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Beschluss

L 4 SO 108/25 B ER

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss vom 10. Oktober 2025 geändert und Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, J. (geb. xxxxx) vorläufig für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 10. Januar 2026, längstens jedoch bis zur Aufnahme der J. in eine besondere Wohnform bzw. bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung über diesen Zeitraum, Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets für Assistenzleistungen (Arbeitgebermodell) in Höhe von 18.170,55 Euro monatlich zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss vom 10. Oktober 2025 geändert und Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, J. (geb. xxxxx) vorläufig für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 10. Januar 2026, längstens jedoch bis zur Aufnahme der J. in eine besondere Wohnform bzw. bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung über diesen Zeitraum, Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets für Assistenzleistungen (Arbeitgebermodell) in Höhe von 18.170,55 Euro monatlich zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen und der Antragsteller anstatt Frau J. (im Folgenden: Frau J.) als Beteiligter gemäß § 69 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog aufzunehmen, da dies dem erstinstanzlichen Eilantrag vom 28. August 2025 entspricht. Gemäß § 138 SGG analog sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Offenbare Unrichtigkeiten können während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens von der höheren Instanz berichtigt werden, solange ein Rechtsstreit vor ihr schwebt und solange sie mit der Sache befasst ist; die Berichtigung einer angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Spruchkörper anstelle des Vorsitzenden vorzunehmen (BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 43/11 B, Rn. 4). Im erstinstanzlichen Verfahren war statistisch fälschlicherweise Frau J. als Antragstellerin aufgenommen worden, obwohl der Eilantrag durch den Antragsteller gestellt worden war. Die am 24. Oktober 2025 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG); sie ist jedoch nicht begründet (hierzu unter 1.). Die am 5. November 2025 mit Schriftsatz vom 3. November 2025 eingelegte Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet (hierzu unter 2.). 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin auf den Antrag des Antragstellers verpflichtet, der Frau J. vorläufig Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets für Assistenzleistungen (Arbeitgebermodell) in Höhe von 18.170,55 Euro monatlich zu gewähren. a. Der Antragsteller ist gemäß § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) befugt, die Rechte der Frau J. gegen die Antragsgegnerin im eigenen Namen geltend zu machen (Prozessführungsbefugnis). Nach dieser Vorschrift können, wenn Menschen mit Behinderung in ihren Rechten nach dem SGB IX verletzt werden, an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind; in diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen. Es handelt sich um eine Prozessstandschaft im Sinne einer Prozessführungsbefugnis, einen Rechtsstreit über ein fremdes Recht selbst führen zu dürfen. Der Verband klagt anstelle des behinderten Menschen und nur mit dessen Einverständnis dessen Recht ein (Oppermann in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) IX Kommentar - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, April 2022, § 85 SGB 9 2018, Rn. 3). Frau J. erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Menschen mit Behinderungen i.S.v. § 2 Abs 1 S. 1, 2 SGB IX, sie ist laut Gesamtplan vom 20. Juni 2025 sinnes- und mehrfach behindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen G, B, RF, BI. Es kommt auch eine Verletzung ihrer Rechte nach dem SGB IX in Betracht, da eine Verletzung ihrer Teilhaberechte möglich erscheint. Auch liegt ein schriftliches Einverständnis vom 21. Juli 2025 der gesetzlichen Vertreter der Frau J. vor (Blatt 7 der Prozessakte des Sozialgerichts). Es kann offenbleiben, ob sich das Einverständnis auf einen konkreten Anspruch bzw. einen konkreten Rechtsstreit beziehen muss (so Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 85 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 14), da die Einverständniserklärung vom 21. Juli 2025 in Sachen Eingliederungshilfe/persönliches Budget abgegeben wurde und damit diese Voraussetzung erfüllt. Der Antragsteller ist auch ein klageberechtigter Verband. Klageberechtigt sind alle Verbände, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung i.d.F. vom 13. Januar 2023 ist ein Zweck des Antragstellers als eingetragenem Verein, die Interessen von Menschen mit Behinderung auf Landes- und Bundesebene zu vertreten. Es ist nicht erforderlich, dass der Verband ausdrücklich in der Satzung vorgesehen hat, er wolle das Verbandsklagerecht nach § 85 SGB IX wahrnehmen (Oppermann in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) IX Kommentar - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, April 2022, § 85 SGB 9 2018, Rn. 11). Der Antragsteller ist auch nicht selbst am Prozess beteiligt, d.h. es besteht keine Interessenkollision mit den Interessen von Frau J. (vgl. Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 85 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 24). Der Antragsteller ist mithin berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition feststellen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihm selbst, sondern Frau J. zusteht. Frau J. musste nicht beigeladen werden, denn zur Rechtskrafterstreckung ist eine Beiladung nicht erforderlich, wenn die Rechte Dritter dadurch gewahrt werden, dass ihre treuhänderische Vertretung im Wege der Prozessstandschaft erfolgt (BSG, Urteil vom 14.12.2000 – B 3 P 19/00 R, Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Interessen von Frau J. werden vom Antragsteller treuhänderisch wahrgenommen. Der Antragsteller selbst wird als eingetragener Verein von seinem Vorstand vertreten, jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt (§ 10 Abs. 5 der Satzung i.d.F. vom 13.1.2023). Eine Vollmacht des Vorstandsmitglieds Frau K. vom 14. Juli 2025 zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren durch den Beschäftigten Herrn Rechtsanwalt P. liegt vor. b. Der Antrag ist im Rahmen einer Folgenabwägung erfolgreich. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich für eine einstweilige Anordnung ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne der Notwendigkeit einer Eilentscheidung. Zum anderen bedarf es eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, § 86b SGG, 14. Aufl. 2023, Rn. 27). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist. Wäre eine Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der Folgen und Interessen erforderlich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, § 86b SGG, 14. Aufl. 2023, Rn. 29). Bezüglich des Anspruchs auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets können die Erfolgsaussichten der Hauptsache in diesem Eilverfahren nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden (hierzu unter aa.). Die Entscheidung ist daher anhand einer Folgenabwägung zu treffen, die zugunsten des Antragstellers bzw. Frau J. ausfällt (hierzu unter bb.) aa. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist bei der im Eilverfahren möglichen Prüfungstiefe bezüglich Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets als offen zu bezeichnen. Es ist insbesondere im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend zu klären, in welcher Höhe der Frau J. ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht. Streitgegenständlich sind vorliegend Leistungen zur sozialen Teilhabe als Assistenzleistungen nach dem SGB IX in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 18.170,55 Euro. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens sind die Bescheide vom 1. Juli 2025 und 4. August 2025, gegen die Frau J. mit Schreiben vom 20. Juli 2025 und 25. August 2025 jeweils Widerspruch eingelegt hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Frau J. zum Personenkreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gehört. Frau J. leidet am CHARGE-Syndrom, ist hochgradig hör- und sehbehindert, geistig behindert und hat eine hypoton-ataktische Bewegungsstörung. Auch der Teilhabebedarf ist zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig. Gemäß Gesamtplan vom 20. Juni 2025 benötigt Frau J. aufgrund ihrer Behinderung eine 24-Stunden-Betreuung und tagsüber eine zusätzliche pädagogische Assistenz, aufgrund des bestehenden hohen Hilfebedarfs werden von der Antragsgegnerin das Wohnen in einer besonderen Wohnform, die Förderung in einer Tagesförderstätte sowie die pädagogische 1:1-Zusatzbetreuung mit Dolmetscherfunktion (Gebärdensprache) im Gesamtplan befürwortet. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Gesamtplan bereits am 20. Juni 2025 abgeschlossen wurde, erschließt sich dem Senat im Übrigen nicht, dass die Antragsgegnerin nun im Beschwerdeverfahren vorträgt, das komplexe Gesamtplanverfahren könne nicht durch eine Gerichtsentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ersetzt werden. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass offensichtlich auch Pflegebedarfe bestehen, denn Frau J. hat Pflegestufe 4. Es steht der Antragsgegnerin jedoch frei, während des Widerspruchsverfahrens ein weiteres Bedarfsfeststellungsverfahren einzuleiten und andere in Betracht kommende Träger zu beteiligen, um ggf. ein trägerübergreifendes persönliches Budget zu bilden. Es ist für den Senat im Eilverfahren evident, dass die im Gesamtplanverfahren festgestellten Bedarfe von Frau J. gegenwärtig nicht gedeckt sind. Frau J. lebte nach Aktenlage zehn Jahre in einer Einrichtung einer besonderen Wohnform in Ni., seit ihrer Rückkehr nach H. im Juni 2025 ist sie bei ihren Eltern untergebracht. Sie erhält lediglich seit dem 1. August 2025 Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß Bescheid vom 29. Juli 2025 für eine Tagesförderstätte im T. in Höhe von monatlich 2.397,36 Euro. Im Übrigen wird sie nach Aktenlage seit Juni 2025 von Familie und Freunden der Familie unterstützt und versorgt. Auch für die Zeit des Aufenthalts in der Tagesförderstätte ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Bedarf vollständig gedeckt ist. Laut E-Mail vom 13. August 2025 von Frau B. von A., dem Träger der Tagesförderstätte, bedarf es für die Weiterbeschäftigung von Frau J. in der Tagesförderstätte einer Einzelbegleitung. Der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Tagesförderstätte ihre Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbringe (vgl. Schriftsatz vom 25.9.2025), bestätigt nur die gegenwärtige Bedarfsunterdeckung. Letztendlich hat die Antragsgegnerin die vereinbarte Leistungserbringung mit dem Träger zu klären, diesbezügliche Unstimmigkeiten können nicht zu Lasten von Frau J. gehen. Dem Sozialgericht ist zuzustimmen, dass im Eilverfahren eine Leistungsbegrenzung gemäß § 104 Abs. 2 SGB IX bereits nicht in Betracht kommt, weil eine Unterbringung in einer besonderen Wohnform gegenwärtig unstreitig nicht besteht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat aber der Senat im Eilverfahren keine Anhaltspunkte zu zweifeln, dass auch in H. die Unterbringung von Frau J. in einer besonderen Wohnform von der Familie gewünscht und angestrebt wird. Der Vortrag der Antragsgegnerin, dass „diverse Angebote“ von der Familie ausgeschlagen worden seien, lässt sich anhand der Verwaltungsakte nicht nachvollziehen. Aus der von der Antragsgegnerin eingereichten E-Mail des Vaters, Herrn J., vom 16. Oktober 2025 ergibt sich, dass die Familie bei allen Anbietern von Wohngruppen auf der Warteliste steht. Weiter bezieht sich der Vater in seiner E-Mail auf Absagen von verschiedenen Einrichtungen, d.h. nicht die Familie, sondern die Einrichtung hat die Aufnahme von Frau J. abgelehnt. Es erscheint dem Senat schlüssig, dass eine Ablehnung u.a. deshalb erfolgt sein dürfte, weil die Kostenübernahme für eine 1:1-Betreuung nicht geklärt war. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin während der Unterbringung in der besonderen Wohnform in N. über Jahre im Rahmen von Einzelfallentscheidungen gemäß § 123 Abs. 5 SGB IX eine 1:1-Zusatzbetreuung im Rahmen der sozialen Teilhabe bewilligt hat, zuletzt in Höhe von 43 Stunden/Woche in der Einrichtung (vgl. Einzelfallentscheidung vom 14.11.2024 für den Zeitraum 1.10.2024 bis 30.9.2025). Insoweit ist auch die einzige aktenkundige Absage durch die Familie, eine Absage für einen Platz in der Wohngruppe B1., für den Senat nachvollziehbar. Aus den Akten ergibt sich das Bild, dass die Familie bei der Suche nach einer Einrichtung der besonderen Wohnform für Frau J. gegenwärtig weit überwiegend auf sich allein gestellt ist. Gemäß § 29 SGB IX i.V.m. § 105 Abs. 4, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen der sozialen Teilhabe in Form von Assistenzleistungen auf Antrag als persönliches Budget zu gewähren. Ein entsprechender Antrag liegt vor. In der Sache setzt die Erbringung eines persönlichen Budgets einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus; besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch (BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn. 25). Die begehrten Leistungen sind budgetfähig gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 SGB IX, da sie Frau J. als Geldleistungen erbracht werden können. Im vorliegenden Fall spricht gegen eine vorläufige Verpflichtung zur Erbringung eines persönlichen Budgets nicht, dass bisher zwischen der Antragsgegnerin und den gesetzlichen Vertretern von Frau J. keine Zielvereinbarung abgeschlossen worden ist, vgl. § 29 Abs. 4 S. 1, 2 SGB IX, denn für den Senat ist nicht zu erkennen, dass bei der Familie von Frau J. keine Bereitschaft zum Abschluss besteht (gegen das Erfordernis einer abgeschlossenen Zielvereinbarung zumindest im Eilverfahren LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.5.2024 – L 7 SO 868/24 ER B; OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 B 66/22; vgl. auch BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R, nach dem der Erlass einer Zielvereinbarung eine allenfalls formale Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes über das persönliche Budgets ist). Die Antragsgegnerin wird nun aber zügig auf den Abschluss einer Zielvereinbarung hinzuwirken haben. Der Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, dass es zur Gewährung von effektivem Rechtsschutz im Eilverfahren vollkommen ausreichend wäre, sie zu verpflichten, im Wege der Sachleistungen die Kosten für erbrachte Assistenzleistungen in der eigenen Häuslichkeit durch einen qualifizierten externen Assistenzdienstleister zu übernehmen, verfängt bereits nicht, weil die Antragsgegnerin es unterlässt, einen konkreten