Urteil
L 4 AS 242/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat war trotz Ausbleibens der Klägerin nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen ihres Fernbleibens hingewiesen worden. Dem Verlegungsantrag vom 19. Juni 2025 der Klägerin war durch die Berichterstatterin nicht stattgegeben worden, da die Klägerin keine Nachweise für eine behauptete berufsbedingte Verhinderung beigebracht hatte. Über die Berufung konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat. II. Über die Berufung war durch Urteil zu entscheiden, da die Berufung nicht mit Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2025 wirksam zurückgenommen wurde, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 SGG. Die Rücknahme der Berufung ist eine einseitige Prozesserklärung, die bedingungsfeindlich ist (Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 102 SGG (Stand: 09.05.2025), Rn. 16). Die Klägerin hat die Rücknahme aber lediglich unter einer Bedingung erklärt, nämlich für den Fall, dass ihrem Verlegungsantrag nicht stattgegeben wird. III. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Das Vorbringen der Klägerin, die keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, ist nach Auslegung ihres Begehrens gemäß § 123 SGG dahingehend zu verstehen, dass sie beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 20. September 2013, 23. November 2013, 19. Dezember 2013, 21. Januar 2014, 21. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 und der Änderungsbescheide vom 16. April 2014 und 17. Oktober 2022 zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 höhere Leistungen in Höhe von insgesamt 690,90 Euro zu bewilligen. Dieser Betrag ergibt sich bei meistbegünstigender Auslegung des klägerischen Begehrens unter Berücksichtigung der folgenden Posten: - 3,00 Euro für ein Einzelticket im Januar (die Fahrtkosten in Höhe von jeweils 77,90 € für die Monatskarten im Januar und Februar sind vom Beklagten bereits mit Änderungsbescheid vom 16.4.2014 bei der Leistungsberechnung berücksichtigt worden, dieser Bescheid ist der Klägerin auch spätestens im gerichtlichen Verfahren bekannt gegeben worden) - 101,78 Euro für eine Privathaftpflichtversicherung - 28,76 Euro für Werbungskosten - 60,00 Euro für private Altersvorsorge - 110,00 Euro für eine Brille - 20,00 Euro für eine Orthese - 24,99 Euro für Test/Laborbefund - 23,00 Euro für eine Mitgliedschaft beim S. - 67,95 Euro für Fachliteratur - 163,62 Euro für sonstige berufsbezogene Aufwendungen - 87,80 Euro für eine Stromkostennachzahlung vom 7. November 2013. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung zwar auch vor, höhere Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung zu begehren, nach der Auszahlung des Betrags für die Heizkostennachzahlung in Höhe von 278,11 € im erstinstanzlichen Verfahren sind weitere nicht berücksichtigte Kosten der Unterkunft und Heizung für das Gericht aber nicht zu erkennen, da insbesondere auch die erhöhte Heizkostenvorauszahlung ab Januar 2014 und die Betriebskostenerstattung in Höhe von 106,32 Euro berücksichtigt wurden. Die Klägerin trägt hier auch kein konkret beziffertes Begehren bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung vor. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, da höhere Leistungen in Höhe von 690,90 Euro gefordert werden. Die ebenfalls begehrten Zinsen bleiben bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands außer Betracht, da nur der Betrag maßgeblich ist, um den unmittelbar gestritten wird (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 22.08.2024), Rn. 25). Es geht vorliegend auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, für die nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Wertgrenze von 750,00 Euro nicht gelten würde, da die Klägerin lediglich für zwei Monate höhere Leistungen begehrt. Die Berufung bedarf daher der Zulassung, an der es fehlt. Das Sozialgericht hat eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen; die auf eine Berufung hinweisende und damit unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist keine Zulassungsentscheidung (BSG, Beschluss vom 12.5.2020 – B 12 KR 112/18 B, Rn. 8; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 144 Rn. 40 m.w.N.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde bisher trotz Hinweises des Gerichts mit Schreiben vom 30. August 2024 nicht erhoben. Eine Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus (BSG, Beschluss vom 12.5.2020 – B 12 KR 112/18 B, Rn. 8). Es ist aber auf den Einwand der Klägerin, die falsche Rechtsmittelbelehrung sei nicht ihr Verschulden, zu wiederholen, dass die Klägerin durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid nicht beschwert ist, da mangels rechtmäßiger Rechtsmittelbelehrung keine Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde zu laufen beginnt (vgl. § 66 Abs. 2 SGG; so auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 144 Rn. 45a). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin stand im Jahr 2013 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Auf ihren Antrag hin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. September 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von monatlich 817,10 Euro (Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 435,10 Euro). Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 berücksichtigte der Beklagte die ab Januar 2014 erhöhten Regelbedarfssätze und bewilligte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt monatlich um 9,00 Euro höhere Leistungen. Am 29. November 2013 reichte die Klägerin eine Betriebskostenabrechnung ihrer Vermieterin vom 23. November 2013 für das Jahr 2012 ein. Aus dieser ergab sich ein Guthaben in Höhe von 106,32 Euro, das ausweislich des Schreibens der Vermieterin mit der Januarmiete verrechnet werden sollte. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie einen Minijob als Aushilfe in einer Arztpraxis angenommen habe. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit werde 450,00 Euro monatlich betragen. Ausweislich einer Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 2. Dezember 2013 war beabsichtigt, dass die Klägerin dort im Dezember 2013 tätig sein sollte. Am 19. Dezember 2013 reichte die Klägerin eine Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012 ihrer Vermieterin vom 13. Dezember 2013 ein. Aus dieser ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 278,11 Euro, die zum 1. Januar 2014 fällig gestellt wurde. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2013 für Januar 2014 um 106,32 Euro niedrigere Leistungen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19.12.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit von Januar bis April 2014 um monatlich um 280,00 Euro niedrigere Leistungen unter anteiliger Anrechnung des Erwerbseinkommens (450,00 Euro Einkommen abzüglich Freibeträge in Höhe von 170 Euro). Am 27. Dezember 2013 ging das Gehalt in Höhe von 450,00 Euro auf dem Konto der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2013 widersprach die Klägerin den Bescheiden vom 19. Dezember 2013. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Berücksichtigung von Einkommen bis April 2014 nicht zulässig sei, weil die Beschäftigung zeitlich klar begrenzt sei. Außerdem stünden der vorgenommenen Einkommensanrechnung ihre Ausgaben entgegen. Das Einkommen sei um die tatsächlichen Aufwendungen zu bereinigen. Die Klägerin machte für Dezember 2013 Aufwendungen in Höhe von 438,90 Euro geltend. Im Übrigen sei das Einkommen ganz von der Anrechnung auszunehmen, da die Behörde sich weigere, ihr eine einmalige Beihilfe bzw. einer Erstattung oder einen Mehrbedarf zu gewähren. Weiter seien die Bescheide bezüglich der Unterkunftskosten zu korrigieren, die Miete betrage ab Januar 437,10 Euro, neben dem Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 106,32 Euro sei die Nachzahlung für Heizkosten in Höhe von 278,11 Euro zu berücksichtigen für Januar 2024. Weiter sei eine Stromkostennachzahlung in Höhe von 87,80 Euro zu berücksichtigen Mit Schreiben vom 2. Februar 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie auch im Januar 2014 im Rahmen eines Minijobs beschäftigt sei. Das Einkommen werde Ende Januar 2014 zufließen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 teilte die Arbeitgeberin der Klägerin dem Beklagten mit, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht über den Januar 2014 fortgesetzt werden könne. Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für Januar 2014 um 106,32 Euro höhere und für Februar 2014 um denselben Betrag niedrigere Leistungen. Zur Begründung führte er aus, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Unterkunft im Folgemonat nach Zufluss mindere. Auch am 21. Januar 2014 erging ein Mitwirkungsschreiben an die Klägerin. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 6. Februar 2025 Widerspruch gegen das Mitwirkungsschreiben und gegen den Änderungsbescheid vom 21. Januar 2014 ein. Mit Änderungsbescheid vom 21. Februar 2014 gab der Beklagte an, der Klägerin für Januar 2014 einen Betrag von zusätzlich 25,00 Euro für die höhere Heizkostenvorauszahlung zu bewilligen. Aus den angefügten Berechnungsbögen geht allerdings hervor, dass der Beklagte die um 25,00 Euro höhere Heizkostenvorauszahlung auch in den Monaten Februar und März 2014 berücksichtigte. Aus den Berechnungsbögen geht zusätzlich hervor, dass in den Monaten Februar und März 2014 kein Einkommen mehr angerechnet wurde. In der Begründung des Bescheids gab der Beklagte zudem an, die Heizkostennachzahlung in Höhe von 278,11 Euro sei bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt worden. Dies ergibt sich allerdings nicht aus den Berechnungsbögen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 wurde der Widerspruch vom 6. Februar 2014 gegen das Mitwirkungsschreiben vom 21. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 29. Dezember 2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch unbegründet sei, soweit diesem nicht durch die Änderungsbescheide vom 21. Januar 2014 und 21. Februar 2014 abgeholfen worden sei. Die Klägerin habe keine höheren berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, als die bereits mit dem Grundfreibetrag berücksichtigten, nachgewiesen. Der Bescheid vom 27. März 2014 gelangte der Klägerin zunächst nicht zur Kenntnis. Mit Änderungsbescheid vom 16. April 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils um 23,23 Euro höhere Leistungen. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass Fahrtkosten von 77,90 Euro für die berufliche Tätigkeit nachgewiesen worden seien. Der Freibetrag von 100,00 Euro sei damit überschritten worden. Der Beklagte setzte von dem monatlichen Einkommen in Höhe von 450,00 Euro jeweils Fahrtkosten in Höhe von 77,90 Euro, eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, eine weitere Pauschale in Höhe von 30,00 Euro und einen Freibetrag in Höhe von 70,00 Euro ab, sodass ein Einkommen in Höhe von 256,77 Euro berücksichtigt wurde. Der Bescheid vom 16. April 2014 gelangte der Klägerin zunächst nicht zur Kenntnis. Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 Klage erhoben. Die Klage ist beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1573/14 geführt worden. Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Gewährung höherer Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 begehrt. In einem Verhandlungstermin bei Gericht am 17. Oktober 2014 in dem Verfahren Aktenzeichen S 24 AS 1008/14 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 zur Kenntnis genommen. Sie hat daraufhin am 17. November 2014 Klage gegen den Bescheid beim Sozialgericht erhoben. Das Klageverfahren ist beim Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 24 AS 4038/14 geführt worden. Am 29. August 2016 hat das Sozialgericht in den Verfahren Aktenzeichen S 24 AS 1573/14 und S 24 AS 4038/14 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Rechtsstreit vertagt. Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 hat das Sozialgericht in dem Verfahren Aktenzeichen S 24 AS 1573/14 das Begehren der Klägerin bzgl. höherer Leistungen ab dem 1. Januar 2014 bzw. dem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 21. Januar 2014 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 24 AS 2605/17 geführt. Aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses des Sozialgerichts sind die ursprünglich unter den Aktenzeichen S 24 AS 4038/14 und S 24 AS 2605/17 geführten Verfahren von der Kammer 24 in die Kammer 49 übergegangen und haben die Aktenzeichen S 49 AS 4038/14 und S 49 AS 2605/17 erhalten. Mit Beschluss vom 5. August 2022 hat das Sozialgericht die Verfahren Aktenzeichen S 49 2605/17 und S 49 AS 4038/14 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und bestimmt, dass diese unter dem Aktenzeichen S 49 AS 4038/14 geführt worden sind. Das Sozialgericht hat der Klägerin den Bescheid vom 16. April 2014 am 17. August 2017 zur Kenntnis übersandt. Mit ihrer unter dem Aktenzeichen S 49 AS 4038/14 laufenden Klage hat sich die Klägerin dagegen gewandt, dass ihre tatsächlichen Aufwendungen im Dezember 2013 und Januar 2014 bei der Bereinigung des Einkommens nicht anerkannt worden sind. Sie habe Ausgaben in Höhe von insgesamt 758,90 Euro gehabt. Das wenige Geld, dass sie im Monat zur Verfügung habe, sei ihr in vollem Umfang zu belassen. Die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 seien für sie nicht nachvollziehbar und der Bescheid sei zurückzunehmen. Sie fühle sich vom Beklagten nicht ausreichend beraten. Die Unterstellung in dem Widerspruchsbescheid, sie habe ein minderjähriges Kind, weise sie entschieden zurück. Außerdem habe der Beklagte ihre Kosten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu erstatten. Die Klägerin hat vorm Sozialgericht keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat das Begehren der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass sie beantragt hat, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 20. September 2013, 23. November 2013, 19. Dezember 2013, 21. Januar 2014 und 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 und des Änderungsbescheids vom 16. April 2014 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe u.a. unter Berücksichtigung einer Absetzung vom Einkommen gemäß § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 438,90 Euro zu gewähren. Der Beklagte hat auf die Begründung in den Bescheiden verwiesen. Auf Hinweis des Sozialgerichts vom 5. September 2022 hat die Beklagte den Bescheid vom 17. Oktober 2022 erlassen und der Klägerin weitere Leistungen in Höhe von 278,11 Euro für die Betriebskostennachzahlung 2012 ausgezahlt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2023, zugestellt am 14. August 2023, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage zulässig, insbesondere nicht verfristet sei. Sie sei aber unbegründet. Die Bescheide vom 19. Dezember 2013, 21. Januar 2014 und 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 und des Änderungsbescheids vom 16. April 2014 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach Gewährung und Auszahlung weiterer Leistungen in Höhe von 278,11 Euro habe die Klägerin Leistungen in gesetzlicher Höhe erhalten, ein Anspruch auf höhere Leistungen bestehe nicht. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien entsprechend der Vorgaben des § 22 SGB II berücksichtigt worden. Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei leistungsmindernd berücksichtigt worden, sowohl die Heizkostennachzahlung als auch die Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung sei berücksichtigt worden. Auch die Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014 sei rechtmäßig erfolgt. Der Beklagte habe in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014 von dem in diesen Monaten zugeflossenen Einkommen in Höhe von jeweils 450,00 Euro Beträge von jeweils 193,23 Euro einkommensmindernd abgesetzt. Er habe den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 70,00 Euro für die Klägerin berücksichtigt. Weiter sei der Beklagte in beiden Monaten von absetzbaren Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II in Höhe von jeweils 123,23 Euro ausgegangen, höhere Ausgaben habe die Klägerin für keinen der beiden Monate nachgewiesen. Für den Januar 2014 habe die Klägerin keine Aufwendungen nachgewiesen, sodass nur der Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro zu berücksichtigen gewesen sei; der Beklagte habe hier zugunsten der Klägerin ein zu niedriges Einkommen berücksichtigt. Für Dezember 2013 habe die Klägerin keine 123,23 Euro übersteigenden Aufwendungen nachgewiesen. Folgende Aufwendungen sein anzuerkennen: Die im Dezember erworbene Monatskarte in Höhe von 77,90 Euro sowie für geltend gemachte Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung der monatliche Pauschbetrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) in Höhe von 30,00 Euro. Die Aufwendungen für Arbeitsmaterialien in Höhe von 15,33 Euro, die private Altersvorsorge in Höhe von 30 Euro, Fachliteratur in Höhe von 20 Euro und Bewerbungskosten in Höhe von 50,00 Euro habe die Klägerin nicht nachgewiesen, sodass sie nicht berücksichtigt werden könnten. Die Ausgaben bezüglich des Mitgliedsbeitrags zum S., die Ausgaben für einen SGB II-Ratgeber, die Ausgaben für eine Brille, eine Orthese und Laborbefunde könnten nicht abgezogen werden, da sie keinen Bezug zur Erzielung von Einkommen hätten, sie seien dem privaten Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen. Die Klägerin hat am 14. September 2022 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich die erforderlichen Aufwendungen für die Beschäftigung im Dezember 2013 und Januar 2014 auf einen Betrag von 758,90 Euro summierten, bestehend aus Fahrtkosten in Höhe von 158,80 Euro ( 2 x 77,90 Euro für ein Monatsticket sowie 3,00 Euro für eine Einzelfahrkarte), Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 101,78 Euro, Werbungskosten in Höhe von 28,76 Euro, private Altersvorsorge in Höhe von 60,00 Euro, Brille in Höhe von 110,00 Euro, Orthese in Höhe von 20,00 Euro, Test/Laborbefund in Höhe von 24,99 Euro, Mitgliedschaft S. in Höhe von 23,00 Euro, Fachliteratur in Höhe von 67,95 Euro, sonstige berufsbezogene Aufwendungen in Höhe von 163,62 Euro. Entsprechende Nachweise habe sie beigelegt. Sie verlange auch die Gewährung von Unterkunftskosten in voller Höhe. Sie habe auch eine Kostenübernahme für die Stromkostennachzahlung vom 7. November 2013 in Höhe von 87,80 € erbeten. Sie verlange Zinsen. Bezüglich der Behauptung im Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014, sie habe ein minderjähriges Kind, behalte sie sich Strafantrag vor. Der Bescheid vom 16. April 2024 liege ihr bis heute nicht vor. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2024 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da der der Berufungsstreitwert in Höhe von 750,00 Euro nicht erreicht sei. Die Berufung hätte der Entscheidung über die Zulassung durch das Sozialgericht bedurft. Dies sei nicht erfolgt. Die Klägerin wäre dahingehend zu belehren gewesen, dass sie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht oder eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht hätte erheben können. Folge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sei, dass keine Frist zu laufen beginne, sodass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder die Nichtzulassungsbeschwerde zeitlich unbefristet gestellt werden könnten. Die Klägerin ist aufgefordert worden mitzuteilen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde erheben möchte. Der Bescheid vom 16. April 2014 ist der Klägerin erneut zur Kenntnis übersandt worden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17. November 2024 mitgeteilt, dass die Berufung zugelassen worden sei mit dem Gerichtsbescheid vom 8. August 2023, außerdem sei eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht ihr Verschulden. Am 22. November 2024 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bzgl. ihres Begehrens vollumfänglich auf ihre Berufungsbegründung mit Schreiben vom 15. Januar 2024 sowie auf ihren gesamten bisherigen Vortrag im Verfahren verweise. Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Die Klägerin ist mit Postzustellungsurkunde vom 27. Mai 2025 zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2025 geladen worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025, eingegangen bei Gericht am 19. Juni 2025, einen Verlegungsantrag gestellt, da sie beruflich verhindert sei, und hat mitgeteilt, dass sie im Fall der Ablehnung des Verlegungsantrags die Berufung hilfsweise zurücknehmen müsse. Die Berichterstatterin hat dem Verlegungsantrag nicht stattgegeben. Am 20. Juni 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Prozessakten Aktenzeichen S 49 AS 2607/17 und S 13 SF 289/21 AB ergänzend Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.