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Urteil

L 4 AS 91/21

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0627.L4AS91.21.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich der Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und schließt sich diesen an. Ein etwaiger Anhörungsfehler wurde auch nach Auffassung des Senats im Widerspruchsverfahren geheilt und die angefochtenen Bescheide sind ausreichend bestimmt. Auch wenn der aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 17. August 2011 in dem Aufhebungsbescheid an den Kläger mit dem Datum 19. August 2011 und in dem Aufhebungsbescheid an die Klägerin mit dem Datum 18. August 2011 bezeichnet wird, schadet dies nicht, weil für die Kläger hinreichend erkennbar war, für welchen Zeitraum welche Leistungen aufgehoben werden. Es handelt sich insoweit um einen auch für die Kläger erkennbaren Schreibfehler. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 18. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 sowie der Bewilligungsbescheid vom 17. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2011 waren rechtswidrig. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Wie bereits vom Sozialgericht dargelegt, bestehen begründete Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger. Der Beklagte hat auf die ungeklärten Einkommensverhältnisse abgestellt, das Sozialgericht auf die ungeklärte Vermögenslage. Der Senat lässt es offen, ob weiteres Einkommen oder Vermögen vorgelegen hat, denn jedenfalls ist die Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht nachgewiesen. Selbst wenn man darin einen Wechsel der Begründungsgrundlage des Verwaltungsaktes sehen wollte, obwohl sowohl Einkommen als auch Vermögen Elemente der zu prüfenden Hilfebedürftigkeit sind, wäre dies vorliegend unschädlich. Ein Wechsel der Begründung eines Verwaltungsaktes ist nur dann ausgeschlossen, wenn dadurch die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert würde (BSG, Urteil vom 25.4.2002 – B 11 AL 69/01 R). Der Schutz des Betroffenen sei insoweit darauf beschränkt, dass die Rechtsfolgen für ihn nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen des fehlerhaft begründeten Verwaltungsaktes. Auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege eine rechtlich beachtliche Erschwerung der Rechtsverfolgung nicht schon darin, dass sich ein Kläger nun mit anderen erheblichen Tatsachen auseinandersetzen müsse, wenn er dadurch nicht mit Tatsachen konfrontiert werde, die ihm unbekannt oder schwer zugänglich seien. Eine rechtlich unzulässige Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung könne im Übrigen in Fällen der Begründungsänderung während des gerichtlichen Verfahrens dadurch vermieden werden, dass der Betroffene, sei es auch erst im zweiten Rechtszug, über die geänderte Begründung unterrichtet und ihm angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde (BSG, a.a.O.). Die Kläger hatten bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Möglichkeit, zu der bezweifelten Hilfebedürftigkeit, dem Vorhalt weiteren Vermögens und den ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Der Senat ist der Auffassung, dass den Klägern im Streitzeitraum ausreichende Barmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben, ob nun aus vorhandenem Vermögen oder weiterem Einkommen. Die im streitigen Zeitraum erfolgten Bareinzahlungen auf ihre Konten haben sie nicht schlüssig und nachvollziehbar aufklären können. Dem Sozialgericht ist im Hinblick auf die dortigen Ausführungen zu folgen, dass diese Unklarheiten in der Sphäre der Kläger liegen und von ihnen aufzuklären gewesen wären. Das Sozialgericht hat umfassend und zutreffend zu den Unklarheiten hinsichtlich der Bareinzahlungen auf die Konten der Kläger Stellung genommen. Nach dem Vortrag der Kläger sollen die Bareinzahlungen auf ihr Konto im streitigen Zeitraum überwiegend durch Abhebungen im Jahr zuvor von dem Sparkonto der Klägerin mit der Kontonummer ... bei der C. stammen. Dieses Geld hätten sie sukzessive vom Konto abgehoben und zu Hause verwahrt, weil sie Sorgen wegen des Zusammenschlusses von D. und C. gehabt hätten. Die Bareinzahlungen auf ihre Konten aus dem Jahr zuvor sollen jedoch ebenfalls zum großen Teil aus den gleichen Abhebungen in jenem Jahr von dem Sparkonto der Klägerin stammen. Dies ist rechnerisch nicht möglich. Das angegebene Darlehen von Freunden aus dem Jahr 2010 wurde zudem durch nichts belegt und die Notwendigkeit eines solchen Darlehens erschließt sich vor dem Vortrag umfangreichen Sparvermögens auch nicht. Hinzu kommt, dass die Kläger nach Auffassung des Senats spätestens seit Mai 2011 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Aktenlage und insbesondere auch nach den Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist davon auszugehen, dass nicht nur die Klägerin in einer abhängigen Beschäftigung für die S. ab November 2011 tätig gewesen ist, sondern dass die Kläger gemeinsam eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, die lediglich nach außen unter dem Namen der r. Firma abgewickelt wurde. Die Kläger haben gemeinsam die Verhandlungen mit dem deutschen Bauunternehmer geführt, waren als einzige verfügungsberechtigt für das Konto der Firma bei der H., sie haben und hatten Zugriff auf die gesamten Geschäftsunterlagen und sämtliche Zahlungen in den Buchungskonten sind durch sie getätigt und auch anschließend gebucht worden. Jedenfalls ab Mai 2011 – dem Auftreten als Verhandlungspartner mit der B1 – wurde eine solche selbständige Tätigkeit ausgeübt. In welcher Höhe tatsächlich Einkommen aus dieser Tätigkeit generiert werden konnte, konnte der Senat nicht ermitteln, da die Kläger eine eigene Tätigkeit für die S. mit Ausnahme der Beschäftigung der Klägerin im Angestelltenverhältnis ab November 2011, abstreiten. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Kläger. Für die Monate Januar und Februar 2012 ist zudem das der Klägerin zugeflossene Einkommen aus ihrer Tätigkeit für die S. zu berücksichtigen. Hinsichtlich des nicht auszuübenden Ermessens, der zulässigen Auswechslung der Rechtsgrundlage von § 48 SGB X zu § 45 SGB X, der Einhaltung der Fristen und des fehlenden Vertrauensschutzes wird vollumfänglich auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Die Erstattungssumme ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Ebenso waren die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis einschließlich Oktober 2011 von der Klägerin zu erstatten, erst danach war sie aufgrund der abhängigen Beschäftigung pflichtversichert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012. Der am xxx 1948 geborene Kläger und seine am xxx 1964 geborene Ehefrau, die Klägerin, beantragten im März 2011 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Nach einem am 1. März 2011 erstellten Vermerk des Beklagten habe der Kläger in einem persönlichen Gespräch für sich und seine Frau Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Kläger sei von 1997 bis März 2010 mit einer Baufirma selbständig gewesen, welche jedoch im März 2010 insolvent geworden sei. In den letzten Monaten habe er von Erspartem und dem Arbeitslosengeld seiner Ehefrau gelebt. Die Klägerin bezog in der Zeit vom 14. März 2009 bis zum 12. März 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.298,40 Euro. Die Miete belief sich auf 573,42 Euro (334,59 Euro Netto-Kaltmiete, 121,53 Euro Vorauszahlung für Betriebskosten und 117,30 Euro Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten). Auf dem Zusatzblatt zum Antrag gab der Kläger an, dass er heute kein Guthaben mehr habe – auf der Bank für Miete und zum Leben usw. In der Anlage VM kreuzte der Kläger bei Girokonten und Bargeld jeweils „ja“ an, gab aber keine Summen an. Die Frage nach Sparkonten und Sparbüchern verneinte er. Kontoauszüge legten die Kläger nur für das Girokonto des Klägers bei der H. () und das Girokonto der Klägerin bei der C. () vor. Mit Bescheid vom 18. März 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011 Leistungen in Höhe von 609,72 Euro monatlich für die Klägerin und in Höhe von 609,70 Euro für den Kläger. Mit Bescheid vom 26. März 2011 setzte der Beklagte die zum 1. Januar 2011 erfolgte Erhöhung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts um. Die monatlich bewilligten Leistungen betrugen für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011 nunmehr monatlich 614,72 Euro für die Klägerin und 614,70 Euro für den Kläger. Mit Bescheid vom 17. August 2011 bewilligte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin in Höhe von monatlich 614,72 Euro und für den Kläger in Höhe von 614,70 Euro. Am 29. August 2011 vermerkte der Beklagte, dass der Kläger u. a. von seinen Bewerbungsbemühungen berichtet habe. Er habe mitgeteilt, dass gegebenenfalls wieder eine Tätigkeit als Bauleiter anstehe, welche jedoch in Selbständigkeit ausgeübt werden solle. Aus einem weiteren Vermerk des Beklagten vom 18. November 2011 ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen eines persönlichen Termins mitteilte, dass seine Bewerbungsbemühungen noch immer erfolgslos seien. Mit Bescheid vom 26. November 2011 setzte der Beklagte die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zum 1. Januar 2012 neu fest. Die monatlich bewilligten Leistungen betrugen für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 nunmehr für die Klägerin monatlich 623,72 Euro und für den Kläger 623,70 Euro. Am 26. Januar 2012 reichte die Klägerin einen zwischen ihr und der Firma S. geschlossenen Arbeitsvertrag ein. Danach hatte sie zum 1. November 2011 eine Stelle als Betriebsleiterin für 20 Stunden pro Woche angetreten. Das Gehalt betrug 1.500 Euro netto. Der Arbeitsvertrag wurde von der Klägerin am 7. November 2011 unterzeichnet. Laut der Verdienstbescheinigungen für November und Dezember 2011 verdiente die Klägerin brutto 1.949,54 Euro. Am 7. Februar 2012 ging beim Beklagten eine polizeiliche Mitteilung über den Verdacht des Leistungsmissbrauchs durch den Kläger ein. Die H. hatte am 9. Januar 2012 gegen den Kläger eine Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäsche erstattet, da einerseits auf einem neu eingerichteten Privatkonto für die r. Baufirma S. hohe Zahlungseingänge (insgesamt 121.541,36 Euro) zu verzeichnen seien und andererseits auf einem weiteren Privatkonto des Klägers Eingänge der Bundesagentur für Arbeit erfolgten. Der Kläger hatte demnach am 5. Oktober 2011 ein neues Konto bei der H. () errichtet. Aus den Kontoeröffnungsunterlagen ging hervor, dass der Kläger als Kontoinhaber bestätigte, dass das Konto zum Privatvermögen gehöre und er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handele. Die