Urteil
L 4 AS 38/24
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0605.L4AS38.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 24. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2017 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017. Die angefochtenen Bescheide sind nicht durch den Ausführungsbescheid vom 12. Januar 2017 abgeändert worden, da dieser ausdrücklich nur in Ausführung der Entscheidung im Eilverfahren ergangen ist. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II a. F. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin, die hierfür die Beweislast trägt, hat nicht nachgewiesen, im streitigen Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 hilfebedürftig gewesen zu sein. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin nicht über Vermögen verfügen konnte, das den für sie geltenden Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 in Höhe von 10.050 Euro überstiegen hat. Es liegen ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin faktisch – in unbekannter Höhe – über den ausgezahlten Erlös aus der Zwangsversteigerung verfügen konnte und dieser ihr als Vermögen zuzurechnen ist. Der Erlös ist zunächst auf dem Konto des Sohnes der Klägerin eingegangen und sodann von ihm auf ein getrenntes Konto überwiesen worden. Von diesem Konto sind nach und nach größere Barabhebungen und Umbuchungen erfolgt. Zum Verbleib des Geldes hat die Klägerin angegeben, dass hiervon die komplette Räumung des versteigerten Eigenheims sowie des gesamten Grundstücks, die fachgerechte Entsorgung des Inventars (Container, Entsorgungsgebühren usw.), der Transport von Möbeln und anderer Gegenstände nach H.sowie die dazu erforderlichen Reisekosten beglichen worden seien. Um eine Obdachlosigkeit abzuwenden und die Räumung abzuschließen, sei eine Nutzungsentschädigung nach dem Zuschlag an die Ersteigerer gezahlt worden. Weiter seien Ausgaben zu Ausbildungszwecken (Wochenendseminare, Ausbildungsliteratur) erfolgt und bürotaugliche Bekleidung angeschafft worden. Zudem seien in den zwei Jahren drei Urlaubsreisen aus dem Erlös bestritten worden. In Zeiten der ungerechtfertigten Zahlungsaussetzung durch den Beklagten habe ihr Sohn ihr Geld geliehen. Der Rest des Geldes sei zur allgemeinen Lebensführung ihres Sohnes eingesetzt worden. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin wurden aus dem Erlös mehrere Positionen bestritten, die nicht dem Sohn der Klägerin zuzuordnen sind. Als Eigentümer war er weder für den Umzug der Klägerin nach H., die Entsorgung ihres Inventars oder ihre Reisekosten verantwortlich. Auch die an die neuen Eigentümer gezahlte Nutzungsentschädigung ist der Klägerin, die das Haus tatsächlich weiter bewohnt hat, zuzuordnen. Anders als bei den späteren Zahlungen des Sohnes an die Klägerin, während der Beklagte zunächst nicht geleistet hat, trägt die Klägerin auch nicht vor, dass die Kosten nur darlehensweise von ihrem Sohn beglichen worden seien. Auch um Wertersatzzahlungen nach § 92 Abs. 2 ZVG wegen des Erlöschens des Nießbrauchrechts kann es sich nicht gehandelt haben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein solcher Anspruch nicht zugestanden hat und hat ihn demnach offenbar auch nicht geltend gemacht. Steht damit jedoch schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fest, dass sie über den Erlös in Höhe von 35.941,11 Euro jedenfalls auch zum Teil verfügen konnte, wäre von ihr schlüssig darzulegen und nachzuweisen gewesen, wo das Vermögen in Höhe von 35.941,11 Euro verblieben ist. Soweit die Klägerin, die auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu befragt worden ist, nur vage allgemeine Angaben zum Verbrauch des Vermögens macht, sich nicht erinnern kann oder auf ihren Sohn verweist, vermochte dies den Senat nicht davon zu überzeugen, dass im hier streitigen Zeitraum das Vermögen tatsächlich schon verbraucht war und der Klägerin nicht weiterhin als bereite Mittel zu Verfügung stand. Insbesondere passen