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Urteil

L 1 VE 12/23

Hessisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0620.L1VE12.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2023 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 18.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente bzw. Entschädigungsleistungen gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) i.V.m. § 1 OEG Abs. 1 Satz 1 OEG in der zur Tatzeit (25.08.2016) gültigen Fassung des Gesetzes i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Das OEG, das BVG sowie das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) sind aufgrund von Artikel 58 Nr. 15, Nr. 2 und Nr. 12 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I 2652, 2723) aufgehoben worden. Nach § 138 Abs. 1 S. 1 SGB XIV erhalten Personen, die in der Zeit vom 16.05.1976 bis 31.12.2023 geschädigt worden sind, Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach dem OEG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind daher nunmehr §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 SGB XIV i.V.m. § 1 OEG in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung i.V.m. den Vorschriften des BVG. Maßgeblich bleiben damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG vollumfassend Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vollständig. Ergänzend ist anzumerken: Ein schädigungsbedingtes Augenleiden in Form einer Sehminderung liegt nicht vor. Der Kläger leidet schädigungsunabhängig unter einem Astigmatismus, d.h. einer Hornhautverkrümmung, die bereits im augenärztlichen Befundbericht vom 12.12.2008 bestätigt wurde. Richtung bzw. Lage der Hornhautverkrümmung, die mit dem Achsenwert beschrieben wird, wurde im Brillenpass des Klägers der Firma M. vom 22.07.2017 mit 80° angegeben (Bl. 194 der Verwaltungsakte/scan). Dieser Wert wurde von Dr. G. im Rahmen der Untersuchung am 23.01.2019 annähernd bestätigt; er bestimmte die Lage eines entsprechend zu berücksichtigenden Zylinders, d.h. den Achsenwert mit 70°. Die Achsenangaben der Fa. M. aus dem Jahr 2014 mit 179° (Bl. 22 der Gerichtsakte/elektr.) bzw. 180° (Bl. 199 der Verwaltungsakte/Scan) sind falsch, worauf Dr. G. ausdrücklich hinweist. Im Übrigen ist die Hornhautverkrümmung schädigungsunabhängig und regelmäßig anlagebedingt. Ihre Lage verändert sich nicht, auch nicht durch äußere Einwirkungen. Unabhängig davon bedingt eine Sehschärfe von -1,25 für die Ferne und +1,0 für die Nähe nach der Versorgungsmedizinverordnung (Teil B, 4.3. VersMedVO) keinen GdS. Das Sozialgericht Frankfurt am Main stellt zutreffend fest, dass die vorliegenden Befundberichte, insbesondere der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt keine Abhängigkeit von Lorazepam (Tavor®) belegen. Im Übrigen hat der Kläger Lorazepam bereits 2004 regelmäßig eingenommen, wie aus dem Befundbericht der Hausärzte vom 06.09.2004 hervorgeht. Außerdem hat der Kläger auch gegenüber Dr. H. vom versorgungsmedizinischen Dienst bestätigt, Tavor® bei Bedarf und seit dem Tod seines Vaters am 20.02.2019 täglich (zwei Tabletten) einzunehmen. Der Kläger wurde bereits lange vor der Schädigung mit Benzodiazepinen therapiert; 2019, d.h. zweieinhalb Jahre nach der Tat erhöhte er die Dosis in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer - ärztlich nicht bestätigten - Benzodiazepin-Abhängigkeit und dem schädigenden Ereignis besteht nicht. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens einem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich Fragen stellen können (§ 166 Satz 2 SGG, §§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397 Abs. 2, 402, 411 Abs. 4 ZPO). Aber weder bei Dr. G. noch bei Dr. H. handelt es sich um (gerichtlich bestellte) Sachverständige im Sinne des § 118 Abs. 1 SGG i.V.m §§ 404 ff. ZPO. Im Übrigen bestätigen sowohl Dr. G. als auch Dr. H. die durch die den Kläger behandelnden Ärzte erhobenen Befunde, die auch vom Kläger nicht in Frage gestellt werden. Unter diesen Umständen waren dazu keine weiteren Sachermittlungen des Gerichts mehr erforderlich, auch nicht Form einer Zeugeneinvernahme. