Urteil
L 4 AS 336/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0911.L4AS336.23D.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Beklagte hat die begehrte Überprüfung der Bescheide vom 6. Juli 2015 und 17. März 2016 zu Recht abgelehnt. Denn eine Überprüfung ist längstens vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Verwaltungsakte erlassen wurden, zulässig – hier aber wurde der Überprüfungsantrag vom 5. Mai 2021 deutlich nach dem Ablauf der maßgeblichen Jahre 2019 bzw. 2020 gestellt. Diese Rechtslage ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Hier ist geregelt, dass § 44 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte nicht später als vier Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind. Diese Vorschrift passt nach ihrem Wortlaut auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, wie sie vorliegend überprüft werden sollen. Der Gesetzgeber hat damit zum 1. August 2016 darauf reagiert, dass das Bundessozialgericht zwar die Überprüfung auch von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden der nach dem Wortlaut („Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht...“) nicht ganz passenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X in analoger Anwendung unterstellte, nicht jedoch auch die insoweit vorgesehene Frist von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 SGB X analog anwenden wollte (vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 14 AS 19/13 R). Dies hätte zur Folge gehabt, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide 30 Jahre lang verpflichtend zu überprüfen gewesen wären, was der Gesetzgeber im Fürsorgerecht für unbefriedigend hielt (BT-Drs. 18/8909 S. 33; Greiser, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl.2017 § 40 Rn. 6, 37 ff.) und daher die 4-Jahres-Frist in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II verankerte. Damit ist zugleich deutlich, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betreffend den Rechtszustand vor dem 1. August 2016 insoweit überholt ist und der Kläger daraus nichts Günstiges mehr herleiten kann. Der Gesetzgeber hat es im Ergebnis anders gewollt als das Bundessozialgericht es entschieden hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2015 und für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 in Höhe von insgesamt 226,09 Euro. Der Kläger erhielt laufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Juli 2015 hob der Beklagte gegenüber dem Kläger die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. bis zum 30. Juni 2015 in Höhe von 46,58 Euro teilweise auf. Ferner hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. März 2016 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Höhe von 186,82 Euro teilweise auf. Der Kläger stellte am 5. Mai 2021 einen Antrag auf Überprüfung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 6. Juli 2015 und 17. März 2016. Mit Bescheid vom 8. Juni 2021 lehnte der Beklagte die Überprüfung der entsprechenden Bescheide ab. Der Überprüfungsantrag sei ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt werde. Der auf den Antrag des Klägers zu überprüfende Zeitraum liege außerhalb dieser Frist. Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und erläuterte ergänzend, dass auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 5. Mai 2021 nach der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X nur Aufhebungs- bzw. Rücknahmezeiträume bis zum 1. Januar 2017 rückwirkend überprüfbar seien. Die zu überprüfenden Bescheide vom 6. Juli 2015 und 17. März 2016 lägen hinsichtlich der Aufhebungszeiträume vor diesem Datum. Daher seien diese nicht mehr inhaltlich und sachlich zu prüfen gewesen. Der Kläger hat am 22. September 2022 Klage erhoben und vorgetragen, dass die in § 44 Abs. 4 SGB X genannte 4-Jahres-Frist weder unmittelbar noch analog Anwendung finde, da die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten überprüft werden sollten und es sich nicht um eine etwaige nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen gehandelt habe. Bei den Erstattungsbescheiden seien gerade keine Sozialleistungen erbracht, sondern zurückgefordert worden. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X komme weder unmittelbar noch analog zur Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 19/13). Demnach sei die Beklagte der Überprüfungspflicht bisher nicht nachgekommen. Zudem seien die Teilaufhebungen in den Bescheiden nicht hinreichend bestimmt genug gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R). Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, dass die Erstattungsforderung auf 226,09 Euro reduziert worden sei. Das von dem Kläger genannte Urteil des Bundessozialgerichts sei nicht einschlägig, da es dabei um die Rückzahlung eines geleisteten Erstattungsbetrages mit einer vom Bundessozialgericht angenommenen echten Leistungsklage gegangen sei. Eine echte Leistungsklage liege nicht vor. Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2023, dem Kläger am 20. November 2023 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 6. Juli 2015 und 17. März 2016. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 gelte für Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Abweichend davon gelte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II § 44 SGB X mit der Maßgabe, dass rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X nicht später als 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde, zurückzunehmen seien. Ausreichend hierfür sei, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Kläger habe seinen Antrag auf Überprüfung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 6. Juli 2015 und 17. März 2016 erst am 5. Mai 2021 gestellt und damit außerhalb der 4-Jahres-Frist. Das Sozialgericht hat gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung zugelassen, da es von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausgegangen ist. Der Kläger hat am 20. Dezember 2023 Berufung eingelegt. Er stützt sich weiterhin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2014 und bestreitet eine zeitliche Grenze des Überprüfungsanspruchs aus § 44 SGB X. Der Kläger beantragt: Unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 15. November 2023 den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbeides vom 26. August 2021 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 6. Juli 2015 und 17. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 18. September 2024 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 11. September 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.