die wiederholten Barabhebungen in runden Beträgen von meist 1.000 Euro nicht zur vorgetragenen Begleichung einzelner Rechnungen oder der Verwendung für den Lebensunterhalt ihres Sohnes, der seine Ausgaben zum Lebensunterhalt erkennbar regelmäßig durch Kartenzahlungen von seinem Girokonto begleicht. Weitere Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung im Wege der Amtsermittlung sind nicht gegeben, da der Sohn der Klägerin das Zeugnis verweigert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017. Die im Mai 1953 geborene Klägerin war ab 1999 als Management Coach selbständig tätig und bezieht seit dem 1. Februar 2017 Altersrente. Von August 2012 bis Februar 2015 bezog sie an ihrem früheren Wohnort in W.Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter R. Das Eigentum an dem von ihr bis Mitte Februar 2015 bewohnten Einfamilienhaus in der xxx in xxx hatte die Klägerin im Jahr 2006 auf ihren 1981 geborenen Sohn K. übertragen. Nach dem notariellen Schenkungsvertrag vom 18. April 2006 wurde der Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchrecht mit einem angegebenen Jahreswert von 4.000 Euro eingeräumt. Der Wert des Vertragsgegenstands wurde mit 100.000 Euro angegeben. Die Grundschulden wurden nach § 7 des Vertrages vom Sohn übernommen, die zugrundeliegenden Darlehensverhältnisse blieben unberührt. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 11. Mai 2006. Das Jobcenter R. verlangte laut eines internen Vermerks von der Klägerin nicht die Geltendmachung ihres Rückübertragungsanspruchs, weil sie dann zwar wieder Eigentümerin des Hauses gewesen wäre, aber eine Verwertung des Hauses von ihr aufgrund der Angemessenheit des Eigenheims nicht hätte verlangt werden können. Die Zwangsversteigerung der im Eigentum des Sohnes der Klägerin stehenden Immobilie erfolgte am 25. November 2014. Am 19. Januar 2015 gingen aus dem Versteigerungserlös 35.941,11 Euro auf dem Girokonto des Sohnes der Klägerin ein. Am gleichen Tag überwies er den Betrag auf ein weiteres Konto xxx, das er wenige Tage zuvor errichtet hatte und für das die Klägerin nicht verfügungsberechtigt war. Es erfolgten regelmäßige Auszahlungen von dem Konto, u. a. 12.000 Euro im Februar 2015, 1.000 Euro im März 2015, von April bis September 2015 jeweils 2.000 Euro monatlich. Einzahlungen erfolgten jedenfalls bis zum 20. Dezember 2016 nicht auf das Konto. Am 28. Juni 2016 befanden sich noch 384,86 Euro auf dem Konto. Mitte Februar 2015 zog die Klägerin nach H. und beantragte Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. In der von der Klägerin unterschriebenen Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (Anlage VM) machte sie keine Angaben zu Punkt 9, der in grün abgesetzt mit folgendem Text versehen war: „Hier sind Schenkungen/Spenden/Übertragungen anzugeben, die innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Vermögen einer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person im In- oder Ausland erfolgten.“ Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 26. März 2015 in der Fassung des Bescheids vom 7. Mai 2015 vorläufig Leistungen für März bis Juni 2015 und mit Bescheid vom 7. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juli 2015 vorläufig Leistungen für Juli und August 2015 sowie mit Bescheid vom 25. Januar 2017 ohne Änderungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2015 abschließende Leistungen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sämtliche Nachweise bezüglich der Zwangsversteigerung ihrer Immobilie einzureichen. Insbesondere die Versteigerungsnachweise, Gerichtsbeschlüsse, Darlehensverträge, Tilgungsnachweise bei Beendigung der Darlehensverträge etc. in Kopie und Kontoauszüge der letzten zwei Monate. Mit Schreiben vom 24. Mai 2015 und 21. Juli 2015 wies die Klägerin lediglich darauf hin, dass keine in ihrem Eigentum befindliche Immobilie zwangsversteigert worden sei. Den Weiterbewilligungsantrag vom 10. August 2015 