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Urteil

L 4 AS 281/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0121.L4AS281.23D.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen der Erstattungsbescheid vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2020. Zum anderen ist Streitgegenstand der Bescheid vom 6. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2020, mit dem der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des abschließenden Festsetzungsbescheids vom 11. Juli 2019 abgelehnt hat. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet, zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. 1. Soweit der Kläger die Überprüfung des abschließenden Festsetzungsbescheids vom 11. Juli 2019 begehrt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2020 sowie auf die Verpflichtung des Beklagten, den Festsetzungsbescheid vom 11. Juli 2019 aufzuheben und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 in gesetzlicher Höhe endgültig zu gewähren, statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Bescheid vom 6. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2020 ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2019 und die Gewährung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum verlangen. a. Die Überprüfung bestandskräftiger, nicht begünstigender Verwaltungsakte richtet sich nach § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dementsprechend ist der Überprüfungsantrag abzulehnen, wenn sich der zu überprüfende Bescheid als rechtmäßig erweist. § 44 SGB X ist grundsätzlich auch anwendbar auf abschließende Festsetzungsbescheide, die niedrigere Leistungen festsetzen als zuvor vorläufig bewilligt worden waren (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 57/21 R, Rn. 20 ff.). Zwar sind in diesem Fall Leistungen nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X „nicht erbracht“ worden, denn aufgrund der vorläufigen Bewilligung wurden Leistungen gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.7.2022, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.), der der Senat sich anschließt, erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aber nicht nur Fallgestaltungen, in denen Leistungsberechtigten ein rechtlicher Nachteil durch das unrechtmäßige Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen Betroffene zunächst Sozialleistungen erhalten haben, deren Bewilligung jedoch nachträglich aufgehoben worden ist. Diese Rechtsprechung ist zu übertragen auf abschließende Festsetzungsbescheide, die niedrigere Leistungen bewilligen als eine vorangegangene vorläufige Entscheidung. Entgegen der Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2020 steht einem Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2019 auch für die Monate November und Dezember 2018 nicht bereits die Regelung des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Danach werden im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsakts Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Beginn des Jahres erbracht, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde. Das BSG hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2022 (a.a.O.) jedoch befunden, dass der Anspruch auf Rücknahme der abschließenden Festsetzungsentscheidung im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X nicht durch die Jahresfrist beschränkt ist. b. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 11. Juli 2019 liegen aber nicht vor, denn dieser ist rechtmäßig. Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X kommt es allein auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids bzw. ggf. des Widerspruchsbescheids an (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21, Rn. 34), sodass die vom Kläger nach dem 11. Juli 2019 nachgereichten Unterlagen nicht zu berücksichtigen sind. Sofern der Kläger darauf hinweist, dass § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zukomme, trifft dies zwar zu, wirkt sich aber im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht aus (so explizit das BSG, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O.), da hier allein die Rechtmäßigkeit des endgültigen Festsetzungsbescheids im Zeitpunkt seines Erlasses (bzw. – wenn ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids) entscheidend ist. Die fehlende Präklusionswirkung kommt mithin nur dann zum Tragen, wenn der Festsetzungsbescheid fristgemäß mit einem Widerspruch angefochten wird, was hier gerade nicht geschehen ist. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 11. Juli 2019 ist § 41a Abs. 3 SGB II. Danach entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (Satz 1). Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen (Satz 2). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- bzw. Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (Satz 3). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (Satz 4). Diese Voraussetzungen für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, lagen hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. Juli 2019 vor. aa. Der Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 9. April 2019 und erneut mit Schreiben vom 7. Mai 2019 aufgefordert, näher benannte Unterlagen zu seiner Selbständigkeit einzureichen, u.a. vollständige Kontoauszüge aller Konten betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum, die vollständig ausgefüllte abschließende Anlage EKS für diesen Zeitraum sowie Rechnungen und Nachweise von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Der Beklagte war gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) berechtigt, die Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen. Hierbei handelt es sich um Daten und Unterlagen, die allein die Sphäre des Klägers betreffen, sodass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Die dem Kläger gesetzte Frist zur Vorlage von Unterlagen – zuletzt bis zum 11. Juli 2019 – war angemessen. Der Kläger hatte nach der Aufforderung bzw. nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zwei Monate Zeit. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger eine Vorlage der angeforderten Unterlagen in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen wäre, ein Fristverlängerungsantrag beim Beklagten ist während der laufenden Frist nicht gestellt worden. Erst später hat der Kläger vorgetragen, er könne die abschließende Anlage EKS immer erst mit größerem Abstand vorlegen. Begründet hat er dies nicht, ein längerer Zeitbedarf ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Art oder dem Umfang seiner selbständigen Tätigkeit. bb. Der Beklagte hat den Kläger auch hinreichend i.S. des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R, Rn. 19 zu den Anforderungen an die Belehrung). In beiden Aufforderungsschreiben war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtvorlage der Unterlage festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand. Er war sogar darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall die vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten sein würden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 dazu, dass es einer diesbezüglichen Belehrung nicht bedarf). Eine Belehrung darüber, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren und ggf. im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden können, war nicht erforderlich (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 22). Denn dies betrifft nicht die Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II, auf die sich die Belehrungspflicht bezieht, sondern die Handlungsoptionen des Leistungsberechtigten. Im Übrigen wäre eine Belehrung dahingehend, dass die angeforderten Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist, im Übrigen aber auch noch später vorgelegt werden können, in sich widersprüchlich. Die Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung würde hierdurch gerade nicht erfüllt, sondern unterlaufen. Die Belehrung enthielt allerdings den ausdrücklichen Hinweis, dass nach der genannten Frist eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das ist zwar insoweit nicht korrekt, als dass im Falle eines Widerspruchs bzw. Klageverfahrens auch später vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen sind. Wie ausgeführt, musste aber allein über die Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II belehrt werden und für die danach vorgesehene Festsetzungsentscheidung ist die Berücksichtigung von später vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen. Insofern ist die Belehrung nicht falsch. cc. Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Kläger bis zum Erlass des Bescheids vom 11. Juli 2019 die vom Beklagten angeforderten, entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig vorgelegt hat. Dies geht hier zu Lasten des Klägers. Beruft sich ein Leistungsempfänger im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X darauf, dass beim Ursprungsbescheid von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, geht es zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 24.6.2002 – B 11 AL 3/02 R; dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 – L 2 AS 1224/13 B). In der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte finden sich als Eingang vom Kläger aus der Zeit bis zum 11. Juli 2019 betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich die vom Kläger gestellte Rechnung/Quittung über den Vorschuss von 4.760,- Euro vom 18. Dezember 2018 und die an ihn gerichtete Rechnung für eine Promotion-Kampagne in Höhe von 1.190,- Euro vom 6. März 2019. Diese Unterlagen genügen nicht, um die Nachweis- und Auskunftspflicht zu erfüllen, denn allein auf ihrer Grundlage war dem Beklagten eine Ermittlung des Einkommens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum nicht möglich. Zwar decken diese beiden Unterlagen die wesentlichen Einnahmen und einen Teil der Ausgaben des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ab, doch gab es – ausweislich der am 21. April 2020 eingereichten endgültigen EKS – kleine weitere Einnahmen und erhebliche weitere Ausgaben. Vor allem aber war ohne eine vollständige Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben, wie sie mit dem Formular EKS gefordert wird, und ohne vollständige Kontoauszüge eine Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben nicht möglich. Aus der Verwaltungsakte bzw. den vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Vermerken aus dem System Verbis ergibt sich zwar, dass der Kläger weitere Unterlagen eingereicht hat, die sich jedenfalls nicht vollständig in der Akte befinden. Hierzu hat der Beklagte mitgeteilt, dass Kontoauszüge im streitigen Zeitraum oftmals deshalb nicht zur Akte genommen wurden, weil sie hierfür – wegen der in 2018 eingeführten elektronischen Aktenführung – an die Scanstelle gegeben werden mussten, wo sie im Regelfall vernichtet wurden. So ist am 16. April 2019 vom Empfang vermerkt worden, dass der Kläger Unterlagen eingereicht habe, die ungeprüft an das Scanzentrum weitergereicht worden seien, weiter heißt es dort „Widerspruch, Unterlagen getrennt, Summen-Saldenlisten, Kontoauszüge, Rechnungen, Begleitschreiben an STOL“. Bei dem erwähnten Widerspruch handelt es sich offenkundig um denjenigen gegen die Bescheide vom 