Urteil
L 4 AS 107/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0220.L4AS107.23D.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und zulässig (§ 151 SGG). Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zu Vermeidung von Wiederholungen wird gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffende Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Inhalt der Akten und auch unter Berücksichtigung der weiteren Berufungsverfahren der Klägerin (L 4 AS 106/23 D, L 4 AS 133/23 D) ihr Leistungsbezug beendet ist. Die fehlende Rückzahlungsvereinbarung steht der Rückforderung nicht entgegen. Gem. § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II soll zwar eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung – wie hier – jedoch nicht zustande, bleibt es bei der sofortigen Fälligkeit der Forderung. Einwendungen gegen die Nichtberücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Klägerin dann nur noch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorbringen (vgl. Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a (Stand: 14.12.2023) Rn. 78). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Darlehens. Die Klägerin beantragte Ende 2015 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin gab u.a. an, über Miteigentumsanteile an Wohnungen (zusammen mit ihrem früheren Ehemann) zu verfügen.Der Beklagte bewilligte der Klägerin im Zeitraum Dezember 2015 bis März 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen (Bewilligungsbescheide vom 4.1.2016, 10.2.2016 und 27.4.2016). Die Darlehensbescheide sind bestandskräftig. Die Klägerin steht derzeit nicht im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 14. April 2021 hörte der Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass noch eine Forderung aus nicht getilgten Darlehen i.H.v. 1.916,97 Euro offen sei. Ihr seien mit Bescheiden vom 4. Januar 2016 und 27. April 2016 Darlehen gewährt worden, da kein sofortiger Verbrauch oder keine Verwertung des bei ihr vorhandenen Vermögens möglich gewesen sei. Nach § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB II sei nach Beendigung des Leistungsbezuges der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags sei eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers zu schließen. Die Klägerin werde daher um Stellungnahme insbesondere zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten. Nachdem sich die Klägerin auf die Anhörung nicht gemeldet hatte, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2021 die Rückzahlung des Darlehensbetrags i.H.v. 1.916,97 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Mai 2021 Widerspruch, begründete diesen jedoch nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Darlehensbescheide vom 4. Januar 2016 und 27. April 2016 seien bestandskräftig. Gemäß § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB II sei der noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach Beendigung des Leistungsbezuges sofort fällig. Dies sei hier der Fall. Da der Leistungsbezug der Klägerin beendet sei, sei der Rückforderungsbetrag fällig. Aufgrund der fehlenden Rückmeldung der Klägerin sei der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich gewesen. Hiergegen hat die Klägerin am 27. August 2021 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die jetzt zurückgeforderten Leistungen seien nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren gewesen. Die Klägerin sei gewaltsam von ihrem damaligen Ehemann auf die Straße gesetzt worden. Der Beklagte habe damals schon Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann geltend machen müssen. Die Gewährung eines Darlehens sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei mittellos gewesen und habe über kein verwertbares Vermögen verfügt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2021 aufzuheben. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er hat ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Bescheide, mit der der Klägerin Darlehen gewährt worden seien, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Streitgegenständlich sei nur der Rückforderungsbescheid vom 29. April 2021. Die Darlehensbescheide seien längst bestandskräftig und wegen Zeitablaufs auch nicht mehr einer Überprüfung zugänglich. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei Antragstellung im Dezember 2015 mitgeteilt habe, Miteigentümerin diverser Wohnungen in N. zu sein, einen genaueren Einblick aber nicht zu haben. Grundbuchauszüge seien nicht vorgelegt worden. Ein Scheidungsurteil sei nur in t. Sprache, Informationen über Unterhaltsansprüche oder einen Zugewinnausgleich nicht vorgelegt worden. Unstreitig sei, dass der Leistungsbezug beendet sei und die Klägerin eine Tilgungsvereinbarung nicht habe schließen wollen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II seien erfüllt. Der Klägerin seien Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.916,97 Euro darlehensweise bewilligt und ausgezahlt worden. Diese Darlehenssumme sei nach Ende des Leistungsbezugs noch nicht getilgt gewesen. Der Vortrag, das Darlehen habe tatsächlich als Zuschuss gewährt werden müssen, sei unbeachtlich. Die Darlehensbewilligungsbescheide seien bestandskräftig. Zwar habe grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten Vorrang vor einer einseitigen Festlegung durch Verwaltungsakt. Allerdings sei eine Einigung hier mangels Reaktion der Klägerin auf die Anhörung vom 14. April 2021 nicht zustande gekommen. Daher bestünden keine Bedenken gegenüber einer einseitigen Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen den am 13. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin noch am gleichen Tage Berufung eingelegt. Eine Fälligkeit sei nicht gegeben. Der Leistungsbezug sei nicht beendet, da die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen gehabt habe und außerdem das Darlehen tatsächlich als Zuschuss habe gewährt werden müssen. Die Klägerin stellt keinen förmlichen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.