Urteil
L 4 AS 295/24
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0627.L4AS295.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Er konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin zu dem Verhandlungstermin am 27. Juni 2025 nicht erschienen war. Die Klägerin war zu dem Termin mit Schreiben vom 2. Juni 2024, zugestellt am 5. Juni 2025, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Der Berufungsantrag war nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Klägerin im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage begehrt, den Beklagten unter Abänderung der im Antrag genannten Bescheide zur Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu verurteilen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II für Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung, Medikamente und Hygieneartikel; ebenso wenig kann sie weitere Leistungen für die Kosten des Haushaltsstroms oder für pandemiebedingte Bedarfe verlangen. Der Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum vom Beklagten bereits ein ernährungsbedingter Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 43,20 Euro monatlich bewilligt worden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen einer Ernährung bedurfte, deren Kostenaufwand diesen Betrag übersteigt. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 6. September 2024 an und verweist ferner auf seine eigenen Urteile vom 6. September 2024 in den Verfahren L 4 AS 23/24, L 4 AS 24/24, L 4 AS 25/24, L 4 AS 26/24 und L 4 AS 27/24. Soweit die Klägerin mit der Berufung rügt, das Sozialgericht habe sich nicht lediglich auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. N. und die „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII“ berufen dürfen, sondern hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, kann sie damit nicht durchdringen. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sind zwar nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten normähnlich anzuwenden, sie können jedoch als wichtige Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit besonderer Kostformen herangezogen werden. Genau das hat das Sozialgericht getan. Aus den vom Sozialgericht angeforderten Befundberichten der behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. N., der Gastroenterologie Praxis A. und von Dr. U., ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkrankungen, die eine noch kostenaufwändigere Ernährung erforderlich machen würden. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, von Amts wegen ein medizinisches und/oder ernährungswissenschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen. Wie das Sozialgericht, so vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die Klägerin Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (a.F.) für Medikamente und Hygieneartikel hätte. Insoweit wird verwiesen auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, denen sich der Senat anschließt. Anlass für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen bestand nicht: Die medizinischen Diagnosen ergeben sich hinreichend aus den vorliegenden Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte. Die – vom Sozialgericht zu Recht verneinte – Frage, ob der daraus resultierende Bedarf an nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten atypisch ist, ist eine rechtliche Frage. Bezüglich des Bedarfs an Hygieneartikeln muss sich die Klägerin auf vorrangige Leistungen der Krankenversicherung verweisen lassen und für eine medizinische Notwendigkeit der Benutzung spezieller, kostenaufwändiger Körperpflegeprodukte lassen sich aus den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte keine Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auch insoweit keine Veranlassung bestand, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Leistungen für Haushaltstrom wird auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen, die ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG sowie mehrerer Landessozialgerichte begründet worden ist. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für pandemiebedingte Aufwendungen. Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift vorträgt, das Sozialgericht habe sie nicht angehört und ihre Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf Einholung von Sachverständigengutachten nicht bearbeitet, kann dem nicht gefolgt werden. Das Sozialgericht war durch den Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung nicht an einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehindert. § 105 Abs. 1 SGG setzt bei dieser Entscheidungsform das Einverständnis der Beteiligten nicht voraus. In dem angefochtenen Gerichtsbescheid (Ziffer I. der Entscheidungsgründe) hat sich das Sozialgericht auch mit dem fehlenden Einverständnis der Klägerin auseinandergesetzt. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ferner dargelegt (Ziffer III. 1. der Entscheidungsgründe am Ende), warum es ein Sachverständigengutachten nicht für erforderlich gehalten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Haushaltsstrom sowie aufgrund von Mehrbedarfen für eine kostenaufwändige Ernährung, für Medikamente und Hygieneartikel. Ferner begehrt sie weitere Leistungen in Höhe von 100 Euro monatlich aufgrund eines Sonderbedarfs infolge der COVID-19-Pandemie. Die 1963 geborene, erwerbsfähige Klägerin steht im Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. November 2019 bewilligte ihr der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und berücksichtigte dabei einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 43,20 Euro. Die Widersprüche der Klägerin, mit denen sie höhere Leistungen für kostenaufwändige Ernährung, für Medikamente, Hygieneartikel und für Stromkosten geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2020 zurück. Dagegen hat die Klägerin zwei Klagen zum Sozialgericht erhoben, die das Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 55 AS 445/20 verbunden hat. Ihr Begehren hat die Klägerin damit begründet, ihre tatsächlichen Kosten für Strom (49 Euro monatlich) überstiegen den im Regelbedarf hierfür vorgesehenen Betrag um ca. monatlich 17 Euro. Diese übersteigenden Kosten seien vom Beklagten zusätzlich zu übernehmen. Die Ablehnung der Übernahme weiterer Stromkosten sei mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zu vereinbaren, da der Anteil der Stromkosten im Regelsatz zu niedrig bemessen sei. Ferner sei der ihr bewilligte Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung nicht ausreichend. Sie leide an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit gegen Fruktose, Sorbit, Laktose und müsse auch Gluten vermeiden. Außerdem leide sie unter Atemnot, Sodbrennen, Schmerzen, Rheuma, Bandscheibenschäden und -vorfällen, Unterzuckerung sowie ständigen Erkältungskrankheiten mit starkem Schnupfen und Ohrentzündungen. Es bestehe auch eine Allergie gegen Nickel, Gummi und Konservierungsstoffe. Sie sei daher auf eine spezielle Ernährung angewiesen mit Lebensmitteln aus kontrolliert ökologischem Anbau. Dies sei mit erheblichen Kosten verbunden, die nicht aus der gewährten Regelleistung zu bestreiten seien. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Diät führe zu starken gesundheitlichen Beschwerden. Wegen einer Blasen- und Darminkontinenz benötige sie zudem spezielle Hygienemittel. Weiter führte die Klägerin aus, dass sie auf Medikamente angewiesen sei für die Behandlung einer Neurodermitis, einer chronischen Erkältung, Kopf- und Magenschmerzen, Atemnot, Durchfall, Erstickungsvorfällen, sehr trockener Haut und proktologischer Beschwerden. Sie habe Kosten für Aspirin, Erkältungsmedikamente, schleimlösende Medikamente, verschiedene Cremes, eine Brille und Verbandmaterial zu tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Der in der Regelleistung vorgesehene Anteil für Gesundheitspflege sei nicht ausreichend, um diesen besonderen Bedarf zu decken. Die Klägerin hat eine Aufstellung über die von ihr benötigten nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, Hygieneartikel und Körperpflegeprodukte vorgelegt. Mit Schreiben vom 12. April 2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten in Hinblick auf die COVID-19-Pandemie die Übernahme von Kosten für Mundschutz, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Seife in Höhe von ca. 60 Euro monatlich. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. April 2020 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Anschaffung von Gesichtsmasken handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Lebenslagen vorgeschrieben, sodass auch ein Tuch oder ein Schal benutzt werden könnten. Es bestehe auch kein Anspruch auf die Bewilligung weiterer Leistungen wegen gestiegener Lebensmittelpreise. Die Kosten für Lebensmittel seien als Bestandteil der Ernährung im Regelbedarf enthalten. Auch begründeten die Kosten für Einweghandschuhe und Desinfektionsmittel keinen Härtefallmehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II. Diese Artikel könnten aus dem Regelbedarf erworben werden. Im Übrigen sei es nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts ausreichend, mit handelsüblicher Seife die Hände zu waschen, Desinfektionsmittel seien nicht zwingend erforderlich. Als Handschuhe könnten bereits vorhandene Textilhandschuhe genutzt werden, die nach der Nutzung gewaschen werden könnten. Hiergegen hat die Klägerin am 26. Juni 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die dort zunächst unter dem Aktenzeichen S 55 AS 2006/20 geführt und mit Beschluss vom 22. Juli 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren S 55 AS 445/20 verbunden worden ist. Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und diese insbesondere gefragt, ob aus medizinischer Sicht im Jahr 2020 eine besondere Ernährung erforderlich gewesen sei und/oder die Klägerin spezielle Hygieneartikel benötigt habe. Mit Gerichtsbescheid vom 6. September 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, in zeitlicher Hinsicht sei zulässiger Gegenstand der Klage der Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Dies gelte auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Mehrbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II oder gemäß § 21 Abs. 6 SGB II (Härtefallmehrbedarf) könne nicht gesondert als isolierter Streitgegenstand geltend gemacht werden, der Antrag der Klägerin vom 19. April 2020 habe sich deshalb nur auf den seinerzeit laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beziehen können. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Sie bedürfe keiner aus medizinischen Gründen erforderlichen besonderen Ernährung, für die höhere Mehrkosten als die bewilligten 43,20 Euro monatlich entstünden. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. N. habe in ihrem Befundbericht vom 23. Mai 2022 mitgeteilt, dass die Klägerin eine Alkoholkarenz angegeben habe sowie das Meiden von fetthaltigen Speisen sowie von Fruchtzucker. Aus medizinischer Sicht könne eine Spezialernährung jedoch nicht als indiziert angesehen werden, da der Fruktoseintoleranztest negativ gewesen sei und keine eindeutige, die Ernährung stark einschränkende Diagnose gestellt werden könne. In zwei an Dr. N. gerichteten Berichten der Gastroenterologie Praxis A. vom 8. Januar 2019 und 10. Januar 2019 werde dargelegt, dass weder eine Fruktose- noch eine Laktoseintoleranz bei der Klägerin habe festgestellt werden können. Das Gericht weise dennoch darauf hin, dass selbst das Vorliegen einer Fruktoseintoleranz nicht zu einem Anspruch auf einen Mehrbedarf für Ernährung führen würde. Nach den „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII“ vom 16. September 2020, die zwar kein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellten, das normähnlich angewandt werden könne, jedoch als wichtige Orientierungshilfe dienten, sei bei einer Fruktosemalabsorption diätisch eine Vollkost bzw. eine individuell angepasste Vollkost zu empfehlen, die nicht zu einem Mehrbedarf führe. Eine hereditäre Fruktoseintoleranz, bei der Fruktose vollständig vermieden werden müsse, habe bei der Klägerin auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen (Verweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 13.7.2016 – L 4 AS 132/14 und Beschluss vom 2.6.2022 – L 4 AS 94/22 B ER D). Weitere Erkrankungen der Klägerin, die eine besondere Ernährung erforderten, ergäben sich aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte nicht. Dies gelte insbesondere für die von der Klägerin angegebenen Erkrankungen wie Rheuma, Bandscheibenschäden und -vorfälle, Sodbrennen und ständige Erkältungsleiden. Sofern die Klägerin eine Überempfindlichkeit gegenüber in bestimmten Nahrungsmitteln enthaltenen Zusatz- bzw. Konservierungsstoffen geltend mache, habe das LSG Hamburg in seinem Beschluss vom 13. Juli 2016 (L 4 AS 132/14), darauf hingewiesen, dass dem durch eine vom Regelsatz gedeckte Vollkosternährung entsprochen werden könne. Die von der Klägerin angegebene Unverträglichkeit von Sorbit, die von ärztlicher Seite nicht bestätigt werde, könne zwar die Notwendigkeit begründen, beim Einkaufen auf die genauen Inhaltsstoffe der Nahrungsmittel zu achten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass Produkte mit diesem Stoff durch kostenintensivere Alternative ersetzt werde müssen (unter Verweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 13.7.2016 – L 4 AS 132/14 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.7.2021 – L 4 AS 275/20). Auch sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin, wie vorgetragen, Lebensmittel aus kontrolliert ökologischem Anbau benötige. Denn auch bei Lebensmitteln aus konventionellem Anbau seien die Hersteller verpflichtet, die Inhaltsstoffe zu deklarieren (Verweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 30.7.2021 – L 4 AS 275/20). Eine medizinisch begründete Notwendigkeit, Lebensmittel aus ökologischem Anbau zu verzehren, sei nicht nachgewiesen. Eine Glutenunverträglichkeit liege bei der Klägerin nach den eingeholten Befundberichten ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Einnahme von indischen Flohsamenschalen verweise die Kammer auf das Urteil des LSG Hamburg vom 12. August 2021 (L 1 KR 113/20 ZVW) in einem von der Klägerin gegen deren Krankenkasse geführten Verfahren. Dort sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit Flohsamenschalen verneint worden und auch ein Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gegen den hiesigen Beklagten und dortigen Beigeladenen abgelehnt worden. Es bestehe ebenfalls kein Mehrbedarf für Medikamente. Aus den eingeholten Befundberichten ergebe sich schon keine Notwendigkeit einer durchgehenden Medikation mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, zumal die Klägerin sich bei den von ihr benannten Ärzten im Jahr 2020 nur selten vorgestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26.5.2011 – B 14 AS 146/10 R) entstünden zudem aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II. Ausnahmen seien möglich, wenn ein Leistungsberechtigter Kosten geltend mache, die erheblich über das hinausgehen, was für die Kosten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen sei, wobei eine Indikation vorgelegen haben müsse, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann (Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.1.2019 – L 15 AS 262/16 und LSG Hamburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 4 AS 390/10). Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die von ihr aufgeführten Medikamente begründeten keinen atypischen, besonderen Bedarf, vielmehr handele es sich um Medikamente, die von einer Vielzahl von Menschen zur Behandlung von Bagatellerkrankungen im Rahmen einer Selbstmedikation verwendet würden. Die Klägerin sei für die Beschaffung dieser Medikamente auf die gewährte Regelleistung zu verweisen. Soweit sie geltend mache, der im Regelsatz hierfür vorgesehene Betrag reiche nicht aus, wende sie sich im Kern gegen die Höhe der Regelleistung, diese sei jedoch nicht zu beanstanden. Soweit Bedarfe für Hygieneartikel geltend gemacht würden, habe die Praxis für Colosproktologie (Dr. U.) Inkontinenzbeschwerden der Klägerin bestätigt, aber die Frage nach der Notwendigkeit spezieller Hygieneartikel verneint. Dr. N. habe gegenüber dem Gericht angegeben, aufgrund der von Dr. U. beschriebenen Harn- und Stuhlinkontinenz sei es glaubhaft, dass spezielle Vorlagen benötigt würden und ein erhöhter Bedarf an Toilettenpapier bestehe; Inkontinenzmaterialien seien von ihr nicht verordnet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Inkontinenzartikel vorrangig als Hilfsmittel über die Gesetzliche Krankenversicherung zu