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsrecht. Der 1965 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Er bezieht seit dem 01.01.2002 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Angst, Unruhe und misstrauischer Grundhaltung. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 ist festgestellt, wobei die psychische Erkrankung mit einem Teil-GdB von 70 berücksichtigt wurde (zuletzt: Bescheid vom 06.07.2022). Der Kläger wurde Opfer einer Gewalttat. Er wurde am 20.08.2016 in einem Internetcafé in B-Stadt von mehreren Jugendlichen nach einer verbalen Auseinandersetzung geschlagen und getreten. Anschließend wurde er in der Universitätsklinik Frankfurt am Main ambulant versorgt. Im Aufnahmeprotokoll der Klinik heißt es hierzu: „Oberflächliche Verletzung sonstiger Teile des Kopfes: Prellung L“. Durch eine Röntgenaufnahme des Schädels konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden. Die Ermittlungsverfahren gegen die jugendlichen Straftäter wurden gegen Auflagen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt. Im Rahmen eines Schmerzensgeldprozesses vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main einigte sich der Kläger mit einem der Täter auf eine Zahlung in Höhe von 250,-€ (Vergleich vom 19.10.2021, Az.: 32 C 281/20 (88), Bl. 659 der Akten des AG Frankfurt/scan). Der Kläger beantragte am 06.07.2017 bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und gab an, dass er infolge des Angriffs vom 20.08.2016 unter psychischen Problemen und Angstzuständen leide. Außerdem habe er Beschwerden im Bereich der linken Gesichtshälfte. Am 23.01.2018 teilte er ergänzend mit, dass sich das Sehvermögen seines linken Auges verschlechtert habe. Im Rahmen der Sachermittlungen hat der Beklagte verschiedene ärztliche Unterlagen beigezogen: Die den Kläger seit mindestens 2001 behandelnden Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie/ Psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt bestätigten in Befundberichten vom 16.11.2017 und vom 07.03.2018, dass der Kläger unmittelbar nach der Tat deutlich ängstlich, angespannt und emotional aufgewühlt gewesen sei; es sei ihm zusätzlich zur psychopharmazeutischen Medikation ein Beruhigungsmittel (Mirtazapin) verordnet worden. Im Rahmen der Folgetermine bis 15.09.2017 sei es zu einer Stabilisierung und einem psychischen Zustand wie vor dem Ereignis am 20.08.2016 gekommen. Die Radiologen Dres. C. u.a. schlossen durch ein CT der Mittelgesichtsregion erneut eine Gesichtsfraktur aus (Arztbrief vom 11.12.2017). Nach einem augenärztlichen Befundbericht der Dres. D. u.a. vom 30.11.2001 - Bestandteil der durch den Beklagten beigezogenen Schwerbehindertenakte - bestand bei dem Kläger beidseitig eine Kurzsichtigkeit mit Dioptrienwerten von -2,75 auf beiden Augen; außerdem war eine Hornhautverkrümmung (Zylinder/cyl.) rechts mit -1,25 und links mit -0,5 und entsprechenden Achsenwerten (re: 85, li: 90) angegeben. Die Augenärztin Dr. E. bestätigte mit Befundbericht vom 02.02.2018 eine Visus-Verschlechterung; genaue Werte wurden nicht angegeben. Der Kläger legte Brillenpässe aus den Jahren 2014 (links: Visus: -1,5, Cyl.: -1,0, Achse: 180) und 2017 (links: Visus: +0,25, Cyl.: -0,75, Achse: 80) vor. Die beigezogene Schwerbehindertenakte enthielt außerdem einen Befundbericht der damaligen Hausärztin Dr. F. vom 06.09.2004, in dem diese bestätigte, dass der Kläger bereits 2004 u.a. Lorazepam (Benzodiazepin) regelmäßig einnehme. Der Beklagte holte ein augenärztliches Gutachten bei Dr. G. ein. Dieser verneinte in seinem Gutachten vom 19.02.2019 eine schädigungsbedingte Sehminderung links. Am linken Auge bestehe eine Hornhautverkrümmung, bei einem Zylinder von -1,0 und einer Achse von 70°, so dass insgesamt eine Brillenversorgung bei korrekter Achse richtig sei. Weder beim Augenarzt noch beim Optiker sei dies offenbar korrekt festgestellt worden. Daneben bestätigte die Psychiaterin Dr. H. vom versorgungsmedizinischen Dienst in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 04.04.2019 als