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Urteil

L 4 AS 242/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, denn beim - hier einschlägigen - Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis (BSG, Beschluss vom 18.2.2019 – B 14 AS 117/18 B, Rn. 4). Dies folgt aus der Eigenschaft der Meldeaufforderung als einen Verwaltungsakt, der die nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert. Wird sie angefochten, stellt sie sich prozessual als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt i.S. von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG dar, weil ihre Nichtbefolgung grundsätzlich zur Leistungsminderung führt und sie im Hinblick auf den Berufungswert nicht unabhängig von dieser rechtlichen Wirkung betrachtet werden kann (BSG, Beschluss vom 18.2.2019 – B 14 AS 117/18 B, Rn. 4). Dies gilt bei Erledigung des Verwaltungsaktes auch für die der nicht mehr statthaften Anfechtungsklage folgende Fortsetzungsfeststellungsklage. Die gesetzlich mögliche Leistungsminderung bei dem Meldeversäumnis am 26. September 2023 liegt unter 750 Euro. Gemäß § 32 i.V.m. § 31b SGB II in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (gültig bis 27.3.2024) mindert sich das Arbeitslosengeld II um 10 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarf, der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Der Regelbedarf für Alleinstehende lag im Jahr 2023 bei 502 Euro monatlich und im Jahr 2024 bei 563 Euro monatlich, so dass eine Minderung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs für drei Monate nicht 750 Euro erreicht hätte. Es geht vorliegend auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, für die nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Wertgrenze von 750 Euro nicht gelten würde. Die Berufung bedarf daher der Zulassung, an der es fehlt. Das Sozialgericht hat eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen; die auf eine Berufung hinweisende und damit unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist keine Zulassungsentscheidung (BSG, Beschluss vom 12.5.2020 – B 12 KR 112/18 B, Rn. 8; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 144 Rn. 40 m.w.N.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde bisher trotz Hinweises des Gerichts nicht erhoben. Eine Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus (BSG, Beschluss vom 12.5.2020 – B 12 KR 112/18 B, Rn. 8). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine Meldeaufforderung rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 23. August 2023 lud der Beklagte die Klägerin zu einem Gespräch am 26. September 2023 ein. Es wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handele. Weiter wurde ausgeführt, dass beabsichtigt sei, mit der Klägerin über ihre aktuelle berufliche Situation zu sprechen. Es wurde mitgeteilt, dass, wenn die Klägerin ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht folge leiste, ihr Arbeitslosengeld II um 10 % des für die Klägerin nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin legte mit Schreiben 28. September 2023 Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 23. August 2023 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2023 ist der Widerspruch verworfen worden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich die Meldeaufforderung vom 23. August 2023 erledigt habe. Die Klägerin hat daraufhin am 8. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung hat ihr Prozessbevollmächtigter ausgeführt, dass der Klägerin kein Mehrbedarf gewährt werde, außerdem sei der Bescheid nie zurückgenommen worden und die Klägerin habe sich der Gefahr ausgesetzt gesehen, von Sanktionen überzogen zu werden. Das Sozialgericht hat am 25. April 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage meistbegünstigend als unechte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), gerichtet auf die Feststellung, dass die Meldeaufforderung vom 23. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2023 rechtswidrig war, auszulegen gewesen sei. Die Klage sei jedoch unzulässig, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin nicht ersichtlich sei. Der Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2024 ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, nach der statthaftes Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid die Berufung sei. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 5. August 2024 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 5. September 2024 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Bescheid rechtswidrig und fehlerhaft gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 23. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2023 rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Mit Beschluss vom 20. Mai 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Die Berichterstatterin hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2025 erläutert, dass statthaftes Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2024 die Nichtzulassungsbeschwerde sei und diese weiterhin erhoben werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mitgeteilt, dass die Klägerin weiter ein Berufungsverfahren durchführen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.