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Urteil

L 4 AS 56/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0521.L4AS56.24.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG). Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 10. März 2022 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. März 2022 und 23. März 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2022 begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Zeit vom 1. November 2021 bis zum 28. Februar 2022 zu gewähren. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin hatte bereits mit ihrem Schreiben vom 17. März 2022 fristgemäß gegen den Beginn der Leistungsbewilligung ab März 2022 Widerspruch eingelegt, so dass der Beklagte zu Recht eine Sachentscheidung getroffen hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 1. November 2021 bis zum 28. Februar 2022. Die Leistungsgewährung an die Klägerin scheitert an dem Fehlen eines Leistungs- bzw. Fortzahlungsantrags über den 31. Oktober 2021 hinaus. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II auf Antrag erbracht. Sie werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Rückwirkung des Antrags vom 3. März 2022 auf den Monatsanfang nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II hat der Beklagte hierbei beachtet. Für den hier streitigen Zeitraum hat die Klägerin hingegen keinen Antrag auf Leistungen gestellt. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gründen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (BSG, Urteil vom 16.5.2012 – B 4 AS 166/11 R m.w.N.). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt bereits keine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Klägerin vom Ablauf des Bewilligungszeitraums und des Erfordernisses einer Weiterbeantragung von Leistungen mit dem Hinweisschreiben vom 6. September 2021 nachgekommen. Weitere Pflichten des Beklagten zur Beratung bestanden nicht. Der Beklagte wusste nicht und konnte auch nicht wissen, aus welchen Gründen die Klägerin keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt hat, so dass auch keine Veranlassung zur Beratung bestanden hat. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, im Falle eines nicht gestellten Weiterbewilligungsantrags, von Amts wegen Nachforschungen ins Blaue hinein einzuleiten. Auch eine Wiedereinsetzung in den Stand der rechtzeitigen Antragstellung für einen Leistungsbeginn am 1. November 2021 kommt nicht in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei der Frist in § 37 SGB II handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist, so dass eine Wiedereinsetzung schon aus diesem Grund ausscheidet (vgl. BSG, a.a.O., zur a. F.). Die Antragstellung selbst ist nicht an eine Frist gebunden und der Ausschluss der Leistungsgewährung vor dem Tag der Antragstellung stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar. Der Klägerin war auch nicht Nachsicht im Hinblick auf die Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Das BSG hat zwar in seiner Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen – abgeleitet aus dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben – eine Nachsichtgewährung bei Überschreitung von gesetzlichen Antragsfristen für zulässig und geboten gehalten (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 28.4.1983 - 12 RK 14/82, BSG Urteile vom 27.9.1983 - 12 RK 7/82,). Danach kann in bestimmten Fällen eine Berufung der Verwaltung auf eine Fristversäumung als treuwidrig und damit als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Tragende Überlegung für das richterrechtliche Institut der Nachsichtgewährung ist, dass an einen geringfügigen Verstoß weittragende und offensichtlich unangemessene (unverhältnismäßige) Rechtsfolgen geknüpft werden oder der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Das ist hier nicht der Fall, da der Beklagte sofort nach Antragstellung erneut Leistungen gewährt hat und die Klägerin durch die fehlende Antragstellung auch der Arbeitsvermittlung des Beklagten für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu einem früheren Zeitpunkt als von dem Beklagten bewilligt. Die im Jahre 1978 geborene Klägerin ist i. Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 2021 Leistungen nach dem SGB II vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021. Mit Schreiben vom 6. September 2021 informierte der Beklagte die Klägerin, dass der Bewilligungszeitraum zum 31. Oktober 2021 ablaufe, und wies darauf hin, dass erforderlichenfalls ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen sei. Dem Schreiben war ein Antragsvordruck für die Weiterbewilligung beigefügt. Der Weiterbewilligungsantrag erreichte den Beklagten mit Posteingang vom 3. März 2022. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 3. März 2022 als ehrenamtliche Betreuerin eingesetzte Tochter der Klägerin teilte mit, dass die Klägerin in den vergangenen Monaten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihre Anträge zu kümmern. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung befinde sich die Klägerin seit dem 7. März 2022 wiederholt in der A. in W.. Die Wohnung sei zum 1. Mai 2022 gekündigt worden. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 10. März 2022 sowie mit Änderungsbescheiden vom 18. März 2022 und 23. März 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2023. Mit Schreiben vom 17. März 2022 fragte die Betreuerin der Klägerin nach, warum die Leistungen nicht rückwirkend ab November 2021 übernommen worden seien. Es lägen Mietrückstände seit November 2021 vor und die Klägerin habe in dieser Zeit keine Versicherung gehabt. Mit weiterem Bescheid vom 19. April 2022 gewährte der Beklagte die bei der Klägerin bis dahin aufgelaufenen Mietschulden in Höhe von insgesamt 2.800,50 Euro als Darlehen. Mit Schreiben vom 24. April 2022 legte die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 23. März 2022 Widerspruch ein und erklärte, dass sich der Widerspruch gegen den Bewilligungszeitraum ab 1. März 2022 richte. Die Klägerin sei mindestens seit Anfang 2021 psychisch schwer erkrankt und nicht mehr in der Lage gewesen, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Dies werde auch durch ärztliche Gutachten bestätigt. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, durch Nachfragen bzw. Hausbesuche den Gesundheitszustand der Klägerin zu überprüfen, so dass nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Klägerin ab 1. September 2021 Leistungen zu gewähren seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2022 zurück. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes sei zu Recht auf den 1. März 2022 festgelegt worden. Leistungen nach dem SGB II seien gemäß § 37 SGB II nur auf Antrag zu erbringen. Leistungen würden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der am 3. März 2022 gestellte Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II könne nur zu der Bewilligung von Leistungen ab dem 1. März 2022 führen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne von der Klägerin nicht begründet werden. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten und könne von diesem auch gar nicht geleistet werden, in jedem Fall die Ursachen bei einer nicht lückenlosen Weiterbeantragung von Leistungen zu ermitteln oder Hausbesuche durchzuführen. Auch die Ermittlung von Amts wegen sei nicht verletzt worden. Es hätten überhaupt keine Anhaltspunkte vorgelegen, die zu Ermittlungen hätten Anlass geben können. Zudem habe die Klägerin die regelmäßig versandte Mitteilung zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit Antragsvordruck für die Weiterbewilligung erhalten. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setze voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft, verletzt habe. Ferner sei erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Schließlich müsse der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dürfe auch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen. Nach diesen Kriterien könne auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten eine Bewilligung von Leistungen vor dem 1. März 2022 nicht erfolgen. Die Klägerin hat am 2. Juli 2022 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und im Wesentlichen die bereits im Widerspruchsverfahren geführte Argumentation wiederholt. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, Hausbesuche durchzuführen, wenn wie im vorliegenden Fall dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Klägerin psychisch krank sei. Bei pflichtgemäßen Handeln wären sämtliche Anträge fristgemäß gestellt worden und die Klägerin hätte keine Wohnungskündigung und Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges erhalten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2024 abgewiesen. Soweit die Klägerin den Widerspruch lediglich gegenüber dem Bescheid vom 23. März 2022 eingelegt habe, wäre dieser hinsichtlich des Begehrens einer zeitlich früheren Leistungsgewährung unzulässig, da ein Änderungsbescheid nur in Bezug auf die gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid erlassenen Änderungen angegriffen werden könne. Da der Beklagte jedoch durch den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2022 über den Antrag auf Gewährung von Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt entschieden habe, sei diese Entscheidung auch inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine frühere Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. November 2021. Zu Recht habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Antragsleistungen handele und nach § 37 SGB II ein entsprechender Antrag gestellt werden müsse, um überhaupt Leistungen zu erhalten. Daran ändere auch der Einwand der Klägerin nichts, dass diese nicht mehr in der Lage gewesen sei, ab Anfang 2021 ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Insofern komme es auch nicht auf den Inhalt der ärztlichen Gutachten an. Zudem gehe die Klägerin fehl in der Annahme, dass es dem Beklagten obliege, bei Nichtstellung eines Weiterbewilligungsantrages eigenständig Ermittlungen nach dem Grund der Versäumnis anzustellen. Eine solche Obliegenheit sei weder den §§ 13 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) (Aufklärung, Beratung, Auskunft) noch § 1 Abs. 3 SGB II zu entnehmen, zumal der Beklagte im Hinblick auf sein Hinweisschreiben vom 6. September 2021 seiner Aufklärungs- und Beratungsobliegenheit in ausreichender Weise nachgekommen sei. Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Februar 2024 Berufung eingelegt. ergänzend zu ihrer Klagebegründung trägt sie vor, dass der Beklagte mit seinem Hinweisschreiben vom 6. September 2021 seinen Pflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Es genüge für das Tätigwerden des Beklagten, wenn er von der Notlage einer Person Kenntnis erlange. Auch in sonstigen Fällen würden Hausbesuche zur Sachverhaltsermittlung durchgeführt, z. B. bei dem Vorliegen einer nicht mitgeteilten Bedarfsgemeinschaft. Das müsse erst recht gelten, wenn der Verdacht einer Notlage nicht ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die beantragten Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen. Mit Übertragungsbeschluss vom 20. November 2024 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 2025 ergänzend Bezug genommen.