erlangen. Die Klägerin habe aber angegeben, Vorlagen nicht zu benutzen, da sie auf diese allergisch reagiere. Im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Körperpflegeprodukte wie Seife, Haarshampoo, Verbände, Taschentücher und Desinfektionsmittel sei aus den vorliegenden Befundberichten keine medizinische Notwendigkeit für spezielle, kostenaufwändige Produkte ersichtlich, die zu einer atypischen Bedarfslage der Klägerin im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II führen könnten. Ein erhöhter Bedarf an Toilettenpapier löse nur geringe Kosten aus und sei daher durch Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen zu decken. Die Klägerin habe ferner auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Haushaltsstrom. Kosten für Haushaltsenergie seien vom Regelbedarf umfasst, gesonderte Leistungen seien hierfür (abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der Warmwassererzeugung mit Strom) nicht vorgesehen. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass die Bestimmung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe I im Jahr 2020 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, dies gelte auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie (Verweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2021 – L 4 AS 307/21 NZB). Die Erhöhung der Regelsätze habe im Jahr 2020 und auch noch Anfang 2021 weitgehend mit der Inflationsrate Schritt gehalten. Auch in Bezug auf besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemiet ergebe sich keine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs. Der Gesetzgeber habe dem pandemiebedingt erhöhtem Bedarf Rechnung getragen durch pauschale Zusatzleistungen (150 Euro für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 gem. § 70 SGB II sowie 200 Euro im Juli 2022 gem. § 73 SGB II). Diese Zahlungen hätten sowohl dem Ausgleich von Mehraufwendungen als auch dem Ausgleich der pandemiebedingten Inflation gedient. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen gewesen, auf die pandemiebedingten Mehrbedarfe mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren (Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.5.2023 – L 6 AS 1306/22). Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund der COVID-19-Pandemie. § 21 Abs. 6 SGB II diene dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können, habe aber nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen. Zwar hätten pandemiebedingte Bedarfe bei der auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 basierenden Regelbedarfsermittlung noch nicht berücksichtigt werden können. Dem habe der Gesetzgeber aber durch die erwähnten Einmalzahlungen von 150 Euro gemäß § 70 SGB II 200 Euro gemäß § 73 SGB II Rechnung getragen. Ferner habe die Klägerin als Bezieherin von Arbeitslosengeld II bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken gehabt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 2 Abs. 2a Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV). Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf für Masken, Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel und Seife in Höhe von 100 Euro monatlich sei hinsichtlich Höhe nicht nachvollziehbar. FFP 2-Masken, die im Laufe des Jahres 2020 zur Verfügung gestanden hätten, hätten durchaus mehrfach verwendet werden können. Außerdem seien durch die konsumeinschränkenden Lockdown-Maßnahmen Einsparungen in Bezug auf andere im Regelbedarf berücksichtigte Bedarfe möglich gewesen, mit denen pandemiebedingt höhere Bedarfe hätten ausgeglichen werden können (unter Bezugnahme auf landessozialgerichtliche Rechtsprechung). Der Gerichtsbescheid ist der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. September 2024 zugestellt worden. Am 7. Oktober 2024 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus den Widerspruchs- und dem Klageverfahren und trägt weiter vor, das Sozialgericht hätte Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens der geltend gemachten Mehrbedarfe einholen müssen. Es habe sich nicht allein auf den Bericht von Dr. N. und die Empfehlung des D. Vereins stützen dürfen. Der Preis für Strom sei gestiegen, weshalb der im Regelbedarf enthaltene Anteil nicht ausreiche, um ihre tatsächlichen Stromkosten zu decken. Insgesamt reiche der Regelbedarf nicht aus, um ihre tatsächlichen Bedarfe zu decken, weshalb ihr höhere Leistungen zu erbringen seien. Das Sozialgericht habe sie, die Klägerin, nicht hinreichend angehört und ihre Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf Einholung von Sachverständigengutachten nicht bearbeitet. Die Klägerin beantragt in der Berufungsschrift wörtlich, „den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 06.09.2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11.10.2019, vom 23.11.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 10.01.2020, unter des Bescheid vom 23.04.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 26.05.2020 sind rechtswidrig und sie sind zu aufzuheben und höher Leistungen sind zu bewilligen zu verurteilen, für Mehrbedarf für Ernährung von 120€/mtl, Medikamente und Hygieneartikel von 35 €/mtl und die übersteigende Stromkosten von 17€/mtl und 100 € für Covid.“ Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 hat der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren ausdrücklich die Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht beantragt. Am 27. Juni 2025 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Die Klägerin ist zu diesem Termin nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.