3. April 2019 betreffend die Zeiträume November 2017 bis April 2018 und Mai bis Oktober 2018, denn das Widerspruchsschreiben datiert vom 9. April 2019 und befindet sich mit einem Eingangsstempel vom 16. April 2019 versehen in der Akte. Mit Eingangsstempel vom 16. April 2019 versehen finden sich in der Akte weiter die vom Kläger gestellte Rechnung/Quittung über den Vorschuss in Höhe von 4.760,- Euro vom 18. Dezember 2018 sowie die an den Kläger gerichtete Rechnung über die Promotion-Kampagne vom 6. März 2019. Die in dem Verbis-Vermerk erwähnten Summen-Saldenlisten und Kontoauszüge befinden sich nicht der Verwaltungsakte. Es spricht viel dafür, dass es sich dabei um Unterlagen bezogen auf die Zeiträume November 2017 bis April 2018 und Mai bis Oktober 2018 handelte, da sie gleichzeitig mit dem Widerspruch bezüglich dieser Zeiträume eingereicht wurden und zudem der Beklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2019 für diese Zeiträume – neben abschließenden EKS und weiteren Unterlagen – Kontoauszüge nur noch für den Teilzeitraum vom 22. Dezember 2017 bis zum 4. Januar 2018 erbat, Kontoauszüge für die übrigen Teilzeiträume also offensichtlich bereits vorlagen. In dem Vermerk vom 4. Juni 2019 zum Widerspruch gegen die Bescheide vom 3. April 2019 wird zudem Bezug genommen auf für die davon betroffenen Zeiträume eingereichte BWA (betriebswirtschaftliche Auswertungen), die nur vorläufig und nicht unterschrieben seien – das mögen die im Vermerk vom 16. April 2019 als „Summen-Saldenlisten“ bezeichneten Unterlagen gewesen sein. Dagegen, dass bei den am 16. April 2019 eingereichten Unterlagen auch Kontoauszüge bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum November 2018 bis April 2019 waren spricht – abgesehen davon, dass die vollständigen Auszüge für April 2019 noch gar nicht vorgelegt werden konnten – vor allem, dass der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2019 erneut zur Vorlage insbesondere auch vollständiger Kontoauszüge für diesen Zeitraum insgesamt aufgefordert und nicht – wie bezogen auf die Zeiträume November 2017 bis April 2018 und Mai bis Oktober 2018 mit dem Schreiben vom 13. Mai 2019 – nur bestimmte, zeitlich konkret benannte Kontoauszüge erbeten hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vermerks des Beklagten über den Eingang von „zwei Seiten Kontoauszüge“ am 13. Juni 2019. Hier spricht viel dafür, dass es sich um die mit Schreiben vom 13. Mai 2019 angeforderten Auszüge betreffend den Zeitraum vom 22. Dezember 2017 bis zum 4. Januar 2018 handelt. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass er Kontoauszüge auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zu einem Zeitpunkt vor dem 11. Juli 2019 (sei es mit den am 16. April 2019 oder 13. Mai 2019 eingereichten Unterlagen, sei es anlässlich des Gesprächs mit Herrn N. am 7. Mai 2019) vorgelegt hat, wären damit noch nicht alle vom Beklagten angeforderten und für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlichen Unterlagen umfasst. Insbesondere können Kontoauszüge nicht die Vorlage einer vollständigen, abschließenden und unterschriebenen Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben – wie sie mit dem Formular EKS verlangt wird – ersetzen. Eine entsprechende Auflistung ist schon deshalb erforderlich, weil sich nicht alle Einnahmen und Ausgaben aus den Konten ergeben müssen – so hat auch hier der Kläger den im Dezember 2018 quittierten Vorschuss ausweislich der Rechnung/Quittung bar erhalten. Ferner ist insbesondere dann, wenn es kein getrenntes Geschäftskonto gibt, allein aus Kontoauszügen auch nicht immer ohne weiteres erkennbar, welche Einnahmen und Ausgaben betrieblicher und welche privater Natur sind. Dass unter den am 16. April 2019 bzw. 13. Mai 2019 eingereichten Unterlagen eine Anlage EKS war, ergibt sich aus den Vermerken nicht, die oben genannten Schreiben des Beklagten vom 7. Mai 2019 und vom 13. Mai 2019 sprechen deutlich dagegen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe bei dem Gespräch mit Herrn N. am 7. Mai 2019 neben den angeforderten Kontoauszügen – die er Herrn N. übergeben habe – auch die Anlage EKS dabeigehabt und es sei dann gemeinsam mit Herrn N. eine neue, überarbeitet Anlage EKS erstellt worden, vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass es sich dabei um eine auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum bezogene Anlage EKS gehandelt hat. Die Zeugenbefragung des Herrn N. war insoweit unergiebig, da dieser sich – angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar – nicht mehr an das Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte. Die Angaben, die der Zeuge zu seinem üblichen Vorgehen bei Beschwerden gemacht hat (generell keine Sachbearbeitung, keine Prüfung von Unterlagen und keine Entscheidung im Einzelfall durch ihn als Teamleiter, keine stundenlangen Gespräche), sprechen nicht dafür, dass Herr N. direkt mit dem Kläger eine Anlage EKS durchgegangen ist bzw. neu erstellt hat. Jedenfalls aber gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass am 7. Mai 2019 tatsächlich – ob mit Herrn N. oder anschließend mit Herrn B. – eine abschließende EKS für den hier streitgegenständlichen Zeitraum erstellt worden wäre. Dem widerspricht bereits das Aufforderungsschreiben vom 7. Mai 2019, mit dem explizit auch eine solche abschließende EKS angefordert wird – was überflüssig wäre, wenn eine solche gerade erst erstellt worden wäre. Möglicherweise irrt der Kläger hier hinsichtlich des Zeitraums und der Frage der Endgültigkeit/Vorläufigkeit der am 7. Mai 2019 erstellten Anlage EKS: In der Verwaltungsakte findet sich nämlich