Schädigungsfolge eine vorübergehende Verschlimmerung der psychischen Vorerkrankung mit ängstlichem Vermeiden, Angespanntheit, Schlafstörungen und Grübelneigung. Der Verschlimmerungsanteil entspreche einem GdS von 20 für den Zeitraum von einem Jahr nach dem Tatgeschehen. Dr. H. merkte zur aktuellen Medikation an, dass der Kläger nach eigenen Angaben Tavor® 0,5 mg (Wirkstoff: Lorazepam) bei Bedarf einnehme; seit dem Tod seines Vaters am 20.02.2019 aber zwei Tabletten täglich. Der Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 17.06.2019 festgestellt, dass der Kläger durch die Gewalttat am 20.08.2016 eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Folge der Schädigung sei eine „vorübergehende Verschlimmerung der psychischen Vorerkrankung mit ängstlichem Vermeiden, Angespanntheit, Schlafstörungen und Grübelneigung“ die im Zeitraum vom 20.08.2016 bis 19.08.2017 einen GdS von 20 bedinge. Den Widerspruch des Klägers vom 15.07.2019 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2020 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und zur Klagebegründung ausgeführt, dass eine Sehminderung auf dem linken Auge durch den Faustschlag ins Gesicht nicht ausgeschlossen werden könne. Der Schlag ins Gesicht habe offensichtlich die Achse seines linken Auges verändert, die 2014 bei 179° und 2017 bei 79°/80° gelegen habe; die Augenachse habe sich erheblich verschoben. Außerdem sei er infolge des Angriffs psychisch schwer erkrankt und durch den Vorfall von dem Medikament Tavor® abhängig geworden. In dem durch das Sozialgericht beigezogen augenärztlichen Befundbericht hat Dr. E. einen Visus mit Brille links von 0,8 bestätigt. Der Patient habe anlässlich der Routineuntersuchung am 09.01.2020 keine subjektiven Beschwerden angegeben. Aufgrund der topischen Tropftherapie sei es zu einer Reizung der Bindehaut gekommen, die inzwischen durch regelmäßige Tränenersatzmittel substituiert würde. Dr. K. von der Psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt hat mit Befundbericht vom 26.11.2020 bestätigt, dass dem Kläger zwischenzeitlich regelmäßig Lorazepam (Tavor®) verordnet würde. Für Symptome wie Ängste, Anspannung oder innere Unruhe - auch als Folgen einer Gewalttat - sei die Gabe von Benzodiazepinen wie Tavor® grundsätzlich eine Therapieoption. Bei der Entstehung und Aufrechterhaltung eines Abhängigkeitssyndroms lägen komplexe und multifaktorielle Ursachen zugrunde, u.a. körperliche, biologische, genetische, psychische und soziale Faktoren seien hierbei zu beachten. Wenn eine ausreichende Stabilisierung erreicht worden sei, solle eine Entgiftungsbehandlung angestrebt werden. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2023 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Danach erhalte derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sei durch den Vorfall 20.08.2016 unstreitig gegeben. Die Bewertung von Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) erfolge anhand einer dreistufigen Prüfung: Erstens sei zu klären, welche Gesundheitsstörungen vorlägen. Zweitens sei zu prüfen, ob diese Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt seien, ob also die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Vorgang und den festgestellten, noch vorliegenden Gesundheitsstörungen bestehe (§1 Abs. 3 Satz 1 BVG). Auf der dritten Stufe seien die schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen ggf. mit einem GdS zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 VG 1/08 R). Abzugrenzen seien Schädigungsfolgen von Vor- und Nachschäden, die nicht berücksichtigt würden. Bei einem Vorschaden handele es sich um eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits bestanden habe. Ein Nachschaden sei hingegen ein Schaden, der nach Abschluss der versicherungsrechtlich erheblichen Ursachenkette aufgetreten und den anerkannten Schädigungsfolgen nicht mehr zuzurechnen sei. Bei dem Kläger liege ein Vorschaden vor. Der Kläger habe sich bereits vor der Tat in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Er leide nach Angaben des behandelnden Arztes des Klinikum C-Stadt