Kontobezeichnung lautete S. Die alleinigen Verfügungsberechtigten für dieses Konto waren der Kläger und mit Kontovollmacht vom 20. Oktober 2011 die Klägerin. Der Kläger hatte der H. ferner Unterlagen über seine Geschäftsverbindung und die seiner Ehefrau zu der r. Firma S. vorgelegt, wonach die Kläger Generalbevollmächtigte der Firma waren (Generalvollmacht vom 19.7.2011). Die H. habe mitgeteilt, dass der Kläger deklariert habe, das Konto als „Unterkonto“ zu benötigen, um im Rahmen einer neuen Beschäftigung Geld zu separieren. Die H. kündigte das Konto zum 31. Januar 2012. Weitere polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass auf den Kläger fünf Fahrzeuge zugelassen seien, und zwar vier Anhänger und ein F.. Auf die Klägerin sei ein T1 zugelassen. In den weiteren dem polizeilichen Vermerk beigefügten Unterlagen befanden sich u. a. Teile eines vom Kläger unterzeichneten Verhandlungsprotokolls der S. mit dem B1 vom 29. Juni 2011 über ein Angebot vom 27. Mai 2011, in dem beide Kläger als Verhandlungspartner für die S. verzeichnet waren. Des Weiteren war ein Werkvertrag vom 27. Juli 2011 zwischen dem B1 mit der S. beigefügt. Der Werkvertrag war an die S. c/o U. und dessen Privatanschrift gerichtet. Beauftragt wurde der Neubau von 79 Wohnungen mit Tiefgarage in der ..., ... zu den Bedingungen des Angebots vom 27. Mai 2011 und der Auftragsverhandlungen vom 29. Juni 2011 zu der Angebotssumme von 628.082,57 Euro. Unterzeichnet war der Werkvertrag auf Auftragnehmerseite von P., einem der beiden Gesellschafter der S. Die Unterschrift stimmt allerdings weder mit dessen Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag der Klägerin noch mit der auf den Quittungen für erhaltene Barzahlungen überein. Ferner befand sich in den Unterlagen eine von P. beantragte und am 30. September 2011 ausgestellte Gewerbeanmeldung zum 4. Oktober 2011 für die Firma S., die von der Klägerin unterschrieben war. In der Gewerbeanmeldung wurde für P. die Adresse ..., ... und die Telefonnummer, die laut Internet auf den Kläger lief, angegeben. In einer von der S. ausgestellten Rechnung vom 4. Oktober 2011 über 15.000 Euro an das B1 stand im Briefkopf die Privatanschrift der Kläger. Post des Finanzamtes C1 an die Firma S. ging ebenfalls an die Privatanschrift der Kläger, ausdrücklich mit c/o U.. Nach der Akte des Beklagten gab ein Internet-Telefonbuch Auszug vom 29. Februar 2012 für die S. mehrere Treffer mit H. Telefonnummern und Angabe der Privatanschrift der Kläger und dem Namen des Klägers. Mit Schreiben vom 7. März 2012 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Überzahlung für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 29. Februar 2012 in Höhe von insgesamt 7.394,40 Euro an. Es lägen Erkenntnisse vor, dass die Kläger während dieser Zeit bei der Firma S. beschäftigt gewesen seien und Einkommen erzielt hätten. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, da in dem im März 2011 gestellten Antrag zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht worden seien und dem Kläger außerdem die fehlerhafte Bewilligung bekannt gewesen sei. Mit inhaltlich identischem Schreiben vom gleichen Tag hörte der Beklagte auch die Klägerin an. Die Überzahlung für die Klägerin bezifferte er mit insgesamt 7.394,64 Euro. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf ein am 26. April 2012 geführtes Gespräch mit dem Beklagten mit, dass die Firma S. zum ersten Mal in Deutschland tätig geworden sei und die H. daher eine ausgiebige Prüfung habe vornehmen wollen. Um dennoch schnellstmöglich eine Kontoverbindung für die Firma erstellen zu können, habe er das Konto daher auf seinen eigenen Namen eröffnet. Da die H. die Kontoeröffnung für die Firma nach Prüfung abgelehnt habe, sei das Konto auf seinem Namen bestehen geblieben. Er habe durch die r. Geschäftsleitung eine Kontovollmacht erhalten, um in deren Auftrag Zahlungen von dem Konto zu tätigen, damit nicht immer jemand aus der Geschäftsleitung aus R. nach Deutschland habe kommen müssen. Das Konto werde bilanztechnisch voll von der Firma geführt und sei somit kein Privatkonto des Klägers. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erklärte der Kläger weiter, dass er weder bei der Firma S. angestellt noch sonst beteiligt sei. Das Konto habe er auf Bitte des Geschäftsführers eröffnet, damit die Firma die Auflagen für den Abschluss des Werkvertrages ..., ... habe erfüllen und die Klägerin somit ein Arbeitsverhältnis bei der Firma habe aufnehmen können. Weder er noch die Klägerin hätten für die Kontovollmachten Geld oder andere Zuwendungen der Firma erhalten. Alle vom Firmenkonto getätigten Barabhebungen seien nicht zu privaten Zwecken erfolgt, sondern seien für Anschaffungen und Barzahlungen an Vertragspartner der Firma verwendet worden. Die Geschäftsleitung der S. könne dies bestätigen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2013 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Kläger für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und verlangte eine Erstattung in Höhe von insgesamt 3.688,20 Euro. Der Kläger habe bereits im Mai mitgeteilt, dass er eine Selbständigkeit aufnehmen wolle. Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die Kläger bereits am 27. Mai 2011 dem B1 im Namen der Firma ein Angebot unterbreitet hätten. Aus dem vorliegenden Polizeibericht ergebe sich ferner, dass fünf Fahrzeuge (ein PKW und vier Anhänger) auf den Kläger zugelassen seien. Es sei daraus zu schließen, dass der Kläger im Baugewerbe tätig sei und ein Einkommen erziele. Die Einnahmen würden wie bei der Anrechnung von Einkommen aus Selbständigkeit kumuliert und auf den Bewilligungszeitraum aufgeteilt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Ebenfalls mit Bescheid vom 30. Mai 2013 hob der Beklagte – mit im Wesentlichen gleicher Begründung – gegenüber dem Kläger die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 auf und verlangte eine Erstattung in Höhe von insgesamt 3.706,20 Euro. Ergänzend führte er aus, dass der Kläger am 5. Oktober 2011 bei der H. ein Unterkonto errichtet habe, um im Rahmen einer neuen Beschäftigung das Geld zu separieren und ferner ein Arbeitsvertrag der Klägerin mit Arbeitsbeginn zum 1. November 2011 vorliege, der erst im Januar 2012 eingereicht worden sei. Mit weiteren Bescheiden vom 30. Mai 2013 erging sowohl ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber der Klägerin, mit dem der Beklagte Leistungen für die Zeit von März 2011 bis August 2011 aufhob und insgesamt 4.584,60 Euro erstattet verlangte, als auch ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid, mit welchem der Beklagte gegenüber der Klägerin Leistungen für die Zeit von September 2011 bis Februar 2012 zurücknahm und insgesamt 4.005,08 Euro erstattet verlangte. Die Begründung ähnelte im Wesentlichen der Begründung der Bescheide, die gegenüber dem Kläger erlassen worden waren. In der Erstattungssumme gegenüber der Klägerin waren auch die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge bis einschließlich Oktober 2011 enthalten. Gegen die Bescheide vom 30. Mai 2013 legten die Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Widerspruch ein. Es sei nicht richtig, dass sie in dem streitigen Zeitraum für die Firma S. tätig gewesen seien. Lediglich die Klägerin sei vom 1. November 2011 bis zum 28. Februar 2013 bei der Firma angestellt gewesen. Das erste Gehalt habe sie am 19. Januar 2012 erhalten. Der Kläger sei in dieser Zeit weder im Baugewerbe tätig gewesen noch habe er Geld von der Firma erhalten. Bei dem PKW und den Anhängern handele es sich nicht um Fahrzeuge, die im Baugewerbe eingesetzt werden könnten. Zudem seien die Anhänger seit drei Jahren kaputt und hätten keinen TÜV. Bei dem mit dem B1 geschlossenen Werkvertrag handele es sich nur um eine Lohnleistung. Sämtliche Geräte, Materialien und Fahrzeuge würden von dem Auftraggeber gestellt. Weil der Beklagte darauf gedrängt habe, dass die Klägerin wieder in ein Arbeitsverhältnis komme, habe sie in R. nach einer Firma gesucht, für die sie aus Deutschland arbeiten könne. Der Beklagte habe damals zugesagt, die Kosten für die Arbeitssuche zu übernehmen. Das Konto habe man ausschließlich eröffnet, um der Firma S. in Deutschland zu helfen. Sämtliche Kontobewegungen seien von dem Steuerberater als Ausgaben und Einnahmen der Firma gebucht worden. Dem Widerspruch war u. a. als Anlage ein Schreiben vom 20. Oktober 2011 des Geschäftsführers der Firma S., unterschrieben von P., beigefügt, in welchem dieser bestätigte, dass der Kläger das Konto für die Firma eröffnen sollte, alle Kontoverwendungen immer über das Steuerbüro geführt worden seien und der Kläger auch nicht berechtigt gewesen sei, das Geld privat zu verwenden. Ferner war ein Schreiben des Steuerbüros W. beigefügt, in welchem diese bestätigten, dass sie die Lohnabrechnung der Arbeitnehmer ab dem 4. Oktober 2011 bearbeiteten und die Rechnungen des Steuerbüros bis zum 12. Januar 2012 von dem neu eröffneten Konto des Klägers beglichen worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 wies der Beklagte die Widersprüche beider Kläger als unbegründet zurück. Vorliegend seien trotz mehrfacher Aufforderung weder das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Klägerin noch eindeutige Belege über die Nichtbeteiligung des Klägers an den geschäftlichen Tätigkeiten der Firma nachgewiesen worden. Der Beklagte habe eine qualifizierte Einkommensschätzung nach Aktenlage vorgenommen. Die Klägerin habe zwar einen Arbeitsvertrag, aber nie eine Verdienstbescheinigung eingereicht. Es sei unglaubwürdig, dass der Kläger keine finanziellen Leistungen für die getätigten Rechtsgeschäfte erhalten haben soll. Vielmehr sprächen die Umstände der Eröffnung eines Kontos, das Vorliegen einer Generalvollmacht und die Teilnahme an den Verhandlungen sowie der Abschluss eines Werkvertrages für die Annahme, dass auch zu dem Kläger ein Geschäfts- oder Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Annahme, dass die Kläger ihren Bedarf haben decken können, sei nicht zu beanstanden. Die Kläger haben am 20. Januar 2014 Klage erhoben und vorgetragen, dass die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide rechtswidrig seien. Die Klägerin habe ein deutsches Unternehmen gesucht, was bereit gewesen sei, mit einem r. Unternehmen, bei welchem die Klägerin später als technische Betriebsleiterin angestellt werden sollte, zu kooperieren. Hierfür habe man eine Vollmacht benötigt. Für den Zeitraum der Suche habe man kein Geld bekommen. Für r. Firmen sei es schwierig, in Deutschland ein Konto zu bekommen, ebenso für die r. Arbeitnehmer, die