Urteil
L 4 AS 266/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG). Der Kläger hat die Berufung zwar durch E-Mail zunächst formunwirksam eingelegt, da er jedoch keine automatischer Rückantwort mit Hinweis auf die fehlende Form erhalten hat, war ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Inhaltlich sind Gegenstand des Verfahrens allein die Kosten von Unterkunft und Heizung (zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 24.6.2020 – B 4 AS 7/20 R unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, einen höheren Anspruch auf die Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum gehabt zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt. Ein höherer Anspruch auf die Kosten der Unterkunft setzt voraus, dass der Kläger einer entsprechenden ernsthaften Mietzahlungsverpflichtung ausgesetzt gewesen ist. Dies war jedoch nicht der Fall. Der letzte vom Kläger vorgelegte Untermietvertrag, der auf unbestimmte Zeit lief, sah keinen Mietzins in Höhe der von ihm angegebenen 600 Euro vor, sondern in Höhe von 400 Euro. Das Sozialgericht hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verlangen eines Mietzinses in Höhe von 600 Euro für ein Zimmer im eigenen Elternhaus auch nicht glaubhaft ist. Zumal der Mietzins zwei Jahre zuvor noch 400 Euro betragen haben soll. Allein die Angabe eines Verwendungszwecks auf einem Kontoauszug vermag keine ernsthafte Zahlungsverpflichtung zu begründen. Zudem wurden – auch wenn es darauf nicht mehr ankommt – nur Kontoauszüge aus dem Jahr 2019 vorgelegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die letzte ihm von dem Kläger und seinen Eltern unterschriebene Aufstellung über die Miet- und Nebenkosten vom 9. Juli 2018 in Höhe von 394,92 Euro als Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt und lediglich die umlagefähigen Kosten für die Hausratversicherung in Höhe von 5,08 Euro nicht berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft für die Zeit von März 2020 bis Juli 2020. Der im Jahre 1993 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum zusammen mit seinen Eltern und einem Bruder in seinem Elternhaus und beantragte am 27. April 2018 erstmals Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei Antragstellung gab er an, sich mit 400 Euro inklusive Essen an den Kosten der Unterkunft zu beteiligen. Er legte einen Untermietvertrag mit seinen Eltern vom 29. Mai 2018 vor, der ab April 2018 begann und auf unbestimmte Zeit lief. Vermietet war ein möbliertes Zimmer für 400 Euro inklusive Internet und Nebenkosten. Der Kläger legte dann einen weiteren Untermietvertrag vom 27. Juni 2018 vor, der ebenfalls ab April 2018 begann und auf unbestimmte Zeit lief. In diesem Untermietvertrag war kein Internet enthalten und die monatliche Nettomiete betrug 355 Euro, die Heizungs- und Warmwasserkosten monatlich 45 Euro, die Kosten für die Müllabfuhr jährlich 54,57 Euro und die Kosten für den Schornsteinfeger jährlich 15 Euro. Insgesamt seien monatlich für Nettomiete und Nebenkosten 400 Euro zu zahlen. Am 22. Juni 2018 teilte der Kläger mit, dass eine beabsichtigte Untermiete in der ... nun leider doch nicht möglich sei und er wieder bei seinen Eltern lebe, bei denen die Untermiete 400 Euro betrage. Beigefügt waren der Untermietvertrag vom 29. Mai 2018 und ein weiterer Untermietvertrag vom 27. Juni 2018 beginnend ab 1. Juni 2018 auf unbestimmte Zeit mit einer monatlichen Nettomiete in Höhe von 355 Euro, die Heizungs- und Warmwasserkosten monatlich 45 Euro, die Müllabfuhr jährlich 54,57 Euro und die Kosten für den Schornsteinfeger jährlich 15 Euro. Eine neue Aufstellung über Miete und Nebenkosten vom 9. Juli 2018, vom Kläger und seinen Eltern unterschrieben, sah monatlich 309,22 Euro für das Zimmer, 1,25 Euro für den Schornsteinfeger, 4,55 Euro für die Müllabfuhr, 44,85 Euro für Heizkosten, 9,75 Euro für Wasser/Abwasser, 13,41 Euro für die Grundsteuer, 5,08 Euro für die Hausratsversicherung, 1,24 Euro für die Glasversicherung und 10,65 Euro für die Gebäudeversicherung vor. Die Miete betrage insgesamt 400 Euro pro Monat. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass die Miete in Höhe von 400 Euro kein Essen enthalte. Im März 2019 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag und gab an, dass die Miete 400 Euro und 200 Euro für Nebenkosten betrage. In seinem Weiterbewilligungsantrag vom 26. März 2020 gab der Kläger an, dass seine Grundmiete 509,22 Euro, die Nebenkosten 40,55 Euro und die Heizkosten 44,85 Euro betrügen (594,62 Euro). In den Betriebskosten waren nach der Aufstellung des Klägers Kosten für den Schornsteinfeger in Höhe von 1,25 Euro, die Müllabfuhr in Höhe von 4,55 Euro, die Heizkosten in Höhe von 44,85 Euro, das Wasser/Abwasser in Höhe von 9,75 Euro, die Grundsteuer in Höhe von 13,41 Euro, die Hausratversicherung in Höhe von 5,08 Euro, die Glasversicherung in Höhe von 1,24 Euro und die Gebäudeversicherung in Höhe von 10,65 Euro enthalten. Mit Bescheid vom 15. April 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2020 in Höhe von 367,46 Euro, für April 2020 in Höhe von 136,06 Euro und für Mai 2020 bis Februar 2021 monatlich in Höhe von 826,92 Euro. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Beklagte monatlich 394,92 Euro. Hiergegen legte der Kläger mit E-Mail vom 17. April 2020 mit der Begründung Widerspruch ein, dass u. a. der Lohn für März zu Unrecht im April angerechnet worden sei, und zwar auch mit einem zu hohen Nettobetrag. Mit Abhilfebescheid vom 13. Mai 2020 hob der Beklagte den Bescheid vom 15. April 2020 auf. Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für März 2020 in Höhe von 0 Euro und für April 2020 bis Februar 2021 in Höhe von 926,92 Euro. Der Beklagte berücksichtigte hierbei Unterkunftskosten in Höhe von 394,92 Euro monatlich (Grundmiete: 309,22 Euro, Heizkosten: 44,85 Euro, Nebenkosten: 40,85 Euro). Hiergegen legte der Kläger am 10. Juni 2020 Widerspruch ein und trug vor, dass die Miete nachvollziehbar 600 Euro betrage. Zum 16. Juli 2020 zog der Kläger in eine neue Unterkunft im ... und der Beklagte bewilligte mit Änderungsbescheid vom 23. Juli 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Kosten für die neue Unterkunft für Juli 2020 in Höhe von 858,41 Euro und für die Monate August 2020 bis Februar 2021 in Höhe von monatlich 889,88 Euro . Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2020 zurück. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Kläger wohne bei seinen Eltern. Ausweislich des Untermietvertrages ergäben sich anteilige Mietkosten von insgesamt 400 Euro monatlich. Aus der Aufschlüsselung der Mietkosten vom 9. Juli 2018 gehe hervor, dass für das Zimmer ein Betrag von 309,22 Euro geltend gemacht werde. Hinzu kämen anteilige Heizkosten von 44,85 Euro und 45,93 Euro Nebenkosten. Die in den Nebenkosten eingerechneten Kosten für die Hausratsversicherung seien nicht umlagefähig und könnten nicht berücksichtigt werden. Daraus errechneten sich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 394,92 Euro. Soweit der Kläger vortrage, dass sich seine Mietkosten auf 600 Euro beliefen, sei dies nicht nachgewiesen. Es müsse eine wirksame Zahlungsverpflichtung bestehen. Eine Mieterhöhung von 50 % sei bereits nicht zulässig. Darüber hinaus sei es wenig glaubhaft, dass die Eltern des Klägers die Mietkosten innerhalb eines Jahres von 400 Euro auf 600 Euro erhöht hätten. Der Kläger hat am 9. Februar 2022 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und erneut vorgetragen, das die zu zahlende Miete nachvollziehbar 600 Euro betrage. Auf den Hinweis des Gerichts, dass weder ein neuer Mietvertrag noch Kontoauszüge vorlägen, aus denen sich die Zahlung der monatlichen Miete ergebe, hat der Kläger einzelne Kontoauszüge für 2019 