eine auf diesen Tag datierte und vom Kläger unterzeichnete Anlage EKS, die allerdings lediglich vorläufige und auf den Folgezeitraum, nämlich Mai bis Oktober 2019, bezogene Angaben enthält. Diese unterscheidet sich auch von der für diesen Folgezeitraum bereits zuvor, nämlich am 25. April 2019 eingegangenen, vom Kläger ausgefüllten vorläufige Anlage EKS, was zu der Angabe des Klägers, er habe eine Anlage EKS dabei gehabt und diese sei man durchgegangen und habe sie geändert, passt. Dem Vortrag des Klägers, der Umstand, dass ihm mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2019 Leistungen für März und April 2019 nachbewilligt worden seien, lasse sich nur dadurch erklären, dass zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, denn ohne diese wäre der Beklagte sicher nicht zu einer solchen Bewilligung bereit gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits der Umstand, dass mit dem Änderungsbescheid vom 7. Mai 2019 für März und April 2019 zwar höhere Leistungen bewilligt wurden, diese Bewilligung aber weiterhin lediglich vorläufig erfolgte, spricht im Gegenteil gerade dagegen, dass dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt alle für eine endgültige Bewilligungsentscheidung erforderlichen Unterlagen vorlagen. Denn eine rückwirkende vorläufige Bewilligung ist eher ungewöhnlich und macht nur dann Sinn, wenn bezogen auf den vergangenen Zeitraum gerade noch keine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Hier liegt folgender Hintergrund des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2019 nahe: Der Kläger hatte dem Beklagte in einem Telefonat am 1. Februar 2019 den Erhalt eines Vorschusses in Höhe von 4.000,- Euro mitgeteilt, was den Beklagten zu dem Erlass des Änderungsbescheids vom 4. Februar 2019 veranlasste (in der Begründung dieses Bescheids heißt es: „Im Telefonat vom 01.02.2019 haben Sie angegeben einen Vorschuss in Höhe von 4000,00 € erhalten zu haben. Dadurch reduziert sich Ihr Leistungsanspruch. Gemäß Absprache werden in den Monate 03/19 – 04/19 vorläufig jeweils 500,00 € zusätzliches Einkommen angerechnet um Überzahlungen zu vermeiden und die bisherige Schätzung auf die neue Situation anzupassen“). Nachdem der Kläger sich hierüber beschwert und mitgeteilt hat, dass er so seine geplanten Ausgaben nicht tätigen und sein Projekt nicht verwirklichen könne, was seinen Angaben nach auch Thema des Gesprächs mit Herrn N. am 7. Mai 2019 war, wollte der Beklagte ihm offensichtlich kurzfristig entgegenkommen und hat deshalb die mit dem Bescheid vom 4. Februar 2019 vorgenommene Änderung der Einkommensanrechnung für die Monate März und April 2019 wieder rückgängig gemacht. Dafür spricht auch die Begründung des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2019: „Gemäß Ihrer Erklärung vom 07.05.2019 wurde die Anrechnung zusätzlichen Einkommens aus dem Vorschuss in den Monaten 03/19 und 04/19 beendet“. Dagegen, dass der Kläger die angeforderten Unterlagen, insbesondere die abschließende EKS, tatsächlich schon bis zum 11. Juli 2019 eingereicht hat, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass er dies nicht zeitnah vorgetragen hat. Insbesondere hat er weder bei Einreichung der abschließenden Anlage EKS im April 2020 noch im Widerspruchsverfahren betreffend den Erstattungsbescheid darauf hingewiesen, dass er diese bereits zuvor eingereicht habe. Im Gegenteil: Im Widerspruchsschreiben vom 17. September 2019 hat er ausdrücklich ausgeführt, er könne – worauf er bereits mehrfach hingewiesen habe – die abschließende EKS in der Regel erst mit einem größeren Zeitabstand einreichen, er werde voraussichtlich bis spätestens 17. Oktober 2019 die abschließende EKS für den streitigen Zeitraum einreichen. In diesem Widerspruchsschreiben heißt es ferner „Anbei überreiche ich ihnen alle meine Kontoauszüge für den besagten Zeitraum“. Hätte der Kläger die abschließende EKS (und die Kontoauszüge) tatsächlich schon vor dem 11. Juli 2019 eingereicht – was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht lange zurücklag, so hätte es nahegelegen, dies im Widerspruchsschreiben mitzuteilen. Insbesondere der Verweis darauf, dass die Erstellung der EKS noch dauere und er sie bald einreichen würde, würde dann keinerlei Sinn ergeben. In seiner Klagschrift vom 28. Mai 2020 betreffend den Erstattungsbescheid hat der Kläger ausführlich dazu vorgetragen, dass und warum der Beklagte auch die nachträglich eingereichten Unterlagen berücksichtigen müsse und keine Präklusion gelte, aber nicht dargelegt, dass er vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide bereits die Unterlagen vorgelegt habe. Lässt sich nach alldem nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Kläger die für eine abschließende Leistungsfestsetzung erforderlichen Nachweise rechtzeitig eingereicht hat, so folgt daraus unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung im Überprüfungsverfahren, dass die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs für keinen der streitgegenständlichen Monate nachgewiesen waren und die Feststellung des Beklagten, dass im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum kein Leistungsanspruch bestand, dementsprechend rechtmäßig war. c. Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe zwischen dem Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2020 und dem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2020 nicht die Begründung für die Ablehnung wechseln dürfen, vermag dies seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. 