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Urteil

L 1 VE 9/24

Hessisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0327.L1VE9.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Fulda hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2024 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des beklagten Landes vom 20.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der bestandskräftige Bescheid vom 24.10.2012 ist nicht zu beanstanden und daher auch nicht durch den Beklagten gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Waisenrente für die Zeit vom XX.XX.1947 bis XX.XX.1965 (Vollendung des 18. Lebensjahres) noch auf sonstige Renten- oder Entschädigungszahlungen für seinen verstorbenen Vater für die Zeit von 1945 bis zu dessen Tod 2004. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund von Artikel 58 Nr. 15, Nr. 2 und Nr. 12 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I 2652, 2723) aufgehoben worden ist. § 142 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung (SGB XIV) bestimmt jedoch, dass über einen bis zum 31.12.2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem BVG nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden ist. Da der ursprüngliche Antrag des Klägers auf Entschädigungsleistungen am 18.10.2012 und der hier streitgegenständliche Überprüfungsantrag am 12.06.2023 gestellt wurde, müssen die Voraussetzungen nach dem BVG in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sein, damit der Kläger einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen hat. Anzumerken ist, dass etwaige Entschädigungsleistungen gemäß §§ 21, 139, 142 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV) in Verbindung mit dem §§ 1 ff. BVG für die geltend gemachten Zeiträume vom XX.XX.1947 bis XX.XX.1965 bzw. von 1945 bis zum Tod des Vaters 2004 vorliegend bereits daran scheitern, dass der Kläger erst im Jahr 2012 einen Antrag auf Versorgungsleistungen gestellt hat. Die Versorgung beginnt grundsätzlich frühestens mit dem Antragsmonat (§§ 60, 61 BVG). Außerdem wären etwaige Entschädigungsleistungen gemäß § 45 SGB I verjährt, denn Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Der Vortrag im Berufungsverfahren begründet keine andere Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch - als Erbe (oder Rechtsnachfolger) - auf Auszahlung des Ruhegehalts („Invaliditätsrente“) seines verstorbenen Vaters für den Zeitraum von Mai 1945 bis zu dessen Tod im Jahr 2004. Ein solcher Anspruch (aus abgeleitetem Recht) ist bereits nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit auch nicht Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens. Außerdem ist der Beklagte für Ansprüche auf Ruhegehalt (bei Dienstunfähigkeit) eines früheren Beamten des Deutschen Reichs nicht zuständig. Eine entsprechende Klage ist daher bereits unzulässig. Zudem fehlt es an einer Rechtsgrundlage eines entsprechenden Anspruchs des Vaters des Klägers. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass der Vater des Klägers als Hilfspolizist wegen Invalidität in der Zeit vom 01.05.1943 bis 08.05.1945 ein Ruhegehalt des Deutschen Reichs bezogen hat. Das Bundesverfassungsgericht stellte in einer Reihe von Entscheidungen zu Art. 131 Grundgesetz (GG) und der auf dieser Grundlage erlassenen Gesetze fest, dass alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, d.h. Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren am 08.05.1945 erloschen waren [BVerfGE 3, 58 (113 ff.); BVerfGE 7, 129 (140); BVerfGE 12, 264 (273); BVerfGE 22, 387 (408); BVerfGE 28, 163 (173)]. Zwar ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass ein Wechsel der Staatsformen die Beamtenverhältnisse grundsätzlich unberührt lasse, verneinte dies aber für Dienstverhältnisse unter der NS-Diktatur (BVerfGE 3, 58 (117)). Wegen Art. 131 Satz 2 GG nahm das Gericht ein Erlöschen auch für die Versorgungsbezüge an (BVerfGE 28, 163 (173); vgl. BeckOK GG/Hense, 60. Ed. 28.12.2024, GG Art. 131 Rn. 4, beck-online). Soweit mit den früheren Beamten neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder soweit neu begründete Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert worden sind, stehen den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder sonstigen Dienstherrn zu (BVerfGE 3, 58 (121); NJW 1954, 21, beck-online). Das aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Art. 131 GG erlassene „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ (G-131) vom 11.05.1951 (BGBl. I S. 307; aufgehoben durch das „Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlussgesetz vom 20.09.1994, BGBl. I, 2442), sah u. a. (nach entsprechender „Entnazifizierung“) die Wiedereinstellung ehemaliger Beamter des Deutschen Reichs in den Staatsdienst sowie deren Versorgung vor. Rechte aus diesem Gesetz konnten jedoch gemäß § 4 G-131 nur diejenigen geltend machen, die bis zum 31.12.1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, d. h. auf dem (damaligen) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) hatten. Der Vater des Klägers lebte bis zu seinem Tod in Jugoslawien bzw. in Slowenien. Die für eine Befreiung von dem Erfordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 4a Satz 1 G-131 vorgesehen Voraussetzungen (Rückkehr aus Krankheits- oder Altersgründen nicht zumutbar) liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob dem Kläger Hinterbliebenenleistungen in Form einer Waisenrente bzw. eine Entschädigung für die gegenüber der Familie des Vaters ausgeübten Repressalien zustehen. Der Vater des Klägers, B. (geboren 1905, verstorben 2004), war slowenischer Staatsangehöriger und ab 16.10.1941 in dem durch das Deutsche Reich besetzten Gebiet Slowenien als Hilfspolizist für die Schutz-/ Sicherheitspolizei des Deutschen Reichs tätig. Zum 30.04.1943 wurde er durch den „Reichsstatthalter in der Steiermark“ für dienstuntauglich befunden und bezog - nach dem Vortrag des Klägers - ab 01.05.1943 bis Mai 1945 ein Ruhegehalt des Deutschen Reichs (vgl. Bl. 54 der Verwaltungsakte). Der 1947 geborene Kläger begehrte (erstmals) mit Antrag vom 18.10.2012 Entschädigungsleistungen für die Benachteiligung seines Vaters durch die kommunistische Regierung im ehemaligen Jugoslawien aufgrund dessen Tätigkeit für die deutsche Polizei während des Zweiten Weltkrieg in der Zeit von 1941 bis 1945. Die ganze Familie sei nach dem Krieg benachteiligt worden. Die Entschädigungsleistung beziehe sich auf den Zeitraum von 1944 bis 2004. Mit Bescheid vom 24.10.2012 lehnte das beklagte Land den Antrag ab. Die Voraussetzungen für Hinterbliebenenversorgung lägen nicht vor. Der Anspruch auf Waisenrente nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 45 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sei erloschen, da der Kläger das 18. bzw. das 27. Lebensjahr bereits vollendet habe und eine Gebrechlichkeit nicht vorliege. Da bereits die Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente nicht erfüllt seien, könne ungeprüft bleiben, ob der Vater des Klägers während des Zweiten Weltkrieges Dienst im Rahmen der Deutschen Wehrmacht geleistet habe, während der Ausübung des Dienstes verwundet worden sei und ob er an den Folgen dieser Verwundung verstorben sei. Es gebe keine Rechtsgrundlage zur Zahlung einer einmaligen Entschädigungsleistung für das geltend gemachte Unrecht. Mit Schreiben vom 04.12.2012 wiederholte der Kläger sein Begehren. Nach dem Krieg habe sein Vater keine Invaliditätsrente mehr bekommen. Seine Familie habe daher unter sehr ärmlichen Verhältnissen leben müssen. Es seien immer wieder kommunistische Polizisten ins Haus gekommen, um seinen Vater einzuschüchtern und ihm mit Tötung zu drohen. Auch er, der Sohn, sei geschlagen worden, weil er das Versteck seines Vaters nicht verraten habe. Mit den Folgen einer Verletzung des rechten Auges habe er noch immer zu kämpfen. Auch in der Grundschule sei er geschlagen worden. Er habe seine Eltern unterstützen müssen. Ein Antrag seines Vaters aus dem Jahr 1965 sei abgelehnt worden. Durch den Staat Jugoslawien bzw. durch Slowenien habe seine Familie nie Hilfe erhalten. Trotz eines entsprechenden Hinweisschreibens des Beklagten vom 21.12.2012 erhob der Kläger weder einen förmlichen Widerspruch, noch stellte er einen Überprüfungsantrag. Unter dem 02.06.2015 trug der Kläger sein Begehren abermals persönlich vor und begehrte die Überprüfung des Bescheides vom 24.10.2012. Mit Bescheid vom 11.06.2015 lehnte das beklagte Land den Überprüfungsantrag ab. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2012 seien nicht erfüllt. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 29.06.2015 legte der Kläger Widerspruch ein. Seinem Vater sei ohne Grund eine deutsche Berufsunfähigkeitsrente entzogen worden. Die „Schuld“, die an seinem Vater begangen worden sei, müsse getilgt werden. Er habe Anspruch auf Waisenrente. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2017 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Der Antrag auf Waisenrente sei zu Recht abgelehnt worden. Die Waisenrente werde nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht bzw. längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wegen einer Schul- und Berufsausbildung, außer die Waise sei aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit weiterhin außer Stande, sich selbst zu unterhalten. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz würden zudem grundsätzlich nur ab Antragstellung erbracht. Eine rückwirkende Gewährung von Waisenversorgung für die Zeit nach Kriegsende komme daher nicht in Betracht. Zu dieser Zeit hätten im Übrigen auch noch gar nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auslandsversorgung in Jugoslawien, heute Slowenien, vorgelegen. Der Vater des Klägers habe von 1942 vermutlich bis zum Ende des Krieges als slowenischer Gendarm oder Hilfspolizist einen militärähnlichen Dienst im Auftrag der Deutschen Wehrmacht verrichtet. Er sei dabei aber weder im Rahmen dieses Dienstes zu Tode gekommen noch sei eine schwerwiegende Kriegsverwundung mit bleibenden Folgeschäden belegt. Die geltend gemachten Repressionen durch den jugoslawischen Staat stellten keinen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand nach dem Bundesversorgungsgesetz dar. Der Kläger wandte sich unter dem 29.09.2015 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Auftragsgemäß erläuterte ihm das Hessische Ministerium für Soziales und Integration mit Schreiben vom 18.01.2016, dass das Bundesversorgungsgesetz für die geforderte Wiedergutmachung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft eine Rechtsgrundlage biete. Die getroffenen Entscheidungen seien nicht zu beanstanden. Mit persönlicher Vorsprache am 28.08.2018 und Schreiben vom 14.09.2020 machte der Kläger sein Begehren erneut geltend. Mit Schreiben vom 11.10.2021 ergänzte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass sein Vater und er von den schrecklichen Erinnerungen an den Krieg geplagt würden. Diese Krankheit vererbe sich über drei Generationen weiter. Mit Schreiben vom 27.12.2021 teilte das beklagte Land dem Kläger erneut mit, dass es für sein Begehren keine Anspruchsgrundlage gebe. Mit Bescheid vom 31.10.2022 lehnte das beklagte Land den nochmaligen Überprüfungsantrag des Klägers vom 29.09.2022 ab. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2012 seien nicht erfüllt. Das Recht sei weder unrichtig angewandt noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Das Schreiben vom 29.09.2022 enthalte keine neuen Sachverhalte. Mit Bescheid vom 20.06.2023 lehnte das beklagte Land den weiteren (formlosen) Überprüfungsantrag des Klägers vom 12.06.2023 ab. Es seien keine neuen Tatsachen vorgetragen worden. An der Entscheidung des Bescheides vom 24.10.2012 werde festgehalten. Mit Schreiben vom 04.07.2023 legte der Kläger Widerspruch ein. Sein Vater sei beim deutschen Heimatdienst gewesen. Als „deutsche Mitwirkende“ sei seine ganze Familie aus der Gesellschaft im späteren Jugoslawien ausgeschlossen worden. Seine Eltern hätten keine Beschäftigung bekommen. Seinem Vater sei kein Reisepass ausgestellt worden. Erst später habe sich sein Vater krankenversichern können. Seinem Vater habe eine Rente bzw. eine Invalidenrente für die Jahre 1945 bis 2004 zugestanden. Ihm selbst stehe eine Unterstützung als „Kindergeld“ bis zum 18. Lebensjahr zu. Sein Vater sei zunächst in der Polizeischule in B-Stadt gewesen und von 1941 bis 1944 habe er im Dienste der deutschen Polizei gestanden. Nach dem Krieg habe der Vater keine Invaliditätsrente mehr bekommen, so dass die ganze Familie in sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Ergänzend wiederholte der Kläger sein Vorbringen aus seinen vorangegangenen Schreiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2023 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Gewährung einer Rente oder Entschädigungszahlung für den längst verstorbenen Vater und auch kein Anspruch auf eine Waisenversorgung. Hiergegen hat der Kläger am 26.07.2023 Klage zum Sozialgericht Fulda erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vater von 1943 bis 1945 eine Invalidenrente vom Deutschen Reich erhalten habe. Da die Rente dann eingestellt worden sei, habe sein Vater Anspruch auf Zahlung einer Rente von Mai 1945 bis zu seinem Tod 2004. Ihm selbst stehe „Kindergeld“ vom XX.XX.1947 bis XX.XX.1965 zu. Seine Familie habe nach dem Krieg sehr ärmlich leben müssen; sein Vater habe keinerlei Unterstützung bekommen. 