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2015 ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, weil sie über verwertbares Vermögen in Höhe von 77.100 Euro verfüge, das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 9.900 Euro übersteige. Aufgrund von Informationen zur Zwangsversteigerung bzw. Veräußerung ihrer Immobilie sei eine Vermögensprüfung durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 1. September 2015 legte die Klägerin Widerspruch ein und gab an, dass die Behauptung, sie habe Vermögen, falsch sei. Sie habe bereits mehrfach mitgeteilt, dass keine in ihrem Besitz befindliche Immobilie versteigert oder verkauft worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die fehlende Hilfebedürftigkeit wegen des verwertbaren Vermögens, welches den Freibetrag von 10.050 Euro übersteige, zurück. In der Anlage VM vom 23. Februar 2015 habe die Klägerin angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Zudem habe sie die mit Schreiben vom 7. Mai 2015 und Erinnerungsschreiben vom 6. Juli 2015 angeforderten Unterlagen zur Zwangsversteigerung ihrer Immobilie nicht eingereicht, obwohl sie nach Mitteilung des Jobcenters R. Eigentümerin einer am 25. November 2014 zwangsversteigerten Immobilie gewesen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. November 2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 41 AS 4368/15 und trug vor, lediglich bis Mitte 2006 Eigentümerin des Grundstücks und der Immobilie in der xxx in xxx gewesen zu sein. Danach und zum Zeitpunkt des Zuschlags am 25. November 2014 sei ihr Sohn Eigentümer gewesen. Sie habe die Immobilie bewohnt, bis die neuen Eigentümer Anfang 2015 die Räumung begehrt hätten. Die geschilderte Eigentumslage sei bekannt gewesen, so dass die Mitteilung des Jobcenters R.nicht nachvollziehbar sei. Die Klage betreffend den Zeitraum von September 2015 bis August 2016 wies das Sozialgericht ebenfalls mit Urteil vom 9. November 2023 ab. Berufung hiergegen legte die Klägerin nicht ein. Den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 8. August 2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2016 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 zurück. Nach § 12 Abs. 1 SGB II seien als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehöre die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert, wozu auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehörten. Nachdem die Klägerin bereits sechs Jahre nach der Schenkung des Hauses xxx an ihren Sohn hilfebedürftig geworden sei und ab August 2012 durchgehend Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, habe ihr ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB gegenüber ihrem Sohn zugestanden. Ohne die Schenkung der Immobilie wäre die Klägerin nicht hilfebedürftig geworden und hätte ihren Lebensunterhalt selbst mit dem vorhandenen Vermögen decken können. Nach der Zwangsversteigerung habe die Immobilie einen Erlös in Höhe von 35.941,11 Euro erbracht, der 2015 wertmäßig an die Stelle des zu diesem Zeitpunkt nach wie vor bestehenden Rückforderungsanspruchs als Surrogat getreten sei. Die Klägerin habe nunmehr einen Anspruch gegenüber ihrem Sohn auf Herausgabe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB in Höhe des Veräußerungserlöses. Dieser Anspruch stelle das bereite Mittel der Selbsthilfe dar. Da zum Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungen im Jahre 2015 die 10-Jahresfrist des § 529 BGB noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei der Rückforderungsanspruch auch noch durchsetzbar. Das verwertbare Vermögen in Höhe von 35.941,11 Euro übersteige den Freibetrag nach dem SGB II um 25.891,11 Euro. Dieser Betrag sei dem monatlichen Bedarf in Höhe von aufgerundet 1.300 Euro (2015: 1.209,31 Euro; 2016: 1.214,31 Euro; 2017: 1.219,31 Euro) gegenüberzustellen, um zu erkennen, wie lange die Klägerin mit diesem Vermögen ihren Lebensunterhalt hätte sichern können. Hieraus ergebe sich, dass dies mindestens für 19 Monate möglich