2. Bezüglich des Erstattungsbescheids vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2020 ist die Klage als reine Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Der Erstattungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 41a Abs. 6 SGB II. Danach sind die aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen; bestehen nach der Anrechnung Überzahlungen fort, sind diese zu erstatten, dies gilt ausdrücklich auch bei der Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II. Da vorliegend mit dem Bescheid vom 11. Juli 2019 abschließend festgestellt wurde, dass kein Leistungsanspruch bestand, sind die vorläufig erbrachten Entscheidungen insgesamt zu erstatten. Die Rechtmäßigkeit der abschließenden Festsetzung ist bei der Prüfung des Erstattungsbescheids nicht inzident zu prüfen. Der Bescheid vom 11. Juli 2019 ist bestandskräftig und auch nicht gem. § 44 SGB X aufzuheben (dazu oben). Eine Überprüfung der abschließenden Festsetzungsentscheidung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtlichen Einheit des endgültigen Festsetzungsbescheids vom 11. Juli 2019 mit dem Erstattungsbescheid vom 30. August 2019 in Betracht. Ob der Annahme einer rechtlichen Einheit hier schon die zwischen den Bescheiden abgelaufene Zeit entgegenstünde, muss nicht entschieden werden. Die rechtliche Einheit von zwei der Form nach getrennt voneinander erlassenen Verwaltungsakten setzt voraus, dass beide Bescheide - wechselseitig - aufeinander bezogen sind (vgl BSG, Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 57/21 R, Rn. 14 f. m.w.N.) Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil der Bescheid vom 11. Juli 2019 allein die abschließende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II regelt und den Erlass eines Erstattungsverwaltungsakts auch nicht ankündigt. Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht daraus, dass der Beklagte hier zunächst nur den abschließenden Festsetzungsbescheid erlassen hat und erst mehrere Wochen später gesondert den Erstattungsbescheid. Zwar hat das Bundessozialgericht in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 13. Juli 2022 (B 7/14 AS 57/21 R, Rn. 27) ausgeführt, dass ein solches Vorgehen den effektiven Rechtsschutz erschwere. Es hat daraus jedoch nicht gefolgert, dass im Rahmen der Anfechtung des Erstattungsbescheids (wie bei der Annahme einer rechtlichen Einheit beider Bescheide) auch der abschließende Festsetzungsbescheid zu überprüfen ist, sondern lediglich, dass in diesen Fällen eine Überprüfung der abschließenden Entscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X möglich ist. Eine solche Überprüfung hat hier stattgefunden, führt aus den oben dargelegten Gründen aber nicht zum Erfolg. Die Erstattungssumme ist korrekt berechnet, sie entspricht den vorläufig bewilligten und gezahlten Leistungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die abschließende Festsetzung von zunächst vorläufig gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 und die damit verbundene Erstattungsforderung. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum selbständig tätig als Musiker und Musikmanager. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; in den Monaten November 2018 und Dezember 2018 in Höhe von monatlich 753,06 Euro und in den Monaten Januar 2019 bis April 2019 in Höhe von monatlich 761,06 Euro. Dabei rechnete er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 242,94 Euro an (403,67 Euro Einkommen abzüglich 160,73 Euro Freibetrag). Am 4. Februar 2019 erging ein Änderungsbescheid, mit dem Leistungen für die Monate März und April 2019 nunmehr in Höhe von nur 361,06 Euro vorläufig bewilligt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mitgeteilt, einen Vorschuss in Höhe von 4.000,- Euro erhalten zu haben, zur Vermeidung von Überzahlung werde deshalb in den Monaten März und April jeweils 500,- Euro zusätzliches Einkommen angerechnet. Mit insgesamt vier Bescheiden vom 3. April 2019 stellte der Beklagte hinsichtlich der Zeiträume November 2017 bis April 2018 und Mai 2018 bis Oktober 2018 fest, dass der Kläger keinen Leistungsanspruch gehabt habe und forderte die ihm für diese Zeiträume vorläufig bewilligten Leistungen zurück. Der Kläger habe die vom Beklagten angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Der Kläger beschwerte sich daraufhin telefonisch beim Beklagten über diese Bescheide und teilte mit, er habe alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht. Mit Schreiben vom 9. April 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 3. April 2019 und beschwerte sich außerdem über das Vorgehen des für ihn zuständigen Sachbearbeiters Herrn B.. Mit Schreiben vom 9. April 2019 forderte der Beklagte den Kläger dazu auf, für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 Unterlagen zu seiner Selbständigkeit, u.a. Kopien aller Kontoauszüge, die vollständig ausgefüllte abschließende Anlage EKS sowie Nachweise für Betriebseinnahmen und -ausgaben, bis zum 1. Juli 2019 beim Beklagten einzureichen. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn der Kläger bis zum genannten Termin die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreiche, und dass dies bedeute, dass die vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten sein würden. Am 16. April 2019 reichte der Kläger beim Beklagten eine an ihn gerichtete Rechnung über eine Promotion-Kampagne in Höhe von 1.190,- Euro vom 6. März 2019 sowie eine von ihm erstellte Rechnung/Quittung vom 18. Dezember 2018 über einen Vorschuss für ein Album in Höhe von 4.760,- Euro, den der Kläger bar erhalten habe, ein. Mit Schreiben vom 23. April 2019 antwortete der Beklagte durch den zuständigen Teamleiter Herrn N. auf das Schreiben des Klägers vom 9. April 2019 und äußerte sich v.a. zu den Zeiträumen November 2017 bis April 2018 und Mai 2018 bis Oktober 2018. Ferner wurde dem Kläger ein persönliches Gespräch angeboten. Am 7. Mai 2019 fand ein persönliches Gespräch des Klägers mit Herrn N. statt. In der Verwaltungsakte des Beklagten befindet sich eine am 7. Mai 2019 vom Kläger unterzeichnete Anlage EKS mit vorläufigen Angaben betreffend den Zeitraum Mai bis Oktober 2019, außerdem eine handschriftliche Notiz des Klägers vom 7. Mai 2019 mit folgendem Inhalt: „Ich weise darauf hin das für den Zeitraum 01.11.2018 – 30.04.12019 der Vorschuss schon eingeplant wurde“. Ebenfalls am 7. Mai 2019 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er dem Kläger für die Monate März und April 2019 wiederum Leistungen in Höhe von monatlich 761,06 Euro vorläufig bewilligte. Zur Begründung heißt es: „Gemäß Ihrer Erklärung vom 07.05.2019 wurde die Anrechnung des zusätzlichen Einkommens aus dem Vorschuss in den Monaten 03/19 und 04/19 beendet“. Noch am 7. Mai 2019 veranlasste der Beklagte die Nachzahlung von je 400,- Euro für März und April 2019 an den Kläger. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 forderte der Beklagte den Kläger erneut dazu auf, Unterlagen betreffend seine Selbständigkeit im Zeitraum 1. November 2018 bis 30. April 2019 bis zum 11. Juli 2019 beim Beklagten einzureichen. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn der Kläger bis zum genannten Termin die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreiche, und dass dann die vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten wären. Ferner erging am 7. Mai 2019 ein vorläufiger Bewilligungsbescheid über Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2019. Mit Bescheid vom 11. Juli 2019 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Dies wurde auf § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II gestützt. Der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Einen Hinweis auf eine Erstattungsforderung enthielt der Bescheid nicht, wohl aber eine Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch). Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch. Mit Bescheid vom 30. August 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, die für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 4.550,36 Euro zu erstatten. Mit Bescheid vom 11. Juli 2019 sei über den Leistungsanspruch für den genannten Zeitraum endgültig entschieden und festgestellt worden, dass kein Anspruch bestanden habe. Der Kläger habe die ihm gezahlten Leistungen zu erstatten. Der Bescheid enthielt zudem den Hinweis, dass die geforderten Unterlagen betreffend den genannten Zeitraum nach wie vor nicht vorgelegt worden seien. Gegen den Erstattungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. September 2019, beim Beklagten eingegangen am 19. September 2019, Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe für den besagten Zeitraum durchaus einen Anspruch auf Leistungen. Er habe bereits mehrfach mitgeteilt, dass er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit eine abschließende EKS in der Regel erst mit größerem Zeitabstand einreichen könne, er werde diese nun schnellstmöglich nachreichen. Dem Widerspruch waren Kontoauszüge des Klägers beigefügt (diese befinden sich nicht in der elektronischen Verwaltungsakte, werden aber in der dortigen Verfügung zum Widerspruch erwähnt). Am 21. Januar 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung der Leistungsbescheide betreffend den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe fälschlich den ihm gezahlten Vorschuss in Höhe von ca. 4.800,- Euro als Einnahme/Gehalt gewertet und nicht als Investition. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2020 ab. Der Bescheid vom 11. Juli 2019 bleibe unverändert, er sei nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung hätten die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 12. März 2020 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung des Festsetzungsbescheids vom 11. Juli 2019. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Erstattungsbescheid vom 30. August 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Festsetzungsbescheid vom 11. Juli 2019 sei bestandskräftig geworden und wirksam. Das Erstattungsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in § 41a Abs. 6 SGB II. Die Erstattungssumme sei richtig berechnet worden. Hiergegen hat der Kläger am 16. April 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 47 AS 1231/20 erfasst worden ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte sei zu einer Nachprüfung seines Leistungsanspruchs verpflichtet. § 41a SGB II komme keine Präklusionswirkung zu. Am 21. April 2020 reichte der Kläger beim Beklagten eine am 1. April 2020 ausgefüllte und unterschriebene abschließende Anlage EKS für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 ein. Aus dieser ergeben sich Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 4.775,47 Euro (davon entfallen 4.760,- Euro auf den oben erwähnten Vorschuss inkl. MWSt), gleichzeitig werden Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 2.652,10 Euro (darunter die Kosten für eine Promotion-Kampagne iHv 1.190,- entsprechend der bereits zuvor eingereichten Rechnung von 6.3.2019) geltend gemacht. Der Kläger führte dazu aus, er begründe seinen Überprüfungsantrag damit, dass aus seinen abschließenden Unterlagen eindeutig hervorgehe, dass der Bescheid vom 11. Juli 2019 nicht richtig sei. Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 lehnte der Beklagte den Antrag vom 12. März 2020 auf Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2019 ab. Er begründete dies damit, dass der genannte Bescheid bereits mit Bescheid vom 22. Januar 2020 überprüft worden sei. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Mai 2020 Widerspruch. Er kenne den genannten Bescheid vom 22. Januar 2020 nicht, zudem sei er dazu berechtigt, einen wiederholten Überprüfungsantrag zu stellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hab keinen Anspruch auf erneute Sachprüfung und Sachentscheidung bezüglich der abschließenden Festsetzung für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019. Eine Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 11. Juli 2019 sei gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf einen Zeitraum von einem Jahr beschränkt. Die Jahresfrist sei vom Jahresanfang zu bestimmen, hier also ab dem 1. Januar 2020. Eine Korrektur der Festsetzungsentscheidung für den Teilzeitraum 1. November 2018 bis 31. Dezember 2018 sei schon deshalb ausgeschlossen. Für den verbliebenen Teilzeitraum – 1. Januar 2019 bis 30. April 2019 – sei nicht erkennbar, dass der Bescheid vom 11. Juli 2019 unrichtig sei. Der Kläger habe zwar im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nunmehr Unterlagen nachgereicht. Diese seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht habe mehrfach entschieden, dass vorgelegte Unterlagen bei einer abschließenden Entscheidung nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen seien. Hiergegen hat der Kläger am 31. August 2020 Klage zum Sozialgericht erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 47 AS 2569/20 geführt wurde. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Überprüfung einer „Nullfestsetzung“ nach § 44 SGB X sei durchaus möglich. § 41a SGB II komme gerade keine Präklusionswirkung zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 41a Abs. 3 SGB II die Rechte derjenigen, die eine vorläufige Bewilligung erhalten, gegenüber denjenigen, die von Anfang an eine endgültige Bewilligung erhalten, habe einschränken wollen. Da bei endgültigen Bewilligungen eine Prüfung der Rechtmäßigkeit auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens möglich sei, müsse dies erst recht bei vorläufigen Bewilligungen gelten. Dass bereits zuvor ein Überprüfungsantrag gestellt und durch Bescheid vom 22. Januar 2020 abgelehnt worden sei, stehe einer inhaltlichen Prüfung aufgrund des zweiten Überprüfungsantrags nicht entgegen. Er habe den Bescheid vom 22. Januar 2020 erst deutlich später erhalten, zudem sei ein wiederholter Überprüfungsantrag zulässig. Dem Beklagten lägen auch alle entscheidungserheblichen Unterlagen vor, sodass dieser in die inhaltliche Prüfung des Leistungsanspruchs einsteigen könne. Der Nullfestsetzungsbescheid vom 11. Juli 2019 habe im Übrigen bereits deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil die Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 9. April 2019 und 7. Mai 2019 hinsichtlich der Rechtsfolgenbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Es sei fraglich, ob der Beklagte dazu berechtigt gewesen sei, den Widerspruchsbescheid abweichend zum Bescheid vom 6. Mai 2020 zu begründen. Am 30. Mai 2023 hat das Sozialgericht in beiden Verfahren einen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 hat das Sozialgericht die beiden Verfahren S 47 AS 1231/20 und S 47 AS 2569/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 47 AS 1231/20 verbunden. Sodann hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder der Bescheid vom 6. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2020 noch der Bescheid vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2020 seien rechtswidrig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 11. Juli 2019 im Rahmen des von ihm angestrengten Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Bei Erlass des Bescheids vom 11. Juli 2019 sei das Recht richtig angewandt worden. Der Kläger sei zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden und habe diese bis zum Bescheiderlass nicht vorgelegt. Die Rechtsfolgenbelehrung in den Aufforderungsschreiben habe den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Einer Belehrung dahingehend, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren nachgereicht werden könnten, bedürfe es nicht. Die vom Beklagten gesetzte Frist bis zum 11. Juli 2019 sei angemessen gewesen. Dem Kläger hätten so nach Ende des Bewilligungszeitraums mehr als zwei Monate zur Vorlage der angeforderten Kontoauszüge zur Verfügung gestanden. Der Beklagte habe zu Recht die im Rahmen des Überprüfungsantrags eingereichten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt, denn im Rahmen des Überprüfungsantrags sei auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Bescheids abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Unterlagen noch nicht vorgelegen. Der Beklagte sei auch befugt gewesen, die Begründung des Bescheids vom 6. Mai 2020 im Widerspruchsbescheid abzuändern bzw. auszutauschen. Der Bescheid werde dadurch weder in seinem Regelungsumfang noch in seinem Wesensgehalt verändert, auch sei die Rechtsverteidigung des Klägers hierdurch nicht in unzulässiger Wiese beeinträchtigt oder erschwert. Auch der Bescheid vom 30. August 2019 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung sei § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II, wonach nach abschließender Leistungsfeststellung überzahlte vorläufige Leistungen zu erstatten seien. Bei der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach § 41a Abs. 3 SGB II und der Geltendmachung der daraus gem. § 41a Abs. 6 SGB II folgenden Erstattungsforderung handele es sich um zwei