seit vielen Jahren an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Es bestehe eine bekannte misstrauische Grundhaltung. Für die psychische Störung sei zudem ein Teil-GdB von 70 festgestellt. Diese bereits bestehende psychische Störung habe sich durch die Tat vom 20.08.2016 vorübergehend verschlimmert. Der ärztlichen Bescheinigung der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt vom 16.11.2017 sei zu entnehmen, dass der Kläger am 31.08.2016 ängstlich angespannt und emotional aufgewühlt gewesen sei. Ihm sei zusätzlich ein beruhigendes Psychopharmakon verordnet sowie angeraten worden, den Tatort zu meiden, um sich vor zusätzlicher emotionaler Belastung zu schützen. Diese psychische Störung sei als Verschlimmerung eines bestehenden Vorschadens mit einem GdS von 20 durch den Beklagten zutreffend, aber auch ausreichend bewertet. Ein GdS von 20 sei zudem auf den Zeitraum vom 20.08.2016 bis zum 19.08.2017 zu begrenzen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen halte es das Sozialgericht für angemessen, den Zeitraum auf ein Jahr nach der Tat zu beschränken. Denn ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt vom 16.11.2017 sei es aufgrund der am 31.08.2016 beginnenden Behandlung nach dem Vorfall und der schon vorbestehenden und danach fortgesetzten Behandlung bis zum 15.09.2017 wieder zu einer „affektiven Stabilisierung bzw. zu einem psychischen Zustand wie vor dem Ereignis“ gekommen. Die Prellungen am Kopf seien innerhalb von sechs Monaten nach der Tat verheilt und daher nicht mit einem GdS zu bewerten. Die Anerkennung eines Augenleides als Schädigungsfolge komme ebenfalls nicht in Betracht. Dem augenärztlichen Gutachten von Dr. G. vom 19.02.2019 sei zu entnehmen, dass keine Gesundheitsstörung nach dem OEG vorliege. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die vom Kläger vorgetragene Behauptung, aufgrund der Tat das Medikament Tavor® genommen zu haben und nun davon abhängig zu sein, lasse sich durch die vorliegenden Befundberichte nicht bestätigen. Dem Befundbericht der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums C-Stadt vom 26.11.2020 sowie auch den weiteren medizinischen Unterlagen sei eine pathologische Abhängigkeit des Klägers von diesem Medikament nicht zu entnehmen. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass das Medikament in regelmäßigen Abständen verschrieben werde. Da die psychischen Folgen der Tat als Verschlimmerung des Vorschadens bereits im August 2017 abgeklungen gewesen seien, sei darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass die Einnahme des Medikaments noch im Jahr 2022 auf die Tat im August 2016 zurückzuführen sei. Der Kläger hat gegen den ihm am 04.04.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 18.04.2023 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Strafrichter des Amtsgerichts ihm angeraten habe, einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz zu stellen, da ihm Leistungen nach diesem Gesetz zustünden. Der Kläger begehrt die Anhörung des von dem Beklagten zur Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme beauftragten Augenarztes Dr. G. und von Frau Dr. H. vom versorgungsmedizinischen Dienst des Beklagten. Zur Begründung verweist er darauf, dass ihm das Recht auf Anhörung eines Sachverständigen zustehe; dies gebiete auch das Recht auf Chancengleichheit. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31.03.2023 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2019 zu verurteilen, ihm wegen der gesundheitlichen Folgen der Verschlimmerung der paranoiden Schizophrenie, einer Benzodiazepin-Abhängigkeit sowie einer Sehminderung infolge des Angriffs vom 20.08.2016 eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigung von mindestens 30 ab Antragstellung (01.07.2017) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Az.: 4650 Js 242001/16) sowie des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 32 C 281/20) beigezogen. Der Senat hat außerdem die Akten des Verfahrens L 3 U 104/23 zur Einsichtnahme beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.