gewesen wäre. Damit habe die Klägerin weder für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 noch für die Zeit vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Am 3. August 2017 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 den Zeitraum bis zum Rentenbeginn im Februar 2017 betreffend ebenfalls Gegenstand der Klage unter dem Aktenzeichen S 41 AS 4368/15 sein solle. Von diesem Verfahren ist mit Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Oktober 2018 das hiesige Verfahren, das den Bescheid vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2017 betrifft, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 41 AS 3732/18 geführt worden. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, dass die Vermögensberechnung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 nicht stimme. Zum Zeitpunkt der ersten Widerspruchsentscheidung am 15. Oktober 2015 sei von dem Versteigerungserlös entsprechend den Kontoauszügen nur noch ein Betrag von 8.169,11 Euro vorhanden gewesen, der den Freibetrag nicht übersteige. Dies gelte auch für einen Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses nach § 92 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Im Weiteren sei der angesetzte Gesamtbedarf von 1.300 Euro zu niedrig bemessen, denn ohne den Anspruch nach dem SGB II wären die Kosten der Krankenversicherung mehr als doppelt so hoch gewesen. Die Behauptung des Beklagten, sie hätte aufgrund der Anrechnung 19 Monate keinen Anspruch gehabt, sei spekulativ. In dem Umstand, dass das Jobcenter R. in der Zeit von 2012 bis 2015 die Rückübertragung nicht geltend gemacht habe, liege ein Verzicht im Sinne von § 397 BGB, und es sei zudem Verwirkung eingetreten. Schließlich stünde einer Rückforderung der Ausschlussgrund der Notbedarfseinrede des Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB entgegen, da ihr Sohn nur über ein Nettogehalt in Höhe von monatlich 867,46 Euro verfügt habe. Eine Aufforderung zur Rückübertragung wäre rechtsmissbräuchlich gewesen, da die Immobilie von ihr bewohnt gewesen sei, so dass ein Verkauf nicht hätte verlangt werden können, was sie auch ihrem Sohn mitgeteilt habe. Zudem hat die Klägerin erklärt, dass sie von dem Konto ihres Sohnes kein Geld habe abheben können, dieses auch nicht getan habe und auch kein abgehobenes Geld an sie weitergegeben worden sei. Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit ließen sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihr Sohn Barabhebungen von seinem Bankkonto gemacht habe. Es fehle an einem Ansatzpunkt dafür, dass sich die Kontoabhebungen ihres Sohnes auf ihre Hilfebedürftigkeit ausgewirkt hätten. Der Beklagte hat im Verfahren ergänzend darauf hingewiesen, dass das der Klägerin im Schenkungsvertrag eingeräumte lebenslange Nießbrauchrecht einen Vermögenswert im Sinne von § 12 SGB II darstelle, so dass sie nach der Zwangsversteigerung einen Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös nach § 92 ZVG gehabt habe. Es hätten auch weder die Voraussetzungen eines Verzichts noch einer Verwirkung noch die Voraussetzungen von § 529 Abs. 2 SGB II vorgelegen. Schon aufgrund des Zuständigkeitswechsels könne sich die Klägerin nicht auf Verwirkung berufen, allein die 10-Jahresfrist aus § 529 BGB sei ausschlaggebend. Die Voraussetzungen von § 529 BGB lägen nicht vor. Der Sohn habe keinen monetären Vorteil aus der Schenkung gehabt, den er bei der Rückübertragung eingebüßt hätte. Zudem hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, wo die Barabhebungen vom Konto des Sohnes in Höhe von 26.500 Euro verblieben seien. Es stelle sich die Frage, ob diese ggf. an die Klägerin weitergegeben worden seien. Die Klägerin habe ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Nicht ausgeräumte Zweifel gingen zu Lasten dessen, der einen Anspruch geltend mache. Sämtliche Erkenntnisquellen, insbesondere auch die Anhörung des Sohnes, seien ausgeschöpft. Die Klägerin habe den Nachweis zum geltend gemachten Hilfebedarf im Vollbeweis gerade nicht geführt. Ihr Sohn habe die Aussage verweigert, weitere Beweismittel seien weder benannt noch ersichtlich. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 30. August 2016 mit dem Aktenzeichen S 41 AS 3175/16 ER hat das Sozialgericht den Beklagten nach einer Folgenabwägung mit Beschluss vom 5. Januar 2017 verpflichtet, der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Januar 2017 zu gewähren. Die Klägerin hat in diesem Verfahren angegeben, dass sie die Bareinzahlungen für die Miete und auch Geld für den täglichen Lebensbedarf von ihrem Sohn geliehen habe und von den Rückzahlungen des Jobcenters und den Coachingeinnahmen im Juli und August 2016 gelebt habe. Einen schriftlichen Darlehensvertrag hätten sie nicht gemacht. Zum Verbleib des Ersteigerungserlöses hat die Klägerin vorgetragen, dass dieser der Altersvorsorge ihres Sohnes habe dienen sollen, aber innerhalb der letzten zwei Jahre vollständig aufgebraucht worden sei. Es seien davon die komplette Räumung des versteigerten Eigenheims sowie des gesamten Grundstücks, die fachgerechte Entsorgung des Inventars (Container, Entsorgungsgebühren usw.), der Transport von Möbeln und anderer Gegenstände nach H. sowie die dazu erforderlichen Reisekosten beglichen worden. Um eine Obdachlosigkeit abzuwenden und die Räumung abzuschließen, sei eine Nutzungsentschädigung nach dem Zuschlag an die neuen Eigentümer gezahlt worden. Weiter seien Ausgaben zu Ausbildungszwecken (Wochenendseminare, Ausbildungsliteratur) erfolgt und bürotaugliche Bekleidung angeschafft worden. Außerdem seien in den zwei Jahren drei Urlaubsreisen aus dem Erlös bestritten worden. In Zeiten der ungerechtfertigten Zahlungsaussetzung durch den Beklagten habe ihr Sohn ihr Geld geliehen. Der Rest des Geldes sei zur allgemeinen Lebensführung ihres Sohnes eingesetzt worden. Mit Ausführungsbescheid vom 12. Januar 2017 hat der Beklagte die Entscheidung des Sozialgerichts umgesetzt. Der Sohn der Klägerin hat im Rahmen einer schriftlichen Zeugenaussage von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. 383 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) Gebrauch gemacht. Anlässlich der Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung hat sich der Sohn der Klägerin erneut auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ergänzend vorgetragen, dass der Wert des Hauses laut einem Gutachten vom 14. Januar 2013 nur 90.000 Euro betragen habe. Auf Nachfrage hat die Klägerin erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können, woher das Geld für die Bargeldeinzahlungen auf ihr Konto im streitgegenständlichen Zeitraum gekommen sei. Sie erinnere sich, dass sie sich einmal Geld von ihrem Sohn geliehen habe. Ansonsten habe sie sehr spartanisch gelebt und habe zum Glück eine günstige Wohnung. Sie kaufe ausschließlich mit Bargeld ein. Zu dieser Zeit habe sie auch ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. November 2023 abgewiesen. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum aufgrund ihres Vermögens nicht hilfebedürftig gewesen sei. Der Klägerin habe nach § 528 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB ein Wertersatz aufgrund des Schenkungsrückforderungsanspruchs zugestanden. Dieser Anspruch stelle anrechenbares Vermögen im Sinne von § 12 SGB II dar (unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 19.01.2005 – B 11a/11 AL 215/04 B). Auch der Anspruch des verarmten Schenkers gegen den Beschenkten nach § 528 BGB stelle einen Vermögenswert dar (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R). Bei dem Anspruch auf Wertersatz – in Form des Erlöses aus der Zwangsversteigerung – handele es sich auch um Vermögen, welches innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums habe verwertet werden können. Die Klägerin, die im Jahre 2006 das in ihrem Eigentum stehende Haus mit notariellem Vertrag vom 18. April ihrem Sohn geschenkt habe, sei ab August 2012 hilfebedürftig