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Urteil

L 1 KR 71/25

Hessisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0522.L1KR71.25.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berichterstatterin des Senats konnte gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 19.07.2021 entscheiden, da ihr mit Beschluss vom 06.01.2022 der Rechtsstreit übertragen wurde, § 153 Abs. 5 SGG. Der Senat konnte trotz Nichterscheinen des Klägers entscheiden, da dieser ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 16.04.2025 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist. Die Ladung enthielt den Hinweis gemäß § 110 SGG, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Gießen hat mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2021 die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2019 in Gestalt des Bescheides vom 24.08.2020 zu Recht abgewiesen, soweit es noch um die Kostenübernahme und -erstattung für die auf Privatrezept verordneten homöopathischen Arzneimittel „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“ geht. Die Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die auf Privatrezept verordneten homöopathischen Arzneimittel „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“ noch auf eine zukünftige Kostenübernahme. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig. Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 03.03.2022 (L 1 KR 76/20). Ergänzend ist anzumerken: Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren begründet keine andere Entscheidung. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktgesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen würden. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V kann der Vertragsarzt Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Nach § 31 Abs. 5 SGB V haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der GBA legt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können. Nach § 34 Abs. 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der GBA legt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Eine Erstattung der Kosten für die streitgegenständlichen Präparate kommt danach nicht in Betracht. Grundsätzlich setzt die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eine Verordnung auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 gemäß § 87 Abs. 1 SGB V) voraus, § 11 Arzneimittel-Richtlinie. Das vom Kläger vorgelegte Privatrezept in Form einer „Dauerverordnung“ entspricht diesen Vorgaben nicht. Unerheblich ist auch, ob Dr. L. eine Kassenzulassung besitzt, solange sie diese nicht ausübt. Für die hier streitgegenständlichen homöopathischen apothekenpflichtigen Arzneimittel „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“ gilt: Nach § 12 Abs. 6 der AM-RL kann der behandelnde Vertragsarzt für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrundeliegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen. Auch hier kommt es demnach darauf an, ob eine besonders begründete vertragsärztliche Verordnung vorliegt und ob ein Ausnahmetatbestand der Anlage I der AM-RL gegeben ist. Die insoweit vom Kläger vorgelegten Rezepte entsprechen nicht diesen Vorgaben. Vielmehr handelt es sich um Privatrezepte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht ausnahmsweise eine privatärztliche Verordnung ausreichend. § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V spricht ausdrücklich von einer vertragsärztlichen Verordnung. Eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ist darüber hinaus nicht möglich, da keine Ausnahmeindikation der Anlage I der AM-RL einschlägig ist. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 57h der Satzung der Beklagten, da hiernach nur Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie erstattet werden. Der Senat verweist auch insoweit auf den Beschluss des Senats vom 08.10.2015 (L 1 KR 135/15). Darüber hinaus ist schon in keiner Weise nachgewiesen, dass die Verordnung der hier streitigen Arzneimittel der Homöopathie zur Anwendung bei einer mitochondrialen Erkrankung nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard angezeigt ist (s. § 12 Abs. 6 Arzneimittel-Richtlinie). Auch der Senat sieht sich bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage zur Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Es wird ergänzend auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 18.11.2021 (L 1 KR 42/20) Bezug genommen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 15.07.2022 (B 1 KR 9/22 B). Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf das Urteil des Senats im Verfahren L 1 KR 2/05 berufen, mit welchem über einen Anspruch auf stationäre Behandlung entschieden worden ist. Wie oben aufgeführt, sind in der Folgezeit nach Einholung von Sachverständigengutachten entsprechende Ansprüche nicht mehr zugesprochen worden. Darüber hinaus ist mit diesem Urteil nicht über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten homöopathischer Arzneimittel entschieden worden. Ergänzend wird auf das Urteil des Senats vom 03.03.2022 (L 1 KR 76/20), mit dem u.a. ein Kostenerstattungsanspruch für privatärztlich verordnete homöopathische Arzneimittel und andere Präparate verneint wurde, verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig; das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 13.07.2022 zurückgewiesen (B 1 KR 39/22 B). Ebenso wird auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 23.01.2025 (L 1 KR 130/23), Bezug genommen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenübernahme und -erstattung für die auf Privatrezept verordneten homöopathischen Arzneimittel „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“. Der 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Bei ihm liegt ein komplexes chronisches Krankheitsbild vor (u.a. Erschöpfungssyndrom, chronische Herzinsuffizienz, Mitralklappenprolaps, hypotone Kreislaufdysregulation, arterielle Hypotonie, Hypogonadismus, Hypothyreose, exokrine Pankreasinsuffizienz, Niereninsuffizienz, schwere Leberfunktionsstörung mit verminderter Entgiftungskapazität der Leber, chronische Obstipation, Laktoseintoleranz, multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Anämie, Wirbelsäulen-Syndrom, Osteoporose, Polyarthritis, venöse Insuffizienz, Sicca-Syndrom der Augen). Das Versorgungsamt Wiesbaden hat einen GdB von 90 sowie Merkzeichen G und B festgestellt (Bescheid vom 30.08.2021). Seit dem 12.08.2024 ist der Pflegegrad 4 anerkannt. Der Kläger unterzieht sich vor allem wegen wiederholt auftretender Erschöpfungszustände seit Jahren mehrmals im Jahr stationären Behandlungen in der B.-Klinik von C., einer Privatklinik mit Zulassung nach § 111 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Erstattung für stationäre Heilverfahren in dieser Klinik in den Jahren 2006 und 2008 wurde - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. E. (Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin) vom 30.04.2010 - rechtskräftig abgelehnt (Hessisches LSG, Beschlüsse vom 19.01.2012, L 1 KR 285/10 und L 1 KR 284/10). In dem wegen des stationären Aufenthalts des Klägers in der B.-Klinik von C. im Sommer 2011 geführten Verfahren (S 7 KR 328/11) hatte das Sozialgericht Gießen eine am 04.01.2012 von Dr. E. erstellte ergänzende Stellungnahme eingeholt. Die Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 08.01.2016 ab, die Berufung wies das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 14.11.2019 zurück (L 1 KR 132/19; NZB erfolglos: B 1 KR 13/19 BH). Eine weitere Klage auf Kostenerstattung für stationäre Maßnahmen in der B.-Klinik im Jahr 2012 wurde ebenfalls rechtskräftig abgewiesen (Beschluss vom 14.11.2019, L 1 KR 133/19; BSG, Beschluss vom 09.03.2020, B 1 KR 14/19 BH). Die Klagen gegen die ablehnenden Bescheide hinsichtlich der Erstattung der Kosten für drei stationäre Aufenthalte in der B.-Klinik von C. in der Zeit vom 05.08.2013 bis zum 21.01.2014 lehnte das Sozialgericht Gießen nach Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 10.01.2017 mit Urteil vom 15.08.2017 ab (S 7 KR 38/14). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Hessische Landessozialgericht nach einem erfolglos durchgeführten güterichterlichen Verfahren (in diesem sowie zahlreichen weiteren Berufungs- und erstinstanzlichen Verfahren der Beteiligten), einer gerichtlichen Erörterung vor der Berichterstatterin am 28.07.2020 mit den Beteiligten sowie Prof. Dr. S. (Neurologische Klinik, Universitätsklinikum B-Stadt), Dr. G. (B. Klinik) und Dr. M. (SMD) sowie der Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 02.02.2021 und der Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Urteil vom 18.11.2021 zurück (L 1 KR 42/20). Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 15.07.2022 (B 1 KR 9/22 B). Die Beschwerden gegen die Urteile des Senats vom 03.03.2022 (L 1 KR 76/20), 23.03.2023 (L 1 KR 138/22) und 25.01.2024 (L 1 KR 69/21 und L 1 KR 74/20) verwarf das BSG mit Beschlüssen vom 13.07.2022 (B 1 KR 39/22 B), 13.09.2023 (B 1 KR 58/23 B), 27.08.2024 (B 1 KR 27/24 B) und 10.10.2024 (B 1 KR 22/24 B). Die gegen das Urteil des Senats vom 25.07.2024 (L 1 KR 126/22) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 28.03.2025. Die gegen das Urteil des Senats vom 22.08.2024 (L 1 KR 63/22) erhobene Nichtzulassungsbeschwerden (B 3 KR 31/24 B) ist anhängig. Am 25.09.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten - Kostenübernahme zur Behandlung seiner offenen Beine mit medizinischem Honig im Rahmen eines zweiwöchigen, ärztlich am 04.09.2019 befürworteten Behandlungsversuchs. Zugrunde lag eine auf Privatrezept ausgestellte Verordnung von Dr. med. F./K. vom 24.09.2019 (8 x Medihoney Antibak Med Honig Apofit). Vorlegt wurde ein Zahlbeleg über 48,00 €. - dauerhafte Kostenübernahme zur Behandlung seiner Augenerkrankung (grauer und grüner Star) mit „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron 180 Tabl.“ Zugrunde lag ein Privatrezept der Praxis Dres. med. L./N. vom 17.05.2019 als „Dauerverordnung“ mit entsprechender Indikationsangabe. Mit Bescheid vom 14.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Leistungspflicht bestehe aufgrund des Sachleistungsprinzips nur bei einer Verordnung auf Kassenrezept. „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“ seien apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der homöopathischen bzw. anthroposophischen Therapierichtung. Deren Kosten könnten bei Erwachsenen nur dann übernommen werden, wenn sie nach Maßgabe von Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie als Therapiestandard zur Behandlung bestimmter schwerwiegender Erkrankungen gelten. Bei dem Produkt Medihoney handele es sich um ein Verbandmittel, das gemäß § 31 SGB V zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden könne. Ein Kassenrezept sei jedoch gerade nicht ausgestellt worden. Seinen Widerspruch vom 20.10.2019 begründete der Kläger damit, dass seine inoperable Augenerkrankung eine schwerwiegende Erkrankung darstelle und die Erblindung durch die Arzneimittel hinausgezögert werden könne. Ein Kassenrezept für homöopathische/anthroposophische Arzneimittel könne er nicht beibringen, da in seinem Wohnort kein entsprechender Kassenarzt tätig sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der behandelnde Arzt habe mit der Wahl eines Privatrezepts zum Ausdruck gebracht, dass die in der Arzneimittel-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nicht vorliegen. Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2019 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben. Das Sozialgericht hat im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen einen Befundbericht bei Dr. med. F. vom 26.06.2020 eingeholt. Dr. F. hat mitgeteilt, dass das Produkt Medihoney zur Behandlung der seit 15.04.2019 bestehender beidseitiger Ulcera cruris eingesetzt werde. Trotz komplexer Wundbehandlung mit Hydrocolloid, Gel, silberbeschichteten Wundauflagen, stadiengerechter Wundtherapie, Kompressionstherapie und diuretischer Therapie seien die Ulcera geblieben. Nach Ausschöpfung der Therapiealternativen sei im September 2019 gemäß Rezept vom 24.09.2019 ein Heilversuch mit einer Wundauflage auf Honigbasis erfolgt. Eine Verordnung auf Kassenrezept habe er nicht ausgestellt, weil es sich nicht um eine zugelassene Therapie handele. Die Beklagte hat hierauf ausgeführt, dass das Produkt Medihoney im Krankenversicherungsbereich Hessen als Verbandmittel auf Kassenrezept verordnet werden könne. Die Beklagte hat sich daher im Einzelfall zur Erstattung von 40,58 € (Vertragspreis, Stand: 15.09.2019) abzüglich ggf. anfallender gesetzlicher Zuzahlung bereiterklärt, dies mit Bescheid vom 24.08.2020 umgesetzt und dem Kläger - unter Abzug der gesetzlichen Zuzahlung von 5,00 € - einen Betrag von 35,58 €. überwiesen. Die Beklagte hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Kläger die Zuzahlung i.H.v. 5,00 € im Rahmen der teilweisen Erstattung von Zuzahlungen für das Jahr 2019 geltend machen könne. Dies sei aber Gegenstand eines anderen Verfahrens. Der Kläger hat zur Klagebegründung auf eine mit seiner mitochondrialen Erkrankung verbundene Pharmasensibilität verwiesen. Diese Erkrankung erfordere Ausnahmen in der Versorgung. Er ist außerdem der Auffassung, dass der tatsächlich angefallene Preis des medizinischen Honigs zu erstatten sei. Das Sozialgericht Gießen hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2021 unter Abänderung des Bescheides vom 14.