Anbieter bzw. ein konkretes Angebot zu benennen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren deutlich gemacht, dass die Familie von Frau J. offen für geeignete Anbieter wäre. Die Höhe der angemessenen Kosten im Rahmen des gewählten Arbeitgebermodells kann jedoch im Eilverfahren nicht in gebotener Zeit aufgeklärt werden. Dies wird im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein. Der Antragsteller trägt einen täglichen Bedarf von 14 Stunden für Frau J. vor. Dies erscheint im Hinblick darauf schlüssig, dass Frau J. momentan bei ihren Eltern lebt, die beide als Selbständige berufstätig sind, und bei ihr ein 24-stündiger Betreuungsbedarf anerkannt ist. Letztendlich kann der zeitliche Bedarf im Eilverfahren aber nicht abschließend beurteilt werden. Ebenfalls offenbleiben muss, welcher Stundenlohn für die Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell zugrunde zu legen ist. Der Antragsteller kalkuliert mit Kosten pro Stunde in Höhe von 42,65 Euro brutto, orientiert an TVöD SuE Entgeltgruppe 8b, Stufe 5. Die Kritik der Antragsgegnerin bzgl. der Arbeitgeberanteile kann hier nicht nachvollzogen werden, da in der Kalkulation die hälftigen Arbeitgeberanteile berücksichtigt worden sein dürften (vgl. Anlage 5 des Antragstellers, 19,87 Euro von 39,75 Euro). Die Antragsgegnerin legt in ihrer Beispielrechnung Kosten pro Stunde in Höhe von 29,57 Euro brutto zugrunde, ohne dies jedoch näher zu begründen. Zu der notwendigen Qualifikation der Assisten:innen bedarf es im Widerspruchsverfahren weiterer Ermittlungen unter Berücksichtigung der besonderen Bedarfslage der Frau J. – sie ist nach Aktenlage auf Gebärdensprache angewiesen und neigt zu Impulshandlungen, die potentiell sie selbst und andere gefährden können. In diesem Zusammenhang sind auch die in der Kalkulation des Antragstellers zugrunde gelegten Kosten für Regie, Lohnabrechnung und Aufwendungen für die Begleitperson auf ihre Notwendigkeit näher zu erörtern. bb. Aufgrund der gegenwärtig zumindest in Teilen unklaren Sachlage, die im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden kann, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten der Frau J. aus. Es sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, § 86b SGG, 14. Aufl. 2023, Rn. 12 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005 – 1 BvR 569/05). Das mögliche Fehlen von Leistungen zur Deckung der hier vorgetragenen essentiellen Bedarfe ist ein erheblicher Nachteil für Frau J., der auch im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr für vergangene Zeiträume ausgeglichen werden könnte. Dies gilt umso mehr, da die fehlende Bedarfsdeckung bereits seit Juni 2025 anhält und sich aus den Akten ergibt, dass die Versorgung in der Einrichtung in N. bereits in den letzten 1,5 Jahren problembehaftet war - bis zu dem Punkt, dass sich Frau J. geweigert hat, Flüssigkeit und Nahrung aufzunehmen. Dies ist letztendlich der Grund, weshalb die Familie entschieden hat, den Einrichtungsplatz in N. zu kündigen. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass es den Eltern von Frau J. weiter zumutbar ist, übergangsweise die Bedarfsdeckung zu übernehmen, da eine Betreuung von Frau J. aufgrund ihres umfassenden 24-stündigen Unterstützungsbedarfs neben einer notwendigen Berufstätigkeit der Eltern nicht darstellbar sein dürfte. Hier ist auch zu berücksichtigten, dass die Familie bereits seit Längerem hoch belastet erscheint, denn die Eltern sind nach dem Vortrag des Antragstellers in den letzten 1,5 Jahren teilweise zweimal wöchentlich in die Einrichtung im 120 km entfernten K. gefahren, um die Grundversorgung ihrer Tochter abzusichern. c. Auch ein Anordnungsgrund ist zu bejahen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin nach dem Ergebnis der Folgenabwägung auf die tenorierten Leistungen zur Bedarfsdeckung angewiesen sein dürfte. 2. Die gemäß § 202 SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) analog zulässige Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 verpflichtet, erst ab dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Eilverfahren vorläufig zu leisten, da mit dem Eilantrag vom 28. August 2025 eine vorläufige Leistungsgewährung ab dem 1. September 2025 beantragt worden war und der Antragsteller vorträgt, dass auch vor dem 10. Oktober 2025 Kosten angefallen seien. In welcher Höhe ab dem 1. September 2025 letztendlich berücksichtigungsfähige Kosten entstanden sind, kann im Eilverfahren nicht vorweggenommen werden, sondern wird der Abrechnung des persönlichen Budgets vorbehalten sein, bei der aussagekräftige Nachweise zur Mittelverwendung durch die gesetzlichen Vertreter von Frau J. erbracht werden müssen. Sollte im Verwaltungsverfahren eine abschließende Klärung bis zum Ablauf der einstweiligen Anordnung nicht erreicht werden, wird die Antragsgegnerin dafür Sorge tragen müssen, dass weiter zumindest die vorläufige Bedarfsdeckung der Frau J. gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).