geworden, da sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine bedarfsdeckenden Gewinne mehr erzielt habe. Das seinerzeit für sie zuständige Jobcenter R. habe von der weiterhin im Haus wohnenden Klägerin nicht die Geltendmachung ihres Rückübertragungsanspruchs verlangt, weil sie dann zwar wieder Eigentümerin des Hauses gewesen wäre, aber eine Verwertung des Hauses von ihr aufgrund der Angemessenheit des Eigenheims nicht hätte verlangt werden können. Die Interpretation der Klägerin, dass in dem damaligen Verhalten des Jobcenters R. ein Verzicht zu sehen sei, der auch den Beklagten binde, sei rechtlich nicht haltbar, weil das Jobcenter R. auf keine Rechtsposition verzichtet, sondern in der damaligen Situation rechtskonform gehandelt habe. Ebenso wenig sei Verwirkung eingetreten, denn weder sei das Zeitmoment (längere Untätigkeit des Berechtigten) noch das Umstandsmoment (bestimmtes Verhalten des Berechtigten) erfüllt, denn das Jobcenter sei weder untätig gewesen noch habe es einen Vertrauenstatbestand erzeugt, sondern habe nur rechtskonform von der Klägerin in der damaligen Situation nicht die Geltendmachung der Rückforderung verlangt. Hierüber sei die Klägerin nach eigenen Ausführungen auch informiert worden und habe angegeben, seinerzeit ihren Sohn entsprechend informiert zu haben. Vor dem Hintergrund, dass vom Sohn der Klägerin keine Einrede erhoben worden sei, könne offengelassen werden, ob dem Beschenkten die Erhebung der Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB – die die Klägerin für ihren Sohn anführe – verwehrt gewesen sei, weil schon die Schenkung nicht mit den guten Sitten vereinbar gewesen sei. Nach der Zwangsversteigerung und dem Verlust des durch Nießbrauch eingeräumten Wohnrechts 2014/2015 habe sich die Sachlage geändert. Nach Aktenlage sei die Klägerin nach ihrem Umzug nach H. weiterhin bedürftig gewesen, d.h. im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB außerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Nach der Zwangsversteigerung habe sich der Anspruch auf Rückgewähr der Immobilie in einen Wertersatzanspruch nach § 818 BGB umgewandelt, denn nach Absatz 2 der Norm habe der Empfänger den Wert zu ersetzen, wenn er zur Herausgabe außerstande sei. Somit habe sich der Wertersatz nach der Zwangsversteigerung, die dem Sohn die Herausgabe des Grundstücks unmöglich gemacht habe, auf die Auskehrung des Zwangsversteigerungserlöses in Höhe von 35.941,11 Euro gerichtet. Eine Entreicherung des Sohnes nach § 818 Abs. 3 BGB sei nicht ersichtlich. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts hätten nicht bestanden, da dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Da die Einrede nicht erhoben worden sei, könne auch offengelassen werden, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen habe, d.h. schon bei formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrags, Auflassung und Einreichung des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt oder erst mit abschließender Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gehe die Kammer nicht von einer Entreicherung aus. Zwar seien vom Konto xxx des K. bei der xxx in der Zeit von Januar 2015 bis August 2015 siebzehn Bargeldabhebungen und Überweisungen getätigt worden, so dass von dem Zwangs-versteigerungserlös in Höhe von 35.941,11 Euro am 7. August 2015 noch 11.008,11 Euro auf dem Konto gewesen seien und nach weiteren fünfzehn Bargeldabhebungen und Umbuchungen in der Zeit von September 2015 bis Dezember 2016 sich nur noch ein Guthaben von 4,86 Euro auf seinem Konto befunden habe. Da aber keine Erkenntnisse über den Verbleib und die Verwendung der abgehobenen Gelder vorlägen und die gerichtlichen Fragen an den Sohn hierzu unbeantwortet geblieben seien, gehe das Gericht nicht von einer Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB aus, die die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten und die Wertersatzpflicht ausschließe. Die zahlreichen Bargeldabhebungen