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Urteil

L 4 AS 237/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:1104.L4AS237.22D.00
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Leitsätze
Ein zu Unrecht den Widerspruch verwerfender Widerspruchsbescheid führt nicht zu dessen isolierter Anfechtbarkeit. Er führt nur dazu, dass ein Vorverfahren abgeschlossen worden ist. Damit ist die Rechtssache vom Sozialgericht materiell-rechtlich zu überprüfen. Die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nur dann zulässig, wenn ein berechtigte Interesse hieran besteht. Das ist u. a. bei Vorliegen einer zusätzlichen selbständigen Beschwer der Fall. (Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zu Unrecht den Widerspruch verwerfender Widerspruchsbescheid führt nicht zu dessen isolierter Anfechtbarkeit. Er führt nur dazu, dass ein Vorverfahren abgeschlossen worden ist. Damit ist die Rechtssache vom Sozialgericht materiell-rechtlich zu überprüfen. Die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nur dann zulässig, wenn ein berechtigte Interesse hieran besteht. Das ist u. a. bei Vorliegen einer zusätzlichen selbständigen Beschwer der Fall. (Rn.30) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Berufungsverfahren klargestellt, dass sie nur die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehren. Einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides mit dem Ziel, auf diese Weise eine Entscheidung des Beklagten in der Sache in einem neu eröffneten Widerspruchsverfahren zu erreichen, fehlt es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis. Ein zu Unrecht den Widerspruch verwerfender Widerspruchsbescheid führt grundsätzlich nicht zu dessen isolierter Anfechtbarkeit, sondern nur dazu, dass ein Vorverfahren abgeschlossen worden und damit vom Gericht die Sache materiell-rechtlich zu überprüfen ist (LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2023 – L 4 AS 144/22 D; vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.3.2012 – L 10 AS 97/09; vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 95 Rn. 2). Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchbescheids ist nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse hieran besteht. Der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 enthält für die Kläger weder eine zusätzliche selbständige Beschwer noch handelt es sich bei den Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB II um Ermessensleistungen. Hinzu kommt vorliegend, dass sich der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 17. Mai 2016 mit dem endgültigen Leistungsbescheid vom 27. August 2019 erledigt hat. Ein Interesse an der Wiedereröffnung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen bereits erledigten Verwaltungsakt ist nicht erkennbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung auch keine Einwände gegen die vorläufige oder endgültige Leistungsfestsetzung vorgetragen haben. Wie das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat, bestehen zudem auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der festgesetzten endgültigen Leistungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Es bestand vorliegend auch aus Ermessensgründen keine Veranlassung, die Übernahme der Kosten anders zu beurteilen, zumal die Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen haben, durch die Höhe der festgesetzten Leistungen beschwert zu sein. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids. Mit Weiterbewilligungsantrag vom 30. Oktober 2015 beantragten die Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Dezember 2015. Dem Bescheid der Familienkasse vom 3. September 2015 nach ergab sich für den Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) ab Oktober 2015 ein Kindergeldanspruch von je 188 Euro monatlich. Ausweislich der Betriebskostenabrechnung der Vermietergesellschaft der Kläger für das Jahr 2014 vom 14. August 2015 betrug die monatliche Miete ab 1. Oktober 2015 713,34 Euro, davon 467,54 Euro Grundmiete, 83,02 Euro Heizkosten und 162,78 Euro Nebenkosten. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. November 2015 wurden den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 Leistungen vorläufig bewilligt, und zwar der Klägerin zu 1) 342,45 Euro, dem Kläger zu 2) 342,45 Euro, dem Kläger zu 3) 166,25 Euro und der Klägerin zu 4) 145,26 Euro. Eine endgültige Bewilligung erfolge nach Vorlage der Verdienstabrechnungen. Ab 1. Dezember 2015 werde ein fiktives Einkommen von 850 Euro netto sowie Kindergeld berücksichtigt. Im Folgenden legte der Kläger zu 2) seine Verdienstabrechnung für Dezember 2015 vor. Der Kläger zu 2) teilte mit, seit November 2015 nicht mehr für die Firma W. zu arbeiten und kein Geld zu bekommen. Eine Kündigung liege nicht vor. Im Dezember habe er für die Firma W1 gearbeitet, die im Januar aber keine Arbeit mehr habe. Mit Änderungsbescheid vom 29. Februar 2016 wurden den Klägern für Februar 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig bewilligt, da die Einkommensanrechnung von der Firma W. für den Monat Februar 2016 wegfalle. Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2016 wurden den Klägern für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Mai 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig bewilligt. Der Klägerin zu 1) 448,98 Euro, dem Kläger zu 2) 448,98 Euro, dem Kläger zu 3) 213,88 Euro und der Klägerin zu 4) 186,56 Euro. Die Einkommensanrechnung von der Firma W. sei ab März 2016 weggefallen. Elterngeld werde ab März 2016 vorläufig in Höhe von 300 Euro angerechnet. Mit Bescheid vom 5. April 2016 bewilligte das Bezirksamt Harburg der Klägerin zu 1) Elterngeld für die Zeit vom 16. August 2015 bis zum 15. August 2016 in Höhe von monatlich 300 Euro. Laut Anlage zum Bescheid erfolgten die Zahlungen für die Vergangenheit am 21. April 2016. Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2016 vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es werde das Einkommen der Firma W1 des Klägers zu 2) aus Dezember 2015 im Januar 2016 angerechnet und die Einkommensanrechnung von der Firma W. sei weggefallen. Laut Verdienstbescheinigung der W1 vom 11. April 2016 war der Kläger dort vom 4. März 2016 bis zum 11. März 2016 abhängig beschäftigt und erzielte einen Verdienst von 228,62 Euro brutto und 182,60 Euro netto. Nach handschriftlichem Vermerk des Klägers zu 2) erhielt er den Betrag am 18. April 2016 in bar. Mit Änderungsbescheid vom 22. April 2016 wurden den Klägern für Mai 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1) in Höhe von 310,67 Euro, dem Kläger zu 2) in Höhe von 310,67 Euro, dem Kläger zu 3) in Höhe von 147,99 Euro und der Klägerin zu 4) in Höhe von 129,08 Euro vorläufig bewilligt. Die Einmalzahlung vom 21. April 2016 sei als Einkommen aufzuteilen und in dem Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 jeweils in Höhe von 400 Euro anzurechnen. Mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2016 wurden den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2016 weiterhin vorläufig bewilligt. Für März 2016 wurden der Klägerin zu 1) 542,35 Euro, dem Kläger zu 2) 542,35 Euro, dem Kläger zu 3) 258,35 Euro und der Klägerin zu 4) 225,35 Euro bewilligt. Berücksichtigt wurden ein Bedarf an Unterkunftskosten für die Grundmiete in Höhe von 467,56 Euro, Heizkosten in Höhe von 83,04 Euro und Nebenkosten in Höhe von 162,80 Euro. Angerechnet wurde das Kindergeld für den Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) in Höhe von insgesamt 380 Euro. Im April 2016 wurden der Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 429,32 Euro, dem Kläger zu 2) in Höhe von 429,32 Euro, dem Kläger zu 3) in Höhe von 204,51 Euro und der Klägerin zu 4) in Höhe von 178,38 Euro bewilligt. Die Unterkunftskosten wurden unverändert wie im März 2016 berücksichtigt. Einkommen des Klägers zu 2) aus abhängiger Erwerbstätigkeit wurde in Höhe von 228,62 Euro brutto und 182,60 Euro netto, bereinigt 56,88 Euro angerechnet. Des Weiteren wurden das Kindergeld in unveränderter Höhe und das Elterngeld der Klägerin zu 1) in Höhe von 300 Euro, bereinigt um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro, als Einkommen berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 29. November 2015 und 11. März 2016 würden insoweit aufgehoben. Die Elterngeldanrechnung für den Monat März 2016 sei weggefallen. Das Einkommen aus März 2016 von der Firma W1 GmbH sei im April 2016 anzurechnen. Gegen den Änderungsbescheid vom 17. Mai 2016 legten die Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2016 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Die angekündigte Widerspruchsbegründung blieb aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Den Klägern fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zum 30. April 2016 ein einfacherer und effektiverer Weg, das Begehren der Kläger zu verwirklichen, bestanden habe, indem die Kläger einen Antrag auf abschließende Leistungsfestsetzung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gestellt hätten. Die Kläger haben am 25. September 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie haben die Klage damit begründet, dass zumindest der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sein dürfte, da der Widerspruch ohne Entscheidung in der Sache als unzulässig verworfen worden sei. Der Bescheid vom 17. Mai 2016 sei nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ergangen und enthalte keinen Grund für die