selbständige, voneinander unabhängige Verfügungen. Eine bestandskräftige abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II entfalte Tatbestandswirkung für die Berechnung des Erstattungsanspruchs. Der Festsetzungsbescheid vom 11. Juli 2019 sei bestandskräftig geworden, da innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt worden sei. Es sei somit nur zu prüfen, ob die Erstattungsforderung der Höhe nach richtig sei. Das sei der Fall. Dem Kläger seien für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 4.550,36 Euro vorläufig bewilligt worden, dem entspreche die geforderte Erstattungssumme. Nach Angaben des Klägers ist ihm der Gerichtsbescheid am 27. September 2023 zugestellt worden. Am 24. Oktober 2023 hat er Berufung zum Landessozialgericht Hamburg eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, nach der Konzeption des § 41a Abs. 3 und Abs. 6 SGB II sollten der abschließende Festsetzungsbescheid und die Erstattungsverfügung eine rechtliche Einheit bilden. Der effektive Rechtsschutz werde erschwert, wenn die endgültige Leistungsbewilligung und der Erstattungsbescheid gesondert angegriffen werden müssten, weil sie nicht miteinander verbunden, sondern getrennt voneinander erlassen worden seien (Verweis u.a. auf BSG, Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 57/21 R). So aber sei der Beklagte hier verfahren. Der Festsetzungsbescheid vom 11. Juli 2019 habe nicht die zu erstattenden Gelder aufgezeigt, diese seien für ihn, den Kläger auch nicht konkret ersichtlich gewesen. Erst mit Erlass des Erstattungsbescheids, der vom Beklagten offensichtlich bewusst erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Festsetzungsbescheids erlassen worden sei, sei ihm die Rückforderungssumme ersichtlich geworden. Daraufhin habe er Widerspruch erhoben. Um die geforderte rechtliche Einheit zwischen abschließender Festsetzung und Erstattungsforderung herzustellen, müsse es möglich sein, die nachträglich von ihm vorgelegten Unterlagen noch zu berücksichtigen. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er beruft sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Am 25. April 2024 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Der Kläger hat in diesem Termin vorgetragen, er habe bei dem Gespräch mit Herrn N. am 7. Mai 2019 die endgültigen Unterlagen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt und hat beantragt, Herrn N. hierzu als Zeugen zu vernehmen. Der Senat hat daraufhin den Rechtsstreit vertagt. Der Kläger hat sodann schriftlich weiter vorgetragen, er habe mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten, Herrn B., wiederholt Probleme gehabt. Er habe sich mehrfach über diesen beschwert und ihm sei dann ein Gespräch mit dem Standortleiter angeboten worden. Er, der Kläger, habe im Oktober 2018 in der Anlage EKS betreffend den Zeitraum November 2018 bis April 2019 angegeben, dass er einen Vorschuss in Höhe von 3.000,- Euro für ein musikalisches Projekt erhalten werde. Dieses Geld habe er für sein musikalisches Projekt ausgeben wollen, was mit Herrn B. vorher abgesprochen worden sei. Tatsächlich habe er dann einen Vorschuss von 4.000,- Euro erhalten, worüber er Herrn B. telefonisch informiert habe. Dieser sei dann – für den Kläger unverständlicherweise – offenbar davon ausgegangen, dass der Kläger einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 7.000,- Euro erhalten habe. Auch hierüber habe sich der Kläger beschwert. Aufgrund der Beschwerden habe dann am 7. Mai 2019 ein Gespräch mit dem Teamleiter Herrn N. stattgefunden. Dabei sei es zunächst um die Höhe des Vorschusses gegangen. Der Kläger sei dann gemeinsam mit Herrn N. die gesamte Anlage EKS – die der Kläger mit dabeigehabt habe – ausführlich durchgegangen, man habe gemeinsam eine neue Anlage EKS erstellt, weil Herr N. einige Anmerkungen gehabt habe. Der Kläger habe auch die angeforderten Kontoauszüge dabeigehabt und diese Herrn N. übergeben. Es sei ferner handschriftlich von Herrn N. festgehalten worden, dass der Kläger 4.000,- Euro (und nicht 7.000,- Euro) als Vorschuss erhalten habe. Dem Kläger sei in Aussicht gestellt worden, dass er auch weitere 1.000,- Euro im nächsten Bewilligungszeitraum verwenden könne, sofern er nachweise, dass er weitere Ausgaben haben werde. Diese Vereinbarung sei vom Kläger und Herrn N. unterschrieben worden und bei Herrn N. verblieben, der Kläger habe keine Durchschrift erhalten. Nach dem Gespräch habe Herr N. den Kläger zu Herrn B. geschickt, dessen Büro in unmittelbarer Nähe gelegen habe. Der Kläger sei dort mit Herrn B. die neu erstellte Anlage EKS durchgegangen, diese sei bei Herrn B.verblieben. Herr N. habe auch noch darauf hingewiesen, dass noch zwei Kontoauszüge fehlten, diese habe der Kläger einige Tage später persönlich am Standort abgegeben. Damit habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, er habe Rücksprache mit Herrn N.gehalten. Dieser habe mitgeteilt, die Angaben des Klägers könnten so nicht stimmen. Er habe seinerzeit als Teamleiter keine Sachbearbeitung durchgeführt, möglicherweise sei die EKS mit dem Sachbearbeiter besprochen worden. Am 21. Januar 2025 hat der Senat einen erneuten Verhandlungstermin durchgeführt und in diesem Herrn N. und Herrn B.als Zeugen vernommen. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2023, den Erstattungsbescheid vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2020 und den Bescheid vom 6. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 11. Juli 2019 aufzuheben und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 in gesetzlicher Höhe endgültig zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.