1962 habe sein Vater eine deutsche Rente beantragt, aber keine Antwort erhalten. Das beklagte Land hat auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Das Sozialgericht Fulda hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2024 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 20.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2012, da weder von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen noch das Recht unrichtig angewandt worden sei. Der Kläger habe weder Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen in Form einer Waisenrente noch auf eine Entschädigung für die geltend gemachten Repressalien gegenüber seiner Familie nach Kriegsende. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X sei auch ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Sei ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert und sei die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig, dürfe sich die Verwaltung bzw. das Gericht mit entsprechender Begründung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung nach § 77 SGG berufen (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rn. 34). Bei der unrichtigen Rechtsanwendung handele es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden könnten, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen müsse. Hier sei weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das beklagte Land bei Erlass des Bescheides vom 24.10.2012 das Recht unrichtig angewandt habe oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen in Form einer Waisenrente noch auf eine Entschädigung für die geltend gemachten Repressalien gegenüber seiner Familie nach Kriegsende. Waisenrente erhielten die Kinder eines Beschädigten nach seinem Tode bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis Vollendung des 27. Lebensjahres oder darüber hinaus, wenn Gebrechlichkeit vorliege. Der Kläger sei 1947 geboren, also zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters 2004 bereits 57 Jahre alt gewesen. Eine Gebrechlichkeit sei vom Kläger weder geltend gemacht worden noch lasse sich diese aus den Akten entnehmen. Es würden wohl Augenbeschwerden und Kriegserinnerungen angesprochen, aber nicht dergestalt, dass sich der Kammer Ermittlungen hinsichtlich einer Gebrechlichkeit aufgezwungen hätten. Dies habe sich auch dem beklagten Land, bei dem der Kläger mehrfach zu persönlichen Vorsprachen erschienen ist, nicht aufgedrängt. Insofern scheide ein Waisenrentenbezug sowohl hinsichtlich des weit überschrittenen Alters als auch wegen der fehlenden Gebrechlichkeit aus. Hinzu komme, dass der Kläger nach eigenem Vortrag seine Eltern unterstützt und zu deren Unterhalt beigetragen habe, so dass allein aus dem eigenen klägerischen Vortrag eine Gebrechlichkeit ausscheide. Darüber hinaus gebe es keine Entschädigung aus dem Recht der Kriegsopferfürsorge, welcher das vom Kläger geltend gemacht Unrecht gegenüber seiner Familie entschädigen würde. Im Übrigen nehme das Sozialgericht Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 13.07.2023, § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Somit sei die Klage vollumfänglich abzuweisen gewesen. Der Kläger hat gegen den ihm am 11.04.2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 25.04.2024 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben, zur Begründung seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt: Sein Vater habe bis 1945 eine deutsche Invalidenrente bezogen; nach dem Krieg habe er keine Unterstützung mehr bekommen. Diese Rente hätte nach dem Krieg weitergezahlt werden müssen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 07.03.2024 sowie den Bescheid vom 20.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2023 aufzuheben und die Beklagten unter Rücknahme des Bescheids vom 24.10.2012 zu verurteilen, ihm Waisenrente („Kindergeld“) für die Zeit von XX.XX.1947 bis XX.XX.1965 sowie ihm Entschädigungszahlungen für seinen verstorbenen Vater für die Zeit von Mai 1945 bis zu dessen Tod 2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die angefochtenen Bescheide sowie die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des beklagten Landes. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.