Urteil
L 4 SO 29/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0724.L4SO29.23D.00
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Leitsätze
1. Versicherungsbeiträge gehören nicht zu dem für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalts i. S. des § 27a SGB 12. Damit sind beim Bezug von Leistungen nach §§ 41 ff. SGB 12 bei dem anzurechnenden Einkommen des Sozialhilfebedürftigen Beiträge für eine Privathaftpflicht-, Hausrat- oder Haushaltsglasversicherung nicht von den anzurechnenden Einkünften des Leistungsempfängers abzuziehen.(Rn.8)
2. Im Übrigen betreffen solche Versicherungen nicht die gegenwärtige konkrete Notlage der leistungsberechtigten Person, sondern möglicherweise zukünftig eintretende Schadensfälle.(Rn.19)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versicherungsbeiträge gehören nicht zu dem für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalts i. S. des § 27a SGB 12. Damit sind beim Bezug von Leistungen nach §§ 41 ff. SGB 12 bei dem anzurechnenden Einkommen des Sozialhilfebedürftigen Beiträge für eine Privathaftpflicht-, Hausrat- oder Haushaltsglasversicherung nicht von den anzurechnenden Einkünften des Leistungsempfängers abzuziehen.(Rn.8) 2. Im Übrigen betreffen solche Versicherungen nicht die gegenwärtige konkrete Notlage der leistungsberechtigten Person, sondern möglicherweise zukünftig eintretende Schadensfälle.(Rn.19) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat folgt der Entscheidung des Sozialgerichts und verweist auf deren Begründung. Bereits im Beschluss vom 29. August 2003, mit dem der Senat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe ablehnte, ist ausgeführt: „Das Sozialgericht dürfte es zu Recht abgelehnt haben, die Beklagte zur Übernahme der Aufwendungen der Klägerin für eine Privathaftpflicht-, eine Hausrat- und eine Haushaltsglasversicherung nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verpflichten. Vielmehr können diese Aufwendungen allenfalls nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von Einkünften abgesetzt werden; die Klägerin erzielt jedoch keine Einkünfte. Daher ist sie auch insoweit auf die pauschal bemessene Regelleistung zu verweisen. Das hat das Sozialgericht bereits ausgeführt; der Senat verweist auf die Begründung des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides. Es ist auch unter Gleichheitsaspekten nicht zu beanstanden, dass Versicherungsbeiträge u.U. zwar von Einkünften abgesetzt werden dürfen, nicht jedoch bei Einkommenslosigkeit vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Es handelt sich beim Bezug von Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII und beim Einkommensbezug nämlich um zwei verschiedene Sachverhalte, an die der Gesetzgeber unterschiedliche Rechtfolgen knüpfen darf (so ausdrücklich auch BayLSG, Beschluss vom 14.7.2005 – L 11 B 290/05 SO ER; zustimmend SG Detmold, Gerichtsbescheid vom 4.4.2022 – S 35 SO 228/20). Diese Versicherungen sind auch nicht unausweichlich und derart dem soziokulturellen Existenzminimum zuzurechnen, dass sie auch ohne konkrete gesetzliche Grundlage beansprucht werden könnten. Denn sie betreffen nicht die gegenwärtige konkrete Notlage der leistungsberechtigten Person, sondern möglicherweise zukünftig eintretende Schadensfälle, die überdies hinsichtlich von Haftpflichtschäden nicht die leistungsberechtigte Person selbst unmittelbar beeinträchtigen und hinsichtlich von Hausrat und Haushaltsglas durch Leistung von Darlehen und Erstausstattung abgesichert werden können (vgl. BayLSG, a.a.O.; Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 73 Rn. 73).“ An dieser Auffassung hält der Senat auch nach dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2024 fest. Der Gesetzgeber unterscheidet, ob Leistungsbezieher Einkommen beziehen – dann ist eine Absetzung von Versicherungsprämien möglich – oder ob sie keine Einkünfte und allein Leistungen nach dem SGB XII beziehen – dann pauschalierte Leistungen und Unterkunftskosten, also keine Leistungen für Versicherungsprämien. Das ist auf Ebene des einfachen Gesetzesrechts auch nicht nach § 27a Abs. 4 SGB XII anders zu lösen, weil etwa ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt. Denn unabhängig von der Frage, ob hier eine regelbedarfsrelevante Aufwendung vorliegt, sind die Versicherungsprämien doch nicht unausweichlich. Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung stehen primär Risiken von Dritten in Rede, die einen oder eine Leistungsempfängerin in Anspruch nehmen könnten und bei dessen oder deren Illiquidität leer ausgingen. Das indes ist nicht Angelegenheit des Sozialhilfeträgers, der sich allein um das Existenzsicherung des oder der Leistungsempfängerin zu kümmern hat. Hinsichtlich Hausrat- und Haushaltsglasversicherung sind zwar Risiken des oder der Leistungsempfängerin selbst betroffen, aber mittels darlehensweiser Hilfe oder Leistungen der Erstausstattung kann Abhilfe geschaffen werden auch ohne Versicherungsschutz. Die Kosten der Versicherungen sind auch nicht etwa den Bedarfen von Unterkunft und Heizung zuzuordnen, schon weil es an einer Verknüpfung mit dem Mietvertrag fehlt. Auch kann dem Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, mit dieser Systematik gegen Verfassungsrecht zu verstoßen. Dass die Ausgaben für die hier im Streit stehenden Versicherungen nicht zum soziokulturellen Existenzminimum gehören, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zur mangelnden Unausweichlichkeit dieser Aufwendungen. Aber auch ein Gleichheitsverstoß liegt nicht vor wegen der unterschiedlichen Behandlung von Leistungsbeziehern mit bzw. ohne weiteres Einkommen. Diese Sachverhalte unterscheiden sich nämlich maßgeblich und dürfen daher unterschiedlich behandelt werden. Denn Leistungsbezieher, die über Einkünfte verfügen, geben zunächst einmal ihr eigenes Geld aus und können insoweit die allgemeine Handlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Das muss nicht zwingend zu einer Regelung wie in § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII führen, rechtfertigt diese aber jedenfalls. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtig den Ausgang des Verfahrens. IV. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für eine Privathaftpflicht-, eine Hausrat- und eine Haushaltsglasversicherung ab Oktober 2018 zu übernehmen. Die am xxxxx 1965 geborene Klägerin bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für ihre Privathaftpflicht-, Hausrat- und Haushaltsglasversicherungen bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. November 2018 Grundsicherungsleistungen, lehnte die Übernahme der Versicherungskosten jedoch ab. Die Versicherungen könnten bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin über keine Einkünfte verfüge, von dem die Versicherungsbeiträge abgesetzt werden könnten. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2019 zurückwies. Zur Begründung führte sie nochmals aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versicherungen habe, denn sie erziele kein Einkommen, sodass die Versicherungsbeiträge auch nicht gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden könnten. Die gesonderte Übernahme von Kosten für eine Privathaftpflicht-, Hausrat- oder Haushaltsglasversicherung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Klägerin müsse die Beiträge daher aus der Regelleistung bestreiten. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids führte die Klägerin die am 23. August 2019 zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fort. Ihrer Auffassung nach müssten die Versicherungskosten auch dann übernommen werden, wenn kein Einkommen erzielt werde, von welchem diese abgesetzt werden könnten. Die Beklagte trat dem entgegen und führte nochmals aus, dass § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Versicherungskosten als solche darstelle, sondern lediglich regele, dass Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen im Rahmen der Einkommensbereinigung von einem etwaigen Einkommen abgesetzt werden könnten. Ohne berücksichtigungsfähiges Einkommen könne allerdings auch nichts abgesetzt werden. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2023 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht rechtswidrig. Zu Recht habe diese die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen abgelehnt. Nach § 41 Abs. 1 SGB XII erhielten Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten könnten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2, 3 oder 3a SGB XII erfüllten. § 42 SGB XII regele den Umfang der Leistungen. Zum Einkommen gehörten nach § 82 Abs. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Satz 1). Ausgenommen seien nach Satz 2 u.a. die Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsähen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Von dem Einkommen in diesem Sinne seien gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII u.a. Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sei demnach lediglich geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen von einem etwaigen Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII abzusetzen, also einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Die Klägerin erziele jedoch kein Einkommen. Die Vorschrift stelle hingegen keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Versicherungskosten als solche dar. Der Umfang der Leistungen sei vielmehr in § 42 ff. i.V.m. dem Dritten Kapitel SGB XII geregelt. Die gesonderte Übernahme von Versicherungskosten sei dort nicht vorgesehen. Ebenso komme nach Auffassung des Gerichts eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht in Betracht, da nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen sei. Insbesondere zählten Versicherungsbeiträge nicht zu dem für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 27a SGB XII. So sinnvoll die Versicherungen der Klägerin, insbesondere die private Haftpflichtversicherung, auch sein mögen, so handele es sich bei den hierfür anfallenden Versicherungsbeiträgen dennoch nicht um existenznotwendige Ausgaben. Es stehe jedem frei, derartige Versicherung abzuschließen oder auch nicht. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beiträge generell regelbedarfserhöhend berücksichtigten wollte und lediglich vergessen habe, eine Anspruchsgrundlage hierfür zu schaffen. Sofern sich Leistungsberechtigte für den Abschluss von privaten Versicherungen entschieden, müssten die Kosten daher aus der Regelleistung aufgewendet werden. Gegen den ihr am 11. Mai 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. Juni 2023 Berufung eingelegt. Sie macht die Notwendigkeit der Versicherungen deutlich und sieht keine hinreichenden Unterschiede zwischen Beziehern aufstockender Leistungen, die in den Genuss des Abzugs vom Einkommen kämen, und Beziehern von Leistungen, die kein eigenen Einkommen hätten. Letztlich werde sie als Leistungsbezieherin ohne eigenes Einkommen schlechter gestellt, obwohl ihre Angewiesenheit auf Leistungen größer sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Mai 2023 die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ihre Privathaftpflicht-, ihre Hausrat- und ihre Haushaltsglasversicherung ab Oktober 2018 zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten – Band 2 – ergänzend Bezug genommen.