Urteil
L 4 SO 27/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0724.L4SO27.22D.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da darauf in der Ladung hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter. III. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat verweist auf die Begründung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts, der er folgt, sowie auf die Begründung des Beschlusses betreffend Prozesskostenhilfe, an der er weiter festhält. Der Kläger hat darauf auch nicht mehr in der Sache erwidert. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtig den Ausgang des Verfahrens. V. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Antrag vom 4. Juni 2015 begehrte er die Unterbringung in einer strahlungsarmen Umgebung. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 lehnte dies die Beklagte ab, auch der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.1.2016). Der Kläger erhob am 29. Januar 2016 Klage und beantragte sinngemäß, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Juli 2015 und 2. Januar 2016 zu verurteilen, ihm umgehend eine strahlungsarme Unterkunft in Hamburg zu ermöglichen (Mobilfunkstrahlung), Direktversorgung, sofort (Einzelfall) 2. ferner die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 1,2 Millionen Euro zu zahlen. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2022 ab. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Begehren nach einer strahlungsarmen Unterkunft. Hinsichtlich Antrag 2 sei das Sozialgericht nicht zuständig; von einer Verweisung an das zuständige Landgericht werde wegen der dortigen Gerichtskostenpflicht abgesehen. Der Kläger hat am 11. April 2022 Berufung eingelegt. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten unter Hinweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Auch der Senat vermöge nicht zu erkennen, dass der Kläger Anspruch auf eine Versorgung mit einer strahlungsarmen Unterkunft habe – etwa durch Erwerb eines Einzelhauses am Stadtrand, wie der Kläger angeregt habe. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage und helfe auch der Vergleich mit Rollstuhlfahrern – den der Kläger angestellt hatte – nicht weiter. Die öffentliche Hand habe insoweit eine Infrastrukturaufgabe, die aber nicht zur Zuweisung konkreter Unterkünfte führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des hiesigen Verfahrens und der Verfahren L 4 SO 13/22 D, L 4 SO 21/22 D, L 4 SO 10/24 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.