und Überweisungen in einem relativ kurzen Zeitraum deuteten eher darauf hin, dass der Verbleib des Geldes habe verschleiert werden sollen. Die Angaben der Klägerin im Dezember 2016, der Erlös aus der Versteigerung habe der Altersvorsorge ihres Sohnes dienen sollen, sei aber innerhalb der letzten zwei Jahre gänzlich aufgebraucht worden, u. a. seien Räumungskosten des versteigerten Eigenheims beglichen worden, habe es Ausgaben zu Ausbildungszwecken, für bürotaugliche Kleidung und Urlaubsreisen gegeben und der Rest des Erlöses sei zur allgemeinen Lebensführung ihres Sohnes eingesetzt worden, seien mangels Nachweisen nicht überzeugend und nicht ausreichend zum Nachweis einer Entreicherung im streitgegenständlichen Zeitraum. Das Vermögen in Form des Wertersatzanspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB sei im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich verwertbar gewesen. Verwertbarkeit von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II könne nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage sei, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Wertersatzanspruch der Klägerin prognostisch innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums von September 2016 bis Januar 2017 rechtlich und tatsächlich verwertbar gewesen sei. Hierzu hätte sich die Klägerin nur an ihren Sohn wenden und ihn auffordern müssen, ihr aufgrund ihrer finanziellen Notlage den Versteigerungserlös zu geben. Dies habe die Klägerin aber nicht gewollt. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, vor Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Leistungsbegehrenden Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen bzw. nachzuweisen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R). Dies gelte insbesondere dann, wenn die Leistungsbegehrende kein Interesse daran habe, dass der von ihr beschenkte Sohn zu ihren Gunsten auf den Versteigerungserlös, über den sie nach eigenen Angaben frühzeitig informiert gewesen sei, verzichte. Ihr sei daran gelegen gewesen, unbedingt ihren Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten durchzusetzen statt ihren Sohn „um den Versteigerungserlös zu bringen“. Aufgrund des zielgerichteten Vorgehens der Klägerin, d. h. der Nichtangabe der Schenkung in der Anlage VM im Februar 2015, der fehlenden Mitwirkung bei dem Versuch des Beklagten den Sachverhalt aufzuklären und der Weigerung sich um die Durchsetzung ihres Wertersatzanspruchs zu bemühen, habe die Kammer keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihren Anspruch gegenüber ihrem Sohn hätte durchsetzen können, wenn sie nur gewollt hätte. Es sei auch nicht von einer "besonderen Härte" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 auszugehen, wonach Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien. Die Beurteilung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein könnten, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge erfasst würden. Unter bestimmten engen Voraussetzungen könne eine besondere Härte bei der Verwertung eines zur Altersvorsorge bestimmten Vermögens des Leistungsempfängers vorliegen. Die Klägerin habe aber vorgetragen, dass der Versteigerungserlös nicht ihrer, sondern der Altersvorsorge ihres Sohnes dienen sollte. Besondere Umstände des Leistungsbezugs seien ebenfalls nicht ersichtlich, denn nach der Zwangsversteigerung des zuvor bewohnten Hauses habe nicht mehr der Verlust des Lebensmittelpunktes gedroht. Es seien auch keine atypischen Umstände in der Person der Klägerin ersichtlich. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass sie ihren Sohn nicht mit der Rückforderung habe belasten wollen, so stellten weder subjektive Empfindungen, ein rein affektives Interesse oder Rücksichtnahme gegenüber Dritten, die einer Verwertung des Vermögens aus Sicht des Hilfebedürftigen entgegenstünden, eine besondere Härte dar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation der Verwertung entgegengestanden habe, bloße familiäre Rücksichtnahme reiche nicht aus. Angesichts der falschen Angaben der Klägerin und ihrer mangelnden Mitwirkung könne die Kammer nicht erkennen, dass Anlass bzw. Möglichkeiten zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestünden. Die Nichtaufklärbarkeit der finanziellen Verhältnisse und damit der Hilfebedürftigkeit gingen zu Lasten der Klägerin, die für diese ihr günstige Tatsache die Beweislast trage. Gegen das ihr am 28. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 29. Januar 2024 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe den Umfang des Schenkungsrückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB der Höhe nach mit dem ausgekehrten Übererlös aus der Zwangsversteigerung in Höhe von 35.941,11 Euro gleichgesetzt. Es sei jedoch der "Wert" des Erlangten, also der Verkehrswert und nicht der jeweils konkret erzielte Erlös zu Grunde zu legen. Entsprechend der Bewertung des Verkehrswertgutachtens vom 14. Januar 2013 sei der Verkehrswert des Hauses und des Grundstücks von dem AG R. mit Beschluss vom 6. März 2013 mit 90.000 Euro festgesetzt worden. Damit könne kein zu verwertendes Vermögen angerechnet werden. Denn von dem erzielten Versteigerungserlös in Höhe von 120.000 Euro seien 84.058,89 Euro nicht an ihren Sohn ausgekehrt worden, sondern hätten der Begleichung ihrer Darlehen gedient. Ihr seien also schon 84.058,89 Euro allein zugutegekommen. Als Differenz zu dem Verkehrswert in Höhe von 90.000 Euro verbleibe nach Abzug dieser 84.058,89 Euro ein Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 5.941,11 Euro gegen ihren Sohn. Dieser Anspruch liege allerdings unter ihrem Grundfreibetrag in Höhe von 9.300 Euro. Ihrem Sohn stünden von dem Übererlös 30.000 Euro zu, was nicht zu beanstanden sei. Ein Anspruch auf Weiterreichung eines etwaigen Verwertungsvorteils oder Veräußerungsgewinns werde durch § 818 Absatz 2 BGB gerade nicht begründet. Das Jobcenter R. habe trotz Kenntnis von der Versteigerung für die Monate November und Dezember 2014 sowie die Monate Januar und Februar 2015 Leistungen in der bisherigen Höhe an sie gezahlt. Sie habe daher darauf vertraut, dass das Thema abgeschlossen sei. Sie hätte auch nicht – wie im Urteil angegeben – 19 Monate von dem Erlös leben können, da die Lebenshaltungskosten ohne den Status der Hilfebedürftigkeit deutlich höher gewesen wären (keine Sozialwohnung, höhere Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Von dem Versteigerungserlös habe die Räumung des Hauses, Miete von 1.000 Euro an die neuen Eigentümer, ein Abfallcontainer für zwei Wochen und der Umzug nach H.bezahlt werden müssen. Dies seien Kosten in Höhe von ca. 3.500 Euro gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. November 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2017 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass nicht auf den Betrag, den das AG R. im Beschluss vom 6. März 2013 fast zwei Jahre vor der Versteigerung als Verkehrswert für die Bestimmung des Eingangsgebots oder der Gerichtskosten festgesetzt habe, abgestellt werden könne. In der Literatur werde zudem im Rahmen des § 818 Abs. 2 BGB verbreitet ein subjektiver Wertbegriff befürwortet: Der subjektive Wertbegriff solle es im Interesse des Gläubigers ermöglichen, den Schuldner über den objektiven Verkehrswert hinaus auch zur Gewinnherausgabe zu verpflichten. Es scheine aber auch geboten, sich von der rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise zu lösen, da es hier um ein sozialrechtliches Verfahren gehe. Der tatsächliche Verbleib des Vermögens, also der angeblich dem Sohn der Klägerin zustehenden 30.000 Euro, sei ungeklärt. Hier stehe jedenfalls zu vermuten, dass das Geld ganz oder teilweise in bar tatsächlich der Klägerin zugeflossen sei. Für diese allein in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstände trage diese auch die Beweislast. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 2025 ergänzend Bezug genommen.