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2019 in der Fassung des Bescheides vom 24.08.2020 verurteilt, an den Kläger weitere 12,42 € zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung weiterer 12,42 € für den medizinischen Honig als Verbandmittel gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 SGB V. Da der Vertragsarzt Dr. F. irrtümlich davon ausgegangen sei, den Honig nur auf Privatrezept verordnen zu können, sei es dem Kläger auch nicht mehr möglich, den Differenzbetrag anderweitig geltend zu machen. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide aber rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf dauerhafte Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für die am 17.05.2019 verordneten Arzneimittel „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“. Hierzu hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt: „Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AM-RL). Von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den folgenden Anwendungsgebieten: 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, 3. Abführmittel, 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit (§ 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V). Von der Versorgung sind zudem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB V). Ihre Verordnung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 12 Abs. 2 AM-RL). Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind in Anlage I aufgeführt (§ 12 Abs. 5 AM-RL). Für die in der Anlage I zur AM-RL aufgeführten Indikationsgebiete kann der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern ihre Anwendung für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist (§ 12 Abs. 6 Satz 1 AM-RL). Nahrungsergänzungsmittel sind von der Versorgung nach § 27 SGB V ausgeschlossen (§ 6 Satz 1 AM-RL). „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“ sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der homöopathischen/anthroposophischen Therapierichtung. Zur Behandlung von grauem bzw. grünem Star sind in der Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie keine Standardtherapeutika genannt. Eine Verordnung von „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“ zulasten der Krankenkasse scheidet damit aus. Die Verordnung zugelassener Arzneimittel in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten gemäß § 30 AM-RL scheidet aus, da die o.g. Arzneimittel nicht in der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Eine Verordnung aufgrund zulassungsüberschreitender Anwendung (§ 35 c Abs. 2 SGB V) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn dies setzt u.a. die Versorgung im Rahmen einer klinischen Studie voraus, woran es hier fehlt. Soweit neben § 2 Abs. 1a SGB V ein Anspruch aus den allgemeinen Grundsätzen für einen Off-Label-Use zu prüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R – juris, Rn. 16 ff.) müssten die Präparate eingesetzt werden zur Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung, für die keine andere Therapie verfügbar ist. Zudem muss aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) bestehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R -, juris). An letzterem fehlt es. Im Übrigen ist der Kammer aus anderen Verfahren des Klägers bekannt, dass der Kläger regelmäßig als Kassenleistung zur Behandlung seiner Starerkrankung Azopt Tropfen bzw. Lumigan erhält. Damit ist eine Therapie verfügbar. Einen Seltenheitsfall im Zusammenhang mit der vom Kläger angeführten mitochondriale Erkrankung musste die Kammer nicht prüfen. Denn ausweislich der Verordnung von Dres. med. L./N. vom 17.05.2019 waren allein die Diagnosen „grauer Star“ und „grüner Star“ verordnungsrelevant. Der Kläger ist zudem von Dres. med. L./N. rein privatärztlich behandelt worden. Er hat damit keinen zugelassenen Leistungserbringer i.S.v. § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Anspruch genommen. Ausnahmsweise darf eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen werden, wenn ein Notfall vorliegt und die Inanspruchnahme sich als Notfallbehandlung darstellt (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Im Übrigen ermächtigt die Vorschrift nicht, die Grenzen des vertragsärztlichen Leistungsumfangs zu überschreiten. Eine nicht anerkannte Behandlungsmethode kann nicht unter dem Aspekt der Notfallbehandlung