Urteil
L 4 AS 202/24
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei fehlender Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ist dessen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ausgeschlossen. Wird die Erwerbsunfähigkeit rückwirkend festgestellt, so unterfällt der Betroffene dem SGB 12 (BSG, Urteil vom 6.10.2022 – B 8 SO 1/22 R). (Rn.40)
2. Die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 19 SGB 12 hat u. a. den Nachweis bestehender Hilfebedürftigkeit zur Voraussetzung. Sprechen die vom Gericht geführten Ermittlungen bei fehlender Mitwirkung des Klägers zur Klärung dessen Einkommenssituation eher für das Bestehen eines bedarfsdeckenden Einkommens, so ist eine Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 19 SGB 12 zu versagen. (Rn.42)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei fehlender Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ist dessen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ausgeschlossen. Wird die Erwerbsunfähigkeit rückwirkend festgestellt, so unterfällt der Betroffene dem SGB 12 (BSG, Urteil vom 6.10.2022 – B 8 SO 1/22 R). (Rn.40) 2. Die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 19 SGB 12 hat u. a. den Nachweis bestehender Hilfebedürftigkeit zur Voraussetzung. Sprechen die vom Gericht geführten Ermittlungen bei fehlender Mitwirkung des Klägers zur Klärung dessen Einkommenssituation eher für das Bestehen eines bedarfsdeckenden Einkommens, so ist eine Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 19 SGB 12 zu versagen. (Rn.42) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ansprüche des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum können nicht festgestellt werden. Der Senat verweist nach § 153 Abs. 2 SGG auf den mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid, dem er folgt. Weiter wird auf die Begründung der abschlägigen Prozesskostenhilfeentscheidung verwiesen; darauf ist kein weiterer Vortrag des Klägers mehr erfolgt. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen nur ergänzend: Die Darlegungs- und Nachweiserfordernisse hat das Sozialgericht zutreffend dargestellt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, dass insoweit nicht Verschuldensvorwürfe gemacht werden, sondern der Kläger schlicht diesen Anforderung objektiv nicht nachkommt. Aus gerichtlichen Entscheidungen, die andere Streitgegenstände und Zeiträume betreffen, kann naturgemäß nichts hergeleitet werden. Gerichtliche Entscheidungen wirken nur für den jeweiligen Streitgegenstand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2016. Der am xxx 1966 geborene Kläger bezog seit 2012 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2014 bewilligte der Beklagte für Juli 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 399,99 Euro (Regelbedarfsleistungen) und 221,22 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. September 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum August 2014 bis Oktober 2014 ebenfalls in Höhe von monatlich gesamt 621,21 Euro. Mit Bescheid vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 versagte der Beklagte dem Kläger Leistungen ab November 2014 aufgrund einer unzureichenden Mitwirkung des Klägers an einer Terminabsprache mit dem ärztlichen Dienst mit dem Ziel einer Begutachtung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Die hiergegen gerichtete Klage erkannte der Beklagte im Gerichtsverfahren zum Aktenzeichen S 15 AS 261/15 an. Am 30. Oktober 2014 beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen Leistungen nach dem SGB XII. Der Beigeladene lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. November 2014 mit der Begründung ab, die Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei nicht festgestellt worden. Bezüglich des Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 161 d.A. Bezug genommen. Infolge eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 15 AS 3626/14 ER bewilligte der Beklagte dem Kläger mit einem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. November 2014 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015. Mit Versagungsbescheid vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 versagte der Beklagte dem Kläger Leistungen ab dem 1. Februar 2015. Das Sozialgericht hob die Bescheide mit der gerichtlichen Entscheidung vom 18. Juli 2017 auf (S 15 AS 3388/15). Einstweilige Rechtsschutzanträge des Klägers blieben in der Folge erfolglos (Beschluss vom 17.4.2015 – S 15 AS 793/15 ER, Beschluss vom 1.6.2015 – L 4 AS 159/15 B ER; Beschluss vom 28.10.2015 – S 15 AS 3387/15 ER; Beschluss vom 16.12.2015 – S 7 SO 493/15 ER). Der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit H. stellte nach Beauftragung durch den Beklagten fest, dass der Kläger nicht auf Dauer, aber voraussichtlich länger als sechs Monate voll erwerbsgemindert sei. Hiergegen erhob der Beigeladene am 8. Februar 2017 Widerspruch. Nach der gutachterlichen Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung nach § 44a Abs. 1 SGB II, § 109a Abs. 3 SGB VI vom 3. August 2013 sei der Kläger seit dem 27. August 2013 vollständig und auf Dauer nicht erwerbsfähig gewesen. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte der Kläger bei dem Beigeladenen erneut einen Antrag auf Leistungen. Weitere Leistungen gewährte der Beklagte sodann wieder mit Bescheid vom 24. April 2017 für den Zeitraum ab Juni 2017. Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2017 (S 15 AS 2936/13) verurteilte das Sozialgericht den Beklagten zur Gewährung von zusätzlichen Leistungen in Höhe von monatlich zusätzlich 60 Euro für den Zeitraum Mai 2013 bis September 2013 in Form einer Heizkostenhilfe. Die Heizkostenhilfe wurde dem Kläger am 15. August 2017 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 13. September 2017 und 25. September 2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er erwarte die Abrechnung und Auskehrung der Heiz- bzw. Warmwasserkosten für den Zeitraum 27. August 2013 bis 31. August 2017. Das auch für diese weiteren Zeiträume Leistungen zu zahlen seien, sei offenkundig. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 25. September 2017 auf Zahlung der zeitlich weitergehenden Ansprüche mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsfähig gewesen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. September 2014 für den Zeitraum 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 mit der Begründung ab, dass der Kläger erwerbsunfähig gewesen sei. Mit Bescheid vom 24. August 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Heizkostenpauschale von monatlich 60 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. August 2017. Den hiergegen gerichteten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2019 als unzulässig. Mit Bescheid vom 24. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 13. September 2017 bezogen auf den Zeitraum 27. August 2013 bis 31. Dezember 2015 mit der Begründung ab, dass der zu überprüfende Zeitraum außerhalb der Jahresfrist des § 44 SGB X liege. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19. September 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2019 zurück. Mit E-Mail vom 2. November 2020 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mehrere Schreiben „zur Kenntnisnahme und umgehenden Zahlung (Forderungsaufstellung)“. Die der E-Mail beigefügten Forderungsaufstellung sind erhobene Forderungen gegenüber dem Beklagten für die Zeiträume Februar 2015 bis August 2017 (Regelleistungen, Miete) sowie Januar 2014 bis August 2017 (Heizung und Strom) und für August 2013 bis August 2017 (Mehrbedarf) zu entnehmen. Die Gesamtforderung wurde mit 17.847,62 Euro beziffert. Handschriftlich auf der Forderungsaufstellung wurde hiervon abweichend ein offener Betrag von 15.024,36 Euro genannt. Bezüglich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 80 ff d. Verfahrens S 62 AS 878/21 verwiesen. Mit Bescheid vom 4. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2021 lehnte der Beklagte den Antrag vom 3. November 2020 (gemeint 2.11.2020) auf Überprüfung „des Bescheides 2013 – 2017“ gemäß § 44 SGB X unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 3. November 2020 und eine Forderungsaufstellung über 15.024,36 Euro mit der Begründung ab, eine Rücknahme und Nachzahlung könne nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Der durch den Kläger genannte Zeitraum liege außerhalb dieser Frist. Das Verfahren mündete in das Klageverfahren S 62 AS 878/21. Mit Bescheid vom 4. März 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2016 mit der Begründung ab, der Kläger sei in dem Zeitraum nicht erwerbsfähig gewesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 18. März 2021 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2021 zurück. Mit der am 22. Juni 2021 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er begehrt für den Zeitraum 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 10.788,52 Euro. Dieser Betrag setze sich nach dem Vortrag des Klägers wie folgt zusammen: Für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2016 beliefen sich