Vorläufigkeit oder auch der Änderung selbst, hebe jedoch diverse Bescheide für diesen Zeitraum auf. Der Beklagte sei mindestens aus Veranlassungsgesichtspunkten an den Kosten für den provozierten Widerspruch zu beteiligen. Mit Bescheid vom 27. August 2019 hat der Beklagte den Klägern endgültig Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 bewilligt, dabei im März 2016 weiterhin insgesamt 1.568,40 Euro unter Berücksichtigung von einem Unterkunftsbedarf in Höhe von 713,36 Euro, den Regelbedarfen und Einkommen wie im Rahmen des Änderungsbescheids vom 17. Mai 2016. Für April 2016 hat der Beklagte den Klägern insgesamt 1.241,53 Euro bewilligt unter Berücksichtigung eines unveränderten Bedarfs an Unterkunftskosten, der Regelbedarfe sowie unter Anrechnung von Einkommen wie im Änderungsbescheid vom 17. Mai 2016. Der Bevollmächtigte der Kläger hat hierzu erneut vorgetragen, dass die Entscheidung über den Widerspruch ohne Entscheidung in der Sache rechtswidrig gewesen sei. Das Sozialgericht hat die Kläger mit Betreibensaufforderung vom 14. Juli 2021 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dazu aufgefordert, etwaige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der abschließenden Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum vorzutragen, insbesondere gegen die Höhe der Unterkunftskosten, des Kindergeldes, des Erwerbseinkommens sowie des Einkommens aus Elterngeld unter Beibringung entsprechender aussagekräftiger Belege. Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Klage abzuweisen, sollte dies nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2022 abgewiesen. Das Gericht hat dabei den Klageantrag nach dem Meistbegünstigungsprinzip dahingehend ausgelegt, dass der Bewilligungsbescheid vom 27. August 2019 zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Eine nach § 40 SGB II i.V.m. § 328 SGB III erfolgte vorläufige Bewilligung werde durch den endgültigen Bescheid ersetzt. Die Klage sei damit als Antrag auf die Bewilligung höherer (endgültiger) Leistungen gerichtet und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Soweit der Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger darauf gerichtet sein sollte, dass isoliert die Aufhebung des Widerspruchsbescheids aufgrund einer vermeintlich zu Unrecht erfolgten Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig begehrt werde, sei der Wille zur selbständigen Anfechtung des Widerspruchsbescheids zum einen – allzumal bei einer anwaltlichen Klageschrift – eindeutig in der Klage zum Ausdruck zu bringen, was hier nicht der Fall sei. Gegen die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen den Widerspruch als unzulässig zurückweisenden Widerspruchsbescheid spreche zum anderen, dass eine Parallelnorm zu § 79 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerade fehle. Sie sei daher nur dann möglich, wenn ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung bestehe. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten wegen Vorliegens eines Verfahrensfehlers sei daher nur dann möglich und gegebenenfalls auch nötig, wenn der Widerspruchsbescheid auf dem Verfahrensfehler beruhe und zumindest die Möglichkeit bestehe, dass das Widerspruchsverfahren bei richtiger Verfahrensweise einen anderen Ausgang gehabt hätte. Dieses sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn im Widerspruchsverfahren noch eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, während bei gebundenen Entscheidungen grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides beziehungsweise eine entsprechende Anwendung der Norm des § 79 Abs.2 Satz 2 VwGO bestehe. Ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung sei nicht festzustellen. Es sei nicht erkennbar, warum der Beklagte den Widerspruch für begründet hätte erachten sollen, weil nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage den Klägern höhere Leistungen zustehen sollten. Hierfür sei im Widerspruchs- und Klageverfahren nichts vorgetragen worden und bestehe auch sonst kein Anhalt. Der vorläufige Änderungsbescheid vom 17. Mai 2016 übersteige in der Bemessung der Leistungen hinsichtlich des Unterkunftsbedarfs von 713,40 Euro sogar die in der Betriebskostenabrechnung der Vermietergesellschaft der Kläger für das Jahr 2014 vom 14. August 2015 veranschlagte Gesamtmiete von 713,34 Euro, so dass die Kläger insoweit jedenfalls nicht beschwert seien. Hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes folge er den Angaben der Kläger selbst und dem Bescheid der Familienkasse vom 3. September 2015, wobei sich dieses zum 1. Januar 2016 auf 190 Euro jeweils für das erste und zweite Kind erhöht habe. Hinsichtlich der Anrechnung des Elterngeldes folge er dem Bescheid des Bezirksamts Harburg vom 