nach Bewilligung der PKH die Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2020 beantragen werde; ein entsprechender Klageentwurf wurde beigefügt. Das Sozialgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 8. April 2022 die beantragte PKH bewilligt. Am 12. April 2022 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich Klage gegen den Bescheid vom 15. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2020 erhoben und deren Aufhebung beantragt. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihre Eltern hätten 2013 ihre Depotanteile nur pro forma auf die Kinder übertragen, um eine Auseinandersetzung im Zugewinnausgleich zu vermeiden. Das Vermögen sei von den Eltern angespart worden, nicht von der Klägerin. Aufgrund interner Absprachen mit ihren Eltern sei die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen, über dieses Vermögen zu verfügen oder es für eigene Zwecke zu verwenden. Bei der Übertragung der Depotanteile auf die Kinder habe es sich um eine Schenkung unter der Bedingung und Absprache gehandelt, dass die Eltern im Innenverhältnis die alleinige Entscheidungsgewalt über das Depot behalten und die Kinder nicht ohne Zustimmung der Eltern über das Depot verfügen sollten. Auszahlungen hätten laut Absprache nur in Abstimmung mit den Eltern für größere Anschaffungen erfolgen sollen, die vom laufenden Einkommen der Eltern nicht hätten beglichen werden können. Die Mutter der Klägerin hätte bei Zuwiderhandlung die Herausgabe des Geschenks gem. §§ 527, 528 verlangen können. Auszahlungen für die Ausbildung in einer privaten Modeschule und für eine Mietkaution seien nach Freigabe durch die Eltern getätigt worden. Eine Zustimmung der Eltern/der Mutter zur Verwendung des Depotguthabens für den Lebensunterhalt der Klägerin liege unstreitig nicht vor. Die Klägerin sei vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass es sich nicht um ihr Vermögen handele und sie es gegenüber dem Beklagten nicht angeben müsse. Sie habe deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt und könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Ihre Mutter habe die Schenkung inzwischen widerrufen, die Klägerin habe am 8. September 2020 den Großteil des Depotguthabens, nämlich 10.500,- Euro an die Mutter überwiesen, im Depot sei nur ein Rest von 285,50 Euro geblieben. Sie hat einen Auszug des Kontos der Mutter vorgelegt, aus dem sich die Gutschrift aus dem Depotverkauf in Höhe von 10.500,- Euro ergibt. Das Sozialgericht hat am 12. Dezember 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser sowohl die Klägerin befragt als auch den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Befragungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Beklagtenvertreter hat auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass jedenfalls die Bewilligung vom 16. März 2020 nicht auf grob fahrlässig falschen – im Sinne von unvollständigen – Angaben der Klägerin beruhen könne, im Wege eines Teilanerkenntnisses den angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2020 abgeändert und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen und die Erstattungsforderung auf den Zeitraum 1. September 2018 bis 31. August 2019 begrenzt. Er hat zugleich erklärt, entsprechend dieses Teilanerkenntnisses auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel zu übernehmen. Das Sozialgericht hat sodann der Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2022 stattgegeben, und „die Bescheide vom 15.6.2020 und 8.9.2020, beide in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.12.2022“ aufgehoben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, Gegenstand der Klage sei nach dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und von der Klägerin konkludent angenommenen Teilanerkenntnis nur noch die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019. Die Klage sei zulässig. Sie sei zwar erst am 12. April 2022 und damit nach Ablauf der Klagefrist erhoben, jedoch sei der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Die Klage sei auch begründet. Die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen sei rechtswidrig. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass die Klägerin aufgrund der anlässlich der Depotübertragung getroffenen familieninternen Absprache nicht frei über ihren Depotanteil verfügen durfte. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin dieses Geld nicht als ihr eigenes, sondern als das ihrer Eltern angesehen habe. Sie habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, als sie das Depot bei Antragstellung nicht angegeben habe. Das Urteil ist dem Beklagten am 30. Dezember 2022 zugestellt worden. Am 3. Januar 2023 hat er Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts habe die Klägerin durchaus grob fahrlässig gehandelt. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass die Eltern ihr das Depot übertragen hatten. Sie habe auch gewusst, dass es sich dabei um einen Vermögenswert handele, von dem Geld entnommen werden kann. Die Klägerin habe im Einverständnis ihrer Eltern aus dem Depot auch Geld zu einem konkreten Zweck erhalten, z.B. zur Finanzierung der Mietkaution. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin ein solches Einverständnis nicht auch dann eingeholt habe, als sie Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt habe. Die Klägerin habe auf die Fragen im Antragsformular grob fahrlässig unvollständig geantwortet. Der Klägerin sei nämlich das Vorhandensein einer Vermögensanlage bewusst gewesen. Sie hätte diese daher angeben müssen. Wenn die Klägerin vortrage, sie habe die Angabe unterlassen, da sie sich sicher gewesen sei, dies wegen er internen Absprachen zur Verfügung über das Depot nicht zu müssen, sei das nicht nachvollziehbar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie habe ihre eigene Vermögenssituation immer so verstanden, dass sie kein eigenes Vermögen besessen habe und immer ihre Eltern habe fragen müssen, wenn sie eine größere Summe Geld benötigte. In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2024 hat der Senat die Mutter der Klägerin, Frau S., als Zeugin vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.