die Regelbedarfsleistungen auf 4.389,00 Euro für 2015 und 2.020 Euro für 2016 (gesamt 6.409,00 Euro). Die Mietleistungen beliefen sich für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2016 Mietleistungen auf 3.539,52 Euro. Für den Zeitraum November 2014 bis Dezember 2012 bestehe ein Anspruch für Stromkosten (Heizzuschuss) in Höhe von 840 Euro. Der Ablehnungsbescheid vom 4. März 2021 sei rechtswidrig und verletzte den Kläger nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog in seinen Rechten. Der Kläger habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem SGB XII. Er habe seinen Lebensunterhalt im Zeitraum November 2014 bis Mai 2016 durch Zuwendungen Dritter gesichert in Form von Geldmittel der Mutter seiner Stiefmutter, Frau M., seinem Vater P., im Jahre 2014 von Zuwendungen des d. Sozialwerks und teilweise habe das für den Kläger zuständige Jobcenter und die DAK Pflege Nachzahlungen in den Jahren 2013 – 2014 geleistet. Sämtliche finanzielle Zuwendungen mit Ausnahme der Zuwendungen des d. Sozialwerks seien durch den Kläger sukzessive zurückzuzahlen. Auf eine Verschriftlichung der Darlehensverträge sei wegen des Charakters als Familiendarlehen verzichtet worden. Die Zeugin P1 habe den Kläger mit Essen und Trinken versorgt. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2023 zu den Zuwendungen wie folgt weiter vorgetragen: Er habe Unterstützungsleistungen in Geld von seinem verstorbenen Vater P. bis ins Jahr 2016 erhalten und teilweise – in unbekannter Höhe – getilgt. Es habe sich um ein Familiendarlehen gehandelt, ein schriftlicher Nachweis existiere nicht. Sein Vater habe die Geldmittel von Freunden besorgt. Der Kläger habe zuvor in den Jahren 2013 bis 2014 unterstützt aufgrund von Nachzahlungen der DAK und dem Beklagten. Der Kläger habe ferner Unterstützungsleistungen in Geld von der verstorbenen Mutter seiner Stiefmutter Frau M. bis ins Jahr 2018 erhalten und teilweise getilgt. Schriftliche Nachweise existieren nicht. Unterstützungsleistungen habe der Kläger ferner durch den verstorbenen Herrn H1 bis ins Jahr 2018 erhalten und teilweise – in unbekannter Höhe – getilgt. Grundlage sei ein Privatdarlehen gewesen. Ein schriftlicher Nachweis existiere nicht. Der Kläger habe zweimalig Leistungen des d. Sozialwerks in Höhe von 100 Euro sowie einmalig in Höhe von 45 Euro vom 10. Dezember 2014 im Kalenderjahr 2014 erhalten ohne Rückzahlungsverpflichtung. Seine Stiefmutter Frau P1 habe ihn kostenfrei mit „Essen und Trinken pp.“ versorgt. Weitere konkretere Angaben zu den Unterstützungsleistungen könne der Kläger nicht machen. Durch etwaige Erben der Zuwendenden sei der Kläger bislang nicht zur Rückforderung aufgefordert worden. Soweit enge Familienangehörige Erben seien, sei eine Rückzahlung nicht zu erwarten. Eine Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten sei größtenteils schon vorgenommen worden. Bei dem Konto ... , auf welches teilweise Sozialleistungen zugunsten des Klägers überwiesen worden waren, handele es sich um das Konto der Frau M. (Stiefgroßmutter). Der Kläger sei auf finanzielle Mittel angewiesen gewesen, um sich mit Lebensmittel und Medikamente zu versorgen und um Kosten für Reha-Maßnahmen zu zahlen und andere krankheitsbedingte Ausgaben zu tätigen. Der Kläger sei starker Raucher und daher nikotinabhängig. Die von dem Kläger erhaltenen finanziellen Mitteln seien aufgrund einer Notlage des Klägers übergeben worden und seien kaum ausreichend gewesen, um den Lebensunterhalt des Klägers auch nur annährend zu decken. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a Nr. 2 SGB XII stehe einer Leistungsgewährung nicht entgegen, da der Beigeladene mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2017 (S 15 AS 3388/15) gerichtlich verpflichtet worden sei. Der Kläger hat beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 4. März 2021 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ausstehende ALG-2-Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Mai 2016 in Höhe von insgesamt 10.788,52 Euro zu zahlen sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Beginn des Leistungsbezuges seit 2012 hätten Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers bestanden. Eine Klärung habe sich als schwierig gestaltet. Der Kläger sei mehrfach auf die Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII verwiesen worden. Eine Leistungspflicht scheide aus, da der Kläger erwerbsunfähig gewesen sei. Mit Beschluss vom 8. September .2022 hat das Sozialgericht die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß § 75 Abs. 2 SGG beigeladen, weil sie als leistungspflichtig in Betracht komme. Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, dass mit Blick auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 10. November 2014 trotz der am 3. August 2017 festgestellten Erwerbsunfähigkeit seit 27. August 2013 wegen der Rückwirkungssperre des § 44 Abs. 4 S. 1, S. 3 SGB X i.V.m. § 116a Nr. 2 SGB XII eine rückwirkende Leistungsgewährung bereits ausgeschlossen sei. Ob im Übrigen über die bereits übernommenen Kosten hinaus ein Anspruch bestanden habe, sei unklar. Der Lebensunterhalt sei durch Zuwendungen Dritter gesichert worden. Es habe Nachzahlungen der DAK Pflege gegeben. Es fehle an Nachweisen hierzu. Der Kläger sei beweisbelastet. Es fehlten konkrete Aussagen zu den Darlehen und deren Rückzahlungen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in der fraglichen Zeit habe decken können. Ein Indiz hierfür sei, dass der Kläger wohl keine weiteren Anträge im einstweiligen Rechtsschutz wegen Mittellosigkeit gestellt habe. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2024 hat der Kläger auf gerichtliche Aufforderung hin Kontoauszüge vorgelegt zu dem Konto ... bei der S1. Auf den Inhalt der Kontoauszüge wird Bezug genommen. Am 26. Juni 2024 hat das Sozialgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt, dass mit Abweisung der Klage zu rechnen und dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen. Das Gericht hat u.a. darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag nicht ausreiche, um eine Hilfebedürftigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum feststellen zu können. Hierzu hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 ergänzend vorgetragen, die klägerischen Angaben seien nach besten Wissen und Gewissen vorgetragen worden und spiegeln einen konkreten und lebensnahen Sachverhalt wider. Die finanziellen Zuwendungen stellen allesamt Darlehensverbindlichkeiten dar. Es mute schon lebensfremd an, dass Familienangehörige und sehr nahe Bekannte schriftliche Darlehensverträge vereinbaren, da zwischen diesen Personen ein starkes Vertrauensverhältnis bestehe, dass durch einen schriftlichen Abschluss enttäuscht würde. Die Situation würde sich dann anders darstellen, wenn die Vertragsabschlüsse zum Nachweis dritter Person vorgelegt werden müssten, um das Vorhandensein eines entsprechenden Darlehensverhältnisses beweisen zu können. Dem Kläger könne dieser Nachweis aus tatsächlichen Gründen jedoch nicht gelingen, da die jeweiligen Vertragspartner allesamt verstorben sind. Zu Lebzeiten dieser Beweispersonen hätte der Kläger diesen Beweis jedoch vollständig erbringen können. Es könne dem Kläger auch nicht zum Nachteil gereichen werden, dass er zu Lebzeiten der Beweispersonen entsprechende schriftliche Vertragsschlüsse nicht gesichert habe, da er nicht habe wissen können, dass diese Personen vor Abschluss dieses Verfahren versterben würden. Es wäre pietätlos gewesen, diese Beweispersonen in der Zeit eines bevorstehenden Todes auf eine Verschriftlichung der bestehenden entsprechenden Vertragsverhältnisse hinzuweisen. Nach erneuter gründlicher Erinnerung des Klägers und seiner Betreuerin und Stiefmutter, Frau P1, könne zur Höhe der dem Kläger übergebenen Darlehensbeträge für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2016 noch wie folgt vortragen werden: 1. Der Kläger habe im vorbenannten Zeitraum von der Mutter seiner Stiefmutter, ca. EUR 150,00 monatlich, insgesamt ca. EUR 2.400,00 erhalten. 2. Im vorbenannten Zeitraum habe der Kläger von Herrn Dr. H1 vierteljährlich einen Betrag zwischen EUR 200,00 – 500,00, insgesamt ca. EUR 2.000,00 erhalten. 3. Im vorbenannten Zeitraum habe der Kläger von der Ehefrau des Herrn Dr. H1 einmalig ein Paar Schuhe (S2, W.) im Wert von 100,00 und Bekleidung (B., E.) im Wert von EUR 300,00, insgesamt im Wert von EUR 400,00 erhalten. 4. Im vorbenannten Zeitraum habe der Kläger von seinem Vater, Herrn P., ca. EUR 50,00 monatlich, insgesamt ca. EUR 800,00; wobei dieser noch Kosten wie Miete, Heizung- und Stromkosten, Kosten für die Beschaffung von Medikamenten pp. übernommen habe. Demnach habe der Kläger für den vorbenannten streitgegenständlichen Zeitraum (Darlehens-)Mittel in Höhe von EUR 5.520,00 erhalten, mithin monatlich in Höhe von 345,00 Euro. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Gericht verstehe die Klage ausgehend von dem schriftsätzlich gestellten Antrag dahingehend, dass lediglich für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2016 Leistungen begehrt werden. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 vorgetragen habe, es seien auch Leistungen bis August 2017 gegenständlich, so stehe dies zu dem insoweit vorrangig zu berücksichtigen schriftlichen Antrag im Widerspruch. Im Übrigen werde der Zeitraum Juni 2016 bis August 2017 durch den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Ablehnungsbescheid auch nicht geregelt, sodass insoweit eine unzulässige isolierte Leistungsklage vorläge. Die so verstandene Klage sei teilweise unzulässig. nämlich soweit dem Kläger für den Zeitraum November 2014 bis Januar 2015 Leistungen durch vorläufigen Bescheid vom 28. November 2014 bewilligt und ausgezahlt worden seien. Im Umfang dieser Leistungen fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis. Bei dem Bescheid handele es sich ausweislich seines Inhalts nicht um eine bloße Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, sondern um eine reguläre vorläufige Bewilligung i.S.v. § 328 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31.12.2015 maßgeblichen Fassung), sodass dem Kläger hinsichtlich der ihm ausgezahlten Leistungen auch ein Rechtsgrund zur Seite stehe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Dem Kläger stünden für den Zeitraum November 2014 Mai 2016 keine (weitergehenden) Leistungen zu. Gegen den Beklagten ergebe sich dies bereits aus der fehlenden Erwerbsfähigkeit des Klägers. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 17 ff, 27 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel sei Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können (§ 19 SGB XII). Wurde – wie vorliegend – die Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt, so unterfalle der Betroffene rückwirkend dem SGB XII (BSG, Urteil vom 6.10.2022 – B 8 SO 1/22 R). Ob dem Anspruch bereits entgegenstehe, dass die Beigeladene den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII bestandskräftig mit Bescheid vom 10. November 2014 für den Zeitraum November 2014 bis August 2016 abgelehnt habe, könne dahinstehen. Durch den später gestellten, weiteren Antrag des Klägers vom 6. September 2016 sei insoweit eine Zäsurwirkung eingetreten mit der Folge, dass der Ablehnungsbescheid vom 10. November 2014 sich auf den Zeitraum bis einschließlich August 2016 erstrecke. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom 10. November 2014 angefochten worden sei, bestünden nicht. Einer Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG stehe letztlich jedenfalls entgegen, dass die weitere Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 SGB XII nicht vorlägen. Die Beweislast trage insoweit derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend mache (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 06.11.2023 – L 4 AS 274/22 D). Es gehe zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier seine konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar seien (hierzu LSG Hamburg, a.a.O.). So liege es hier. Dem Kläger hätten in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2016 unstreitig Geld- und Sachmittel zur Verfügung gestanden, mit denen er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Bei diesen handele es sich potentiell um Einkommen i.S.v. § 11 SGB II. Eine Vernehmung der bereits verstorbenen P., M. und H1 sei nicht mehr möglich. Urkunden über die Anzahl, die Höhe von Zuwendungen an den Kläger sowie über etwaige Vereinbarungen über die Rückzahlung übergebener Geldmittel seien weder vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Auch zu der Höhe etwaiger Rückzahlung habe der Kläger keine Angaben machen können. Es sei auch nicht vollständig vorgetragen worden, wann und aus welchen Mitteln welche Rückzahlungen an die Zuwendenden erfolgt sein sollten. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien damit nicht mit hinreichender Gewissheit aufklärbar. Dies gehe nach der materiellen Beweislastverteilung zulasten des Klägers. Die Beweislastverteilung hänge nicht davon ab, ob dem Kläger in dem Zusammenhang ein Verschulden anzulasten sei oder auf welchen Gründen die Beweisnot des Klägers beruhe. Im Übrigen wäre dem Kläger sehr wohl eine konkrete, nach Monaten aufgeschlüsselte Dokumentation über die Anzahl von Zuwendungen, deren Höhe und etwaigen Rückzahlung zuzumuten gewesen. Soweit der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 genauere Angaben zu der Anzahl und Höhe von (angeblichen) Darlehen gemacht habe, stehe dies zunächst im Widerspruch zu dem vorangegangenen Vortrag des Klägers, der Zuwendungen durch die M., H1 und P. der Höhe