OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 AS 240/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0822.L4AS240.24.00
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist, dass der Kläger geltend macht, ein rechtswidriger Verwaltungsakt beschwere ihn in seinen Rechten. Entsprechende Tatsachen müssen substantiiert vorgetragen werden. Wird weder zu einem ergangenen Verwaltungsakt noch zu einer hierdurch vorliegenden Beschwer vorgetragen, so ist die erhobene Anfechtungsklage unzulässig. (Rn.20)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist, dass der Kläger geltend macht, ein rechtswidriger Verwaltungsakt beschwere ihn in seinen Rechten. Entsprechende Tatsachen müssen substantiiert vorgetragen werden. Wird weder zu einem ergangenen Verwaltungsakt noch zu einer hierdurch vorliegenden Beschwer vorgetragen, so ist die erhobene Anfechtungsklage unzulässig. (Rn.20) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, da eine Klagebefugnis im Sinne einer Beschwer der Klägerin nicht erkennbar ist. Teil der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage ist, dass der Kläger behauptet, ein rechtswidriger Verwaltungsakt beschwere ihn (Behauptung der Beschwer), und dass der Kläger geltend machen kann, der rechtswidriger Verwaltungsakt verletze ihn in seinen eigenen Rechten (Klagebefugnis), vgl. § 54 Abs. 1 und 2 SGG. Die Beschwer erfordert, dass der angegriffene Verwaltungsakt in eine rechtlich anerkannte und geschützte Rechtsposition eingreift; zur Klagebefugnis und zur Behauptung der Beschwer muss der Kläger die entsprechenden Tatsachen substantiiert vortragen (Bay. LSG, Urteil vom 21.1.2010 – L 9 AL 77/09, Rn. 11). Ein behaupteter Verwaltungsakt vom 27. Juni 2023 ist nicht ersichtlich und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in beiden gerichtlichen Instanzen auch weder zum Inhalt des behaupteten Verwaltungsaktes, noch zu einer Beschwer der Klägerin durch den behaupteten Verwaltungsakt konkret vorgetragen. Der pauschale Vortrag in der ersten Instanz, der Klägerin stehe ein Mehrbedarf zu, ohne einen entsprechenden Bescheid vorzulegen bzw. zumindest den streitgegenständlichen Zeitraum o.ä. zu benennen, genügt nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines behaupteten Bescheids vom 27. Juni 2023. Die im Jahr 1987 geborene Klägerin lebt mit ihren vier Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid vom 27. Juni 2023 ein, ohne den Widerspruch zu begründen. Mit Bescheid vom 12. September 2023 verwarf der Beklagte den Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass es keinen Verwaltungsakt vom 27. Juni 2023 gebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 16. Oktober 2023 Klage beim Sozialgericht Hamburg gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2023 erhoben und am 3. April 2024 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung der Klage hat er ausgeführt, dass der Klägerin und ihren Kindern ein Mehrbedarf zugestanden habe. Das Sozialgericht hat am 25. April 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt und darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, da ein Bescheid vom 27 Juni 2023 nicht ersichtlich sei. Das Sozialgericht hat die Klägerin dazu angehört, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid geplant sei und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2023 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da sie sich gegen einen nicht existierenden Bescheid richte. Die Klägerin hat am 5. September 2024 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2024 und den Bescheid vom 27. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.