vorgelegt, in denen eine Zahlung an seine Eltern in Höhe von 600 Euro mit dem Betreff „Miete“ aufgeführt sind. Der Beklagte hat vorgetragen, dass allein die Zahlung des Klägers von 600 Euro an seine Eltern mit dem Verwendungszweck „Miete“ keine entsprechende Mietzahlungsverpflichtung nachweise. Soweit der Kläger zusätzlich 200 Euro an seine Eltern überweise, könne es sich durchaus um die Begleichung von Mietrückständen handeln oder um einen Mietanteil zuzüglich Kostgeld. Eine Mieterhöhung um 50 % sei auch nicht zulässig. Im Übrigen bilde der Kläger mit seinen Eltern und seinem Bruder eine Haushaltsgemeinschaft. Kosten für Unterkunft und Heizung könnten daher maximal in Höhe des Kopfteils des Klägers unter Einbeziehung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt werden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2022 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 600 Euro. Zu Recht habe der Beklagte einerseits darauf hingewiesen, dass ein schriftlicher Nachweis über die Mietzahlungsverpflichtung zwischen dem Vater und dem Kläger nicht vorgelegt worden sei und bereits insofern erhebliche und anspruchshindernde Zweifel an einer entsprechenden tatsächlichen Verpflichtung des Klägers bestanden hätten. Zum anderen wäre eine Mieterhöhung um 50 %, insbesondere im Rahmen einer Untervermietung eines Zimmers im Elternhaus, deutlich unangemessen und darüber hinaus nicht glaubhaft. Eine Vermietung zwischen Verwandten müsse sich auch an den marktüblichen und im Übrigen moderaten Mietanpassungen orientieren. Der Verdacht des Beklagten, dass offensichtlich lediglich ein höherer Bezug von Sozialleistungen habe generiert werden sollen, dränge sich auf. Nicht zu Unrecht habe der Beklagte darauf verwiesen, dass in der vom Kläger selber vorgenommenen Erhöhung des Mietbetrages an seinen Vater für den nachgewiesenen Zeitraum vom März 2019 bis November 2019 ggf. auch rückständige Miete oder aber ein Verköstigungsanteil mit enthalten sein könnte. Dafür spreche auch, dass über die Mieterhöhung keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden könne. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger ab Juli 2020 eine neue, immerhin 45,26 qm große 2-Zimmer-Wohnung in H. für einen Gesamtbetrag in Höhe von 457,88 Euro angemietet habe und der Beklagte diesen Betrag in seiner Leistungsgewährung nach dem SGB II berücksichtigt habe. In diesem Fall sei von einer Angemessenheit der Miethöhe auszugehen. Von solchen Verhältnissen sei aber im Rahmen des von den Eltern an den Kläger überlassenen Zimmers kaum auszugehen. Der Kläger hat gegen den ihm am 26. November 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. November 2022 zunächst per E-Mail Berufung eingelegt. Im Nachgang hat er die Berufung schriftlich eingereicht und Wiedereinsetzung beantragt. Die Berufung hat er damit begründet, dass er die Miete in Höhe von 600 Euro bereits vor der Antragstellung gezahlt habe und der Mietvertrag neu geschlossen worden sei. Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 13. Mai 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2020 für die Zeit vom 1. März 2020 bis 15. Juli 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 600 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Der Aufforderung des Gerichts, vollständige Kontoauszüge für den streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat lediglich mitgeteilt, dass die angefragten Kontoauszüge gerne eingereicht werden könnten. Da er aber keinen Zugriff darauf habe, müsste er Kopien anfordern und beantragen. Auf die Bearbeitungsdauer habe er dann keinen Einfluss. Zudem müsse das Gericht bestätigen, die Kosten für die Anforderung von Kopien zu übernehmen, da die Kosten nicht im Verhältnis zu seiner Forderung stünden. Mit Übertragungsbeschluss vom 17. Juni 2024 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2025 verwiesen.