weiterhin in R. gemeldet seien und nur kurz auf den Baustellen wohnten. Die Löhne seien daher in bar gezahlt worden. Der Bauunternehmer stelle sämtliche Materialien, Baugeräte und Baufahrzeuge zur Verfügung, die nicht der Firma S. gehörten. Fahrzeuge und Anhänger seien nicht vom Kläger gestellt worden. Die Fahrzeuge seien auch nicht im Baugewerbe einsetzbar. Die vom Beklagten genannten Gehälter für den Geschäftsführer seien nur Ein- und Auszahlungen von Herrn P. gewesen. Die Zahlung von 7.000 Euro sei über I., dem Schwager des Herrn I., diesem gebracht worden. I. habe im streitigen Zeitraum als Angestellter der Firma S. auf der Baustelle voll mitgearbeitet. Da die Firma anfangs kein Geld gehabt habe, habe die Klägerin das Gehalt für November und Dezember 2011 erst im Januar 2012 bekommen. Das durch den Kläger neu eröffnete Konto habe ausschließlich Firmenzwecken gedient. Sämtliche Kontobewegungen seien durch den Steuerberater gebucht worden. Sofern Firmenpost an die Privatanschrift der Kläger gegangen sei, sei dies ebenfalls dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Firma S. keine Postanschrift in Deutschland gehabt habe. Der Bevollmächtigte der Kläger, der erst später ins Verfahren eingetreten ist, hat weiter vorgetragen, dass für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2011 keine Einnahmen der Kläger aktenkundig seien. Erst ab dem 23. August 2011 bis 30. Dezember 2011 seien Einnahmen ersichtlich, wobei Ausgaben in selbiger Höhe durch die in Kopie beigefügten Kassenbücher lückenlos nachgewiesen seien. Der Beklagte habe sich von dem polizeilichen Vermerk leiten lassen und ohne die Vorgänge weiter zu prüfen, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen. Es sei Aufgabe des Beklagten die angefochtenen Aufhebungsbescheide um eine nachvollziehbare Einkommensberechnung zu ergänzen und darzulegen, in welchem Leistungszeitraum welches Einkommen erzielt worden sein soll, aus welchem Rechtsgrund dieses welchem Kläger zugerechnet werden soll und welche der Geschäftsvorfälle nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollen. Der Kläger sei an den Geschäftsvorfällen nicht beteiligt gewesen. Die Annahme der Generalvollmacht, Kontoeröffnung und Vertretung bei der Unterzeichnung des Werkvertrages erfolgten unentgeltlich. Sollte eine Zurechnung der Einnahmen nach gerichtlicher Einschätzung doch möglich sein, müsse der Beklagte darlegen, welche Betriebsausgaben der S. aus welchem Grund nicht anerkennungsfähig seien. Die Kassenbücher seien geeignet, eine ordnungsgemäße Buchführung zu bestätigen. Auf Nachfrage des Gerichts, woher die Einzahlungen auf die Konten der Klägerin bei der C. mit den Kontonummern ... und ... vom 3. März 2011, 25. März 2011, 29. März 2011, 18. April 2011, 26. April 2011, 27. April 2011, 26. Mai 2011, 9. Juni 2011, 21. Juni 2011, 4. August 2011, 21. August 2011, 1. September 2011, 5. Oktober 2011, 4. November 2011, 28. November 2011, 21. Dezember 2011, 2. Januar 2012, 6. Januar 2012 und 3. Februar 2012 in Höhe von insgesamt 13.160 Euro stammten, haben die Kläger ausgeführt, dass diese aus ihrem Schonvermögen erfolgt seien. Nur die Gutschrift am 25. März 2011 in Höhe von 5.000 Euro stamme von der Provinzial Versicherung. Es habe sich dabei um eine Schadensersatzzahlung aufgrund eines Wasserschadens in der Mietwohnung Ende 2008 gehandelt. Der Wasserschaden sei viel höher als 5.000 Euro gewesen und der Kläger habe sich dafür 6.000 Euro bei Freunden geliehen. Den Freunden sei versprochen worden, das Geld zurückzuzahlen, wenn die Versicherung zahle. Die Einzahlungen vom 29. März 2011 in Höhe von 1.500 Euro und vom 18. April 2011 in Höhe von 1.500 Euro habe die Klägerin von dem Schadensersatz getätigt. Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass es sich um Schonvermögen gehandelt habe, das bereits bei Antragstellung vorhanden gewesen sei. Sie habe 2.000 Euro am 18. Februar 2010, 2.000 Euro am 19. Mai 2010, 500 Euro am 11. Juni 2010, 1.750 Euro am 25. Juni 2010, 1.590 Euro am 14. Juli 2010, 700 Euro am 26. Juli 2010, 500 Euro am 6. August 2010, 2.000 Euro am 6. August 2010 und 2.500 Euro am 7. September 2010 von ihrem Konto (...) abgehoben (insgesamt 14.040 Euro) und bar zu Hause verwahrt, weil sie Angst vor dem Zusammenschluss von C. und D. gehabt habe. Die Klägerin leide an einer chronischen Nierenerkrankung und sei aufgrund einer Krebserkrankung Anfang 2017 zu 80 % behindert. Ihre Eltern lebten in R. nur von einer kleinen Rente. Sie habe Anfang 2010 begonnen, sich das Guthaben von dem Sparkonto Stück für Stück auszahlen zu lassen, um es zu Hause für eine Notlage aufzubewahren. Die Klägerin hat Kontoauszüge vorgelegt, wonach der Lohn für November und Dezember 2011 ihrem Konto im Januar 2012 in Höhe von 3.000 Euro, der Lohn für Januar 2012 in Höhe von 1.500 Euro ihrem Konto am 20. Februar 2012 und der Lohn für Februar 2012 ihrem Konto am 19. März 2012 gutgeschrieben worden ist. Der Beklagte hat bezweifelt, dass die Tätigkeiten des Klägers unentgeltlich erfolgt sein sollen, insbesondere da Zahlungen an ihn erfolgt seien. Den Buchführungsunterlagen seien Geschäftsführergehälter zu entnehmen: 900 Euro am 23. August 2011, 7.080 Euro am 8. September 2011, 1.000 Euro am 2. Oktober 2011, 7.000 Euro am 21. Dezember 2011. Entsprechende Eingänge seien auf den Konten der Kläger