5. April 2016 und hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) folge der Bescheid der von diesem eingereichten Verdienstbescheinigung vom 11. April 2016. Auch der abschließende Bewilligungsbescheid vom 22. August 2017, der nach § 86 SGG gegebenenfalls Gegenstand des dann nochmals durchzuführenden Widerspruchsverfahrens würde, folge diesen Belegen und komme zu einem entsprechenden Leistungsanspruch. Soweit dieser im März 2016 gleichbleibend hoch sei, im April 2016 aber um 0,01 Euro geringer als im vorläufigen Änderungsbescheid, sei zu erinnern, dass selbst hier noch bei ansonsten gleichbleibenden Parametern ein Unterkunftsbedarf von 713,36 Euro zugrunde gelegt worden sei, der immer noch 0,02 Euro über dem tatsächlichen Bedarf liege, die Kläger also wiederum nicht beschwert seien. Die so verstandene Klage sei auch sonst zulässig, insbesondere sei für die Erfüllung des Erfordernisses des zuvor durchgeführten Vorverfahrens nach § 78 SGG nicht maßgeblich, ob der Widerspruchsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Die Klage sei indes unbegründet, denn eine Beschwer der Kläger durch die angefochtenen Bescheide sei nicht erkennbar, weil ein höherer Leistungsanspruch nicht bestehe. Die Kläger legten gegen den ihnen am 27. September 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. Oktober 2022 Berufung ein. Die Zurückweisung des Widerspruchs als rechtswidrig sei rechtswidrig erfolgt. Mit der angefochtenen Entscheidung werde das Widerspruchsverfahren der Kläger beendet, ohne dass eine Sachentscheidung getroffen worden sei. Ihnen gehe mithin eine Entscheidungsinstanz verloren. Dies sei insoweit besonders nachteilig, weil der Behörde über die Prüfung der Zweckmäßigkeit im Widerspruchsverfahren ein besonderer weiterer eigener Überprüfungsmaßstab zustehe, der sich nicht auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung beschränke. Der Widerspruchsbescheid sei daher isoliert aufzuheben. Soweit ein Kläger unter isolierter Aufhebung der Widerspruchsentscheidung durch das Gericht die gleichzeitige gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Sachentscheidung als Verwaltungsakt begehre, sei für dieses Begehren die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Ein solches Begehren sei auch nicht mutwillig. Unstreitig sei eine Klage auf isolierte Aufhebung eines rechtswidrigen Widerspruchsbescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Entscheidung des Widerspruchs in der Sache jedenfalls dann möglich, wenn der Betroffene sich gerade nur auf die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides zur Rückverweisung beschränken möchte und allein die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsentscheidung geltend mache. Erfolgschancen seien dabei nicht erforderlich. Dies sei auch sachgerecht, denn abweichend von § 95 SGG sei der Klagegegenstand hier analog § 79 Abs. 2 VwGO allein der Widerspruchsbescheid, dessen besondere Fehlerhaftigkeit hier geltend gemacht werde. Insoweit dürften die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens nicht offensichtlich unbegründet, sondern mindestens offen sein. Auch dies lasse ein Rechtsschutzbedürfnis nicht offensichtlich entfallen Zwar verneine das BVerwG ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides, wenn es um eine gebundene Entscheidung gehe und der Behörde deshalb im Widerspruchsverfahren weder Ermessens- noch Beurteilungsspielräume offen stünden (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.1.1999 – 8 B 266/98; Beschluss vom 23.7.2002 – 7 B 53/02). Diese Einschränkung habe das BSG für das sozialgerichtliche Verfahren jedoch nicht übernommen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.3.1999 – B 9 SB 14/97 R). Dies sei auch durch Unterschiede in den beiden Verfahrensordnungen gerechtfertigt, denn das SGG messe der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine stärkere eigenständige Bedeutung zu als die VwGO. Dies zeige sich insbesondere in den Regegelungen über die Untätigkeitsklage: Wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden habe, führe dies im Verwaltungsprozess dazu, dass der Widerspruchsführer sogleich in der Sache Klage erheben könne (vgl. § 75 VwGO, sog. unechte Untätigkeitsklage); im Sozialprozess sei Klageziel dagegen die Bescheidung des Widerspruchs (vgl. § 88 SGG, sog. echte Untätigkeitsklage). Die Kläger beantragen sinngemäß nach Aktenlage, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. September 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über ihren Widerspruch vom 17. Juli 2016 zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Mit Übertragungsbeschluss vom 16. April 2024 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 4. November 2024 verwiesen.