Urteil
L 4 AS 133/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und zulässig (§ 151 SGG). Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffende Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen. Auch aus Sicht des Senats ergeben sich aus den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die von dem Beklagten angeforderten Unterlagen vorgelegt hat. Während verschiedene Kontakte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Beklagten in der Verwaltungsakte genau dokumentiert sind, fehlt es an Hinweisen darauf, dass die Klägerin mit oder ohne ihren Prozessbevollmächtigten vorgesprochen hat, um Unterlagen abzugeben. Die Klägerin hat trotz ausdrücklicher Aufforderung des Sozialgerichts (Schreiben vom 15. Juli 2022) auch keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, wann sie bei dem Beklagten vorgesprochen und welche Unterlagen sie dabei vorgelegt haben will. Einen Beweisantrag auf Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten als Zeugen hat die Klägerin nicht gestellt. Angesichts des insgesamt unsubstantiierten Vortrags musste sich das Sozialgericht zu einer Zeugenvernehmung auch nicht veranlasst sehen. Den vor dem Sozialgericht gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Entscheidung über den Leistungsanspruch hat das Sozialgericht zu Recht als Untätigkeitsklage verstanden und für unzulässig gehalten. Zwar hat der Beklagte mit dem Versagungsbescheid noch nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Leistung als solche entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 78/08 R – juris Rn. 12). Gleichwohl liegt eine Untätigkeit i.S.d. § 88 SGG nicht vor. Der Beklagte war nicht untätig, sondern hat den hier streitgegenständlichen Versagungsbescheid erlassen. Durch den Erlass eines Versagungsbescheids wird einer Untätigkeitsklage die Grundlage entzogen, denn diese ist nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt, sondern nur auf Bescheidung schlechthin gerichtet (BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – B 13 R 14/18 BH – juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Leistungen ab April 2021. Die Klägerin beantragte am 7. April 2021 erneut die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Hinsichtlich der von ihr begehrten Leistungen ab Dezember 2015 bzw. ab März 2018 wird auf das unter dem Aktenzeichen L 4 AS 106/23 D geführte Berufungsverfahren verwiesen. Mit Schreiben vom 14. April 2021 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung auf und bat um Vorlage folgender Unterlagen: – lesbarer Aufenthaltstitel – aktuelle Meldebescheinigung nach Einreise – Angabe zur Dauer des Auslandsaufenthaltes (Datum der Ausreise, Datum der Einreise) – Scheidungsurteil (auf Deutsch) und ggf. gesonderte Nachweise über Klärung Vermögensverhältnisse / Unterhaltsverpflichtungen nach Scheidung – Erklärung, wovon die Klägerin in den letzten Monaten während des Auslandsaufenthaltes gelebt habe – Kontoauszüge in ungeschwärzter, geordneter, chronologischer Reihenfolge von allen auf den Namen der Klägerin geführten Konten im In- und Ausland für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31. März 2021 – Mietvertrag – Nachweise über geleistete Mietzahlungen seit März 2018 – Bescheinigung der gewählten Krankenkasse – ggf. Nachweis über Eröffnung eines Girokontos Die Klägerin erklärte über ihren Prozessbevollmächtigten, sie habe am 15. März 2019 in ihre Heimat reisen müssen. Aufgrund des Verlustes der Fiktionsbescheinigung und bedingt durch die Pandemie sowie der Schwierigkeit, beim Konsulat einen Termin zu erhalten, habe sie erst am 24. März 2021 wieder in das Bundesgebiet einreisen können. Ein Scheidungsurteil könne sie nur in türkischer Sprache vorlegen, weil es ihr an Geld für eine Übersetzung fehle. Sie habe sich von Freunden und Bekannten Geld geliehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, u.a. von ihrem Prozessbevollmächtigten. Über ein Konto verfüge sie derzeit nicht, ein Mietvertrag liege dem Beklagten bereits vor. Die Miete könne sie aufgrund der Leistungsverweigerung des Beklagten nicht zahlen, so dass sie nunmehr die Kündigung erhalten habe. Sie legte folgende Unterlagen vor: Vorläufige Bescheinigung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Nebenbestimmungen: Beschäftigung erlaubt, Daueraufenthaltsrecht gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80), Visum, Meldebestätigung über den Einzug am 29. April 2021. Weitere Mitwirkungsaufforderungen des Beklagten vom 4. Mai 2021 und vom 21. Mai 2021 ließ die Klägerin unbeantwortet. Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos (S 58 1072/21 ER, Beschluss vom 10.5.2021 und L 4 AS 146/21 B ER, Beschluss vom 28.6.2021). Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 versagte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab April 2021 gem. § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Klägerin habe die Mitwirkungsaufforderungen vom 14. April, 4. Mai und 21. Mai 2021 nicht vollständig beantwortet. Ohne die Vorlage der angeforderten Unterlagen könne der Anspruch nicht geprüft werden. Hiergegen legte die Klägerin am 16. Juli 2021 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ohne die Vorlage eines lesbaren Aufenthaltstitels und ohne Angaben zur Dauer des Auslandsaufenthaltes der Klägerin, dem Datum der Ausreise und der Einreise, einer Erklärung, wovon die Klägerin in der Vergangenheit gelebt habe, der Vorlage eines Mietvertrages und einem Nachweis über Mietzahlungen könne nicht geklärt werden, ob und wenn ja in welcher Höhe der Klägerin Leistungen nach dem SGB II zustünden. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht seien nicht überschritten, Interessen der Klägerin seien im Rahmen der Ermessensentscheidung ausreichend berücksichtigt worden. Das Interesse der Klägerin an der ungeprüften Zahlung von Leistungen nach dem SGB II könne nicht überwiegen. Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2021 Klage erhoben. Es habe keine Aufforderungen zur Mitwirkung gegeben, jedenfalls seien diese nicht an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern wenn an die Klägerin selbst geschickt worden. Außerdem stelle der Beklagte in Frage, wie der Flug finanziert worden sei, obwohl die Klägerin doch vorgetragen habe, dass der Flug von Freunden und Bekannten und auch vom Prozessbevollmächtigten finanziert worden sei. Die Klägerin habe mehrfach beim Beklagten vorgesprochen und Unterlagen vorgelegt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Leistungsanspruch der Klägerin ab April 2021 zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, ihm sei nicht bekannt, ob und seit wann sich die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland befinde. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nach dem Kenntnisstand des Gerichts ihren Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen. Die am 14. April, 4. Mai und 21. Mai 2021 angeforderten Unterlagen seien nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht beim Beklagten eingegangen. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Unterlagen eingegangen seien, liege bei der Klägerin. Der Vortrag, dass die Klägerin mehrere Male beim Beklagten gewesen sei, um Unterlagen abzugeben, sei zum Nachweis dieser Tatsache nicht geeignet. Es fehlten bereits substantiierte Angaben, welche Unterlagen überhaupt abgegeben worden seien und dass es sich dabei um die vollständigen angeforderten Unterlagen gehandelt habe. Das Sozialgericht sei nicht zur weiteren Sachverhaltsermittlung veranlasst gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Juli 2022 darauf hingewiesen worden, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin liege, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang die Vorlage der Unterlagen nicht ergebe und auch im Eilverfahren S 58 AS 1071/20 ER angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Vortrag, dass Unterlagen vorgelegt worden seien, sei gleichwohl nicht substantiiert, Nachweise über die Einreichung der angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden. Andere Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts gebe es nicht. Soweit die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über ihren Leistungsanspruch ab April 2021 begehre, sei die als Untätigkeitsklage nach § 88 SGG statthafte Klage unzulässig, da aufgrund des Versagungsbescheides über den Leistungsantrag bereits entschieden worden sei. Gegen den am 24. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 4. Mai 2023 Berufung eingelegt und vorgetragen, die vom Beklagten angeforderten Unterlagen seien in seiner Anwesenheit abgegeben worden, weil der Beklagte ja gerne behaupte, Unterlagen nicht erhalten zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gericht nicht durch seine Vernehmung als Zeuge Beweis erhoben habe. Die Klägerin stellt keinen förmlichen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung werde auf den Gerichtsbescheid verwiesen. Der Vortrag sei weiterhin unsubstantiiert. Es sei unklar, wann die Klägerin welche Unterlagen abgegeben haben wolle und wann ihr Prozessbevollmächtigter dabei gewesen sein solle. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.