nicht nachzuvollziehen. Da die Kassenbücher durch die Klägerin geführt worden seien, seien diese nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Buchführung nachzuweisen. Der Vortrag der Kläger, dass die Einzahlungen auf den Konten aus vorhandenem Schonvermögen stammten, sei nicht plausibel. Es sei davon auszugehen, dass man, sofern Schonvermögen tatsächlich vorhanden gewesen sein sollte, damit das Konto ausgeglichen hätte, um die Überziehungszinsen in beträchtlicher Höhe zu vermeiden. Das Sozialgericht hat am 23. Oktober 2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Kläger jeweils einzeln angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ergänzend hat das Sozialgericht im Nachgang zur mündlichen Verhandlung die Kontoauszüge der Kläger für 2010 angefordert und um Nachweise zu den in 2010 erfolgen Einzahlungen in Höhe von insgesamt 27.242,96 Euro gebeten. Die Kläger haben daraufhin zunächst mitgeteilt, dass die Anforderung zu weit gehe. Sie seien nicht verpflichtet, 10 Jahre zurückliegende und außerhalb des Bewilligungszeitraums liegende Kontobewegungen darzulegen, die bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits seien. Die Klägerin sei bis zum 12. März 2010 arbeitslos gewesen, dann sei das Arbeitslosengeld erschöpft gewesen. Da die neue Baustelle wegen kontaminierter Böden und aus technischen Gründen noch nicht habe anfangen können, hätten die Kläger entschieden, ihren Lebensunterhalt privat zu finanzieren. Es könne jetzt nicht mehr alles dokumentiert werden. Teilweise seien auch Bareinzahlungen aus den Barauszahlungen erfolgt, um die Konten auszugleichen und Kontobewegung zu schaffen. Später haben die Kläger vorgetragen, dass die Bareinzahlungen vom 7. Januar 2010, 2. Februar 2010, 19. Februar 2010 und 23. März 2010 (insgesamt 3.000 Euro) aus einem Darlehen stammten, das der Kläger Anfang 2010 in Höhe von 3.000 Euro von Bekannten erhalten habe. Die Bareinzahlungen vom 25. März 2010 und 8. April 2010 (575,13 Euro) seien Scheckzahlungen von einem kleinen Autounfall gewesen. Die Bareinzahlungen vom 17. Juni 2010 und 14. Juli 2010 auf das Konto bei der H. (3.000 Euro) seien von der Barauszahlung von dem gleichen Konto vom 25. Februar 2010 erfolgt. Die Bareinzahlung vom 18. Februar 2010 (600 Euro) sei eine private Überzahlung des Klägers der AOK Krankenversicherung privat gewesen. Die Bareinzahlungen vom 21. April 2010, 19. Mai 2010, 9. August 2010, 7. September 2010, 7. Oktober 2010, 16. November 2010, 18. Januar 2011, 3. März 2011 und 29. März 2011 (13.290 Euro) seien von Barauszahlungen vom Sparkonto ... erfolgt. Die Bareinzahlungen vom 25. Juni 2010, 14. Juli 2010, 26. Juli 2010 und 6. August 2010 (5.090 Euro) hätten aus dem Verkauf privater Wertsachen gestammt. Es gebe allerdings nur noch zwei Quittungen über einen Ring und Ohrringe. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2021 abgewiesen. In formeller Hinsicht bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Die Kläger seien ordnungsgemäß angehört worden. Soweit der Beklagte mit den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber der Klägerin auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben und sich damit die Überzahlungssumme auf insgesamt 15.984,08 Euro erhöht habe, sei insoweit eine Heilung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X der zunächst nicht ordnungsgemäßen Anhörung im Rahmen des Vorverfahrens eingetreten, da die Klägerin sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch zu diesen aufgehobenen Beiträgen habe äußern können. Die Bescheide entsprächen auch dem Bestimmtheitsgebot nach § 33 SGB X. Angesichts des Inhalts der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sei unzweifelhaft gewollt, dass sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2012 aufgehoben werden sollten. Auch das Maß der Aufhebung – hier die vollständige Leistungsaufhebung – gehe für die Kläger hinreichend deutlich aus dem Verfügungssatz und der Begründung der Bescheide hervor. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Einschlägige Rechtsgrundlage sei § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 i.V.m. § 45 SGB X und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Bewilligungs- und Änderungsbescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, denn die Kläger seien nicht hilfebedürftig gewesen. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011). Den Klägern sei die realistische Möglichkeit nachgewiesen worden, dass ihnen im Aufhebungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2012 weitere Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten, die zu Unrecht in den Bewilligungsentscheidungen des Beklagten nicht berücksichtigt worden seien. Dabei sei ungeklärt, in welcher Höhe Vermögen vorhanden gewesen sei. Es existierten zwar durchaus tatsächliche Anknüpfungspunkte, wie z. B. dass die Girokonten der Kläger fast durchgehend überzogen gewesen seien und von dem Sparkonto im Jahr 2010 eine Summe von insgesamt 14.040,00 Euro abgehoben worden sei, für die Darstellung der Klägerseite, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum nur Barmittel in Höhe von etwa 12.000 bis 14.000 Euro gehabt hätten, was einem Betrag entspräche, der unter ihrem Schonvermögen gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 17.700 Euro liege. Der Vortrag der Kläger zu den vorhandenen Vermögensverhältnissen werde jedoch durch folgende Gesichtspunkte erschüttert. Zum einen sei die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, anfänglich 24.000 Euro Erspartes gehabt zu haben, von denen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II noch so 12.000 bis 14.000 Euro vorhanden gewesen seien, in keiner Weise belegt. Es bleibe völlig ungeklärt, ob die Kläger tatsächlich (nur) über die Summe von 24.000 Euro hätten verfügen können noch woher diese Summe stamme. Die Kläger hätten im Zeitraum von Februar 2010 bis zum September 2010 nachweislich eine Summe von 14.040 Euro vom Sparkonto in bar abgehoben. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges von SGB II-Leistungen im März 2011 hätten sich auf dem Sparkonto lediglich noch 1.035,07 Euro befunden. Die Vorträge, was mit dem abgehobenen Geld passiert sein soll, seien hingegen widersprüchlich. Zunächst hätten die Kläger vorgetragen, dass die Einzahlungen im Zeitraum von März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 13.160,00 Euro – bis auf eine Einzahlung in Höhe von 5.000 Euro am 25. März 2011 – aus ihrem Schonvermögen stamme. Sie hätten sich ab Anfang 2010 das Guthaben auf dem Sparkonto Stück für Stück auszahlen lassen und zu Hause für eine Notlage aufbewahrt. Dieser Vortrag sei jedoch nicht in Einklang zu bringen mit dem Vortrag auf die Nachfrage, woher die Einzahlungen im Zeitraum von April 2010 bis Februar 2011 stammten. Trotz Arbeitslosigkeit und fehlenden Bezuges von Sozialleistungen fänden sich auf den Konten der Kläger im Zeitraum von April 2010 bis Februar 2011 erhebliche Zahlungseingänge. Nach dem Vortrag der Kläger sollen u. a. die Einzahlungen am 9. August 2010 (1.000 Euro), 7. Oktober 2010 (1.000 Euro), 16. November 2010 (900 Euro), 18. Januar 2011 (500 Euro), 21. April 2010 (600 Euro), 16. November 2010 (2.400 Euro), 18. Januar 2011 (2.000 Euro), 19. Mai 2010 (1.000 Euro), 7. September 2010 (2.000 Euro) und 16. November 2010 (1.000 Euro), mithin eine Gesamtsumme in Höhe von 11.500 Euro, aus vorausgegangenen Barauszahlungen vom Sparkonto resultieren. Rein rechnerisch reichten die abgehobenen 14.040 Euro jedoch nicht aus, um diese gesamten Einzahlungen aus den Jahren 2010 und 2011 zu decken. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Kläger über mehr Barmittel hätten verfügen können, als sie vorgegeben hätten. Sofern die Kläger vortragen, dass sie den Sachbearbeiter bei der Antragstellung über die Höhe des zu Hause aufbewahrten Bargeldes informiert hätten, sprächen auch hier die vorhandenen Unterlagen gegen den klägerischen Vortrag. Der Kläger habe auf dem Antragsformular mitgeteilt, dass er bisher vom Guthaben und dem Einkommen seiner Ehegattin gelebt habe, er aber nunmehr kein Guthaben mehr auf der Bank zum Leben habe. Dies sei im Zusammenhang mit den eingereichten Kontoauszügen der Girokonten der Kläger, welche sich zum damaligen Zeitpunkt im Minus befunden hätten, nur so zu verstehen, dass die Kläger all ihre Rücklagen aufgebraucht hätten. Diese Annahme werde auch dadurch bestärkt, dass auf der Anlage VM zwar angekreuzt worden sei, über Bargeld zu verfügen, ohne aber den Betrag zu nennen. Hierdurch werde die Annahme suggeriert, dass es sich nur um eine unwesentliche Summe handele, die sich z. B. noch als Bargeld im Portemonnaie befinde. Auch die Frage nach einem Sparkonto habe der Kläger auf der Anlage VM verneint, obwohl ein Sparkonto bei der C. mit der Kontonummer ... existiert habe, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch ein Guthaben in Höhe von etwa 1.035,07 Euro aufgewiesen habe. Vorliegend liege es im Verantwortungsbereich der Kläger aufzuklären, in welcher konkreten Höhe Geldmittel über welche Zeitspanne tatsächlich bei den Klägern vorhanden gewesen seien. Die Kläger hätten zur weiteren Aufklärung nur ungenügend beigetragen. Die Kläger hätten pauschal behauptet, dass einige Einzahlungen aus einem Darlehen eines Bekannten in Höhe von 3.000 Euro stammten, ohne dass dieser namentlich genannt oder sonstige Umstände zum vermeintlichen Darlehen vorgetragen worden seien. Weitere Einzahlungen sollten nach dem Verkauf von privaten Sachen erfolgt sein. Auch hier seien keine detaillierten Angaben gemacht worden. Da die Kläger mitgeteilt hätten, dass es leider nicht mehr möglich sei, nach elf Jahren alles genau zu dokumentieren und die Quittungen mittlerweile unleserlich oder nicht mehr vorhanden seien, sei es dem Gericht nicht möglich, den Sachverhalt weiter von Amts wegen zu ermitteln. Zwar obliege im Regelfall die Beweislast für die Voraussetzungen der Rücknahme dem Beklagten, weshalb die Nichterweislichkeit von Tatsachen, wie hier die Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens, zu Lasten des Beklagten ginge. Vorliegend bestehe jedoch eine Beweislastumkehr zulasten der Kläger mit der Folge, dass eine fehlende Hilfebedürftigkeit anzunehmen sei. Denn bei der Höhe des Vermögens handele es sich um Umstände aus der Sphäre der Kläger, die ohne deren Mitwirkung nicht aufklärbar seien. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beweislastverteilung sei immer dann gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien, d. h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Hilfebedürftigen vorliege oder der Hilfebedürftige bei seinen Antragstellungen mitteilungspflichtige Tatsachen verschweige (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.5.2006 – B 11a AL 7/05 R; Urteil vom 28.8.2007 – B 7/7a AL 10/06 R; Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R; LSG Hamburg, Urteil vom 21.6.2012 – L 4 AS 193/10). Die Kläger hätten zumindest grob fahrlässig gegenüber dem Beklagten unvollständige Angaben zu den vorhandenen Finanzmitteln gemacht, worauf die nachfolgenden Bewilligungen zugunsten der Kläger beruhten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Den Klägern müsse dabei auch bewusst gewesen sein, dass ihnen die gewährten Leistungen bei den tatsächlich vorhandenen Barmitteln nicht in diesem Umfang rechtmäßig zugestanden haben könnten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Nach dem persönlichen Eindruck von den intellektuellen Fähigkeiten der Kläger hätten diese zumindest grob fahrlässig gehandelt. Aufgrund der in den Antragsformularen abgefragten Vermögensverhältnisse hätten die Kläger unzweifelhaft zu der Erkenntnis gelangen können, dass es für die Bewilligung der begehrten Leistungen von Bedeutung sei, ob und in welcher Höhe sie über finanzielle Mittel verfügten. Dass die Kläger nicht in der Lage gewesen sein könnten, die Notwendigkeit der Höhe ihres Barvermögens mitzuteilen und die Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges zu erkennen, halte die Kammer für ausgeschlossen. Vielmehr liege es nahe, dass die Kläger durch ihr Verhalten – die Angabe auf dem Antragsformular, dass auf der Bank kein Guthaben mehr existiere, das Ankreuzen auf der Anlage VM, zwar über Bargeld zu verfügen, ohne aber den Betrag zu nennen und dass die Frage nach einem Sparkonto verneint worden sei, obwohl ein Sparkonto bei der C. existiert habe – gerade in Kenntnis dieses Umstandes bewusst einen vollständigen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft dem Beklagten hätten vorenthalten wollen. Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten. Die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X sei aufgrund der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X nicht einschlägig. Die betreffenden Bewilligungen seien daher auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III), d. h. die Entscheidung habe als gebundene Entscheidung zu ergehen. Der Umstand, dass der Beklagte seinen Bescheid fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt habe, sei alleine nicht klagebegründend. Das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage sei zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werde. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet seien, sei das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R). Die Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 15.964,08 Euro beruhe zum einen auf § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hinsichtlich der bei den aufgehobenen Leistungen berücksichtigten Kosten für Unterkunft nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. scheide vorliegend aus, denn es liege ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, weil sich die Kläger gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht auf Vertrauen hätten berufen können. Soweit die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung betroffen seien, bemesse sich die materielle Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. i.V.m. § 335 Abs. 1 und 5 SGB III in der Fassung vom 20. Dezember 2011. Danach habe, wenn vom Beklagten für den Leistungsempfänger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gezahlt worden seien, dieser jenem die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden sei. Die Höhe der Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden. Gegen den ihnen am 2. März 2021 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 27. März 2021 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass die realistische Möglichkeit bestanden habe, dass den Klägern im Bewilligungszeitraum weitere Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten. Eine solche Einkommens- und Vermögenshypothese genüge nicht, um den Leistungsanspruch der Kläger vollständig entfallen zu lassen. Der Beklagte habe den Klägern nicht Vermögen, sondern Einkommen vorgehalten. Eine Einkommensfiktion sehe das Gesetz jedoch nicht vor. Einkommen und Vermögen seien gänzlich unterschiedliche Begründungen. Die Frage nach Vermögen sei erst zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens aufgekommen, so dass sich die Kläger tatsächlich nicht mehr lückenlos hätten erinnern können. Es sei nicht Aufgabe des Sozialgerichts, anstelle des Beklagten etliche Jahre später nach möglichen Unklarheiten in den Vermögensangaben der Kläger zu forschen. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 2. März 2021 sowie die vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 30. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Kläger weiterhin einen Nachweis zu erbringen haben, wenn sie an ihrem Vortrag, Kontoguthaben aufgrund einer befürchteten Bankenpleite kurz vor Beginn des Bewilligungszeitraums in bar abgehoben zu haben, festhalten wollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte, die von den Klägern eingereichten Geschäftsunterlagen und die Sitzungsniederschriften in erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.