vertragsärztliche Leistung werden. Etwas anderes gilt nur im Fall eines Systemversagens (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.05.2013 – B 1 KR 44/12 R –, juris). Dann darf sich der Versicherte auch ohne dringende Behandlungsbedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V außerhalb des Vertragsarztsystems privat behandeln lassen (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 76 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 26 ff.). Hier stehen allerdings zur Behandlung der Augenerkrankungen Leistungen zur Verfügung, die der Kläger auch in Anspruch nimmt. Er kann sich somit nicht auf Kosten der Krankenkasse privatärztlich behandeln lassen wegen dieser Erkrankungen.“ Der Kläger hat gegen den ihm am 22.07.2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 28.07.2021 Berufung zu Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: „Lens viscom comp. Globuli“ und „Skleron Tabletten“ seien zur Behandlung des Grauen Stars verordnet worden. Andernfalls müsse die Linse ausgetauscht werden. Der Austausch der Linse sei bei ihm insbesondere vor dem Hintergrund der bei ihm bestehenden Mitochondriopathie ein zu riskanter Eingriff, der zu einer Erblindung führen könne. Somit sei festzustellen, dass es bei ihm keine andere Behandlungsmöglichkeit gebe. Die Diagnostik der bei ihm vorliegenden Mitochondriopathie sei ausreichend und abschließend durch Dr. G. und Dr. L. erfolgt. Aufgrund seiner extremen körperlichen Schwäche mit genetisch reduzierter Detoxifikationsmöglichkeit auf chemisch definierte und synthetische Arzneimittel könnten nur solche Arzneimittel - wie in der Dauerverordnung von Dres. L./N. vom 15.09.2017 stehend - verwendet werden. Wegen des Fehlens kassenärztlicher Behandlungsmöglichkeiten der mitochondrialen Stoffwechselstörung mit Erschöpfungssyndrom sei die ambulante Behandlung durch die Privatärztin Dr. L. erforderlich. Frau Dr. L. besitze eine Kassenzulassung, übe diese aber nicht aus. Dies sei jedoch unbedeutend, da mangels Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, wie bei primärer Mitochondriopathie zu verfahren sei, auch kein Kassenarzt, falls er überhaupt wisse, was eine primäre Mitochondriopathie sei, Verordnungen zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen bewirken dürfe. Das Sozialgericht irre mit der Annahme, dass die verordneten Präparate nichts mit Mitochondriopathie zu tun hätten. Die beim Kläger vorliegende Mitochondriopathie-Variante habe vielmehr nichts mit Neurologie zu tun. Sie sei eine schwere Verdauungs- und Stoffwechselstörung, die in den Bereich der Inneren Erkrankungen gehöre. Das Urteil des Senats im Verfahren L 1 KR 42/20 sei unbrauchbar, weil in keinem der eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten die Bedeutung des Gens SOD 2 erläutert sei. Das Urteil spreche zudem nur von einer Mitochondriopathie des Erwachsenenalters. Weiterhin sei das Grundlagenurteil des Senats im Verfahren L 1 KR 2/05 zu beachten. Ein internistisches Gutachten sei einzuholen u.a. zur Frage, ob zur Behandlung seiner auf genetischen Defekten beruhenden mitochindrialen Stoffwechselstörung bestimmte Nahrungsergänzungsmittel und andere näher bestimmten Präparate erforderlich seien. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 19.07.2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2019 in der Fassung des Bescheides vom 24.08.2020 zu verurteilen, die Kosten für die am 17.05.2019 verordneten Arzneimittel „Lens viscum comp. Globuli“ und „Scleron Tabletten“ dauerhaft zu übernehmen bzw. zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids verwiesen und den Ausführungsbescheid vom 26.08.2021, mit welchem die Auszahlung weiterer 12,42 € entsprechend der Entscheidung des Sozialgerichts veranlasst wurde, vorgelegt. Durch Beschluss vom 06.01.2022 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Der Senat hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 08.07.2022 das Ruhen des Verfahrens (L 1 KR 368/21) bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht (B 1 KR 4/22 B) angeordnet und das Verfahren am 30.09.2022 unter dem Aktenzeichen L 1 KR 274/22 fortgesetzt. Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 03.04.2024 erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Senat hat das Verfahren am 26.02.2025 von Amts wegen wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen L 1 KR 71/25 fortgesetzt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.