nach zunächst ausdrücklich nicht habe beziffern können. Der Kläger hätte hierzu vielmehr angegeben, weitere Angaben zu den Unterstützungsleistungen nicht machen zu können. Unabhängig hiervon ließen sich die Angaben mit Hilfe von Beweismitteln nicht überprüfen und stellten damit keine verlässliche Grundlage für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Klägers dar. Dabei erscheine eine Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Klägers selbst auf Grundlage seines Vortrags als fraglich. Nach dessen Vortrag habe P. die gesamten Kosten der Unterkunft getragen unter Einbeziehung auch von (durch den Regelbedarf abgebildeten) Stromkosten. Auf Regelbedarfsleistungen (2014 353 Euro, 2015 360 Euro, 2016 364 Euro) wären Zuwendungen anzurechnen in Höhe von monatlich mindestens 125 Euro (Dr. H1), 150 Euro M. und 50 Euro P., gesamt monatlich 325 Euro, wovon 30 Euro aufgrund einer Versicherungspauschale von 30 abzusetzen wären. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Übernahme von Stromkosten durch P. und den gelegentlichen Zuwendungen von neuwertiger Kleidung durch die Ehefrau des Dr. H1 und unter Berücksichtigung der auch durch den Kläger anerkannten Ungewissheit über die genaue Höhe der Zuwendungen spreche mehr für das Vorliegen eines bedarfsdeckenden Einkommens als dagegen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die ihm zugewandten Geldmittel teilweise zurückgezahlt habe oder eine Rückzahlung ursprünglich vereinbart worden sei, lägen nicht vor. Selbst nach dem Vortrag des Klägers sei eine (weitergehende) Rückforderung von Erben der Zuwendenden aufgrund des familiären Verhältnisses nicht zu erwarten. Gerade dies streite indes für die Annahme von Schenkungen. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ließen sich keine gesicherten Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Klägers ableiten. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergäben sich kaum relevante Kontobewegungen. Der Kläger habe seinen Lebensunterhalt nicht mit Mitteln aus seinem Giro-Konto bestritten. Soweit der Kläger hinsichtlich seines Anspruchs auf die gerichtlichen Verfahren S 38 AS 4072/13, S 15 AS 2936/13, S 15 AS 1842/14 verweise, könne er hieraus für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Das Verfahren S 38 AS 4072/13 habe lediglich Leistungen bis Dezember 2013 betroffen; das Verfahren S 15 AS 3388/15 einen Versagungsbescheid und damit lediglich die Frage, ob der Kläger Mitwirkungspflichten verletzt habe; das Verfahren S 15 AS 2936/13 Leistungen bis September 2013, ebenso das Verfahren S 15 AS 1842/14 (dort: Zusätzliche Leistungen für Strom zur Warmwasserversorgung). Der Kläger hat am 5. August 2024 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus der ersten Instanz, hält die Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast für überspannt und meint, aus Gerichtsentscheidung zu anderen Streitgegenständen etwas herleiten zu können. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid abzuändern und den Ablehnungsbescheid vom 4. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ausstehende ALG-2-Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Mai 2016 in Höhe von insgesamt 10.788,52 Euro zu zahlen sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat der Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussichten. Der Senat nehme auf den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 8. Juli 2024 Bezug. Die Berufung stelle das nicht durchgreifend in Frage. Es fehlt weiterhin an einer vernünftigen Aussicht, dass das Gericht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugt sein könnte. Es fehle an einer nach Zeitpunkt und Höhe aufgeschlüsselten und mit Nachweisen versehenen Darlegung der Mittel, die dem Kläger zur Verfügung gestanden hätten und der Zahlungen, mit denen er die Rückzahlungen erbracht haben wolle. Dass die angegebenen Hilfeleistungen der bereits verstorbenen Frau M., Herrn P. und Herrn Dr. H1 lediglich Darlehen gewesen seien, werde überdies mangels Urkunden oder Zeugenbeweises voraussichtlich nicht zu beweisen sein. Insoweit könne dahinstehen, ob ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid der Beigeladenen (vom 10.11.2014) vorliege und für seinen Geltungszeitraum Leistungsansprüche sperre. Dahinstehen könne hier auch, dass der Kläger in den Verfahren L 4 AS 201/24 und L 4 AS 202/24 den jeweiligen Klagegegenstand immer wieder neu fasse und dabei Überschneidungen aufträten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2024 ergänzend Bezug genommen.